Baurechtslaien haben oft einen Denkfehler, wenn sie über eine Baugenehmigung oder einen Bauvorbescheid sprechen oder nachdenken, weil sie den Bauantrag mit anderen behördlichen Anträgen wie z.B. Kinder- oder Elterngeld gleichsetzen. Dem ist aber nicht so!
Grundsätzlich hat man einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung - das kann man an der Formulierung "Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn..." sehen. Allerdings ist die Baugenehmigung so aufgebaut, dass zunächst ausgeschlossen werden muss, dass ihr die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entgegenstehen.
Eine Baugenehmigung ist kein positiver Bescheid im Sinne von: "Ihnen steht ..... zu"
Sondern ein Bescheid, dass dem beantragten Vorhaben nichts im Wege steht. Das ist ein ganz wesentlicher Unterschied, wenn es keinen Bebauungsplan gibt, von diesem abgewichen werden soll oder im Anzeigeverfahren Kleinigkeiten übersehen werden. Das liegt daran, dass die Prüfung von Bauanträgen vor allem im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht vollumfänglich erfolgt.
Für die Einhaltung der Vorschriften, die vom Prüfumfang nicht umfasst sind, sind Entwurfsverfasser und Bauherr selbst verantwortlich.
Im Rahmen eines baurechtlichen Genehmigungsverfahrens sucht die Behörde Gründe, das Vorhaben abzulehnen! Findet die Behörde keine solchen Ablehnungsgründe, wird die Genehmigung erteilt. Das spiegelt sich auch im Text des Bescheids wieder:
"Ihr Vorhaben widerspricht nicht ...... und ist daher zu genehmigen"
Oder mit anderen Worten:
"Das Landratsamt... erlässt folgenden Bescheid: Das o.g. Bauvorhaben wird nach Maßgabe der folgenden Unterlagen, die Bestandteil dieses Bescheides sind, genehmigt. Lageplan M 1:1000, vom..., Eingabeplan M 1:100, vom..., Brandschutznachweis vom..."
... usw. usf.
Leider machen viele Bauherren (und auch Architekten) den Fehler, eine Genehmigung als Anrecht wie bei dem Elterngeld anzusehen, was dann zu entsprechend unvollständig vorbereiteten Anträgen führt. So lange sich alles im Rahmen eines Bebauungsplans und der Landesbauordnung (LBO) bewegt und dieser eingehalten werden soll, funktioniert diese Haltung auch, weil die Behörde eben keine Ablehnungsgründe findet. Besteht aber kein Bebauungsplan oder soll von diesem abgewichen werden, so muss das Vorhaben begründet werden.
Je genauer, ausführlicher und unwiderlegbarer die Begründung ist, um so schwerer hat es die Behörde, eine Ablehnung auszusprechen, da sie diese ja rechtssicher beweisen und begründen muss. Begründet werden müssen nur Abweichungen von bauplanungs- oder bauordnungsrechtlichen Vorschriften. Bauplanungsrecht ist das "Ob" und Bauordnungsrecht das "Wie" des Bauens. Das Bauplanungsrecht findet man im Baugesetzbuch (Bundesrecht) und das Bauordnungsrecht in den Länderbauordnungen (Landesrecht).
"....Ich will das und mein Nachbar hat das...."
ist meist keine ausreichende Begründung. Selbst wenn der Nachbar legal so gebaut hat, kann er einen Solitär haben, dessen Bauweise sich nicht verfestigen darf oder soll (Bausünden vergangener Jahrzehnte). Außerdem können sich auch die Bauvorschriften im Laufe der Zeit geändert haben. Auch Schwarzbauten sind irrelevant. Bei Abweichungen von Bebauungsplänen ist ganz genau zu begründen, warum denn diese Abweichung notwendig und für die Umgebung nicht nachteilig ist. Selbst dann, wenn das Bauamt eigentlich auch dafür ist. Denn die rechnen immer mit dem klagefreudigen Nachbarn. Das gilt aber nur, wenn es um Abweichungen von nachbarschützenden Vorschriften geht.
Autoren: Ralf Dühlemeyer und Rose24
Kommentare 1
Becirovic
Hallo, wie lange dauert es im etwa bis man eine Baugenehmigung bekommt? Ich warte schon ca. 2 Monate und habe nichts erhalten.
Liebe Grüße
www.kfz-gutachter-becirovic.de