Beiträge von Eric

    Hersteller von SF-HIK-25 ist nach meiner Internet-Recherche die Fa. Schimmelfuchs, ein Franchisegeber für Abdichtungsprodukte, der seine Produkte über selbständige Handwerksbetriebe vertreibt. Also so in etwa wie Iso-Tec, mit der ich keine guten Erfahrungen gemacht habe.


    Bei SF-HIK-25 soll es sich um Parafin ( flüssiges Wachs ) mit eingelagerten Polymeren handeln. Das Produkt soll nach der Trocknung der Flüssigkeit eine hydrophobe Schicht im Mauerwerk ausbilden. Bei Polymeren handelt es sich u.a, um Moleküle auf Erdölbasis.


    Das führt aber auch noch nicht wesentlich weiter.


    Was ist mit meinem Vorschlag, mehrere Bohrkerne im Bereich der Injektionskette und im Bereich deutlich darüber entnehmen zu lassen und diese in einem anerkannten Prüflabor untersuchen zu lassen?


    Der vorhandene Geruch soll den TE erheblich belästigen. Er hat nach eigenen Angaben die Nutzung des betroffenen Raums eingestellt. Also muss Klarheit und ein tragfähiges Ergebnis geschaffen werden. Das Ergebnis gibt es nur dann, wenn endlich " Butter bei die Fische " kommt. Es muss damit aufgehört werden, mit " einer langen Stange im Nebel herumzustochern ".

    Zitat

    Ich bleibe bei meiner o.g. Einschätzung, über kurz oder lang wirst Du ohne einen Fachanwalt nicht weiterkommen.

    Dein Vertrauen in die Anwälte für Baurecht ehrt Dich. Nur wird dieser Tipp leider nichts bringen, denn der Anwalt braucht " Futter " für die Auseinandersetzung mit dem Unternehmer, der hier als Verursacher angesehen wird.


    Die Kellerwand war feucht! Welcher Inhaltsstoff in der feuchten Wand vor der Sanierung war und jetzt ausdünstet, wissen wir nicht. Normalerweise läßt man das vor dem Einbau einer Horizontalsperre prüfen, wie es beispielweise der Hersteller Remmers nach meinen Erfahrungen im eigenen Labor macht.


    Welches Mittel für das Injektionsverfahren von welchem Hersteller verwandt wurde, teilt der TE auch nicht mit. Wenn man das wüßte, käme man im Ausschlußverfahren vielleicht schon einen Schritt weiter.


    Im Übrigen dürften nur Probeentnahmen und Laboruntersuchungen von einem hierzu geeigneten Fachmann weiter helfen, wie man das auch schon vor der Sanierung hätte tun sollen. Denn mit der Beschreibung der Er-

    scheinung


    Zitat

    unangenehm, chemisch anmutender Geruch


    ist nichts anzufangen. Möglicherweise gab es in früherer Zeit eine Havarie im oder vor dem Keller ( z.B. Ölschaden , Gülle oder sonstwas ), die durch den Altputz abgesperrt wurde, und jetzt, wo u.U. der Altputz komplett entfernt und duch einen womöglich diffusionsoffenen Sanierputz ersetzt wurde, zur Raumseite ( wohin sonst? ) verstärkt ausdiffundiert.


    Mehr kann auch ein Anwalt hierzu vorläufig nicht sagen, also zur Zeit noch vergebliche Kosten!

    Zitat

    Und was das Wasser aus dem Fallrohr angeht, hilft im Zweifelsfall wahrscheinlich nur dieses zu kappen, so dass das Regenwasser nicht mehr in die nicht mehr funktionierende Abwasserleitung fließt..

    Dann statt Kappen des Regenwasserfallrohrs besser das hier:


    LORO-X Hochleistungs-Sicherheitsüberlauf (HSÜ) für Fallleitungen
    Der neue LORO-X Hochleistungs-Sicherheitsüberlauf (HSÜ) in Verbindung mit einem LORO-X Regenstandrohr bietet einen erhöhten Schutz vor Rückstau aus der…
    www.loro.de

    Einer doppelten Abdichtung 1. am fächenbündig angehobenen Boden unter der Duschtasse und von dort an den Wänden hoch sowie einer weiteren Abdichtung des Duschtassenrands an die Wand bedarf es - jedenfalls nach den Fachregeln - nicht. Entweder/oder soll bei fachgerechter Ausführung ausreichen.


    Nur wannenartige Abdichtung des Bodens unterhalb der Duschtasse hat allerdings den Nachteil, dass Duschwasser, das den Duschtassenrand hinterläuft, auf dem abgedichteten Boden unter der Duschtasse stehen bleibt. Denn die Silikonfuge am Duschtassenrand ist keine, insbesondere keine dauerhafte Abdichtung.


    Für Mietwohnungen würde ich immer eine " doppelte " Abdichtung empfehlen. Denn ich habe bereits zwei Fälle erlebt, wo der Mieter den Duschtassenablauf von oben aufgeschraubt hat, um eine Rohrverstopfung zu beseitigen und dann den Ablauf nicht mehr dicht von oben angeschraubt bekommen hat. Der Ablauf war daraufhin undicht. Auf die Idee, den Ablauf über die Revisionsöffnung wieder dicht mit Gegendruck an die Duschtasse anzuschließen, sind die Mieter nicht gekommen.


    Als Abdichtung des Duschtassenrands an die Wand ( und dort eingebunden in die flächige Wandabdichtung im Spritzwasserbereich der Dusche + 20 cm ) kommt z.B. das hier mit Videoanleitung in Betracht:


    Kiesel Wannendichtband
    Wannendichtband
    www.kiesel.com

    Die beabsichtigte Planung würde die Abdichtungssituation zumindest deutlich verbessern.


    Problem war bisher, dass der Estrich ( Chini: kenne ich nicht ) im Bereich der Duschtasse eine Aussparung hatte, die nicht abgedichtet war und wegen der Wasser und Abwasserrohre auch nicht abgedichtet werden konnte. Infolgedessen ist Wasser/Feuchtigkeit unter die Duschtasse gelangt und hat dort zu Schimmelbildung geführt. Unter der Voraussetzung, dass keine Feuchtigkeit und Schimmel vorhanden ist und die Dielen ausreichend tragfähig sind ( prüfen lassen ), ist jetzt eine wannenförmige Abdichtung des kompletten Badezimmerbodens nach Auffüllung der Bodenaussparrung bis OK vorhandenem Estrich mit nahtlosem Anschluss an die Abdichtung der Wände im spritzwasserbelasteten Bereich der Dusche vorgesehen.


    Zur Auffüllung der Bodenaussparung würde ich statt der angedachten Fermacell- Gipskartonplatte Estrich oder alternativ eine wasserfeste zementgebundene Platte ( z.B. Aquapanell ) auf einer gebundenen Schüttung verwenden. Die vorhandenen Rohre müßten hiermit ausreichend überdeckt werden. Abdichtung dann mit einer zweilagigen Verbundabdichtung mit darin eingearbeiteten Dichtbändern an den Übergängen Boden - Wände und im Bereich der Wandecke.


    Die Duschtasse könnte dann gegebenenfalls auch an Wandschienen und an zusätzlich zwei " Füßen " auf dem abgedichteten Boden aufgestellt werden.


    Eine bodentiefe Dusche ist dann, wie offenbar ursprünglich angedacht, nicht möglich.


    Siehe hierzu


    Merkblatt Abdichtungen im Verbund 2022-11
    Die "Merkblätter für das Fliesengewerbe" sind als technische Regeln allgemein anerkannt und bilden die Grundlage für Ihre sach- und fachgerechte Ausführung.…
    www.baufachmedien.de


    http://www.bosy-online.de/abdichtungen/merkblatt-wannen-10-2009-2.pdf

    Hier der Sachverhalt deutlich klarer vom juristischen Fachbuchverlag " Beck " mit Fundstellen zu den vorangegangenen Urteile, also von " Beck " offenbar ordentlich recherchiert:


    Familie soll ihr Haus nach Behördenfehler abreißen: Jetzt verhandelt der BGH
    Weil es einen Fehler bei der Zwangsversteigerung gab, soll eine Familie aus Ragsdorf ihr Haus abreißen und das Grundstück verlassen. jetzt ist die letzte…
    rsw.beck.de


    Des ganzen " Theaters " hätte es nicht bedurft, wenn das LG Potsdam den Zuschlagsbeschluß nicht für nichtig erklärt hätte. Denn die Beklagten hatten das Grundstück durch einen gerichtlichen Hoheitsakt erworben. Die Erteilung des Zuschlags war zwar rechtswidrig, weil es an der vorherigen Unterrichtung des Klägers über die anstehende Zwangsversteigerung fehlte. Ob dieser formale und dem Gericht anzulastende Fehler aber zur Nichtigkeit des Zuschlags führen mußte, erscheint zweifelhaft. Die Entscheidung dieser Frage hat der BGH in einem " obiter dictum " offen gelassen. Denn er konnte und durfte hierüber nicht anders entscheiden, weil er an den rechtskräftigen Aufhebungsbeschluß des LG Potsdam gebunden war. Irgendwie merkwürdig: Bindung an den Aufhebungsbeschluß, aber keine Bindung an den zuvor ergangenen Zuschlagsbeschluß. Wenn ein Gericht einen Zuschlag erteilt, soll der Ersteigerer auf die Rechtmäßigkeit des Zuschlags nicht vertrauen dürfen???


    Wäre der Zuschlagsbeschluß nur für rechtswidrig, aber nicht für nichtig erklärt worden, hätte der Kläger sich mit derjenigen Stelle auseinandersetzen müssen, die den Murks zu verantworten hat, nämlich mit dem Land Brandenburg, dem das AG Luckenwalde als Gericht der Zwangsversteigerung untersteht. Der Kläger hätte dann den Verkehrswert des Grundstücks - meinetwegen zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung vom Zuschlag - abzüglich der Forderung, deretwegen die Zwangsversteigerung betrieben und die vom Gericht an den Gläubiger aus dem Versteigerungserlös befriedigt wurde, vom Land Brandenburg ersetzt bekommen. Mehr hatte er bei rein wirtschaftlicher Betrachtung eh nicht zu fordern.


    Das jetzt entstandene " Theater ", bei dem alle Beteiligten nur Zeit und Geld und die Beklagten das Vertrauen in den Rechtsstaat verloren haben, wäre vermieden worden.


    War der Zuschlag hingegen nicht nur rechtswidrig, sondern ( im Verhältnis zu den Beklagten ) nichtig, dann war das ZV-Verfahren in den Zustand vor dem Zuschlag zurückversetzt, wie das LG Potsdam das auch in dem Aufhebungsbeschluß zum Ausdruck gebracht hat, und das Grundstück hätte ( jetzt mit Haus ) erneut zur Zwangsversteigerung gebracht werden müssen, sofern denn der Kläger die Forderung des betreibenden Gläubigers nicht beglichen haben sollte. Der betreibende Gläubiger hätte in diesem Fall die aus dem Versteigerungserlös erlangte Zahlung an das AG zurückzahlen müssen. Der Sachverhalt ist allerdings auch insoweit unvollständig.

    Aus dem Aufhebungsbeschluß des LG Potsdam:


    Zitat

    Das Beschwerdegericht weist darauf hin, dass aufgrund des zur Aufhebung des Zuschlages führenden Erfolges der außerordentlichen Beschwerde der frühere Zustand wiederherzustellen ist (Stöber, 19. Aufl., § 96 ZVG, Anm. 3.7).

    Also hätte das Grundstück erneut versteigert werden müssen. Das wurde aber nicht getan. Der Erlös aus der ( unrechtmäßigen ) Zwangsversteigerung war ja bereits rund zwei Jahren vorher an die die Zwangsversteigerung betreibenden Gläubiger verteilt worden. Also war für die scheinbar alles in Ordnung.


    Eine ziemlich chaotische Behandlung der Sache durch das Versteigerungsgericht. Jetzt muss es die bereits vom Land Brandenburg zugesagte Amtshaftung richten.


    Den Kläger halte ich für einen " Zocker ". Von den Schulden der Erblasserin wird er ja wohl gewußt haben. Das war Gegenstand der Prüfung, ob die Erbschaft überhaupt angenommen wird. Die Grundbuchberichtigung nach der Erbschaft wurde offenbar nicht veranlasst. Aber er soll offenbar die Grundsteuer bezahlt haben. Alles sehr merkwürdig und undurchsichtig.


    Der Antrag auf Abriss des Neubaus kam erst in der 2. Instanz, nachdem der Kläger offenbar selbst bemerkt hat, dass er den Neubau nicht für " lau " einstreichen kann.

    Der BGH hat das Ergebnis am Freitag nach 15 Jahren Rechtsstreit gerichtet:


    https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2025/2025052.html


    Danach kann der in den USA lebende, verschuldete Kläger zwar die Berichtigung des Grundbuchs und die Herausgabe des Grundstücks ( nebst dem darauf von den Beklagten errichteten Haus ) verlangen, muss den Beklagten aber Zug um Zug die Verwendungen ( die Herstellungskosten des Hauses ) ersetzen. Da über die Höhe der Verwendungen bislang nicht entschieden wurde, wurde das Berufungsurteil vom BGH aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurückverwiesen. Bemerkenswert: Für diese Entscheidung mußte der BGH eigens seine bisherige Rechtsprechung zu den " Verwendungen " ändern.


    Das wird bitter für den Kläger. Denn er hat auf zu " viel " geklagt und wird daher einen erheblichen Teil der Kosten des Rechtsstreits über vier Instanzen tragen müssen ( sofern ihm keine kostenfreie Prozeßkostenhilfe bewilligt wur- de ). Außerdem muss er Verwendungsersatz leisten, was er vermutlich eh nicht kann, weil er ja wegen seiner Verschuldung in die USA " abgehauen " ist. Insofern wird vermutlich alles darauf hinauslaufen, dass die Parteien sich jetzt einigen werden: Der Kläger verkauft den Beklagten das Grundstück zum jetzigen Verkehrswert und seine Gläubiger werden endllch Ihre Forderungen im Wege der Pfändung der Ansprüche des Klägers bezahlt bekommen. Denn genügend Aufmerksamkeit hat der Fall und die jetzige Entscheidung des BGH ja erzeugt. Selbst die " Bild " hat hierüber bereits ausführlich berichtet.


    Die Beklagten werden den unrechtmäßig gezahlten Versteigerungserlös bereits vom Land zurückerhalten haben. Aller weitergehender Schaden wird Ihnen wohl aus Amtshaftung wegen der Pflichtverletzung des Versteigerungsgerichts vom Land ersetzt. Betroffen ist mithin insoweit allein die Allgemeinheit ( der Steuerzahler ).


    Dieses Ergebnis hätte der Kläger auch ohne viel Aufsehen und insbesondere ohne Information seiner Gläubiger durch eine einvernehmliche Regelung mit den Beklagten nach rechtskräftiger Aufhebung des ZV-Zuschlags in 2014 erreichen können. Aber er wollte offenbar " mehr " und die Beklagten " platt " machen.


    Hätte der BGH seine Rechtsprechung zu den " Verwendungen " nicht geändert, wäre ihm dies wohl auch gelungen.

    Zitat

    urprüngliche Deckenhöhe war mal 3,60m abgehangen auf 2,50m. Ich würde dann die Deckendämmung im Bereich über dem Schlitz zwischen altem Mauerwerk und Platte entfernen.

    Was war/ist über der auf 2,50 m abgehängten Decke, die derzeit noch mit alukaschierter Mineralwolle gedämmt ist? Ist dort ein weiterer beheizter Wohnraum oder Flachdach/Dachboden?


    Wurde schon einmal durch Probeöffnungen an der Decke überprüft, wie der Bereich von 1,10 m, der ja wohl kaum vollständig gedämmt ist, aussieht/beschaffen ist? Gibt es dort Feuchtigkeit/ Schimmel/ Fäulnis?


    Alukaschierte Mineralwolle hat man bis vor rund 25 Jahren verbaut, ist dann aber hiervon abgekommen, weil sie schadensträchtig ist.


    Hier: Sie war ja wohl nie luftdicht verklebt an den Stößen und an den Anschlüssen zu den umlaufenden Wänden auch nicht.


    Kondensatschäden durch Diffusion und Konvektion in den 1,10 m hohen Bereich der Abhangdecke?

    Von Kindern, die den " Platsa " durch Hochklettern zum Umfallen bringen könnten, steht nichts in der Frage.


    Der TE hat gefragt, ob es durch ( unterstellte ) Gebäudesetzungen zu Schäden am Schrank oder an der Wand kommen kann, weil er vermeiden möchte,


    Zitat

    dass es den Schrank oder die Wand nach 2-3 Jahren beschädigt.

    Die befürchtete Gebäudesetzung hat er nicht näher erklärt; er hat lediglich das Schüsseln des Estrichs erwähnt.


    OK, Ihr vermutet, dass er Kinder hat und seine Fragestellung daher eine völlig andere Zielrichtung hat.

    Typisch Mieter.


    Macht sich ohne greifbaren Anhaltspunkt Gedanken über Gebäudesetzungen, die vielleicht seinen an der Außenwand zu verdübelnden Ikea-Schranks beschädigen könnten. Wenn Ikea zur Aufstellung eines Schranks eine Verdübelung benötigt, weil er anderenfalls umfällt (?), sollte man über einen geeigneteren Schrank nachdenken.


    Im Übrigen ist es aber auch keine gute Idee, einen Schrank direkt vor eine Außenwand zu stellen, weil damit die Luftzirkulation und damit die Erwärmung der raumseitigen Außenwand behindert und gegebenenfalls Schimmelbildung Vorschub geleistet wird.


    Der Estrichboden hat sich deswegen partiell und geringfügig abgesenkt und hierbei die Silikonrandfugen abgerissen, weil er noch nicht die Ausgleichsfeuchte erreicht hatte. Die Alternative wäre gewesen, die Silikonfugen erst nach max. zwei Jahren anzubringen, denn dann wäre das unvermeidliche " Schüsseln " des Neubau-Estrichs mit Sicherheit abgeschlossen gewesen. Offene Randfugen über einen Zeitraum von max. 2 Jahren werden von Mietern aber nicht akzeptiert, insofern ist das für Unternehmer und Neubau-Vermieter ein " Teufelskreis ".


    Randabsenkungen bei Estrichen | ISH Institut - Siegfried Heuer | Sachverständigen-Institut für Bauwesen
    Randabsenkungen bei Estrichen Dauerthema: Schüsselungen/Verformungen = Randabsenkungen von schwimmenden Zementestrich-Fußbodenkonstruktionen Gerechtfertigte…
    ish-institut.de


    Ein geeigneter Schrank steht von selbst auf dem Boden und fällt aber auch durch das " Schüsseln " des Estrichs in der anfänglichen Nutzungsphase nicht um.

    Da fällt einem so viel unfachmännisches auf, dass man ein " Buch " schreiben könnte. Insofern sollte ein Fachmann beauftragt werden, der die Ausführung begutachtet und die Mängel auflistet. Kostet halt Geld, das aber für die qualifizierte Mängelrüge gut angelegt ist.


    Als ersten Hinweis hier lesen und Abbildung auf S. 6, links, ansehen zum fehlenden Feuchteschutz des WDVS im spritzwasserbelasteten Bereich.


    https://www.vdpm.info/wp-content/uploads/2020/08/merkblatt-Sockelmerkblatt_Aug2020.pdf


    An den Leibungen des Kellerfensters fehlt die Eckschiene. Es ist bislang nur der Armierungsputz angebracht und das Gewebe wurde damit nicht ausreichend eingeputzt. Anschluß an das Fenster ist mangelhaft.


    Der Sockelbereich muss komplett neu erstellt werden.


    Es würde mich nicht nicht wundern, wenn bei einer derart grottenschlechten Ausführung im Sockelbereich auch im höheren Bereich gravierende Fehler vorhanden sind.

    Auf die " Einschätzung " des von der Maklerin beauftragten Unternehmers würde ich keinen Cent geben. Die Maklerin ist am Verkauf interessiert, um die Provision zu verdienen. Außerdem ist die " Feststellung ", es handele sich um " aufsteigende Feuchtigkeit " wohl kaum ausreichend belastbar. Denn es handelt sich um ein an drei Seiten in den Hang gebautes Gebäude. Da käme mir schon eher Hang- und/oder Schichtenwasser in den Sinn, dass vor den drei Außenwänden aufstaut und gegen die hangseitigen Wände drückt. Das hat der Unternehmer aber weder geprüft noch fundiert ausgeschlossen. Offenbar wurde noch nicht einmal an zwei oder drei Stellen Probeschürfungen vorgenommen.


    Die Aussage des eigenen " Gutachters " ist nicht viel besser. Er " vermutet " an den Seiten und talseitig eine undichte Fuge ( gemeint offenbar: die Fuge am Aufstand der Wände zur Bodenplatte ) und eine fehlende Sockelabdichtung. Hierzu müßten ( wie auch am Hang ) die Außenwände freigelegt werden und hiervon rät er - wenn ich ihn richtig verstanden habe - aus Kostengründen ab. Er rät zudem, den Bodenaufbau bis zur Bodenplatte zu entfernen, weil erst dann zu sehen ist, ob die Bodenplatte dicht ist und nicht womöglich vom Hangwasser unterlaufen wird und durchfeuchtet wird.


    Mit Injektion ist offenbar eine Schleier-Gel- Injektion gemeint, die aber nur funktioniert, wenn sich vor den Außenwänden eine nahtlose, wasserundurchlässige Gelschicht ausbildet. Das Verfahren ist also, anders als eine Freilegung und anschließende Außenabdichtung nicht überprüfbar und damit hinsichtlich des Erfolgs sehr riskant.


    Aber Genaues weiß auch er nicht, weil auch er keine Probeschürfungen vorgenommen hat.


    Die Meßwerte des " Gutachters " sind nicht nachvollziehbar ( siehe hierzu bereits Skeptiker ).Die Gann Hydromette hat keine 1000er-Skala.


    Also alles mehr oder weniger " Wischi-Waschi ". Gut für den " Gutachter ", weil man ihn damit nicht packen kann, wenn sich der Kauf in der Sanierungsphase als " Fass ohne Boden " herausstellt.


    Ich habe noch nie verstanden, warum Laien - wie es der TE nach eignenen Angaben ist - anderen Leuten die Probleme abkaufen.


    Der Verkäufer wird wahrscheinlich keine umfangreichen und aussagekräftigen Vor-Ort-Untersuchungen mit Freilegungen zulassen. Also kauft man die " Katze im Sack ". Das wäre selbst mir zu riskant und ich habe einige Häuser saniert.

    Doch, Unwirksamkeit gilt auch für Girokonten, wenn dem Kunden die Berechnung des Verwahrentgelts nicht zureichend erklärt worden ist und zwar wegen Verstoß gegen das Transparenzgebot.


    Zitat:


    Die Verwahrentgeltklauseln in Giroverträgen in den Verfahren XI ZR 61/23, XI ZR 65/23 und XI ZR 161/23 sind allerdings intransparent und aus diesem Grund unwirksam. Sie sind hinsichtlich der Höhe des Verwahrentgelts nicht bestimmt genug, so dass Verbraucher ihre mit den Klauseln verbundenen wirtschaftlichen Belastungen nicht hinreichend erkennen können. Die Klauseln informieren nicht hinreichend genau darüber, auf welches Guthaben sich das Verwahrentgelt in Höhe von 0,7% p.a. (so im Verfahren XI ZR 61/23) bzw. in Höhe von 0,5% p.a. (so in den Verfahren XI ZR 65/23 und XI ZR 161/23) bezieht. Die auf Girokonten bestehenden Guthaben können sich infolge der Verbuchung von Gutschriften und Belastungen innerhalb eines Tages mehrfach ändern. Die in den Klauseln verwendeten Formulierungen lassen allerdings offen, welcher konkrete Guthabenstand auf den Girokonten für die Berechnung des Verwahrentgelts jeweils maßgebend sein soll. Unklar ist dabei vor allem, ob die Berechnung des Verwahrentgelts taggenau erfolgen soll und bis zu welchem Zeitpunkt Tagesumsätze auf den Girokonten bei der Berechnung des maßgebenden Guthabensaldos berücksichtigt werden sollen.

    Winkelstützen? Wurde das Gelände im Bereich des Gartens tiefer gelegt?


    Welcher Boden wurde bei den Arbeiten im Garten vorgefunden? Versickerungsfähigkeit überprüft?


    Wer hat den Fachbegriff " Staunässe " aufgebracht. Den könnte man sich bei tonig-bindigem Boden vorstellen. Wurde solcher Boden verifiziert und wie?


    Was ist hinter dem Garten im Bereich der Bäume? Ein Bach? Grundwasser in Gestalt von sog. Qualmwasser oder Kurvenwasser ausgeschlossen?


    https://www.researchgate.net/figure/Abbildung-12-Systemskizze-eines-flussnahen-Grundwasserleiters-und-Prozesse-der_fig1_45685454

    Zitat

    Ebenfalls sagte er, Folie hat nichts aber gar nichts im Beton zu suchen und das ist wahrscheinlich ( die Ursache ), warum es nicht wasserdicht ist.


    Und.... hat der Unternehmer denn darüber belehrt, dass er die undichte Betonwand mit HKS nie im Leben dicht bekommt, die Bewehrung - wenn überhaupt - nur eingeschränkt funktioniert und sie weiter korrodieren wird? Dementsprechend soll ja zwischenzeitlich Wasser hinter dem HKS bis zum Estrich herunterlaufen. Vielleicht ist aber jetzt auch noch der Anschluss der Betonwand an die Bodenplatte undicht, weil auch dort noch Folie War/ist.


    Gibt es Bilder von der Folie bevor diese " herausoperiert " wurde?


    Ich könnte mir vorstellen, dass beim Betonieren die Schlauchtülle vom Betoneinfülltrichter abgefallen ist. Das sollte man dann allerdings beim Hochziehen des Trichters bemerkt und entsprechend reagiert haben.

    Abbildung 1 im Beitrag #7 ( links ) sieht sehr merkwürdig aus. Der Beton hinter der freigestemmten Bewehrung, die offenbar auch keine hinreichende Überdeckung hatte, ist sackartig ausgebildet, hat glatte Oberflächen und folgt an den Rändern der " Säcke " dem Verlauf der davor befindindlichen, freigelegten Bewehrung. Im nachfolgenden Bild sind die " Säcke " dann offenbar eingestemmt worden, um vermutlich die Haftung der nachfolgenden " Sanierung " zu verbessern.


    Kann es sein, dass der Beton bei der Ersteinbringung der Betonwand schon nicht ausreichend verdichtet wurde und deshalb die " Säcke " entstanden sind, der Unternehmer das beim Ausschalen bemerkt hat und dann eine Bewehrung vorgesetzt und mit Spritzbeton überdeckt hat? Der Spritzbeton hätte sich dann an den glatten " Säcken " nicht ausreichend verkrallt.


    Ich hätte spätestens nach der Offenlegung der Abbildung 1 die " Sanierungsarbeiten " gestoppt und einen versierten Betonfachmann hinzugezogen. Denn das Objekt ist ja laut Angaben erst vor einem Jahr gekauft worden und der Schaden ja bestimmt nicht erst nach dem Kauf erstmalig in Erscheinung getreten. OK, die Bewehrung war zwar bereits beim Kauf sichtbar korrodiert. Das hätte ein Alarmzeichen sein sollen! Aber der Baulaie prüft halt nur sein Fahrzeug beim Kauf auf Herz und Nieren und nicht ein um ein vielfaches teureres Haus.


    Die Ursache und das in der Abbildung 1 freigelegte Bild waren beim Kauf aber nicht erkennbar. Möglicherweise wußte aber der Verkäufer hiervon und hätte dann hierüber ungefragt belehren müssen. Leider ist jetzt alles zu spät, weil die Beweislage durch die " Sanierung " erschwert/vernichtet wurde.


    Im jetzigen Zustand schließe ich mich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht meinen Vorrednern an.


    Hinweis: Es könnte sich eine Haftung auf Rückzahlung der verauslagten Kosten des " Sanierungsunternehmens " ergeben. Denn der Unternehmer schuldete den Erfolg, den er offensichtlich nicht herbeigeführt hat. Aber auch das könnte nur durch Hinzuziehung eines Betonfachmanns geklärt werden.

    Du meinst wahrscheinlich das hier:


    DIN-Normen als anerkannte Regeln der Technik? - CMS Blog
    Ist jeder Verstoß gegen DIN-Normen ein Mangel? Wann tragen DIN-Normen überhaupt die Vermutung in sich, die allgemein anerkannten Regeln der Technik…
    www.cmshs-bloggt.de


    = Abgrenzung der DIN-Normen danach, ob sie sicherheitstechnische oder nur ausstattungstechnische Standarts regeln. Das haben wir hier im Forum schon einmal in anderen Zusammenhang diskutiert.

    Der vom TE geschilderte Sachverhalt ist zur Beurteilung der Fragestellung zu gering. Der TE muss mehr Infos bei seiner WEG in Erfahrung bringen.


    Bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist es zwingend so, dass in der Wohnungseigentümerversammlung mit Mehrheitsbeschluß darüber zu beschließen ist, in welcher Art und Weise eine vorhandene Beeinträchtigung/Mangel von welchem Unternehmer zu beseitigen ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ( bei Neubau ) die Wohnungseigentümer noch nicht im Wohnungsgrundbuch eingetragen sind ( sog. werdende Wohnungseigentümergemeinschaft ). In diesem Fall entscheidet der Unternehmer, der das Gebäude erstellt hat ( idR ein Bauträger ), selbst über die Art und Weise der Sanierung. Welchen Fall wir hier haben, wird vom TE nicht mitgeteilt.


    Anlaß der Fragestellung war, dass der Balkon im 1. OG von der " zuständigen Baufirma " ( genauer: was ist damit gemeint? ) saniert wurde und der Balkon im 1. OG hierbei eine bis dahin nicht vorhandene Entwässerung mittels Fallrohr in die Kiestraufe unmittelbar neben der Terrrassentüre des TE erhalten hat. Mit meinen Vorrednern ist es bislang unklar, warum das Fallrohr überhaupt erforderlich war, wenn zuvor ( wie lange? ) die Freientwässerung über den stirnseitigen Rand des Balkons ( ? ) funktioniert haben sollte. Denn das Fallrohr ist jetzt eine zumindest optische Veränderung des Bestands, die ohne sachlichen Grund nicht ausgeführt werden durfte.


    Hier kommt hinzu, dass die Kiestraufe nach den Angaben des TE keine ausreichende Versickerungsfähigkeit hat und deshalb dort Grabungs- und nicht näher beschriebene " Abdichtungsarbeiten an der Hauswand " ausgeführt werden sollen. Insofern spricht einiges dafür, dass die Einleitung des Balkonwassers in die Kiestraufe jedenfalls nicht ohne ( zeitgleiche ) Beseitigung des Stauwassers in der Kiesrigole hätte ausgeführt werden dürfen.


    Was mit den ( demnächst ) anstehenden " Abdichtungsarbeiten" gemeint ist, wird nicht angegeben. Was ist der Grund für die geplante Abdichtung? Ist es bereits zu Feuchteschäden am/im Gebäude ( Keller oder Wohnung ) gekommen oder sind diese zumindest in absehbarer Zeit zu erwarten?


    Staut in der Kiestraufe Niederschlagswasser auf, könnte man sich vorstellen, dass dort nachträglich eine Ringdrainage eingebaut werden soll. Die vorgesehene Abdichtung wäre dann eine Zusatzmaßnahme zur Beseitigung der auch dann womöglich noch fehlenden ausreichenden Höhe der Abdichtung über OK Gelände ( Kiesschicht und Terrassenbelag ).


    Bei der " Abdichtung " ist zu unterscheiden zwischen der Abdichtung des Kellers nebst EG-Sockels ( sog. Bauwerksabdichtung ), die regelkonform bis mindestens 15 cm über OK Gelände am Wandbildner hochzuführen ist und dem zusätzlich erforderlichen Feuchteschutz des Putzes, der hier offenbar bis in die Kistraufe und unter den Plattenbelag hineinragt.


    Mangels zureichendem Sachverhalt schlage ich vor, dass der TE zunächst einmal bei dem insoweit auskunftspflichtigen WEG-Verwalter in Erfahrung bringt,


    - warum der Balkon im 1. OG ein zusätzliches, bis dahin nicht vorhandenes Fallrohr erhalten hat, also aus welchem Grund diese Zusatzmaßnahme erforderlich wurde und wer sie geplant und angeordnet hat,


    - was mit der demnächst anstehenden " Abdichtung " im Bereich der Kiestraufe genau gemeint ist und welche Maßnahmen hierzu im Einzelnen vorgesehen/geplant sind.


    Hierbei gehe ich davon aus, dass der TE Eigentümer der EG-Wohnung ist. Sofern er nur Mieter der Eigentumswohnung sein sollte, bestünde kein Auskunftsanspruch gegenüber dem WEG-Verwalter. Auskunftspflichtig wäre in diesem Fall allein der Vermieter.


    Gibt es denn derzeit Beeinträchtigungen durch das Fallrohr und das offenbar schon zuvor vorhandene Stauwasser oder wird das Fallrohr nur beanstandet, weil es die Optik im Bereich der Terrasse verändert hat?


    Ein, zwei Bild(er) mit Draufsicht auf die EG-Terrasse und den Balkon im 1. OG zur besseren Übersicht wäre womöglich hilfreich!

    Ist das Gebäude eine Eigentumswohnanlage?


    Wo war das Fallrohr zuvor angeschlossen; gibt es keine Anschlußmöglichkeit an einen vorhandenen Kanal ( Grundleitung )?


    Wieviel Niederschlagswasser kommt von dem Balkon an der Kiestraufe an ; ist der Balkon im 1. OG überdacht oder frei bewittert?


    Welche Beschaffenheit hat der Boden unterhalb der das Gebäude umlaufenden Kiesschicht ? Lehmig-bindiger Boden mit zeitweisem Aufstau von Niederschlagswasser = verringerte Versickerungsmöglichkeit mit Pfützenbildung?


    Was besagt die örtliche Entwässerungssatzung zu der Einleitung des vom Balkon kommenden Niederschlagswassers ins Erdreich? Muss nach der Satzung " gefasstes " Niederschlagswasser ( vom Balkon kommend ) in den gemeindlichen Kanal eingeleitet werden ( Anschluß- und Benutzungszwang )? Die örtlichen Entwässerungssatzungen werden von den Gemeinden in der Regel im Internet veröffentlicht und sind dort über " Googel zu recherchieren.


    Hinweis: Die Bilder deuten darauf hin, dass der Gebäudesockel keinen ausreichenden Feuchteschutz hat. Denn oberhalb der ca. 3 cm hohen Wandschiene, mit der die vom Keller (?) kommende Bauwerksabdichtung befestigt sein könnte, bröckel die Farbe auf der Außenwand ( Sockel ) ab. Auf Bild 1 scheint die Wandschiene links, nach hinten, nicht mehr ordnungsgemäß an der Außenwand befestigt zu sein.

    Zitat

    Diese Einschränkung in den AG gegenüber Verbrauchern halte ich als jurist. Laie für unzulässig.

    Sehe ich auch so und hierzu gibt es meiner Erinnerung nach bereits Urteile.


    Im Übrigen hätte diese Einschränkung bereits bei Vertragsabschluß vereinbart werden müssen und durfte nicht erst im Übergabeprotokoll nachgeschoben werden.


    Aber wegen des Ablaufs von erst 6 Monaten nach der Abnahme ist die Einschränkung schon nach dem Wortlaut der Klausel nicht einschlägig.

    Die Noppenbahn hätte man besser vor Verlegung der Platten auf Höhe der OK Plattenbelag zugeschnitten und dann die Platten dagegen gearbeitet.


    Jetzt aufpassen, dass beim Zuschneiden der Noppenbahn die Dichtschlämme nicht mit eingeschnitten wird, also vor dem Zuschneiden der Noppenbahn einen dünnen Blechstreifen hinterlegen, wenn hierfür noch genug " Luft " zwischen Wand und Noppenbahn vorhanden ist.


    Herausziehen der Noppenbahn, einkürzen und wieder einschieben, wird wahrscheinlich nicht funktionieren, weil dann der Splitt und der Schotter ( siehe Bild 5 in #9 ) gegen die Dichtschlämme fließen wird und die Dichtschlämme dann nicht mehr gegen Beschädigungen geschütz ist und die Noppenbahn auch nicht mehr bis zum Fußpunkt der Dichtschlämme eingeschoben werden kann.


    Wenn Abschneiden mit hinterlegtem Blech nicht funktionieren sollte, dann müssen die Randplatten wieder aufgenommen, der Unterbau zurückgeschoben, die OK der Randplatten mit einer Schlagschnur angezeichnet und dann die Noppenbahn paßgenau bis zum angezeichneten Strich zugeschnitten werden.


    Ich bevorzuge zugeschnitte Bautenschutzmatten, da diese sich leichter zuschneiden lassen.

    Es kommt zunächt darauf an, als was der klemmende Griff gemeldet worden ist. Hier doch wohl als Mangel ( Funktionsstörung des Griffs ).


    Im Übrigen zur Unterscheidung:


    Die Wartung soll den auf dem üblichen Gebrauch beruhenden Verschleiß kompensieren und dadurch entstehende Folgeschäden vermeiden. Das nicht mehr funktionierende Bauteil war also im Zeitpunkt der Abnahme mangelfrei und ist erst im Zuge des ( längeren ) Gebrauchs in der Funktion beeinträchtigt worden, z.B. die Schließfunktion des Griffs wurde nicht gefettet usw.


    Kostenpflichtige Reparatur: Der Nutzer hat die Schließfunktion fehlerhaft bedient und hierdurch ( u.U. mit Gewaltanwendung ) beschädigt.


    Gewärleistungspflichtiger Mangel: Die Schließfunktion hatte bereits im Zeitpunkt der Abnahme einen " im Keim " angelegten Fehler, der seinerzeit noch nicht in Erscheinung getreten ist.


    Hier beruft sich der GU oder BT nicht auf Reparatur, sondern auf unterlassene Wartung. Diese Argumentation ist aber nicht nachvollziehbar, weil die Schließfunktion einer erst ca. 6 Monate Terrassentür bei üblicher Nutzung grundsätzlich noch keiner Wartung bedarf, es sei denn der GU oder BT hätte hierauf in den übergebenen Unterlagen ( z.B. Betriebs- und Wartungsanleitung ) ausdrücklich hingewiesen, wobei man dann von der Beauftragung dieser Terrassentüre besser Abstand genommen hätte ).


    Also wohl untaugliches Ablenkungsmanöver des GU/BT.


    Frage zur Abrundung: Was wurde denn an der Terrassentüre als " Wartung " ausgeführt?

    Siehe hier:


    Mangel: Was gilt, wenn er im Sondereigentum auftritt? | Deutsches Anwalt Office Premium | ...
    Leitsatz Ein Verwalter ist bei einer nur im Sondereigentum aufgetretenen Feuchtigkeit und Schimmelbildung gehalten, der Ursache nachzugehen, wenn ein Mangel am…
    www.haufe.de


    und hier:


    Schimmel im Sondereigentum – Verwalter muss Ursache nachgehen
    Schimmelbildung in Eigentumswohnungen ist eine immer wieder auftretende Standardproblematik. Oftmals wird dabei zwischen dem Eigentümer des betroffenen…
    www.drstark.de


    Das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren sollte grundsätzlich auch eingehalten werden. Denn was ist, wenn Skeptiker - wider Erwarten - etwas übersehen haben sollte. Dann hat er womöglich den " Schwarzen Peter ",

    Zurück zum Ausgangspunkt:


    Zitat

    Nun sei jüngst in diesem Schlafzimmer Schimmel an Bereichen seiner Außenwand aufgetaucht. Den Zusammenhang zwischen beidem würde die HV nicht anerkennen und sich weder um Ursachenforschung noch um Beseitigung kümmern. Ich möge ihn bitte argumentativ unterstützen.


    Dann dürfte der WEG-Verwalter sich wohl völlig falsch verhalten haben. Denn es war seine Aufgabe, der vom Sondereigentümer bmängelten Erscheinung und deren Ursache unter Einschaltung eines Fachmanns nachzugehen. Hierzu bestand auch - prima facie - ausreichend Anlaß, da nur 3 Monate zuvor ein Wasserschaden in der Wohnung durch einen Riß im Entwässerungsrohr der über der Wohnung gelegenen Terrasse entstanden war und der Nutzer der Wohnung behauptet, er habe an dieser Wand in den Jahren zuvor noch nie Schimmel gehabt. Ist wie im Mietrecht. Dort muß der Mieter zunähst auch nur behaupten, dass er Schimmel hat und dann muß der Vermieter darlegen und beweisen, dass der Schimmel nicht auf einem baulichen Mangel beruht.


    Aber jetzt wurde es ja vom Skeptiker gelöst, nur eben vielleicht nicht vollumfänglich, weil die angrenzende Loggia nicht mitbegutachtet werden konnte, was hingegen dem Verwalter bei npflichtgemäßem Verhalten im hier gebotenen Ausschlußverfahren durchaus möglich gewesen wäre.


    Auf die Idee, dass es sich bei der Raumecke um zwei Außenwände mit Loggia in der Nachbarwohnung handelt, bin ich übrigens nicht gekommen. Denn im Ausgangssachverhalt ist nur die Rede von " seiner Außenwand ".