Beiträge von Eric

    Zitat

    Ebenfalls sagte er, Folie hat nichts aber gar nichts im Beton zu suchen und das ist wahrscheinlich ( die Ursache ), warum es nicht wasserdicht ist.


    Und.... hat der Unternehmer denn darüber belehrt, dass er die undichte Betonwand mit HKS nie im Leben dicht bekommt, die Bewehrung - wenn überhaupt - nur eingeschränkt funktioniert und sie weiter korrodieren wird? Dementsprechend soll ja zwischenzeitlich Wasser hinter dem HKS bis zum Estrich herunterlaufen. Vielleicht ist aber jetzt auch noch der Anschluss der Betonwand an die Bodenplatte undicht, weil auch dort noch Folie War/ist.


    Gibt es Bilder von der Folie bevor diese " herausoperiert " wurde?


    Ich könnte mir vorstellen, dass beim Betonieren die Schlauchtülle vom Betoneinfülltrichter abgefallen ist. Das sollte man dann allerdings beim Hochziehen des Trichters bemerkt und entsprechend reagiert haben.

    Abbildung 1 im Beitrag #7 ( links ) sieht sehr merkwürdig aus. Der Beton hinter der freigestemmten Bewehrung, die offenbar auch keine hinreichende Überdeckung hatte, ist sackartig ausgebildet, hat glatte Oberflächen und folgt an den Rändern der " Säcke " dem Verlauf der davor befindindlichen, freigelegten Bewehrung. Im nachfolgenden Bild sind die " Säcke " dann offenbar eingestemmt worden, um vermutlich die Haftung der nachfolgenden " Sanierung " zu verbessern.


    Kann es sein, dass der Beton bei der Ersteinbringung der Betonwand schon nicht ausreichend verdichtet wurde und deshalb die " Säcke " entstanden sind, der Unternehmer das beim Ausschalen bemerkt hat und dann eine Bewehrung vorgesetzt und mit Spritzbeton überdeckt hat? Der Spritzbeton hätte sich dann an den glatten " Säcken " nicht ausreichend verkrallt.


    Ich hätte spätestens nach der Offenlegung der Abbildung 1 die " Sanierungsarbeiten " gestoppt und einen versierten Betonfachmann hinzugezogen. Denn das Objekt ist ja laut Angaben erst vor einem Jahr gekauft worden und der Schaden ja bestimmt nicht erst nach dem Kauf erstmalig in Erscheinung getreten. OK, die Bewehrung war zwar bereits beim Kauf sichtbar korrodiert. Das hätte ein Alarmzeichen sein sollen! Aber der Baulaie prüft halt nur sein Fahrzeug beim Kauf auf Herz und Nieren und nicht ein um ein vielfaches teureres Haus.


    Die Ursache und das in der Abbildung 1 freigelegte Bild waren beim Kauf aber nicht erkennbar. Möglicherweise wußte aber der Verkäufer hiervon und hätte dann hierüber ungefragt belehren müssen. Leider ist jetzt alles zu spät, weil die Beweislage durch die " Sanierung " erschwert/vernichtet wurde.


    Im jetzigen Zustand schließe ich mich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht meinen Vorrednern an.


    Hinweis: Es könnte sich eine Haftung auf Rückzahlung der verauslagten Kosten des " Sanierungsunternehmens " ergeben. Denn der Unternehmer schuldete den Erfolg, den er offensichtlich nicht herbeigeführt hat. Aber auch das könnte nur durch Hinzuziehung eines Betonfachmanns geklärt werden.

    Du meinst wahrscheinlich das hier:


    DIN-Normen als anerkannte Regeln der Technik? - CMS Blog
    Ist jeder Verstoß gegen DIN-Normen ein Mangel? Wann tragen DIN-Normen überhaupt die Vermutung in sich, die allgemein anerkannten Regeln der Technik…
    www.cmshs-bloggt.de


    = Abgrenzung der DIN-Normen danach, ob sie sicherheitstechnische oder nur ausstattungstechnische Standarts regeln. Das haben wir hier im Forum schon einmal in anderen Zusammenhang diskutiert.

    Der vom TE geschilderte Sachverhalt ist zur Beurteilung der Fragestellung zu gering. Der TE muss mehr Infos bei seiner WEG in Erfahrung bringen.


    Bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist es zwingend so, dass in der Wohnungseigentümerversammlung mit Mehrheitsbeschluß darüber zu beschließen ist, in welcher Art und Weise eine vorhandene Beeinträchtigung/Mangel von welchem Unternehmer zu beseitigen ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ( bei Neubau ) die Wohnungseigentümer noch nicht im Wohnungsgrundbuch eingetragen sind ( sog. werdende Wohnungseigentümergemeinschaft ). In diesem Fall entscheidet der Unternehmer, der das Gebäude erstellt hat ( idR ein Bauträger ), selbst über die Art und Weise der Sanierung. Welchen Fall wir hier haben, wird vom TE nicht mitgeteilt.


    Anlaß der Fragestellung war, dass der Balkon im 1. OG von der " zuständigen Baufirma " ( genauer: was ist damit gemeint? ) saniert wurde und der Balkon im 1. OG hierbei eine bis dahin nicht vorhandene Entwässerung mittels Fallrohr in die Kiestraufe unmittelbar neben der Terrrassentüre des TE erhalten hat. Mit meinen Vorrednern ist es bislang unklar, warum das Fallrohr überhaupt erforderlich war, wenn zuvor ( wie lange? ) die Freientwässerung über den stirnseitigen Rand des Balkons ( ? ) funktioniert haben sollte. Denn das Fallrohr ist jetzt eine zumindest optische Veränderung des Bestands, die ohne sachlichen Grund nicht ausgeführt werden durfte.


    Hier kommt hinzu, dass die Kiestraufe nach den Angaben des TE keine ausreichende Versickerungsfähigkeit hat und deshalb dort Grabungs- und nicht näher beschriebene " Abdichtungsarbeiten an der Hauswand " ausgeführt werden sollen. Insofern spricht einiges dafür, dass die Einleitung des Balkonwassers in die Kiestraufe jedenfalls nicht ohne ( zeitgleiche ) Beseitigung des Stauwassers in der Kiesrigole hätte ausgeführt werden dürfen.


    Was mit den ( demnächst ) anstehenden " Abdichtungsarbeiten" gemeint ist, wird nicht angegeben. Was ist der Grund für die geplante Abdichtung? Ist es bereits zu Feuchteschäden am/im Gebäude ( Keller oder Wohnung ) gekommen oder sind diese zumindest in absehbarer Zeit zu erwarten?


    Staut in der Kiestraufe Niederschlagswasser auf, könnte man sich vorstellen, dass dort nachträglich eine Ringdrainage eingebaut werden soll. Die vorgesehene Abdichtung wäre dann eine Zusatzmaßnahme zur Beseitigung der auch dann womöglich noch fehlenden ausreichenden Höhe der Abdichtung über OK Gelände ( Kiesschicht und Terrassenbelag ).


    Bei der " Abdichtung " ist zu unterscheiden zwischen der Abdichtung des Kellers nebst EG-Sockels ( sog. Bauwerksabdichtung ), die regelkonform bis mindestens 15 cm über OK Gelände am Wandbildner hochzuführen ist und dem zusätzlich erforderlichen Feuchteschutz des Putzes, der hier offenbar bis in die Kistraufe und unter den Plattenbelag hineinragt.


    Mangels zureichendem Sachverhalt schlage ich vor, dass der TE zunächst einmal bei dem insoweit auskunftspflichtigen WEG-Verwalter in Erfahrung bringt,


    - warum der Balkon im 1. OG ein zusätzliches, bis dahin nicht vorhandenes Fallrohr erhalten hat, also aus welchem Grund diese Zusatzmaßnahme erforderlich wurde und wer sie geplant und angeordnet hat,


    - was mit der demnächst anstehenden " Abdichtung " im Bereich der Kiestraufe genau gemeint ist und welche Maßnahmen hierzu im Einzelnen vorgesehen/geplant sind.


    Hierbei gehe ich davon aus, dass der TE Eigentümer der EG-Wohnung ist. Sofern er nur Mieter der Eigentumswohnung sein sollte, bestünde kein Auskunftsanspruch gegenüber dem WEG-Verwalter. Auskunftspflichtig wäre in diesem Fall allein der Vermieter.


    Gibt es denn derzeit Beeinträchtigungen durch das Fallrohr und das offenbar schon zuvor vorhandene Stauwasser oder wird das Fallrohr nur beanstandet, weil es die Optik im Bereich der Terrasse verändert hat?


    Ein, zwei Bild(er) mit Draufsicht auf die EG-Terrasse und den Balkon im 1. OG zur besseren Übersicht wäre womöglich hilfreich!

    Ist das Gebäude eine Eigentumswohnanlage?


    Wo war das Fallrohr zuvor angeschlossen; gibt es keine Anschlußmöglichkeit an einen vorhandenen Kanal ( Grundleitung )?


    Wieviel Niederschlagswasser kommt von dem Balkon an der Kiestraufe an ; ist der Balkon im 1. OG überdacht oder frei bewittert?


    Welche Beschaffenheit hat der Boden unterhalb der das Gebäude umlaufenden Kiesschicht ? Lehmig-bindiger Boden mit zeitweisem Aufstau von Niederschlagswasser = verringerte Versickerungsmöglichkeit mit Pfützenbildung?


    Was besagt die örtliche Entwässerungssatzung zu der Einleitung des vom Balkon kommenden Niederschlagswassers ins Erdreich? Muss nach der Satzung " gefasstes " Niederschlagswasser ( vom Balkon kommend ) in den gemeindlichen Kanal eingeleitet werden ( Anschluß- und Benutzungszwang )? Die örtlichen Entwässerungssatzungen werden von den Gemeinden in der Regel im Internet veröffentlicht und sind dort über " Googel zu recherchieren.


    Hinweis: Die Bilder deuten darauf hin, dass der Gebäudesockel keinen ausreichenden Feuchteschutz hat. Denn oberhalb der ca. 3 cm hohen Wandschiene, mit der die vom Keller (?) kommende Bauwerksabdichtung befestigt sein könnte, bröckel die Farbe auf der Außenwand ( Sockel ) ab. Auf Bild 1 scheint die Wandschiene links, nach hinten, nicht mehr ordnungsgemäß an der Außenwand befestigt zu sein.

    Zitat

    Diese Einschränkung in den AG gegenüber Verbrauchern halte ich als jurist. Laie für unzulässig.

    Sehe ich auch so und hierzu gibt es meiner Erinnerung nach bereits Urteile.


    Im Übrigen hätte diese Einschränkung bereits bei Vertragsabschluß vereinbart werden müssen und durfte nicht erst im Übergabeprotokoll nachgeschoben werden.


    Aber wegen des Ablaufs von erst 6 Monaten nach der Abnahme ist die Einschränkung schon nach dem Wortlaut der Klausel nicht einschlägig.

    Die Noppenbahn hätte man besser vor Verlegung der Platten auf Höhe der OK Plattenbelag zugeschnitten und dann die Platten dagegen gearbeitet.


    Jetzt aufpassen, dass beim Zuschneiden der Noppenbahn die Dichtschlämme nicht mit eingeschnitten wird, also vor dem Zuschneiden der Noppenbahn einen dünnen Blechstreifen hinterlegen, wenn hierfür noch genug " Luft " zwischen Wand und Noppenbahn vorhanden ist.


    Herausziehen der Noppenbahn, einkürzen und wieder einschieben, wird wahrscheinlich nicht funktionieren, weil dann der Splitt und der Schotter ( siehe Bild 5 in #9 ) gegen die Dichtschlämme fließen wird und die Dichtschlämme dann nicht mehr gegen Beschädigungen geschütz ist und die Noppenbahn auch nicht mehr bis zum Fußpunkt der Dichtschlämme eingeschoben werden kann.


    Wenn Abschneiden mit hinterlegtem Blech nicht funktionieren sollte, dann müssen die Randplatten wieder aufgenommen, der Unterbau zurückgeschoben, die OK der Randplatten mit einer Schlagschnur angezeichnet und dann die Noppenbahn paßgenau bis zum angezeichneten Strich zugeschnitten werden.


    Ich bevorzuge zugeschnitte Bautenschutzmatten, da diese sich leichter zuschneiden lassen.

    Es kommt zunächt darauf an, als was der klemmende Griff gemeldet worden ist. Hier doch wohl als Mangel ( Funktionsstörung des Griffs ).


    Im Übrigen zur Unterscheidung:


    Die Wartung soll den auf dem üblichen Gebrauch beruhenden Verschleiß kompensieren und dadurch entstehende Folgeschäden vermeiden. Das nicht mehr funktionierende Bauteil war also im Zeitpunkt der Abnahme mangelfrei und ist erst im Zuge des ( längeren ) Gebrauchs in der Funktion beeinträchtigt worden, z.B. die Schließfunktion des Griffs wurde nicht gefettet usw.


    Kostenpflichtige Reparatur: Der Nutzer hat die Schließfunktion fehlerhaft bedient und hierdurch ( u.U. mit Gewaltanwendung ) beschädigt.


    Gewärleistungspflichtiger Mangel: Die Schließfunktion hatte bereits im Zeitpunkt der Abnahme einen " im Keim " angelegten Fehler, der seinerzeit noch nicht in Erscheinung getreten ist.


    Hier beruft sich der GU oder BT nicht auf Reparatur, sondern auf unterlassene Wartung. Diese Argumentation ist aber nicht nachvollziehbar, weil die Schließfunktion einer erst ca. 6 Monate Terrassentür bei üblicher Nutzung grundsätzlich noch keiner Wartung bedarf, es sei denn der GU oder BT hätte hierauf in den übergebenen Unterlagen ( z.B. Betriebs- und Wartungsanleitung ) ausdrücklich hingewiesen, wobei man dann von der Beauftragung dieser Terrassentüre besser Abstand genommen hätte ).


    Also wohl untaugliches Ablenkungsmanöver des GU/BT.


    Frage zur Abrundung: Was wurde denn an der Terrassentüre als " Wartung " ausgeführt?

    Siehe hier:


    Mangel: Was gilt, wenn er im Sondereigentum auftritt? | Deutsches Anwalt Office Premium | ...
    Leitsatz Ein Verwalter ist bei einer nur im Sondereigentum aufgetretenen Feuchtigkeit und Schimmelbildung gehalten, der Ursache nachzugehen, wenn ein Mangel am…
    www.haufe.de


    und hier:


    Schimmel im Sondereigentum – Verwalter muss Ursache nachgehen
    Schimmelbildung in Eigentumswohnungen ist eine immer wieder auftretende Standardproblematik. Oftmals wird dabei zwischen dem Eigentümer des betroffenen…
    www.drstark.de


    Das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren sollte grundsätzlich auch eingehalten werden. Denn was ist, wenn Skeptiker - wider Erwarten - etwas übersehen haben sollte. Dann hat er womöglich den " Schwarzen Peter ",

    Zurück zum Ausgangspunkt:


    Zitat

    Nun sei jüngst in diesem Schlafzimmer Schimmel an Bereichen seiner Außenwand aufgetaucht. Den Zusammenhang zwischen beidem würde die HV nicht anerkennen und sich weder um Ursachenforschung noch um Beseitigung kümmern. Ich möge ihn bitte argumentativ unterstützen.


    Dann dürfte der WEG-Verwalter sich wohl völlig falsch verhalten haben. Denn es war seine Aufgabe, der vom Sondereigentümer bmängelten Erscheinung und deren Ursache unter Einschaltung eines Fachmanns nachzugehen. Hierzu bestand auch - prima facie - ausreichend Anlaß, da nur 3 Monate zuvor ein Wasserschaden in der Wohnung durch einen Riß im Entwässerungsrohr der über der Wohnung gelegenen Terrasse entstanden war und der Nutzer der Wohnung behauptet, er habe an dieser Wand in den Jahren zuvor noch nie Schimmel gehabt. Ist wie im Mietrecht. Dort muß der Mieter zunähst auch nur behaupten, dass er Schimmel hat und dann muß der Vermieter darlegen und beweisen, dass der Schimmel nicht auf einem baulichen Mangel beruht.


    Aber jetzt wurde es ja vom Skeptiker gelöst, nur eben vielleicht nicht vollumfänglich, weil die angrenzende Loggia nicht mitbegutachtet werden konnte, was hingegen dem Verwalter bei npflichtgemäßem Verhalten im hier gebotenen Ausschlußverfahren durchaus möglich gewesen wäre.


    Auf die Idee, dass es sich bei der Raumecke um zwei Außenwände mit Loggia in der Nachbarwohnung handelt, bin ich übrigens nicht gekommen. Denn im Ausgangssachverhalt ist nur die Rede von " seiner Außenwand ".

    Sehe ich auch so.


    Ausgeführt wurde offenbar eine Dachdämmung von der Dachoberseite. Dann sah man nach Ausräumung der alten Dämmung in den Gefachen von außen auf die quer verlegte Unterlattung, auf der der raumseitige GKB usw. verschraubt war. Um die Unterlattung auszugleichen mußte zwischen den Latten zunächst eine Dämmschicht in Lattenhöhe eingelegt werden. Anderenfalls hätte die Dampfbremse mangels ebenen Untergrunds nicht schlaufenförmig verlegt werden können und die Zwischensparrendämmung wäre zwischen den Latten abgesackt. Die zwischen die Lattung verlegte Ausgleichsdämmung hat ferner die Dampfbremse gegen etwa hervorstehende Schrauben, Nägel geschützt.


    Hier wird´s wieder einmal von Isover anschaulich gezeigt ab Minute 13:


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    Üblicherweise wurden als Ausgleichsdämmung früher, kenne ich so auch noch, druckfeste Estrichdämmplatten verwandt. Trennwandfilz war hierfür zu weich und daher eher nicht geignet.

    Wenn die Undichtigkeit am Terrassenablauf über der Wohnung ein von der Gebäudeversicherung gedeckter Wasserschaden war, dann spräche viel dafür, dass die Gebäudeversicherung auch die Kosten für Beseitigung des jetzt in diesem Bereich entstandenen Folgeschadens zu ersetzen hat.


    Sind denn im Mai 2024 professionelle Feuchtemessungen, mit welchem Ergebnis an der Wand und Decke ( Holzbalkendecke? ) vorgenommen worden, gegebenenfalls von wem, gibt es hierzu Auifzeichnungen und welche Trocknungsmaßnahmen wurden ausgeführt? Was hast Du bei Deinen Messungen vor Ort festgestellt? Ist das überhaupt Schimmel ( Schimmelprobe? ).


    Was ist mit dem Schadensbild? Es erscheint etwas merkwürdig, dass die " Verfärbungen " auf den Wänden erst oberhalb des dritten Regalbretts beginnen und dann trichterförmig nach unten verlaufen, als wäre Wasser auf die Regalbretter getropft und von dort meanderförmig an den Wänden nach unten gelaufen. Merkwürdig sind ferner auch die von den " Verfärbungen " umrandeten, scheinbar nicht in Mitleidenschaft gezogenen weißen Stellen unterhalb des unteren Regalbretts, rechts, auf der Innenwand.

    Erneut so ein Fall, wo das Forum mangels Vorab-Klärung aller zu beachtenden Randbedingungen ( Statik, Brandschutz, Feuchteschutz usw. ) keine fundierte und gesicherte Stellungnahme abgeben kann. Offenbar herrscht bei vielen Fragestellern die Vorstellung vor, dass auch ohne Ortskenntnis und genauer Analyse des Bestands alles machbar ist.


    Beruhigen kann man den TE zum Schallschutz. Denn er hat ja mitgeteilt, dass er sich in seinem Spitzboden nur krieschend fortbewegen kann.


    nicht ganz klar ist, warum überhaupt etwas geändert werden soll. Denn es hat ja offenbar über viele Jahre ohne Beanstandungen funktioniert und die partielle Überarbeitung der Wärmedämmung in einem Altbau kann erst richtig Probleme bringen, die die Energieersparnis nicht aufwiegen.

    Zitat

    Oft genug wird der SV ( gemeint: der im Vorfeld beauftragte Privatgutachter ) dann um eine Einschätzung gebeten.

    Soll auch vorkommen. Wenn der Privatgutachter auch Rechtsfragen sogleich mit abhandelt, erfreut dies mit Sicherheit seinen AG. Aber auch hier ist der SV an sich nicht zuständig.


    Was ist mit der Haftung, wenn der Privatgutachter die Rechtsfrage falsch beurteilt, der AG als Laie das Problem nicht kennt, die Mitzuständigkeit annimmt und hierrauf weitere Schritte stützt? Soweit ich das kenne, wird in den Lehrgängen zum öbuv SV eindringlich davor gewarnt, Rechtsfragen der Parteien oder des Gerichts mit zu beantworten.


    Die Unterscheidung zwischen Rechtsfragen ( Bau-Soll ) und tatsächlichen Fragen ( Bau-Ist ) ist mitunter nicht einfach. Wenn die rechtliche Einschätzung fundiert und stichhaltig ist, warum nicht. Der verständige Gegner und/oder sein Anwalt werden es in einem solchen Fall mangels Erfolgsaussicht wohl nicht monieren. Im außergerichtlichen Anwaltsverfahren sollte das allerdings nicht vorkommen. Denn dort hat der Anwalt die sich ergebenden Rechtsfragen im Aufforderungsschreiben an den Gegner schlüssig darzulegen und das Gutachten des Privatgutachters zu den tatsächlichen Fragen fügt er seinem Schreiben mit einer kurzen Zusammenfassung bei, wie er das ja auch später in einer etwaigen Klageschrift zu tun hat.


    In der Praxis sieht es häufig anders aus. Das liegt daran, dass die Arbeit an der Schnittstelle des Rechts zur Bautechnik erst nach dem Studium in Eigenleistung erlernt werden muss. Hierzu gehören auch Grundnisse zum Bauen. Ich bin daher auch nie auf die Idee gekommen, ein Mandat in einer Arzthaftungssache zu übernehmen.

    Zitat

    Welche Stufe geschuldet wurde, ist dann eine rechtliche Frage und nicht vom Bausachverständigen zu bewerten.

    So ist es.


    Das Gericht hat im Wege der Auslegung zu ermitteln, welche Qualitätsstufe geschuldet ist. Hierbei kann es sich der Mithilfe des Sachverständigen bedienen, indem es ihn vorab befragt, was üblich ist, welche Umstände eine Rolle spielen usw. Nach dem Auslegungsergebnis kann es dann den Sachverständigen losschicken und vor Ort prüfen lassen, ob die im Wege der Auslegung ermittelte Stufe auch vorhanden ist.


    Nur, das können und verstehen die wenigsten Richter und insofern wird der Sachverständige dazu mißbraucht, auch Rechtsfragen mitzuklären.

    Zitat

    Denkbar wäre beispielsweise auch, raumseits eine Dampfbremse und dann den Balkenzwischenraum komplett dämmen.

    Gefachdämmung der Kehlbalkendecke von oben ist wegen der hierzu erforderlichen luftdichten Anbringung einer schlaufenfömig auszubildenden Dampfbremse, die bislang offenbar fehlt und zur Verhinderung von Tauwasserausfall erforderlich ist, auch möglich, aber nicht ganz einfach. Hierzu gibt es eine ganz gute Anleitung von Isover-live, hierzu unter dem Stichwort googeln mit: " Isover-live, Dämmung oberste Geschossdecke ".


    Sicherer und einfacher wäre es wahrscheinlich von unten, aber dann mit aufwändigem Rückbau der vorhandenen Deckenbekleidung im beheizten und offenbar genutzen Bereich.


    In jedem Fall ist daran zu denken, dass die nachzurüstende Dampfbremse zum Spitzboden auch an die vorhandene ( ? ) Dampfbremse im Dachgeschoss angeschlossen werden muss.

    Zu den Oberflächenanforderungen an Putz und GK gibt es auch meines Wissens keine Qualitätsnorm. Die Qualitätsstufen im Merkblatt des Verbands sind allenfalls Auslegungshilfen.


    Der Fall, dass es unter der Mitwirkung eines Planers zum Streit über die geschuldete Anforderung kommt, sollte angesichts der auch hier erforderlichen vorherigen Klärung mit dem Bauherren nicht vorkommen. Denn die Festlegung der Qualitätsstufe gehört ins LV. Wurde das ausnahmsweise versäumt ( Ausschreibungsfehler ), ist es wieder ein Fall für die Auslegung, allerdings nicht danach, was der Bauherr insgeheim gewollt/gedacht, aber nicht geäußert hat, sondern was die Baubeteiligten nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Gegebenenheiten und Umstände verstehen/annehmen durften. Demzufolge wäre es wohl ein Mangel, wenn in einem gehobenen oder gar luxeriösen Haus Innenputz, der nur in Wischtechnik weiter behandelt werden soll, nur in Q 2 ausgeführt wird. Der Putzer/Trockenbauer hat also gegebenenfalls nachzufragen, wie es nach seiner Arbeit weiter gehen soll. Denn für ihn geht es ja nicht nur um das richtige Ergebnis, sondern auch um die Höhe der Vergütung.


    Nach meinen Erfahrungen kommt Streit nur dann auf, wenn im LV und im Angebot zur Oberflächenanforderung überhaupt nichts steht und der ausführende Unternehmer dann annimmt, er könne die Oberfläche nach eignem Gutdünken herstellen. Dafür gibt es ja die Hinweis- und Aufklärungspflichten des ausführenden Unternehmers.

    Vielen Dank für den Hinweis zum Urtel des OlG Düsseldorf, das tatsächlich bemerkenswert ist und hier nachgelesen werden kann:


    Oberlandesgericht Düsseldorf, 5 U 227/21


    Erfreulich ist, dass das Urteil ( es betraf die Anzahl von Steckdosen, die nicht den " Mindestanforderungen " der DIN entsprach ) genau meinen vorherigen Ausführungen entspricht. Denn in dem Urteil führt auch das OLG Düsseldorf aus, dass


    a.) die Anzahl von Steckdosen eine vom Bauherren festzulegende Qualitätsanforderung ist, die der vertraglichen Vereinbarung bedarf und insofern durch Auslegung ds Vertrags zu ermitteln ist,


    b.) das DIN überhaupt nicht dafür zuständig ist und es auch nicht will ( aber es gleichwohl - für Unwissende scheinbar - tut ), Anforderungen an den Komfort oder die Ausstattung mit " Mindestanforderungen " festzulegen. Es bedarf also lediglich einer ( klarstellenden ) Anordnung gegenüber dem DIN, dass er für " Mindestanforderungen " im Bereich von reinen Qualitätsstufen nicht zuständig ist und hierzu die " Klappe " zu halten hat, damit er die Baubeteiligten nicht unnötig verwirrt.


    Man denke hier auch nur den Fall, dass der Planer sich an die " Mindestanforderungen " gehalten hat, der Bauherr aber ein mehr haben wollte, hierzu aber im Rahmen der LPH nicht gefragt worden ist und daher nur das realisiert worden ist, was der Planer für nötig hielt. Es geht also nicht nur um das " Mindeste ", sondern um das " mehr ". Insofern war es ja auch häufig gründlich daneben gegangen, wenn Planer oder insbesondere BT sich darauf berufen haben, dass das " Mindeste " nach DIN erreicht worden ist und insofern kein Mangel vorliegen könne. Man denke nur an die DIN 4109 mit ihren grottenschlechten Mindestanforderungen zum Schallschutz.


    Es war und ist Aufgabe der Planer, den gewünschten Qualitätsstandard mit dem Bauherren zu besprechen und im LV exakt festzulegen, damit in der Bauphase erst gar keine Zweifel entstehen und diese erst von Gerichten durch mitunter überraschende Auslegugsergebnisse ermittelt werden müssen.


    Das Ergebnis bleibt also gleich. Während der Entwurf die angebliche Vermutungswirkung von Qualitätsnormen als aRdT streichen will, vertrete ich und so auch das OLG Düsseldorf im verlinkten Urteil die Ansicht, dass es eine solche Vermutungswirkung nie gegeben hat, dies aber wegen der Kompetenzüberschreitung des DIN rechtsirrig angenommen worden ist.

    Ich komme nochmals zurück auf die Sinnhaftigkeit des Entwurf für das Gebäudetyp-E-Gesetz (vollständiger Titel: "Entwurf eines Gesetzes zur zivilrechtlichen Erleichterung des Gebäudebaus").


    Dort wird als wesentliches Ziel angegeben:

    1. Zitat
      Off-Topic:

      Konkretisierung des Begriffs der "anerkannten Regeln der Technik"

      Künftig soll für alle Bauverträge die Vermutung gelten, dass reine Ausstattungs- und Komfortstandards keine "anerkannten Regeln der Technik" (a.R.d.T.) sind.

    Durften denn jemals Ausstattungs- und Komfortstandards in aRdT vorgegeben werden? Waren die normsetzenden Stellen, wie z.B. die DIN-Ausschüsse, hierfür jemals zuständig?


    Meiner Ansicht nach mit nichten. Denn über den Ausstattungs- und Komfortstandard hat allein der Bauherr zu entscheiden. Wenn er sich hierzu nicht schon von selbst äußert, ist er hierzu von den Objektplanern in der LPH 1 zu befragen und er ist hierzu gegebenenfalls zu beraten. Denn es handelt sich um eine rein subjektive Einstellung des BH zur Qualität des Wohnen, die ihm keine DIN oder sonstwer abnehmen oder gar aufoktruieren kann.


    Insofern habe ich auch nie verstanden, wie und warum z.B. in der DIN 4109 der sog. Mindestschallschutz für MFH geregelt werden durfte. Das hat demzufolge auch der BGH vor vielen Jahren verworfen mit der Begründung, dass der geschuldete Schallschutz eine durch Auslegung des Vertrags zu gewinnende, rein vertragsrechtliche Frage ist. Der Mindestschallschutz in der DIN 4109 ist seitdem in zivilrechtlicher Hinsicht ohne Belang. Er wurde auch in öffentlich-rechtlicher Hinsicht verworfen, indem der BGH darauf hingewiesen hat, dass die dortigen Mindestanforderungen derart grottenschlecht sind, dass sie keinem Bauherren mehr zuzumuten sind, es sei denn, er will sie trotz eingehender Belehrung für sein Bauvorhaben unbedingt realisiert haben.


    Es wäre klarer und würde völlig ausreichen, wenn dem DIN vorgeschrieben werden würde, dass er sich mangels Regelungskompetenz aus der - scheinbar - verbindlichen Anordnung von Mindestanforderungen zum Komfort- und Ausstattungsstandard herauszuhalten hat. Warum er das nach dem Urteil des BGH nicht schon von selbst getan hat, bleibt schleierhaft. Die DIN-Ausschüsse können die alternativen Ausstattungs- und Komfortstandards zur Erleichterung der Auswahl beschreiben und vorgeben mit welchen Maßnahmen man sie erreicht, hierbei hat es dann aber auch zu verbleiben.


    2. Ob das Bauordnungsrecht vereinheitlich werden soll, erscheint zweifelhaft. Für länderübergreifend tätige Planer mag dies sinnvoll sein. Es sind aber auch die Eigen- und Besonderheiten in den jeweiligen Ländern zu berücksichtigen.


    3. Dass die bautechnischen Normen ihre Vermutung als aRdT behalten und demzufolge grundsätzlich einzuhalten sind, finde ich richtig. Denn wie soll sonst im Streitfall geprüft und festgestellt werden, ob das, was gebaut worden ist, zu bemängeln ist oder nicht. Selbstverständlich hindert die Vermutung nicht, zuvor die Sinnhaftigkeit und Anwendbarkeit einer Norm im konkreten Einzelfall zu hinterfragen. Im Übrigen bleibt den Baubeteiligten die Widerlegung der Vermutung erhalten oder aber sich von deren Anwendung vom Bauherren freizeichnen zu lassen.


    Insofern handelt es sich m.E. um " Bodennebel ", der sich durch das Auseinanderbrechen der Regierung auch von selbst verflüchtigt hat.

    @olgerMD


    Jetzt übertreibst Du aber :P . Denn de Bakel hat den TE doch zwischenzeitlich als " vom Bau " identifiziert und als solcher hat er uns doch mitgeteilt, dass der Nachbar den Abbruch und die Sicherungsmaßnahmen an seinem Gebäude " ordentlich abgeschlossen " hat. Die Frage und die in diesem Zusammenhang verwandten Begriffe sowie die Beschreibung der Maßnahme liesen zwar zunächst auf einen blutigen Laien schließen, aber das war wohl nur ein Test, der sich jetzt in Wohlgefallen aufgelöst hat.


    Der TE hat Düsseldorf als Bauort angegeben, den ich gut kenne, weil ich dort selbst wohne und einige Objekte mitbetreut habe. Die Angabe, es handele sich bei der stehengebliebenen Nachbarwand um eine " nur 17,5 cm starke Mittelwand " habe ich dem TE eh nicht abgenommen. Denn derartiges habe ich hier noch nie gesehen, insbesondere nicht wegen der zeitweise sehr hoch anstehenden Gundwasserstände im Frühjahr und des überwiegend vorherrschenden lehmig-bindigen Bodens, entstanden durch die Ablagerungen des Rheins mit seinen über Jahrhunderte andauernden Änderungen des Flußbetts bis in die östlichen Stadtgebiete. Ganz gravierend ist das in den erst ab 1910 entstandenen linksrheinischen Stadtgebieten, wo tunlichst erst nach den jährlich wiederkehrenden Rheinhochwassern mit Tiefbauarbeiten begonnen wird.

    Zur Anzeige:


    Diese ist nur dann ordnungsgemäß, wenn sich aus ihr der Umfang und die Art der Durchführung der Maßnahme ergeben. Damit der Nachbar die Auswirkungen und etwaige Folgen der Maßnahme prüfen kann, ist in vielen Fällen erforderlich, dass der Anzeige die Baupläne und die statischen Berechnungen beigefügt werden, so Schäfer a.a.O. Und natürlich macht man in solch einem Fall eine vorherige Bauzustandsbesichtigung.


    Hiervon habe ich bislang in der Sachverhaltsdarstellung des TE nichts gelesen. Wenn es denn so gewesen sein sollte, kann der TE es ja zur Abrundung noch mitteilen.


    Der TE hat dementsprechend auch nicht mitgeteilt, wie es mit dem BVH auf dem Nachbargrundstück weiter gehen soll. Will der Nachbar die Nachbarwand für sein BVH wieder nutzen oder will er eine neue Wand erstellen?


    Das spielt allerdings jetzt alles wegen § 17 keine Rolle mehr. Denn der bleibt bestehen.

    Zitat

    Und wie verhält es sich, wenn der Nachbar hier vor hat, eine zweite Grenzwand im Sinne des §22 Nachbarrechtsgesetz NRW errichten will? Der TE hat sich ja nicht dazu geäußert, was der Nachbar genau vor hat. Dann hätte der Nachbar, nach meinem laienhaften Verständnis, doch das Recht die bestehende Grenzwand entsprechend seinen Erfordernissen zu unterfangen und der Nachbar (hier der TE) wäre zur Duldung der Unterfangung verpflichtet

    § 22 Nachbarrechtsgesetz NRW regelt nach dem Wortlaut und dem Regelungsinhalt einen anderen Fall. Nach dieser Vorschrift steht auf dem Nachbargrundstück eine Grenzwand und der Erbauer des neuen Gebäudes will auf seinem Grundstück ohne konstruktiven Verbund eine weitere, eigene Grenzwand erstellen, wobei er für die Ausführung seines Bauvorhabens seine Grenzwand tiefer als die vorhandene Grenzwand gründen muss und dies nach den aRdT notwendig ist ( Abs.3 ). Es dürfen also keine anderen Maßnahmen außer der Unterfangung zur Verfügung stehen, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Unterfangung preiswerter ist als etwaige andere, in Betracht kommenden Alternativen.


    Dementsprechend lautet auch die Überschrift des § 22 Nachbarrechtsgesetz NRW:


    " Errichten einer zweiten Grenzwand ".


    Hier haben wir laut TE keine zwei Grenzwände, sondern eine Nachbarwand ( wird ja weiterhin von der Grenze durchschnitten und behält damit ihren bisherigen Charakter als Nachbarwand ) und gegebenenfalls ( ??, der TE hat sich hierzu bislang nicht geäußert ) eine geplante neue Grenzwand.


    Die Frage wäre mithin in der von @Saibot angefragten Abwandlung, die durchaus naheliegend erscheint, ob § 22 Abs.3 Nachbarrechtsgesetz NRW analog angewandt werden kann. Das soll das OLG Düsseldorf in der Zeitschrift BauR 1976, 71 ( habe ich jetzt nicht greifbar ) bejaht haben. Der BGH hat die Analogie in seinem von mir bereits verlinkten Urteil offengelassen, also nicht entschieden, ob er das von ihm mitzitierte Urteil des OLG Düsseldorf für richtig hält.


    Es könnte ja sein, dass der Nachbar des TE vor dem Hindergrund der sich hieraus ergebenden Unwägbarkeit seiner Anzeigepflicht nach § 22 Abs. 4 Nachbarrechtsgestz NRW analog nicht nachgekommen ist nach dm Motto, wer viel fragt, bekommt mitunter eine nicht gewünschte Antwort und dann steht das Vorhaben bis zur Klärung der Duldungspflicht erst einmal still..


    Aber selbst wenn § 22 Abs. 3 und 4 in der Abwandlung analog anwendbar wäre, ändert dies wegen der Rechtfolgenverweisung in § 22 Abs.4 auf §§ 16, 17 Nachbarrechtsgesetz NRW nichts an der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach. Die Höhe des Schadensersatzanspruchs bleibt natürlich offen, denn Sie richtet sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalls ( siehe hierzu das Urteil des BGH zu dem Fall, wo es sich bei der unterfangenen Wand des Nachbarn nicht einmal um eine Grenzwand handelte, denn die Wand stand 60 cm vor der Grenze entfernt = besonders grasser Fall des Bauens auf fremdem Eigentum ).


    Es bleibt also in allen denkbaren Konstellationen dabei, dass der Nachbar des TE vollendete Verhältnisse geschaffen hat, wobei er vielleicht ( ?? ) gewußt hat, dass auf ihn, wenn es gut geht, nicht mehr zukommen kann als die Schadensersatzverplichtung nach § 17 Nachbarrechtsgesetz NRW und ihn diese auch dann getroffen hätte, wenn er die Anzeige erstattet und der TE die Zustimmung für die Unterfangung erteilt hätte.


    Erspart hat er sich hierdurch jedenfalls die Sicherheitsleistung. Wäre es " schief gegangen ", hätte ihm wahrscheinlich selbst eine etwaige Bauherrenhaftpflichtversicherung nicht geholfen. Insofern waren er und alle Mitbeteiligten an der Unterfangung ziemlich dreist und " mutig ".

    Also handelt es sich um eine " ziemlich dünne " Nachbarwand iSd der §§ 7 ff Nachbarrechtsgesetz NRW.


    Dann hängt die Duldungspflicht des TE davon ab, weshalb der Nachbar die Nachbarwand unterfangen hat. Nach § 15 des Nachbarrechtsgesetz NRW darf eine Nachbarwand nur unterfangen werden, wenn


    - die tiefere Gründung der Nachbarwand einer beabsichtigten Erhöhung der Nachbarwand dient, also nicht deswegen, weil der Nachbar sein neues Gebäude tiefer in die Erde bauen möchte ( höheres KG ),


    - die Unterfangung nach den aRdT notwendig ist, die Zweckdienlichkeit reicht also allein nicht aus,


    - die Unterfangung öffentlich-rechtlich zulässig ist.


    Sind diese Voraussetzungen erfüllt, dann gelten die §§ 16, 17 des Nachbarrechtsgesetz, also


    a.) vorherige Anzeige, schriftlich und und mindestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten. Hier nicht erfolgt, damit war die Maßnahme rechtswidrig. Hieran ist aber nichts mehr zu ändern, da der Rückbau durch Schaffung vollendeter Verhältnisse unmöglich sein dürfte;


    b.) Schadensersatzverpflichtung des Nachbarn nach § 17 Nachbarrechtsgesetz NRW und zwar selbst dann, wenn der Nachbar rechtzeitig angezeigt hätte. Mithin erst Recht, wenn - wie hier - die Anzeige nicht erfolgt ist.


    Zum Schadensersatzanspruch nach § 17 gibt es dieses Urteil des BGH:


    Stützverlust des Grundstücks – Stützungsmaßnahmen auf wessen Grundstück?
    BGH Az.: V ZR 197/96 Urteil vom 27.06.1997 Vorinstanzen: OLG Köln und LG Köln Urteil verkürzt: Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin mehrerer Grundstücke,…
    www.ra-kotz.de


    Das Urteil betraf zwar den Fall einer Giebelwand im Abstand von rund 50 cm zur Grenze, also weder Nachbarwand noch Grenzwand. Der BGH hat in dem Urteil aber u.a. den § 17 zitiert und hierzu klargestellt, dass zum Schaden eine etwaige Wertminderung des Grundstücks des TE gehört.


    Zitat

    Ich werde jetzt das Bauunternehmen und die Neuen Eigentümer fragen wie wir damit im Falle eines Neubaus auf meiner Seite damit umgehen.

    Nur im Notfall gehe ich zum Anwalt.


    Die Antwort des neuen Eigentümers und des Bauunternehmers erscheint bereits jetzt absehbar. Denn die waren sich ja bereits keiner Schuld bewußt, als sie blauäugig und offensichtlich rechtswidrig die Unterfangung ohne vorherige Anzeige durchgeführt haben. Dann wünsche ich dem Laien, also dem TE, schon jetzt viel Spass bei dem Gespräch mit den " Spitzbuben ".


    Nach dem Urteil des BGH kommt es für die Wertminderung nicht darauf an, ob und wann mit einem Neubau auf dem Grundstück des TE zu rechnen ist. Also falscher Ansatz des TE.


    Hinzuweisen ist noch auf § 18 des Nachbarrechtsgesetz NRW. Danach darf ein Nachbar die Nachbarwand verstärken, aber nur auf seinem Grundstück. Mit " Verstärken " sind Maßnahmen gemeint, die dazu dienen, die Tragfähigkeit der Nachbarwand oder Ihre Schall- und Wärmedämmung zu erhöhen. Die Verstärkung auf dem eigenen Grundstücks des Nachbarn, führt dann allerdings zu Raumverlust.


    Für den Fall, dass zur Verstärkung iSd § 18 eine tiefere Gründung der Nachbarwand unbedingt erforderlich ist, befürwortet Schäfer im Kommentar zum Nachbarrechtsgesetz NRW, 11. Auflage, also schon etwas älter, die analoge Anwendung des § 15 Nachbarrechtsgesetz NRW. Dies allerdings nur dann, wenn der Nachbar wieder an die Nachbarwand anbauen will, also keine neue Grenzwand erstellen will.


    Die Kosten der Unterfangung oder Verstärkung hat in jedem Fall der Nachbar allein zu tragen.

    Der BH hätte vor Ausführung der Baumaßnahme den TE darüber unterrichten und um Zustimmung bitten müssen, dass er unter Inanspruchnahme des Eigentums des TE eine Unterfangung dessen Fundamente ausführen will. Das hat der BH nicht getan und zwar offensichlich deswegen, weil er einer etwaigen Ablehnung der Unterfangung vorbeugen wollte, Also verbotene Eigenmacht.


    Allerdings hat der TE ja wohl gesehn, was der BH da treibt und ist hiergegen nicht durch z.B. Beantragung einer einstweiligen Verfügung entgegen getreten. Möglicherweise war es dafür im Zeitpunkt der Feststellung des Vorhabens ( Unterfangung ) aber auch schon zu spät. Ob der TE vom Bauamt durch Übersendung des Bauantrags über die Tiefergründung des Nachbarbaus und die beabsichtigte Unterfangung unterrichtet war und deshalb hätte vorgewarnt sein müssen, geht aus dem mitgeteilten Sachverhalt nicht hervor.


    Nach den Bildern scheint es ja " gut gegangen " zu sein. Ich würde gleichwohl von einem Sachverständigen prüfen lassen, ob durch die Unterfangung Nachteile entstanden bzw. zu erwarten sind. Ein besonderes Augenmerk würde ich hierbei auf die Eckbereiche der Unterfangung werfen lassen.


    Ob der Nachbar die Unterfangung überhaupt hätte ausführen dürfen ( Duldungsverprlichtung des TE ), hängt von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab. Siehe hierzu hier:


    https://www.arge-baurecht.com/fileadmin/user_upload/artikel/fachartikel/2020/11/Duldungsansprueche-des-Bauherrn-gegen-den-Nachbarn-bei-grenznaher-Bebauung.pdf


    Jedenfalls könnte jetzt ein Ausgleichsanspruch des TE gegen den BH für die Inanspruchnahme seines Grundstücks - sofern es sich nicht um eine Nachbarwand iSd des Nchbarrechts NRW handeln sollte, dann wäre es möglicherweise anders, in Betracht kommen, was der nach meinem Vorschlag hinzuziehende Sachverständige sogleich mit abklären könnte.

    Das mit dem " ziemlich sicher sein vor der Mangelrüge " stimmt natürlich nicht. Der AG kann zunächst einmal behaupten, dass die Mangelerscheinung von dem AN zu verantworten und zu beseitigen ist. Er darf die Behauptung nur nicht wieder besseren Wissen aufstellen, anderenfalls haftet er für den dem AN entstandenen Aufwand zur Überprüfung des unberechtigt gerügten Mangels.


    " Ziemliche " Sicherheit sollte der AG sich verschaffen, bevor er klagt. Dementsprechend habe ich ja auch empfohlen, dass der AG spätestens nach Ablehnung der Mangelbeseitigung oder - soll ja auch vorkommen - jeglicher Reaktion des AN trotz Fristsetzung einen versicherten Sachverständigen zu seiner Absicherung einschalten soll und er das Gutachten eh braucht für den Anwalt.


    Das Beispiel ( Urteil LG Frankfurt ) ist auch schlecht gewählt. Denn dort war ja kein Mangel des Werks Ursache des Überschwemmungsschadens, sondern eine nicht bestimmungsgemäße Nutzung der Abwasserleitung ( Verstopfung durch Sand, Schotter usw. ). Da wäre ich zunächst mal nicht auf die Idee gekommen, dass ein anfänglicher Verstoß gegen die aRdT Ursache der Überschwemmung gewesen sein könnte.


    Es ging in dem Urteil also nicht um einen Mangel im Rechtssinne, sondern um einen Schaden durch pflichtwidriges Verhalten nach Abnahme. Allerdings wäre auch hier die Lösung vor der Abnahme wahrscheinlich eine andere gewesen, weil dann die Gefahrtragung, die bekanntlich etwas anderes ist als die im vorliegenden Fall in Rede stehende Beweislast, noch beim AN verblieben wäre.


    Aber gut das wir darüber geredet und laienhafte Mißverständnisse ausgeräumt haben.


    Im Übrigen: Jedenfalls die gegebenenfalls fehlende zweite Abdichtungsebene im Fensterbankbereich als Mangel bei einer nicht bereits insich wasserdichten Alu-Fensterbank oder Natursteinabdeckungen als Verstoß gegen die aRdT kenne ich schon seit mehr als 10 Jahren. Wäre es damals noch keine in Normen niedergelegte Anforderung gewesen, wäre es jedenfalls eine sog. ungeschriebene aRdT gewesen, die es nach der Rechtsprechung des BGH ja auch noch geben soll ( z.B. Hofentwässerungsfall des BGH, wo klargestellt wurde, dass Selbstverständlichkeiten keiner schriftlichen Festlegung in Regelwerken bedürfen ).


    Zitat

    Nur weil es in Deiner beruflichen Praxis nie vorgekommen ist, heißt das nicht, dass es nicht vorkommt, hier mal ein Beispiel, bei dem die Mängelrüge nach Abnahme nicht erfolgreich war.

    Aus meiner juristischen Laiensicht sollte man sich bei einer Mängelrüge nach der Abnahme schon ziemlich sicher sein, dass

    1. überhaupt ein Mangel vorliegt und dass
    2. der Mangel schon vor der Abnahme angelegt bzw. vorhanden war, dass der AN also verantwortlich ist.

    saibot2107


    Der Verfahrensgang ist wie folgt:


    1. Der AG hat den Mangel, genauer die Mangelerscheinung, zu rügen, um dem AN damit Gelegenheit zu geben, die Berechtigung der Mangelrüge in eigener Verantwortung zu prüfen.


    2. Eine Fristsetzung zur Mangelbeseitigung muß hiermit zeitgleich noch nicht gesetzt werden; sie bietet sich aber an und sie ist sachgerecht, weil erst deren fruchtloser Ablauf die Voraussetzungen für die Sekundäransprüche eröffnet, nämlich Ersatzvornahme, Schadensersatz, Minderung und zwar nach Wahl des AG.


    3. Der AN ist nach dem Gesetz nicht gezwungen, der Nachbesserungsaufforderung nachzukommen. Er kann die Nachbesserungsaufforderung ignorieren oder aber seine Nachbesserungsverpflichtung in Abrede stellen. Er verliert dann allerdings, wenn das Nachbesserungsverlangen berechtigt ist, das Recht zur Eigennachbesserung. Insofern sollte er die Berechtigung des Mangelrüge sorgfältig prüfen, denn eine Eigennachbesserung ist für ihn meist kostengünstiger als sich den Sekundäransprüchen auszusetzen.


    4. Verweigert der AN die Nachbesserung, geht die Iniative wieder auf den AG über. Er muss nach erfolgter Abnahme beweisen, dass die Mangelrüge berechtigt ist. Hierzu wird er als Laie idR externen Sachverstand benötigen, also einen Privatgutachter, der möglichst öbuv SV sein sollte. Der kostet Geld. Stellt sich heraus - notfalls auch erst in einem anschließenden Gerichtsverfahren -, dass die Mangelrüge berechtigt war, dann sind dem AG die angefallenen Kosten des Privatgutachtens zu ersetzen.


    Der Anwalt des AG benötigt eh das Gutachten, um hierauf seine Klage bei andauernder Regulierungsverweigerung aufzubauen.


    5. Richtig ist, dass zum Nachweis des Mangels auch gehört, dass dieser bereits vor der Abnahme bestanden hat, d.h. schon von Anfang an zumindest " im Keim " angelegt war. Dem AG würde es also schaden, wenn das Werk bis zur Abnahme mangelfrei war und der Mangel erst danach entstanden ist, z.B. durch einen Umstand, der in den alleinigen Verantwortungsbereich des AG fällt.


    Für den Mangel gilt der mehrgliedrige Mangelbegriff, d.h. er kann sich aus alternativen Gründen ergeben.


    Bei einem Beschaffenheitsfehler oder einem Fehler in der vertraglich oder gewöhnlich vorausgesetzten Verwendbarkeit ist der Einwand, dieser sei erst nach der Abnahme entstanden, nicht denkbar.


    Es bleiben allein die Fehler in der Funktion. Prüfungsmaßstab für funktionale Mängel sind die aRdT. Ob die aRdT bei der Herstellung des Werks eingehalten worden sind, läßt sich durch einen SV vor Ort prüfen und - sofern der denn etwas von seiner Tätigkeit versteht -auch zuverlässig feststellen. Als Bauanwalt hat man die erfahrenen SV zu kennen. Außerdem sollte man als Bauanwalt auch selbst etwas vom Bauen verstehen und zwar zumindest in den Grundzügen.


    Der Einwand, der Mangel sei erst nach der Abnahme entstanden, ist demnach für den AN nur in seltenen Ausnahmefällen von Erfolg gekrönt. Ich habe einen solchen Fall in meiner früheren beruflichen Praxis nie erlebt.


    6. Ich hatte meinen Mandanten immer verdeutlicht:


    Spätestens nach Ablehnung der Mangelbeseitigung wird ein Sachverständiger benötigt, der die Berechtigung der Mangelrüge mit einem fundierten Gutachten unterfüttert. Das den Mangel bestätigende Gutachten ( mit den Ursachen ! ) bekam der AN, es sei denn das Vertrauen war vollständig erschüttert, als nochmaligen Warnschuss mit letztmaliger Frist zur freiwilligen Nachbesserung.


    Hat auch das nichts genutzt, hatte der Mandant zu entscheiden, ob er klagt und zwar auf Vorschuß für eine Ersatzvornahme, weil dies die schärfste " Waffe " ist, die dem AG zur Verfügung steht und der Mangel idR selbstverständlich beseitigt werden muss. Die Ersatzvornahme hat immerhin den Vorteil, dass der AG mit seinem SV dann auch entscheidet, wie - bei mehreren erfolgversprechenden Alternativen - von dem Ersatzunternehmer nachgebessert wird; die Nachbesserung darf nur nicht völlig überzogen und unsachgemäß sein. Der AN darf also über das " wie " nicht mehr mitentscheiden. Das darf er nur bei freiwilliger Nachbesserung. Auch das ist für ihn mitunter ganz bitter.


    Stellte sich durch das Privatgutachten heraus, dass die Mangelrüge - wider rwarten - unberechtigt war, war der Fall zu Ende. Der Mandant hat sodann aber immerhin gewußt, dass er sich unnötig Sorgen gemacht hat.

    Für die Mangelrüge mußt Du beim Bauträger nur die Mangelerscheinung, d.h. das nach außen in Erscheinung getretene Bild der vorhandenen Unregelmäßigkeit/Beeinträchtigung, mit der Aufforderung zur Mangelbeseitigung innerhalb einer angemessenen Frist ( Vorschlag 14 Tage ) rügen. Es ist hingegen nicht Deine Aufgabe dem Unternehmer auch die Ursache des Mangels zu benennen. Die Mangelursache muß der Bauträger selbst erforschen und sodann im Einklang mit den anerkannten Regeln der Technik beseitigen.


    Die Mangelrüge würde hier in etwa wie folgt lauten.


    An den raumseitigen Leibung meines Fensters .... ( wo, genaue Bezeichnung und Ort ) sind Feuchteausblühungen im Putz entstanden. Ich verweise hierzu auf die anliegenden Fotos der Leibung. Meiner Ansicht nach sind die außenseitigen Fensteranschlüsse und/oder die Fensterbank undicht. Auch insoweit verweise ich auf die anliegenden Fotos.


    Ich bitte, diesen Mangel bis zum ...... vor Ort zu überprüfen und zu beseitigen.


    Ralf hat natürlich Recht, dass es gerade bei Bauträgern immer wieder vorkommt, dass abgewiegelt und nichts getan wird. Hierfür haben Ralf und ich die im Internet zu googelnden und dort zu beziehenden Richtlinien benannt, denen zu entnehmen ist, wie Fenster, Rolläden und Fensterbänke fachgerecht und nach den anerkannten Regeln der Technik einzubauen sind. Es spricht daher nichts dagegen, dass Du Dir diese bebilderten Richtlinien besorgst und Dich damit selbst " schlau " machst. Denn es sind vielfältige Ursachen für den Mangel denkbar, die aber nur vor Ort und nicht allein anhand von Fotos fundiert und abschließend ermittelt werden können. Wenn das für Dich nicht in Betracht kommt, bleibt nur die Beauftragung eines Privatgutachters, der sich das vor Ort ansieht.


    Möglicherweise handelt es sich aber ( Ausnahmen bestätigen die Regel ) in Deinem Fall um einen " guten " Bauträger, der nach der Mangelrüge sachgerecht an die Sache herangeht und das tut, was zur endgültigen Beseitigung des Mangels erforderlich ist.

    Die Fensterbank ist offenbar zweiteilig und dürfte daher nicht in sich schlagregendicht sein. Dann war eine zweite Abdichtungsebene unterhalb der Fensterbank mit wannenförmiger Ausbildung erforderlich.


    Die Rolladenführungsschiene darf nicht auf der Fensterbank aufstehen , sondern sie muß ca. 8 mm oberhalb der Fensterbank enden, damit Niederschlagswasser und in die Rolladenführungsschiene eingedrungenes Wasser nach vorne ablaufen kann.


    Planungsfehler, Bauüberwachungsfehler und Ausführungsfehler. Die Gewährleistungszeit von 5 Jahren ist ja noch nicht abgelaufen. Insofern umgehend Mangelanzeige an alle Baubeteiligten versenden und Frist zur Nachbesserung setzen.


    Welche Baubeteiligten gibt es? Kauf vom Bauträger?