Beiträge von Eric

    Wenn der Spitzboden nicht beheitzt wird, ist die luftdicht auszubildende Gebäudehülle auf der Unterseite der Kehlbalkenlage und von dort nach unten raumseitig auf der Unterseite der Dachsparren im unter dem Spitzboden gelegenen und offenbar beheizten Dachgeschoß.


    Mithin wäre die ( neue ), auf der Unterseite der Kehlbalkenlage anzubringende Dampfbremse mit der vorhandenen Dampfbremse im Dachgeschoß luftdicht zu verkleben, womit man sich den baupraktisch nicht ausführbaren Anschluß an die ( überflüssige ) Dampfbremse im Spitzboden erspart.


    Hierbei sollte man " im System " bleiben, also die gleiche Dampfbremse verwenden, wie im Dachgeschoß, die allerdings unterhalb der Kehlbalkenlage " verknüttelt " ist und an die daher nicht luftdicht angeschlossen werden kann.


    Insofern zunächst durch eine Probeöffnung überprüfen, ob die Dampfbremse im Dachgeschoß weiter unterhalb der Kehlbalkenlage flächig ( unverknüttelt ) über die Dachsparren hinweggeführt wurde. Hierzu an einer Stelle einen Teil der " Sauerkrautplatten " vorsichtig entfernen.

    Was auffällt:


    Beitrag #1 war klar und wies nicht unerhebliche Ansätze von gewissen Fachkenntnisse auf. Danach kam in den weiteren Beiträgen zunehmend wirres Gerede.


    Zitat

    Raumtemperatur liegt zwischen 19 bis 21 Grad Luftfeuchte 50 bis 55 trotz lüften .

    Passt nicht zum angeblichen jetzigen Bauzustand in #71.


    Na Fäki, bekomme ich jetzt 100 Punkte für die Auflösung?

    Wer ist mit


    Zitat

    Chef des Handwerkers

    gemeint? Welches Gewerk hat der " Chef " ausgeführt?


    Der " Chef " wird wahrscheinlich morgen Probeöffnungen vornehmen. Diese solltest Du dann auf Fotos festhalten und mit dem Dir mitgeteilten " Schlachtplan des Chefs " hier im Forum einstellen. Fotos: in einiger Entfernung anfertigen. Nahaufnahmen sind häufig weniger aussagekräftig.

    Zitat

    es wohl keinen Sinn macht so einen Gutachter kommen zu lassen .Um das Raumklima zu messen.Sollte in 4 Wochen nochmal Schimmel auftauchen würde man gegeben falls einen Gutachter schicken .

    Das verstehe ich leider nicht. War der ( raumseitige ) Verputzer jetzt nochmals bei Dir und hat dort auf der Rauminnenseite dasjenige grundlegend überarbeitet, was er früher zu beanstanden versäumt hat, oder meint er, dass das alles so bleiben kann, weil demnächst wieder der Sommer kommt und sich dann die ( auch ) raumseitig fehlende Luftdichtheit nicht mehr auswirkt?


    Den von einer unfähigen Hausverwaltung vertretenen Eigentümer der Wohnung kann man nur noch bedauern. Das ist vermutlich ein Wessi, der die Wohnung noch nie gesehen hat, eventuell noch nicht einmal vor dem Kauf.

    Wann kommt denn der " Hausgutachter " der Hausverwaltung bzw. des Vermieters?


    Vielleicht hilft es ja, wenn Du dem Vermieter jetzt umgehend einen Link zu diesem Threat schickst und ihn bittest, dass er sich diesen einmal in Bezug auf die dokumentierten baulichen Einbaumängel ansieht. Die Hausverwaltung des Vermieters versteht offenbar nicht, wovon wir reden ( siehe hierzu insbesondere # 44 ).


    Das ist Übrigens ein gut gemeinter Rat von jemandem, der seit vielen Jahrzehnten als Rechtsberater eines Haus- und Grundbesitzervereins die Vermieterseite berät.

    Ist das die Zwischendecke vom Dachgeschoss zum Spitzboden? Wenn ja: Soll der Spitzboden als Wohnraum genutzt und beheizt werden?


    Worum handelt es sich bei dem " verknüddelten " weißen Material unterhalb der Pfette und zwischen den Sparren? Die alte Dampfbremse mit darunter liegender Dämmung?


    Wer hat die " Plastoform SD 2 " angebracht und warum hat er sich nicht um die luftdichte Verbindung der beiden Dampfbremsen gekümmert bzw was hat er imnsoweit geplant?


    Unterhalb der Kehlbalken befinden sich sog. Sauerkrautplatten, verputzt und gespachtelt? Richtig ?

    Zitat

    es handelt bei dem Haus um einen Altbau der mit Begleitung eines Energie Beraters oder auch Ingenieur Büro begleitet wurde

    Dann wundert mich die Frage und warum der Ausbau ( Anbringung der Dämmung + Dampfbremse ) offenbar nicht fachlich begleitet wurde.

    Mal hier nachlesen:


    Dampfsperre und Dampfbremse: Funktion & Nutzen | ROCKWOOL
    Dampfbremsen und Dampfsperren begrenzen die Wasserdampfdiffusion und verhindern die Konvektion durch ein Bauteil. Erfahren Sie mehr dazu!
    www.rockwool.com


    Das höchste Schadenfreiheitspotential hat in Deinem Anwendungsfall eine feuchtevariabele Dampfbremse, die dann allerdings fachgerecht und mit großer Sorgfalt angebracht werden muss. Hierzu gibt es im Internet bebilderte Verlegeanleitungen, z.B. bei Isover unter XtraSafe oder Pro Clima unter Intello usw.


    Wichtig ist jetzt, dass die Dampfbremse - sofern es nicht schon zu spät ist - sofort angebracht wird, weil anderenfalöls die Gefahr besteht, dass Baufeuchte in die bereits eingebaute Dämmung eindringt und an der Unterseite der kalten Dacheindechung als Tauwasser ausfällt. In diesem Fall wird die Dämmung durch das abtropfende Tauwasser massiv durchfeuchtet und es ist mit Schimmelbildung an der Holzkonstruktion zu rechnen. Das sollte jetzt unbedingt vorab kontrolliert werden.


    Es wäre besser gewesen, wenn Du Deine Frage bereits vor dem Einbau der Dämmung gestellt hättest und nicht erst jetzt, wo nicht einmal das Material an der Baustelle ist. Denn die Dachdämmung in den Wintermonaten ist wegen des Feuchteproblems sehr riskant.


    https://www.isover.de/bauphysik-leicht-erklaert/umdenken-auf-winterbaustellen-schimmel-und-feuchte-vermeiden

    Ich habe keine vorstellung, was Du mit " silent-rohr " meinst. Wenn es das System-Abwasserrohr von Geberit Silent PP oder Geberit Silent dB-20 sein sollte, dann findest Du die systemzugehörigen Körperschallentkopplungsteile hier:


    https://assets.geberit.at/local-media/unterlagen/leitffaeden-kompetenz/geberit-leitfaden-schallschutz-2016.pdf


    Danach sind Wand- und Deckendurchdringungen mit Dämmschläuchen von Geberit gegen Körperschallgeräuche und insbesondere von Prallgeräuchen an den Rohrbögen zu dämmen und zwar lückenlos, damit beim Verschluß kein Beton oder Mörtel an das " nackte " Rohr kommt. Im Schacht sind diese Rohre mit körperschallentkoppelten Stützdschellen von Geberit zu befestigen. Ob die im Schacht verlegten Rohre ebenfalls zu dämmen sind, hängt von der Masse der Schachtwände ab.


    Welche Wickeldämmung der Unternehmer verwandt hat und ob diese eine ausreichende Körperschallentkoppülung bewirkt, ist Deinen Bilderen nicht zu entnehmen. Die Wickeldämmung scheint allerdings nicht lückenlos zu sein und sie scheint auch nicht ausreichend tief in den Schacht hinein und über den Deckenrand hochgeführt zu sein, wenn die Decken von oben mit " Zement zugemacht " werden sollen.


    Der Threat gibt erneut zureichenden Anlaß zu der Empfehlung, dass Du zumindest jetzt, nachdem das " Kind in den Brunnen gefallen " ist, einen " eigenen Fachmann " an die Baustelle beorderst, der die Ausführungen des Unternehmers kontrolliert.


    Mangels eigener baufachlicher Kenntnisse als " Leihe " wäre dies schon von Anfang an erforderlich gewesen.


    Die Vorstellung, dass dieses Forum Dir im Nachhinein allein anhand von Bildern helfen kann, kannst Du vergessen.

    Das ist ja völliges Chaos:


    Murksausführung und dann auch noch Abrechnungsprobleme.


    Vergütung hatte ich bislang beim flüchtigen Lesen der beauftragten Mail des Unternehmers mit den dort vom TE unwidersprochen hinzugesetzen Zusätzen dahingehend verstanden, dass es sich bei Pos. 1.1 des erteilten Auftrags ( siehe #8 ) um einen Pauschalpreis von 2.000,00 € + UST für


    - Beseitigung Rohrbruch in der Abwasserleitung

    - Herstellung einer Trinkwasserversorgung ins OG

    - Herstellung einer Abwasser- und Trinkwasserversorgung für die Küche

    - einschließlich Material und Lohn +

    - Dämmung ( vom TE hinzugesetzt mit Verweis auf eine vorangegangene Mail, die der TE allerdings nicht vorgelegt hat )


    handelt. Im Anschluß hieran heißt es allerdings


    " zum gesonderten Nachweis ca. "


    Oder bezieht sich der " gesonderte Nachweis " auf die nachfolgende Pos. 2.


    Kein klares und aus sich heraus verständliches Angebot des Unternehmers und der TE beauftragt diesen Mist auch noch. Da haben sich zwei " Spezialisten " gesucht und gefunden.


    Wenn der Unternehmer den Wasserfilter hätte mitplanen müssen, hilft dem TE das nicht viel, weil in dem beauftragten " Angebot " nichts zu einem Wassserfilter zu finden ist. Also - wenn überhaupt - wohl Sowieso-Kosten. Der Unternehmer hätte nur den ( geringen ) Mehraufwand selbst zu tragen, der bei einer etwa erforderlichen Verpflichtung zur Nachrüstung des Wasserfilters in Gestalt der Trennuing der Wasserleitung entstünde.


    Das sollte man allerdings bei der bisherigen Qualität des Angebots und Ausführung vergessen und dafür sogleich einen anderen Handwerker beauftragen.


    Der Schlußsatz unter dem Angebot ist ja wohl ein schlechter Witz. Ist der Unternehmer denn in der Handwerksrolle eingetragen?

    Skeptiker


    Deine Beschreibung der bauzeitlich geforderten Ausführung ist mir bekannt. Ich hätte noch zusätzlich die Stöße auf der Unterseite der Sparren verklebt und erst dann dünne Brettchen in Balkenbreite verschraubt, allerdings mit Unterbrechungen für die Querlattung, die die alukaschierte Dämmung in den Sparrenfeldern abzustützen hat. Das hatte ich auf den Bildern nicht gesehen und deshalb auch mit " ? " kenntlich gemacht. Richtig nach nochmaliger Überlegung: dass das seitliche Anflanschen wärte - wenn überhaupt - nur auf einer Seite ausführbar gewesen. Insofern ist meine Frage wohl zui streichen.


    Was sagst Du zu meiner Frage/Hinweis, dass die alukaschierte Dämmung im Bereich von fünf Sparrenfeldern vom Voreigentümer nachträglich wieder entfernt wurde?

    Ich sehe keine Nachbesserung. Falsche Bilder?


    Die Schellen haben Gummieinlagen zur Entkopplung und sie sollen mittels der Gewindestangen das Rohr und nicht die Dämmung an den Wänden/Decke fixieren. Außerdem soll die Dämmung nicht gequetscht werden, weil dadurch die Dämmwirkung verringert und Risse/Aufgehen der luftdichten Stoßverklebung zu erwarten sind.


    Offenbar benötigt der Unternehmer eine Montageanleitung, z.B. in Gestalt des von R.B. eingestellten Links.

    Ein Haus kann standsicher, aber gleichwohl nicht/nicht vollständig gebrauchstauglich sein, weil z.B. die Bodenplatte nicht so erstellt worden ist, dass sie das am Gebäude anstehende Wasser abhält und es daher bereits Feuchteschäden hat oder zumindest eine dahingehende Gefahr über die übliche Lebensdauer des Gebäudes nicht auszuschließen ist. Ob das bei der Klägerin so ist, weiß ich nicht und Lust, dahingehend den Thread mit weit über 1.000 Beiträgen duchzulesen, habe ich nicht.


    Der Link zum Artikel des Fachanwalts ist gut. Dort wird u.a. darauf verwiesen, dass es hinsichtlich der Ausnahmevorschrift " Unverhältnismäßigkeit " nicht auf die Höhe der Nachbesserungskosten ankommt, sondern ob ohne Nachbesserung die dauerhafte Funktionstauglichkeit beeinträchtigt ist.


    Im Übrigen ist dem Link zu entnehmen, dass sich ein Anspruch auf Wertminderung auch daraus ergeben kann, dass der Unternehmer das Bauwerk nicht so erstellt hat, wie es gemäß Vertrag hätte gebaut werden sollen und der Unternehmer duch die abweichende Bauweise Kosten eingespart hat.


    Ferner wurde in der Rechtsprechung der Einwand des Unternehmers auf Unverhältnismäßigkeit der Nachbesserung ( nicht der Kosten ) bereits dann verweigert, wenn der Unternehmer das Bauwerk vorsätzlich abweichend von der geschuldeten vertraglichen Beschaffenheit erstellt hat. Dagegen hat der BGH m.W. aber Bedenken erhoben.

    Wurden die auf Bild #31, 1 zu sehenden unterschiedlichen Verfärbungen auf der Schalung schon einmal auf Schimmelbildung untersucht? Auch etwas tiefer, wo die alukaschierte Dämmung noch vorhanden und ohne viel Aufwand vorsichtig zurückgedrückt werden könnte?

    Wie ist es zu erklären, dass die Schalung auf dem Bild #31, 1 teilweise wie neu aussieht und im Sparrenfeld daneben erheblich verkraut ist?

    Die Dampfsperre war nach dem Bild, auf dem noch Teile der Unterkonstruktion zu sehen sind, nicht über die Sparren hinweggeführt, sondern augenscheinlich seitlich ( wie ? ) an die Sparren angeflanscht?

    Zitat

    Wir wissen ja nicht, was da wo passiert, dass es dem Anschein nach funktioniert. Es ist doch nur ein Lagerraum. Der muss jetzt nicht superhübsch werden.

    Genau, so ist es.


    Das DG ist nach den Angaben des TE in den Dachschrägen und in der Kehlbalkenlage im Sparrenquerschnitt vollständig gedämmt und entspricht demnach jedenfalls hinsichtlich der Führungsebene der Dämmung den heutigen Regeln und auch dem GEG.


    Das Problem ist allerding, dass - wie früher üblich - eine alukaschierte Dämmung verbaut wurde und diese - was schon damals regelwidrig und schadensanfällig war - keine dachseitige Hinterlüftung hat.


    Die Alukaschierung ist eine Dampfsperre ( sd-Wert von über 1.500 ). Sie ermöglicht also keine sommerliche Umkehrdiffusion wie die erst ca. im Jahre 2000 auf den Markt gekommenen feuchtevariabelen Folien. Wie die vorhandene Dampfsperre ausgeführt worden ist, ist unbekannt. Eine in allen Bereichen geforderte luftdichte, raumseitige Verklebung der Dampfsperre war nur in der Theorie zu erreichen. Daher wurde für die Dämmung mit Dampfsperren auch eine Hinterlüftung gefordert, die bezweckte, dass etwaige an Leckagen eindringende feucht-warme Raumluft über einen Belüftungsquerschnitt von ca. 3 - 4 cm zur Außenseite abgeführt wird. Auch das war allerdings nur in der Theorie so gegeben. Hinzu kamen seinerzeit gravierende Fehler bei der Führung der Lüftungsebene. Es war nämlich ein freier Lüftungsquerschnitt von der Traufe bis zum First erforderlich und das wurde häufig nicht verstanden, geschweige denn ausgeführt.


    Die vorhandene Dämmung des TE hat erhebliches Schadenspotential. Das ist dem TE bekannt. Er meint allerdings, was nur er nach zureichenden Probeöffnungen beurteilen kann, dass es bislang noch zu keinem Schaden in Gestalt eines " selbstkompostierenden Dachstuhls " gekommen ist.


    Der TE will jetzt fünf Sparrenfelder im Spitzboden, die ( offenbar ) vor seinem Hauskauf ebenfalls mit alukaschierter Mineralwolle gedämmt waren, wieder dämmen und fragt nach, wie und mit welcher Dämmung er das bewerkstelligen kann/soll. Hierzu ist anzumerken:


    1. Der Spitzboden ist unbeheizt, wird nur als Lagerraum genutzt und benötigt insofern der Sache nach und gemäß den Anforderungen im GEG keine Dämmung. Warum dort gleichwohl gedämmt werden soll, ist nicht nachzuvollziehen. Für einen Lagerraum im Spitzboden ist die Dämmebene im darunter liegenden DG, also - wie vorhanden - raumseitig entlang der Dachschrägen und der Kehlbalkenlage, nur eben nach heutigen bauphysikalischen Erkenntnissen und Regeln mit einer nahezu luftdicht auszuführenden feuchtevariabelen Dampfbremse. Das ist auch hinsichtlich der Führung der Dampfbremse die einzig sinnvolle Ausführung, weil man sich damit die Probleme bei der Einbindung des Spitzbodens in die luftdichte Ebene des DG an den Kehlbalken erspart.


    2. Im Übrigen würde ich mir Gedanken darüber machen, warum der Voreigentümer in fünf Sparrenfeldern die Dämmung entfernt hat. Hierzu wird sich der Voreigentümer wohl kaum - nachträglich - erklären. Insofern lohnt es, selbst darüber nachzudenken, ob in den fünf Sparrenfeldern die alukaschierte Dämmung vieleicht deswegen entfernt wurde, weil der Voreigentümer ein Feuchteproblem in der Konstruktion bemerkt und gemeint hat, dass er dieses Problem mit der " Teil-Entdämmung " des Spitzbodens beheben kann und dies dann auch tatsächlich zumindest zu einer Teilentschärfung des Feuchteproblems geführt hat.


    Der TE meint aber, dass jetzt ( scheinbar ) alles in Ordnung sei.


    Bei dieser Gemengenlage ist vom hiesigen Forum kein fundierter Rat zu einer Dämmung der Fehlstelle im Spitzboden zu erwarten.

    Lies # 50 + 52


    Wer, was darzulegen und zu beweisen hat, siehe hier:


    Schimmel in Mietwohnungen - von Rhein | Rechtsanwältin
    Sicheres Vorgehen bei Schimmel in Mietwohnungen. Meldepflicht des Mieters. Beweislast . Mietminderung. von Rhein Rechtsanwälte | Tel.: 089/ 189 65 95 30
    www.ra-vonrhein.de


    Meiner Ansicht nach wird mit der Aufstellung von Datenloggern nicht der Mieter überwacht, sondern die Ursache des Feuchte- und Schimmelproblems im Interesse beider Mietvertragsparteien geklärt. Insofern m.E. Duldungspflicht aufgrund wechselseitigem Treu und Glauben. .


    Andere Betrachtungsweise:


    Wenn der Mieter erst im Schritt 2 beim Ausschluss von Baumängeln durch den Vermieter im Schritt 1 das nutzergerechte Verhalten beweisen muß, dann muss er jedenfalls im Gerichtsverfahren die Aufstellung von Datenloggern dulden, weil der ihm obliegende Beweis anderweitig nicht zu führen ist. Verweigert der Mieter dann im Gerichtsverfahren die Aufstellung, ist von einem " non liquit " auszugehen, also von falschem Nutzerverhalten.


    Hier will der Vermieter im Vorfeld und damit zur Vermeidung eines Gerichtsverfahrens Datenlogger aufstellen und zwar auf eigene Kosten, allerdings unter dem Vorbehalt des Regresses. Warum nicht??


    Ein Gerichtsverfahren kostet Dich ein vielfaches dessen, was jetzt bei einem etwaigen Regress zu erwarten wäre. Denn im Gerichtsverfahren fielen im für Dich schlimmsten Fall die Kosten von 2 Anwälten, Gerichtskosten und Sachverständigenkosten an. Dir würde es noch nicht einmal helfen, wenn Du das Mietverhältnis kündigst und ausziehst. Denn dann könnte der Vermieter eine Schadensersatzklage hinsichtlich der Kosten der Schimmelbeseitigung einreichen, müßte dann aber beweisen, dass der Schimmel auf falschem Nutzerverhalten beruht.


    Insofern neuer Tipp, da Du Angst vor zu hohen Kosten hast und das Risiko scheust:


    Du beauftragst jetzt kurzfristig ( noch vor dem Termin des " Hausgutachters ) den Skeptiker und lässt von ihm vorab gutachterlich klären, ob a.) Baumängel und/oder b) falsches Nutzerverhalten die Schadensursache ist. Das wird Dich auch nicht viel mehr kosten, als die von der HV genannten 500,00 €, bringt dann aber einigermaßen Sicherheit für Dein weiteres Vorgehen für den Fall, dass der Vermieter nach Vorlage Deines Gutachtens noch eine weitere, eigene Überprüfung durchführen will.


    Ist halt so: Wer sich vor Angst in die Hose macht, hat von vornherein verloren.

    Was die Hausverwaltung da vor hat, bestätigt wieder einmal genau das, was Skeptiker hierzu erklärt hat.


    Die Frage, ob der Mieter richtig heizt und lüftet, stellt sich nach der Rechtsprechung erst dann, wenn bauliche Mängel in Gestalt des Einbaus des neuen Fensters usw. als Ursache für das raumseitige Feuchte- und Schimmelproblem zuverlässig ausgeschlossen sind. Das hat der Vermieter darzulegen und zu beweisen! Denn bei baulichen Mängel stößt der Mieter schnell an die Grenzen der Zumutbarkeit des Heizens und Lüftens, wenn er auch noch hiergegen ankämpfen müßte.


    Hier will die HV den Schritt 1 " schlabbern " und sogleich mit Schritt 2. beginnen, obwohl die Darlegungs- und Beweislast für richtiges Heizen und Lüften an sich beim Mieter liegt, nachdem bauliche Mängel ausgeschlossen wurden.


    Was ist zu tun?


    Die von der HV beabsichtigte Überprüfung wirst Du nicht verhindern können. Ein falsches Ergebnis ist für Dich aber nicht bindend. Wenn der " Hausgutachter " etwas von seiner Tätigkeit versteht, wird er Deine Hinweise auf die Fehler beim Einbau der Fenster und auf das erstmalige Auftreten der Feuchtigkeit mit Schimmelbildung nach dem Fensteraustausch berücksichtigen. Da aber nicht völlig auszuschließen ist, dass er hierüber hinweggeht, empfiehlt sich die Hinzuziehung eines eigenen Sachverständigen, der an dem Termin mit dem HV-Gutachter teilnimmt, die vom " Hausgutachter " beabsichtigten Untersuchungen kontrolliert und mit fundierten Erkenntnissen auf andere, zu berücksichtigende Ursachen hinweist.


    Die Hinzuziehung eines eigenen SV im Ortstermin kann und darf Dir der Vermieter bzw. die HV nicht verwehren.

    Zusatz:


    Der TE hat sich offenbar nur an die HV gewandt:


    Zitat

    Die Hausverwaltung möchte mir ein falsches Lüftungsverhalten zusätzlich unterstellen.

    Aber war das denn auch der richtige Adressat der Beanstandung? Ansprechpartner ist grundsätzlich die andere Vertragspartei, also der Vermieter. Die HV wäre es nur dann, wenn der Mietvertrag die Regelung enthielte, dass Beanstandungen zum Mietobjekt an die HV zu adressieren sind.


    Ein ähnliches Problem haben wir bei § 4 III VOB/B, der anlog auch für das Werkvertragsrecht ohne Einbeziehung der VOB/B gilt:


    Danach hat der Unternehmer auf Mängel in der Planung hinzuweisen, wenn sich diese auf sein Gewerk auswirken. Den Hinweis wird der Unternehmer i.d.R. zunächst dem Architekt erteilen. Wenn dieser allerdings nicht reagiert, vielleicht sogar seine Planung auch noch verteidigt, muss er seinen Auftraggeber, also den Bauherren, aufklären, belehren und dessen Entscheidung abwarten.

    Im vorliegenden Fall sind zwei voneinander zu trennende Vertragsverhältnisse tangiert:


    1. Vermieter - Handwerker, in diesem Verhältnis waren für den Einbau der neuen Fenster die a.R.d.T. als Mindestanforderung zu berücksichtigen, es sei denn der Vermieter wußte schon vorab, dass er Murks bekommen wird und dies gewollt hat. Insofern ist der Hinweis von Ralf


    Zitat

    Zum Aufschlauen VORM SV Besuch und zum Vorlegen beim Vermieter.

    durchaus erwägenswert. Denn die Kooperation von Mieter und Vermieter könnte hier durchaus dazu führen, dass der Vermieter darüber nachdenkt, ob die Ursache für das bis dahin nicht vorhandene Feuchteproblem im Wohnzimmer des TE im fehlerhaften Einbau des neuen Fensters liegt. Ist die Angabe des TE richtig, dass es ( im von Natur aus nicht im besonderen Maße feuchte-exponierten wohnzimmer ) erst nach Einbau des Fensters zu Problemen gekommen ist, spricht hierfür sogar der Beweis des ersten Anscheins. Selbstverständlich muss dies aber vor Ort sachverständig geprüft und geklärt werden.


    Sollte der Fensterbauer sich nach Beanstandung durch den Vermieter nicht zur Nachbesserung bereit erklären, käme für den Vermieter - nach vorheriger Begutachtung durch einen Fachmann - ein selbständiges Beweisverfahren oder - wenn die Verantwortung klar und eindeutig ist - sogleich eine Klage auf Vornahme von Nachbesserungsarbeiten bzw. Vorschuss für eine Ersatzvornahme in Betracht. Denn es ist ja von wesentlichem Interesse des Vermieters, dass seine Wohnung jetzt und in Zukunft gebrauchstauglich, d.h. dauerhaft zur Vermietung geeignet ist.


    2. Mieter - Vermieter


    Der Mieter hat Anspruch auf eine gebrauchstaugliche Wohnung. Nach der Rechtsprechung gilt insoweit eine 3- Stufen-Regelung.


    In der ersten Stufe hat der Vermieter darzulegen und zu beweisen, dass die Feuchteerscheinungen mit Schimmelbildung in der Wohnung nicht auf einem Mangel in der Bausubstanz zurückzuführen sind. Das gilt natürlich auch für Fehler aufgrund einer energetischenErtüchtigung ( hier: Einbau eines neuen Fensters ).


    Ob der Mieter gegen den Vermieter im Falle eines Baumangels eine Nachbesserung unter Einhaltung der a.R.d.T. hat, kann dahinstehen. Denn wie ein etwaiger Baumangel zu beheben ist, hat nicht der Mieter, sondern der Vermieter in eigener Verantwortung zu entscheiden, es sei denn die Einhaltung der a.R.d.T. ist die einzige Möglichkeit, den Baumangel zu beseitigen. Ergebnis hat jedenfalls zu sein, dass der bauliche Mangel sich nicht mehr auf die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung auswirkt.


    3. Mieter - Hausverwaltung


    Die Hausverwaltung ist bloße Vertreterin des Vermieters bzw. bei ETW der Eigentümergemeinschaft. Die Aussage:


    Zitat

    .... muss ich darauf hinweisen, dass im Mittel bei den HV effektiv keinerlei technisches Fachwissen vorhanden ist und das oft auch kein Interesse daran besteht, mangelhafte Leistungen in einen regelkonformen Zustand versetzten zu lassen


    kann ich unterstreichen. Ob sich die HV überhaupt um die Beseitigung von Mängeln zu kümmern hat, hängt vom Vertrag zwischen Eigentümer und HV ab. Der Verwalter von ETW´s ist hierzu grundsätzlich nicht verpflichtet, mithin kann er die Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen größeren oder schwierigen Umfangs in eigener Regie verweigern, was er aus haftungsrechtlichen Gründen auch tun sollte, wenn er von der Materie wenig bis keine Ahnung hat. Die ETW muss in diesem Fall einen Fachmann mit der Planung, Ausschreibung, Unterstützung bei der Vergabe und Bauüberwachung beauftragen.

    Zitat

    Aber ein Hohlraum hinter dem Kompriband ist doch nicht normal oder ? Das ich es bewegen kann und mit einen Zollstock daran vorbei kann 16 cm in die Wand ?

    Ist auf keinen Fall " normal ", d.h. die Ausführung entspricht nicht den anerkannten Regeln der Technik und sie ist nicht funktionstauglich, also ein gravierender Mangel.


    1. Das Kompriband hat die Funktion, die Schlagregendichtigkeit der Fuge zwischen Fensterrahmen und Mauerwerk herzustellen. Das tut es nur dann, wenn die Dicke des expandierten Kompribands und die Breite der Fuge aufeinander abgestimmt sind. Nur dann ergibt sich ein kraftschlüssiger Verschluß der Fuge. Die Hersteller von Kompribändern haben Tabellen, denen die zu wählende Dimensionierung zu entnehmen ist. Außerdem muß die Mauerwerksflanke vor dem Fenstereinbau gegebenenfalls vorab egalisiert/begradigt werden, sog. Fugenglattstrich, was hier offensichtlich nicht erfolgt ist, siehe die Bilder.


    2. Wenn Du einen Zollstock ohne Wiederstand am Kompriband vorbei 16 cm zur Raumseite hineinschieben kannst, ist die Fuge nicht gedämmt. Die Laibung kühlt dann stark aus und es kommt zu Kondensatausfall auf der Raumseite und in der Fuge, insbesondere wenn auch noch die raumseitige Luftdichtheit der Fuge fehlt.


    Zur Vertiefung und zum Nachlesen:


    Zitat

    Wir schreiben aber Art und Stärke der Dämmung genau aus.

    Mache ich in meinen Objekten schon seit vielen Jahren so. Den Handwerker meines Vertrauens habe ich zur Anwender-Schulung von Missel geschickt. Selbst habe ich sie auch schon häufiger seit 2000 besucht.


    Die Schulung kann ich empfehlen.


    Hier war´s leider so, dass der TE als Laie ( Leihe ist was anderes ) nichts selbst ausschreiben konnte und der Unternehmer es offenbar auch nicht konnte. Das LV des Unternehmers hätte ich nie im Leben beauftragt. Aber, woher soll der Laie wissen, dass der Unternehmer es auch nicht kann.


    Liest der Unternehmer denn hier mit, damit es in Zukunft anders/besser wird? Bei ordentlicher Kalkulation würde es zwar für die Kundschaft wahrscheinlich teurer, aber fachgerecht werden und er müßte nicht zur Nachbesserung antreten.