Der vom TE geschilderte Sachverhalt ist zur Beurteilung der Fragestellung zu gering. Der TE muss mehr Infos bei seiner WEG in Erfahrung bringen.
Bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist es zwingend so, dass in der Wohnungseigentümerversammlung mit Mehrheitsbeschluß darüber zu beschließen ist, in welcher Art und Weise eine vorhandene Beeinträchtigung/Mangel von welchem Unternehmer zu beseitigen ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ( bei Neubau ) die Wohnungseigentümer noch nicht im Wohnungsgrundbuch eingetragen sind ( sog. werdende Wohnungseigentümergemeinschaft ). In diesem Fall entscheidet der Unternehmer, der das Gebäude erstellt hat ( idR ein Bauträger ), selbst über die Art und Weise der Sanierung. Welchen Fall wir hier haben, wird vom TE nicht mitgeteilt.
Anlaß der Fragestellung war, dass der Balkon im 1. OG von der " zuständigen Baufirma " ( genauer: was ist damit gemeint? ) saniert wurde und der Balkon im 1. OG hierbei eine bis dahin nicht vorhandene Entwässerung mittels Fallrohr in die Kiestraufe unmittelbar neben der Terrrassentüre des TE erhalten hat. Mit meinen Vorrednern ist es bislang unklar, warum das Fallrohr überhaupt erforderlich war, wenn zuvor ( wie lange? ) die Freientwässerung über den stirnseitigen Rand des Balkons ( ? ) funktioniert haben sollte. Denn das Fallrohr ist jetzt eine zumindest optische Veränderung des Bestands, die ohne sachlichen Grund nicht ausgeführt werden durfte.
Hier kommt hinzu, dass die Kiestraufe nach den Angaben des TE keine ausreichende Versickerungsfähigkeit hat und deshalb dort Grabungs- und nicht näher beschriebene " Abdichtungsarbeiten an der Hauswand " ausgeführt werden sollen. Insofern spricht einiges dafür, dass die Einleitung des Balkonwassers in die Kiestraufe jedenfalls nicht ohne ( zeitgleiche ) Beseitigung des Stauwassers in der Kiesrigole hätte ausgeführt werden dürfen.
Was mit den ( demnächst ) anstehenden " Abdichtungsarbeiten" gemeint ist, wird nicht angegeben. Was ist der Grund für die geplante Abdichtung? Ist es bereits zu Feuchteschäden am/im Gebäude ( Keller oder Wohnung ) gekommen oder sind diese zumindest in absehbarer Zeit zu erwarten?
Staut in der Kiestraufe Niederschlagswasser auf, könnte man sich vorstellen, dass dort nachträglich eine Ringdrainage eingebaut werden soll. Die vorgesehene Abdichtung wäre dann eine Zusatzmaßnahme zur Beseitigung der auch dann womöglich noch fehlenden ausreichenden Höhe der Abdichtung über OK Gelände ( Kiesschicht und Terrassenbelag ).
Bei der " Abdichtung " ist zu unterscheiden zwischen der Abdichtung des Kellers nebst EG-Sockels ( sog. Bauwerksabdichtung ), die regelkonform bis mindestens 15 cm über OK Gelände am Wandbildner hochzuführen ist und dem zusätzlich erforderlichen Feuchteschutz des Putzes, der hier offenbar bis in die Kistraufe und unter den Plattenbelag hineinragt.
Mangels zureichendem Sachverhalt schlage ich vor, dass der TE zunächst einmal bei dem insoweit auskunftspflichtigen WEG-Verwalter in Erfahrung bringt,
- warum der Balkon im 1. OG ein zusätzliches, bis dahin nicht vorhandenes Fallrohr erhalten hat, also aus welchem Grund diese Zusatzmaßnahme erforderlich wurde und wer sie geplant und angeordnet hat,
- was mit der demnächst anstehenden " Abdichtung " im Bereich der Kiestraufe genau gemeint ist und welche Maßnahmen hierzu im Einzelnen vorgesehen/geplant sind.
Hierbei gehe ich davon aus, dass der TE Eigentümer der EG-Wohnung ist. Sofern er nur Mieter der Eigentumswohnung sein sollte, bestünde kein Auskunftsanspruch gegenüber dem WEG-Verwalter. Auskunftspflichtig wäre in diesem Fall allein der Vermieter.
Gibt es denn derzeit Beeinträchtigungen durch das Fallrohr und das offenbar schon zuvor vorhandene Stauwasser oder wird das Fallrohr nur beanstandet, weil es die Optik im Bereich der Terrasse verändert hat?
Ein, zwei Bild(er) mit Draufsicht auf die EG-Terrasse und den Balkon im 1. OG zur besseren Übersicht wäre womöglich hilfreich!