Beiträge von Eric

    Zitat

    Daher sollte die Duschtasse übergangslos in den neuen Fliesenboden eingefügt werden. Satt dessen ist sie 5 mm höher als der Fliesenboden eingebaut worden. Nun fließt das Wasser fleißig über den Rand der Duschtasse und durch den gesamten Raum.

    Und ..., was meinste: Wäre denn weniger Wasser über den Duschtassenrand geflossen und wohl auch darüber hinweggespritzt, wenn sie 5 mm ( und nicht 10 mm ) tiefer oder 5 mm höher, aber jedenfalls bündig mit den Fliesen eingebaut worden wäre?


    Eine Duschtasse hat zu den Rändern eine Vertiefung in der Bodenfläche mit Gefälle zum Ablauf, wahrscheinlich (? ) auf der gegenüberliegenden Seite des Einstiegs ( sieht man auf den Bildern leider nicht, zu nah aufgenommen ). Die Duschtasse wird waagerecht gemessen an den Rändern eingebaut und nicht um 5 mm oder 1 cm gekippt, um hiermit ein stärkeres Gefälle in der Tasse hinzubasteln. Es hätte mithin etwas anderes, mit mehr Grundgefälle eingebaut werden müssen.


    Zum fliesenbündigen Einbau der Duschtasse hätte der Estrich höher erstellt oder dickere Fliesen eingebaut werden müssen. Ging aber nicht, weil dann der Absatz von 1 cm an der Tür zum benachbarten Raum ( Flur? ) gefehlt hätte. Denn der Absatz soll ja verhindern, dass Schwallwasser - wie jetzt bei Dir - womöglich bis in den Flur fliest.


    Fixpunkte für die Badezimmererneuerung waren die OK Duschtasse oder Duschboard und die Türschwelle - 1 cm zum Flur. Das war zu planen. Die Planung fehlt. Es wurde nur auf Schicki-Micki geachtet.


    Bleibt nur zu hoffen, dass zumindest die Verbundabdichtung und die Dichtbänder sorgfältig und richtig ausgeführt wurden ( siehe Video der Fa. Weber ).


    In diesem Fall sollte sich die Situation mit dicht schließender Duschtür dann deutlich verbessern.

    Lies:


    https://www.gips.de/fileadmin/user_upload/merkblatt05_baeder_Holzbau.pdf



    ... hier insb. das Kapitel Duschboards lesen, die sich im Gegensatz zu Duschtassen sicher in die lückenlose Abdichtung über den gesamten Badezimmerboden bis Badezimmertür einbinden lassen.


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    hier Abdichtung einer Duschtasse an Wände und an den angrenzenden Estrich ( wird leider nicht gezeigt ). Das ist in Bezug auf die fachgerechte Ausführung schon eher high-tech und bei der heute leider zunehmenden

    miesen Qualität von Handwerkern eher nicht zu empfehlen. Denn der kleinste Fehler in der Anklebung der Duschbänder an den Wannenrand führt dazu, dass der Bodenaufbau absäuft.

    Zitat

    Der Bodenaufbau im Bad ist komplett neu gemacht worden. Die Höhe der Fliesen ist etwa 10 mm unterhalb der Türschwelle. Da wäre also noch ein wenig Platz gewesen. Die Firma hat heute angeboten, die Duschtasse zu erneuern und sucht nach einem Modell mit mehr Gefälle. Ich werde berichten.

    Da sehe ich " schwarz ".


    1. Dass die OK der Fliesen 10 mm unterhalb der Türschwelle liegt, ist völlig in Ordnung und entspricht den anerkannten Regel der Technik ( DIN-Norm ). Das und den Grund kannst Du beispielsweise im Merkblatt " Verbund-

    abdichtungen " nachlesen. Also nix mit: Duschtasse hätte auch den einen cm tiefer eingesetzt werden können. Die Ausführung an der Türschwelle ( 1 cm tiefer ! ) ist fachgerecht und völlig in Ordnung.


    2. Nicht in Ordnung ist die Duschtasse. Sie hat, wenn denn klar, eindeutig und beweisbar vereinbart war, dass sie oberflächenbündig mit den Fliesen sein soll, einen Fehler in der Beschaffenheit und ist allein deswegen schon mangelhaft.


    Jedenfalls darf aus einer Duschtasse nicht so viel Wasser herausfliesen, dass das Badezimmer geflutet wird. Das wird allerdings - zumindest auch - darauf beruhen, dass eine Duschabtrennung fehlt ( doofe Idee ).. Auf die Notwendigkeit einer Duschabtrennung hätte der Unternehmer hinweisen müssen. Ob er das getan hat? Eine etwaige Verletzung der Hinweispflicht würde allerdings nur dazu führen, dass nachträglich eine Duschabtrennung nachgerüstet werden muss, wenn es denn überhaupt noch funktioniert. Die Kosten wären dann Sowieso-Kosten und dementsprechend vom Unternehmer nicht erstattungsfähig.


    3. Die Duschtasse solle mit nachgerüsteter Duschabtrennung ein ausreichendes Gefälle zum Duschablauf haben, so dass bei üblicher Nutzung kein Wasser über den Rand fliest. Ist dies nicht der Fall, dann hilft eine nachgerüstete Duschabtrennung auch nichts und die Duschtasse muss erneuert werden. Hierzu muss geklärt werden, ob der Boden genügend Aufhöhe für eine bodentiefe Dusche mit ausreichendem Gefälle hat. Das ist oft ( siehe Vorredner ) nicht der Fall ! In diesem Fall ist nix mit bodentiefer Dusche; es müßte eine Duschtasse mit Aufkantung eingebaut werden und der " Fuß beim Ein- und Ausstieg " gehoben werden.


    4. Der angedachte Einbau einer Duschtasse " mit mehr Gefälle " führt idR dazu, dass der Fliesenbelag bis zur Türschwelle erneuert werden muss. Denn die Duschtasse muss mit Dichtbändern wasserdicht an die Abdichtung auf dem Estrich ( sog. Verbundabdichtung ) angebunden werden. Das funktioniert nach dem Ausbau der vorhandenen Duschtasse aber nicht, weil hierbei die vorhandenen Dichtbänder zerstört werden und neue Dichtbänder bis unter die Fliesen eingebaut werden müssen. Also Fliesen raus und vollständige Überarbeitung der Verrbundabdichtung unter den Fliesen bis Türeingang. Man könnte natürlich versuchen, nur die Anschlußfliesen an die Duschtasse vorsichtig und ohne Beschädigung der Verbundabdichtung darunter zu entfernen. Das funktioniert in der Regel aber nicht, weil Verbundabdichtung und Fliesenkleber fest miteinander verbunden sind.


    Einfach mal unter " bodentiefe Duschtasse und Verbundabdichtung " im Internet googeln.

    Das ist kein " Schacht ", sondern da wurde offenbar die Bodenplatte mit dem Stemmhammer bis an die aufgehehende Wand ( Innen- oder Außenwand?, Das sehen wir hoffentlich auf Deinen angekündigten Plänen ) aufgestemmt und über dem " wilden " Loch ein Rahmen mit Deckel aufgesetzt. Die Befestgungslaschen des Rahmens hängen in der " Luft ".


    Das in das " Loch " einbindende Rohr sollte ebenfalls mit der Kamera befahren werden. Rohrreinigungsfirmen haben üblicherweise Kameras mit Ortungsvorrichtungen, mit denen man den Verlauf der Rohre genau lokalisieren kann, jedenfalls bis dahin, wo nach dem Heizungskeller der offenbar verfüllte Teil des Kellers anschließt.


    Dein Regenwasserkanal sollte bis in den Straßenkanal einbinden. Auch das kann die Rohrreinigungsfirma mit der Kamera zuverlässig überprüfen.


    Bei Deinem Bauamt kannst Du gegebenenfalls die dort vorhandenen Haus-Entwässerungspläne einsehen und Dir eine Fotokopie anfertigen lassen. Das erleichtert der Rohrreinigungsfirma die Kamerabefahrung.


    Was passiert denn, wenn Du das " Loch " bis an die Unterkante der Bodenplatte mit Wasser befüllst? Fliest das Wasser dann über das Rohr ab und in welcher Geschwindigkeit? Wenn das unklar sein sollte ( Zu- oder Ablauf-

    rohr ? ), dann den Bewässerungsversuch mit offener und danach verstopfter Rohröffnung ( Rohrdeckel aus dem Baumarkt ) wiederholen.


    Das Haus hast Du offenbar im fertigen Zustand erworben. Wann war das und was hat der Verkäufer Dir zu dem " Schacht mit Rohr " und dem teilverfüllten Keller ( = ungefragt mitteilungsbedürftige und schwere Unregelmäßigkeit !!! ) erklärt?

    Übersende mal einen Plan vom Keller und zeichne dort ein, wo sich der vorhandene und der nachträglich verfüllte Kellerbereich, der " Schacht mit dem Drainagerohr " und der Kellerabgang befinden.


    Übersichtsfoto - also nicht zu nah aufgenommen - von dem Kellerraum mit " Schacht und Drainagerohr " wäre auch sinnvoll.


    Steht in dem Schacht zeitweise Wasser und wie hoch heranreichend an die Bodenplatte?


    Was war der Grund für die Teilverfüllung des Kellers?

    Naja, eine Drainage bräuchte der TE ja nur dann, wenn er am Fuß des Kellerabgangs den Lastfall " Stauwasser " = schwer versickerungsfähigen lehmig, bindigen Boden hätte. Der TE weiß aber noch nicht einmal, ob er überhaupt eine Drainage hat:


    " die Drainage um das Haus herum möglicherweise nicht funktioniert oder fehlt ".


    Bei Grundwasser würde eine Drainage eh nichts bringen.


    Nach Bild 2 im Beitrag #2 scheint (?? ) der Kellerabgang mit Glas eingefasst und möglicherweise auch überdacht zu sein. Außerdem soll das Wasser zunächst an den Ecken der untersten Treppenstufe ausgetreten und sich nach Durchführung von Abdichtungsarbeiten auf die Kellerinnseite verlagert haben. Außerdem spricht der TE selbst von " drückendem Wasser ", was allerdings bei einem Laien noch nicht viel heißt.


    Wenn die Voruntersuchungen im sehr guten Flowchart von Grundbruch negativ verlaufen sollten, spricht einiges dafür, dass es sich um Grundwasser oder Stauwasser und einer hierfür nicht fachgerecht ausgeführten oder zwischenzeitlich schadhaften Bauwerksabdichtung handelt. Das muss man sich, so habe ich es Laien jedenfalls immer zu erklären versucht, wie - etwas übertrieben - einen " unterirdischen See " vorstellen, der gegen die Bodenplatte und gegen die Kelleraußenwände " drückt " und an Schwachstellen ( u.a. Bauwerksfugen ) in das Gebäude eindringt.


    Erste Infos zu den Wasserständen im Kreis Gütersloh dürfte es hier geben:


    Grundwasserspiegel im Kreis Gütersloh - VSR-Gewässerschutz e. V.
    Wir zeigen, dass die Versickerung von Regenwasser sehr wichtig ist, damit der Grundwasserspiegel nicht absinkt.
    vsr-gewaesserschutz.de


    In welcher Tiefe der Kellerabgang in das Erdreich einbindet bzw. die NN-Höhe der Bodenplatte sowie deren Ausführung und die Art der Abdichtung sollten sich aus den Ausführungsplänen zu dem Gebäude ergeben.

    Zitat

    Wie ist eure Meinung dazu?

    Nach Deinem Beitrag #51 meine ich, dass Du die Geschichte frei erfunden hast, um Dich nach dem Einstreuen von Banalitäten an dem hiesigen " Rätselraten " zu amüsieren.

    Die Frage, warum der fachgerecht erstellte, wasserdichte und intakte ( ?? ) Keller zugeschüttet wurde, könnte der TE den Verkäufer aber auch schon vorab selbst stellen und natürlich auch, ob er die Unterlagen des seinerzeitigen Rechtsstreits zur Einsicht haben kann. Denn das wird ja auch der Gutachter wissen/haben wollen. Kommt hierzu nichts/nichts vernünftiges, ist der Fall eh klar und der TE erspart sich die Kosten eines Gutachters.

    Sehe ich wie Karo1170


    Warum erzählt der Verkäufer solch merkwürdige Geschichten?


    Haus über 12 jahre wegen Streitigkeiten ( worüber ? über den Keller ? ) mit dem Bauträger nicht fertig gebaut und erst danach mit zugeschüttetem Keller, der nicht geplant und beauftragt worden sei, vom jetzigen " Besitzer " ( gemeint wohl: Eigentümer .... und damaligen Erwerber ? ) fertig gestellt.


    War der Keller in Ordnung, dann schüttet man ihn nicht zu, auch wenn er nicht beauftragt war. Denn der fehlende Auftrag zum Bau des Kellers, war ein bloßes Vergütungsproblem und zwar in erster Linie für den Bauträger. Denn was nicht beauftragt worden ist, hat der Erwerber beim Bauträgerkaufvertrag grundsätzlich auch nicht zu vergüten. Es kommt allenfalls eine deutlich abgespeckte Zahlung wegen ungerechtfertigter Bereicherung in Betracht. War der nicht beauftragte Keller hingegen auch noch undicht, dann war dessen Verfüllung eine Notlösung und es bleibt nur zu hoffen, dass der Keller nicht irgendwann so weit zuläuft, dass das Wasser bis an die Kellerdecke steht.


    Aber Crashbeaver ( nomen est omen? ) hätte ja die Möglichkeit, sich einmal die seinerzeitigen Akten des Rechtsstreits - zumindest aber das Urteil oder den Vergleich - vorlegen zu lassen. Das wäre dann auch ein guter Anknüpfungspunkt für den gegebenenfalls zusätzlich zu beauftragenden Gutachter zur Klärung der Frage, wie die seinerzeitigen Probleme " des Rechtsstreits " abzuarbeiten waren und wie sie tatsächlich vor Ort abgearbeitet worden sind ( gezielte Erforschung ).


    Nur als Hinweis: Beim Bauträgerkaufvertrag bleibt der Bauträger bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises Eigentümer des Grundstücks und damit auch des darauf errichteten Gebäudes. Bleibt das Haus im Rohbau stecken, dann muss der Erwerber sich mit dem Bauträger - sofern dieser die bereits geleisteten Raten nicht zurückzahlen kann - über die Übereignung des Grundstücks mit der Bauruine zum abgespeckten Kaufpreis einigen oder dies notfalls klageweise erzwingen.


    Die ganze Geschichte ist auch insofern merkwürdig, da der Erwerber ( = jetziger Eigentümer ? ) ja schon gleich zu Beginn der Baumaßnahme festgestellt haben muss, dass der Bauträger ein Haus mit angeblich nicht beauftragtem Keller baut. Er hat aber gleichwohl das Haus bis einschließlich Dach weiterbauen lassen.


    Nur mal als Beispiel, auf welch merkwürdige Ideen Verkäufer von Problemimmobilien kommen:


    Vor einigen Jahren wollte ich eine " schicke " Eigentumswohnung im DG, die der Verkäufer nachträglich erstellt hatte, kaufen. Der Verkäufer bestand, ohne das ich dies gefordert habe, darauf, dass ich mir eine CD mit mehreren hundert Bilder über die Bauzeit ansehe. Auf zwei Bildern sah ich Hausschwamm in der Holzbalkendecke, was mir von zwei öbuv Sachverständigen nach Ansicht der Fotos bestätigt wurde, Daraufhin habe ich den Verkäufer gefragt, was er zur Beseitigung des Hausschwamms getan habe. Er erklärte: Schwamm sei ihm in der Bauphase nicht aufgefallen.


    Da war ja wohl klar, warum ich mir die CD unbedingt vor dem Kauf ansehen sollte. Die CD sollte offenbar die Freizeichnung von einer arglistigen Täuschung sein.

    Das Prinzip einer aufgestelzten Holzterrasse ist:


    Es gibt zwei Entwässerungsebenen. Niederschlagswasser entwässert (1.) auf dem Holzbelag und fliest von dort zum freien Rand der Terrasse, wo es in einer Rinne oder ( Garten ) in einer Rigole aufgenommen wird.


    Da die Holzdielen nicht auf Stoß verlegt werden, fliest Niederschlagswasser ( 2. ) auch in den Unterbau und muß von dort - vom Gebäude weg - entwässern,


    Für die Entwässerung beider Ebenen bedarf es eines Gefälles. Üblicherweise gibt der Unterbau das Gefälle vor. Der Oberbau ( Holzdielen ) übernimmt üblicherweise dieses zuvor festgelegte Gefälle. Das Gefälle in beiden Ebenen sollte mindestens 2 - 3 % betragen.


    Im vorliegenden Fall ist im Unterbau eine Folie ( auf was ? ) und hierauf sind Steinplatten auf Stoß parallel zum Gebäude und der Terrassentür verlegt worden. Die Folie ( Sinn und Zweck ? ) ist nicht straff gespannt, sondern sie hat Wellen, was den Wasserfluß im Unterbau zum freien Rand behindert. Noch viel schlimmer sind allerdings die auf Stoß verlegten Steinplatten. Davor wird sich Niederschlagswasser aufstauen. Außerdem ist dort mit Versottung zu rechnen, da über die Fugen des Holzbelags auch Laub, Erde usw in den Unterbau gelagen wird und vor den Steinplatten liegen bleiben wird ( können nicht zum freien Rand weggespült werden ). Wenn überhaupt hätten die Platten im Abstand verlegt werden müssen, damit der Wasserabfluß auf der Folie nicht behindert wird.


    Die Aufdopplungen mit mehreren Lagen zugeschnittenen Stücken von Bautenschutzmatten könnte darauf beruhen, dass man versucht hat, den Holzbelag in die Waage zu bringen. Vermutlich um keine schiefe Ebene für Tische und sonstige Terrassenmöbel zu erhalten. In diesem Falle würde aber das Gefälle auf dem Holzbelag ( vermutlich Bakirai ) fehlen und es bleibt dort Niederschlagswasser stehen. Die gestapelten Mattenstücke dürften

    dazu führen, dass der Holzbelag schwingt, gegebenenfalls werden die Stapel auseinanderfallen. Die auf dem Bild zu sehende Befestigung mit einer Schraube bringt keinen dauerhaften Verbund.


    Das Ganze hätte hätte man besser lösen können mit aufgestelzten " Tellern ", an denen der Holzbelag verschaubt wird. Aber offenbar ging das nicht, weil der Unterbau nicht ausreichend tragfest für die Aufstellung derartiger " Teller " ist ( verutlich keiner Schottertagschicht o.ä. vorhanden ). Insofern wurden offenbar auch die Steinplatten in Linien als Unterbau für die Alu-Holztragkonstruktion angebracht.


    An der Terrassentüre dürfte, wie meine Vorredner bereits gesagt haben, der Holzbelag viel zu hoch kommen. Dort fehlt der Freiboard von selbst 5 cm + Entwässerungsrinne bis OK Abdichtung an der Türschwelle. Auch an den Außenwänden seitlich der Tür dürfte der Holzbelag viel zu hoch kommen. Ist den dort ( an den Wänden ) die Bauwerksabdichtung bis mindestens 15 cm über OK fertiger Holzbelag hochgeführt?


    Ergebnis: Das Ganze ist eine Sonderkonstruktion außerhalb der aRdT, ist nicht gebrauchstauglich und dürfte wegen des gestörten Wasserabflusses auch nicht dauerhaft schadensfrei funktionieren.


    Planungsfehler bereits im Unterbau und der Schreiner arbeitet - ohne Bedenkenhinweis - auf dem Planungsfehler einfach weiter, womit auch dessen Leistungen mangelhaft werden.

    Zitat

    Man müsste also prüfen, ob das auf einigen Bildern dort verlegte Blech wirklich nicht mit eingedichtet wurde.

    Du meinst das von Skeptiker erwähnte Traufblech? Das ist mit Dichtschlämme wohl kaum einzudichten.

    War meine erste Vermutung:


    Zitat

    Eine erhebliche Durchfeuchtung ist aber auch auf der abgeschrägten Seitenansicht des Balkons zu erkennen. Die Befestigung des Balkongeländers wird leider durch das am Balkonrand angebrachte Zinkblech verdeckt.

    Ein Geländer sollte wegen der Bohrlöcher und der den Wasserfluß behindernden Fußplatte nicht von oben durch die Abdichtung hindurch befestigt werden. Der dort erst später nachgerüstete Flüssigkunststoff ohne Gewebeeinlage über Fußplatte und Schrauben gegen die flächige Dichtschlämme hat offenbar auch nicht den erhofften Erfolg gebracht. Die " Überpinselung " dürfte aufgrund der unterschiedlich arbeitenden Materialien wieder gerissen sein.


    Es wäre vielleicht ( ?? ) gelungen, wenn man die Fußplatte mit aufgehenden " Stift " zum Einstecken des Geländers in der Bodenplatte versenkt hätte. Dann hätte man die Abdichtung flächig darüber hinwegführen können. Die Abdichtung hätte ich - wenn überhaupt - mit einer Folienabdichtung ausführen lassen. Aber selbst dann hätte es Probleme mit der Eindichtung des aufgehenden " Stift " gegeben.


    Die Befestigung des Geländers auf den Stirnseiten oder an der Unterseite des Balkons hätte das Abdichtungsproblem gelöst.


    Über Architekten mit " Erfahrungen im Denkmalschutz " und deren Vorstellungen über " Abdichtungen " kann ich zwischenzeitlich Bücher schreiben.


    War denn an dem Balkon Denkmalschutz gefordert?

    Ich sehe eine durchlaufende ( Trenn- ) Fuge auf der Balkonuntersicht im Bereich der Pfeiler. Möglicherweise wurde dort ein Träger ( Stahl ?) von der Verkleidung der Untersicht des Balkon entkoppelt?


    Wo ist die Entwässerungsrinne? Innenliegend vor dem Träger oder vorgesetzt an der Stirnseite des Balkons ( auf dem Bild am Balkonrand aber nicht zu erkennen ).


    Wo ist das Fallrohr und die Notentwässerung?


    An einen Stahlbetonbalkon glaube ich nicht. Wie soll der am 100 Jahre alten Bestandsgebäude befestigt worden sein?

    Eine erhebliche Durchfeuchtung ist aber auch auf der abgeschrägten Seitenansicht des Balkons zu erkennen. Die Befestigung des Balkongeländers wird leider durch das am Balkonrand angebrachte Zinkblech verdeckt.

    Die Geländerbefestigung sollte vermutlich durch das Zinkblech kaschiert werden.


    Verkleidung des Balkons mit Platten?


    Ist die betonte Erfahrung im Denkmalschutz eine Selbsteinschätzung des Architekturbüros? Die auf dem Bild zu sehende massive Durchfeuchtung der Gartenmauer aus Klinkersteinen könnte gegen die " Erfahrung " sprechen. Vermutlich fehlt an den Gartenmauer die Abdichtung ( z.B. Dichtschlämme ) vor Anbringung der Mauerabdeckplatten oder es fehlt ein ausreichender Überstand mit Abtropfkante.

    Ich würde alles so lassen, wie es ist. Hat ja - obwohl nicht normgerecht - scheinbar über viele Jahre funktioniert und wird das wahrscheinlich auch in Zukunft tun. Probleme kommen erst dann, wenn der Sockel weiter in den Terrassenaufbau einbindet.


    Die Beine müssen dann eben beim Gehen weiterhin gehoben und gebeugt werden. Das hat aber den Vorteil, dass sehr viel Geld eingespart wir und man sich keine Gedanke über Dinge machen muss, von denen man eh nichts vetrsteht.

    Hier wird die Bauwerks- und die Abdichtung des verputzten Sockels gezeigt. Beachte: Dort gibt es aus gutem Grund keinen Überstand des Putzsockels zur Bodenplatte.


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    Wenn ich die in #7 eingestellten Bilder richtig verstehe, dann überragt die Betonbodenplatte die freigelegte Splittschicht um ca. 7 cm. Auf der Bodenplatte ist eine schwarze Folie oder Schweisbahn zu sehen auf der die Fußschwellen aus Holz aufliegen dürften. In der bisherigen Ausführung lag der Terrassenbelag ca. 2 cm unterhalb der über die Bodenplatte hinwegragenden Fußschwelle nebst hierauf aufgebrachter Dämmung und Putz.


    Nach dem geplanten neuen Aufbau soll offenbar die Splittschicht bis auf ca. OK Bodenplatte angehoben und hierauf Pflastersteine verlegt werden.


    Hiermit würde sich der bis jetzt offenbar funktionierende konstruktive Holzschutz grundlegend ändern:


    Ich sehe derzeit keine vertikale Bauwerksabdichtung von der Stirnseite der Bodenplatte am Sockel hoch und bis mindestens 15 cm über OK der Pflastersteine. Ich sehe ferner keine Abdichtung ( Feuchteschutz ) auf dem auskragenden Putzsockel. Der Feuchteschutz müßte so ausgeführt werden, dass er den Putzsockel von der ( nachzurüstenden ) Vertikalabdichtung auf der Stirnseite der Bodenplatte bis ca. 5 cm über OK Pflaster lückenlos wassertdicht einpackt. Das halte ich aufgrund des auskrakenden Sockels nicht für ausführbar.


    Beachte: Die angehobene Terrasse hätte zwei Entwässerungsebenen.


    1. Oberflächenwasser auf dem Pflaster

    2. Sickerwasser unterhalb des Pflasters in der Splittschicht.


    In der Splittschicht befände sich mindestens der Lastfall Bodenfeuchte und gegebenenfalls sogar der Lastfall Stauwasser, was beides für den Holzbau zu erheblichen Gefahren führen wird.


    Aber Du sagst ja selbst, dass Du gerne bastelst und deswegen auch:


    Grundsätzlich halte ich jedoch eine praxisnahe, physikalisch sinnvolle Umsetzung in vielen Fällen für zielführender als eine rein formale Einhaltung normativer Vorgaben, insbesondere wenn diese nicht in jedem Einzelfall sinnvoll übertragbar sind.

    Thomas T.


    Du interpretierst die zitierten Sätze im AG-Urteil nicht richtig:


    Das mag darauf beruhen, dass in dem Urteil von einem " Einigungsversuch " die Rede ist. Nach dem Gesetz kommt es aber für die Klage auf ein erfolglos abgeschlossenes Schlichtungsverfahren an, das dem Antragsteller vom Schiedsmann durch eine " Fruchtlosigkeitsattest " zu bescheinigen und das dem Gericht nach § 253 III, 1 ZPO an sich schon mit Einreichung der Klage unaufgefordert vorzulegen ist, anderenfalls das Gericht nachzufragen hat.


    Wäre der noch laufende " Einigungsversuch " ausreichend, hätte das Gericht den Ausgang des " Versuchs " abzuwarten. Hiervon steht aber nichts im Gesetz. Das Gesetz fordert als Eingangsvoraussetzung der Klage ausdrücklich ein abgeschlossenes Schlichtungsverfahren.


    Vewrmutlich war es hier so, dass der Kläger im Laufe des Klageverfahrens erkannt hat, dass ihm ein Verfahrensfehler unterlaufen ist und er versucht hat, diesen Fehler durch das nachgeschobene Schlichtungsverfahren zu heilen. Das ist ihm aber schon deswegen nicht gelungen, weil das Schlichtungsverfahren im " Versuchsstadium " stecken geblieben ist. Nicht mehr und nicht weniger will das Urteil besagen. Zum Schlichtungsverfahren enthält das AG-Urteil keine Aussage. Es war lediglich Vorfrage zum Klageverfahren.

    Irrtum = Verwechslung zweier unterschiedlicher Verfahren


    Nicht das Schlichtungsverfahren, sondern das Klageverfahren war unzulässig. Über das bereits begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Schlichtungsverfahren, hatte das AG - in der Sache - nicht zu entscheiden.


    Jedenfalls mit der Abweisung der Klage als unzulässig, ist das Schlichtungsverfahren weiter zu betreiben.


    Interessant und wahrscheinlich anders zu beurteilen wäre folgender Fall.


    Nach Einreichung der Klage wird das versäumte Schlichtungsverfahren nachgeholt und noch vor Entscheidung über die Klage ergebnislos abgeschlossen. Dann könnte man daran denken, dass das Verfahrenshindernis nach Sinn und Zweck des Schlichtungsverfahrens " geheilt " worden ist. Denn es wäre unsinnig, den Parteien in einem solchen Fall ein zweites Schlichtungsverfahren mit wahrscheinlich erneut ergebnislosem Ausgang zuzumuten.


    Aber dieser Fall dürfte wenig wahrscheinlich sein, denn


    1. das Gericht hat in Nachbarstreitigkeiten gegebenenfalls gemäß § 253 Abs. 3, Nr.1 nachzufragen, ob das obligatorische Schlichtungsverfahren durchlaufen wurde und hierüber die Vorlage einer Bescheinigung anzufordern,

    wird dies verneint oder kommt hierzu keine Anwort, wird das Gericht " den Sack sofort zumachen ", weil das den Aktenberg sofort reduziert;


    2. weil auch der Gegner " pennen " müßte; denn der sollte den Schiedsmann in diesem Fall sofort darauf hinweisen, dass bereits ein Klageverfahren anhängig ist, was dem Schlichtungsverfahren - jedenfalls zur Zeit - noch entgegensteht.

    Das obligatorische Schlichtungsverfahren in Nachbarrechtssachen wurde zur Entlastung der Gerichte eingeführt. Danach muß vor Einreichung einer Klage ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden. Die Frage war also, wie die Klage zu behandeln ist, wenn das obligatorische Schlichtungsverfahren vor Einreichung der Klage nicht durchgeführt worden ist.


    In diesem Fall scheitert die Klage bereits an einem ( formalen ) Verfahrenshindernis. Sie ist demgemäß - ohne Entscheidung in der Sache - als ( zur Zeit ) unzulässig abzuweisen. Da eine Entscheidung in der Sache nicht ergeht, erwächst das Urteil nach § 322 ZPO nicht in Rechtskraft; es kann also nach Beseitigung des Verfahrenshindernisses - hier dem ergebnislosen Abschluß des Schlichtungsverfahrens - erneut geklagt werden.


    Prozessurteil – Wikipedia


    Für den Kläger - außer Zeitverlust - kein Problem. Gepennt hat der Anwalt, sofern denn der Kläger nicht ohne Anwalt selbst drauf los geklagt haben sollte.

    Nachbar O hat bei Bezug des Hauses eine ca. 1,5 m hohen Hainbuchenhecke mit einem Stammabstand von 0,1 m zum Grenzzaun gepflanzt.


    Nachbar U hat dabei sein Grundstück um bis zu 1,5 m tief abgegraben und seinerseits der Grenze abgefangen.

    Schwer vorstellbar, dass die Hecke nur einen Stammabstand von 10 cm zur Abgrabung und dem dort errichteten Grenzzaun gehabt haben soll.

    OLG Frankfurt:


    Zitat

    Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass die Kläger die fünfjährige Klagefrist des § 43 Abs. 1 Ziffer 2 HNRG versäumt haben. Das wäre nur dann der Fall, wenn sie die Klage nicht binnen fünf Jahren nach dem Zeitpunkt, in welchem die Hecke über das gesetzlich zugelassene Höchstmaß erstmals hinausgewachsen und nach Abschluss der Vegetationsperiode nicht wieder auf das erlaubte Maß zurückgeschnitten worden ist, erhoben hätten. Auf diesen Zeitpunkt und nicht auf den in § 43 Abs. 1 Ziffer 2 HNRG allein genannten Zeitpunkt der Anpflanzung ist vorliegend für den Beginn der Klagefrist abzustellen. Das ergibt sich aus der gebotenen Auslegung des § 43 Abs. 1 Ziffer 2 HNRG, dessen Wortlaut nicht auf Hecken passt, deren Grenzabstand nicht bereits bei Anpflanzung rechtswidrig ist, sondern, es erst durch Höherwachsen wird.

    Hier noch ein Urteil des OLG Frankfurt zum Nachbarrechtsgesetz Hessen


    Verjährung Anspruch auf Rückschnitt Hecke - Grundstücksgrenze
    Erfahren Sie mehr über das Urteil zur die Verjährung des Anspruchs auf Heckenschnitt an der Grundstücksgrenze und Nachbarschaftsrecht.
    www.ra-kotz.de


    das offenbar einen ähnlichen Inhalt wie das Nachbarrechtsgesetz Berlin hat. Im vom OLG Frankfurt entschiedenen Fall war es so, dass die Hecke bei der Anpflanzung den Grenzabstand und die insoweit maßgebliche Höhe eingehalten hat und die Höhe erst später durch Zuwuchs überschritten wurde. Im vorliegen Fall hat die Hecke mit einem Abstand von 15 cm von der Grenze ( sofern denn dies richtig ermittelt worden ist ? ) den Grenzabstand - unabhängig von der Höhe - von Angang an nicht eingehalten, war also schon im Zeitpunkt der Anpflanzung rechtswidrig.


    Im Übrigen ist zwischen der Höhe der Hecke und dem Überwuchs auf das Nachbargrundstück zu unterscheiden. Für den Überwuchs würde § 910 GBG gelten, sofern man insoweit keine Vereinbarung der Parteien zum Beschneiden annehmen sollte.

    Ein nebenbei einseitig gesagtes

    Aber dem wurde nicht widersprochen und es wurde dann über 15 Jahre auch so gehandhabt.


    Gibt es in Berlin für Nachbarstreitigkeiten eine Streitschlichtung durch einen Schiedsmann. In diesem Fall könnte man das einmal versuchen.


    Schlichtungsverfahren bei Nachbarstreitigkeiten / 2 Schlichtungsbedürftige ...
    Soweit eine obligatorische Streitschlichtung landesgesetzlich vorgeschrieben ist, muss in den betreffenden Ländern ein Schlichtungsversuch in folgenden…
    www.haufe.de


    Ist in Berlin nicht obligatorisch ( verpflichtend ) vor einem Klageverfahren

    U hat den Überhang der anfänglich nur 1,0 m, dann 1,5 m, 2,0 m hohen Hecke wenige Zentimeter hinter seinem Zaun jährlich geschnitten - solange er dies mit einfachen Hilfsmittel (Heckenschere, Langstiel-Heckenschere, Hochentaster, Hochentaster von einer Leiter aus) tun konnte, u.a. anfänglich auch mit einer von O ausgeliehenen elektrischen Heckenschere.

    Neuer Sachverhalt? Ich dachte, dem U ging es um die Höhe der Hecke.