ZitatDer Mangel daran über begehbaren waagerechten Flächen wird nicht offiziell für das Gemeinschaftseigentum anerkannt, sondern nur individuell bei den von mir betreuten wenigen Einzeleigentümern der WEG, die ihm diesen Mangel angezeigt haben. Das heißt 98 % der Eigentümer bekommen keine "Lösung" / "Entschädigung" ... wwi.
Unverständlich.
1. Es gilt nach BGH die Symptomtheorie, d.h. die Erwerber müssen einen Serienmangel nicht an jedem einzelnen, gleichartig betroffenen, mangelhaften Bauteil bemängeln.
" Die Symptomtheorie des Bundesgerichtshofs (BGH) im Werkvertragsrecht besagt, dass der Auftraggeber zur Geltendmachung von Mängelansprüchen lediglich die sichtbaren Mangelerscheinungen beschreiben muss. Eine genaue technische Angabe der Mängelursache oder das Benennen von Bauteilen ist nicht erforderlich ".
2. Jeder Erwerber kann neben den Mängeln am Sondereigentum auch Mängel am Gemeinschaftseigentum rügen. Ist ja auch irgendwo selbstverständlich, weil er, wenn der Mangel zum Schaden wird, sich nach Eintritt der Verjährung gegen den BT an den Sanierungskosten wird beteiligen müssen. Er kann deshalb die Nachbesserung des mangelhaften Gemeinschaftseigentums auch gerichtlich ohne Mitwirkung der Gemeinschaft durchsetzen.
" Ja, ein einzelner Wohnungseigentümer kann Ansprüche und Mängel am Gemeinschaftseigentum (zum Beispiel gegenüber einem Bauträger) grundsätzlich selbstständig geltend machen, es sei denn, die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) zieht die Sache durch einen Mehrheitsbeschluss an sich.
Rechte des einzelnen Eigentümers
- Eigener Vertrag: Jeder Käufer hat aus seinem eigenen Kaufvertrag das Recht, die Beseitigung von Baumängeln am Gemeinschaftseigentum zu fordern. [1, 2]
- Art der Ansprüche: Dies gilt laut Bundesgerichtshof (BGH) für den Mängelbeseitigungsanspruch, den Vorschuss für eine Mangelbeseitigung sowie für Aufwendungsersatz. Ein Zahlungsanspruch (Vorschuss) muss allerdings auf Zahlung an die WEG addressiert werden. Nicht geltend machen kann der einzelne Wohnungseigentümer: Schadensersatz statt der Beseitigung und Minderung. Diese Ansprüche stehen nur der WEG in ihrer Gemeinschaft zu.
- Meldepflicht: Jeder Eigentümer muss Mängel am Gemeinschaftseigentum umgehend der Verwaltung oder dem Beirat anzeigen ".
3. Ob der Mangel das Sondereigentum oder das Gemeinschafteigentum betrifft, ist eine rein juristische Frage. Der BT kann den Mangel daher nicht ( nur ) für das " Sondereigentum " anerkennen. Dass er den Mangel nur gegenüber den von Dir betreuten " Einzeleigentümern der WEG " anerkannt hat, wird im Übrigen darauf beruhen, dass die weiteren Eigentümer an dem Verfahren nicht beteiligt/anwesend waren. Es spricht jetzt aber nichts dagegen, dass die am Verfahren beteiligten Wohnungseigentümer die weiteren Wohnungseigentümer über den anerkannten Mangel am Gemeinschaftseigentum unterrichten und in einer WEG-Versammlung beraten und darüber Beschluß gefasst wird, ob dieser Mangel von der Gemeinschaft und sodann für das gesamte Objekt geltend gemacht wird. Das wäre dann auch nur fair, weil den Einzeleigentümern an sich nicht zugemutet werden kann, das Risiko und die Kosten der Durchsetzung des Mangels am Gemeinschaftseigentum gerichtlich geltend zu machen.
Aber was ist bei einer WEG schon fair. Da verweigert mitunter der EG-Eigentümer die Mitwirkung an der Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen am undichten Dach, weil seine EG-Wohnung trocken ist.
4. Das fehlerhafte Gutachten sollte beanstandet werden. Dies ist zwingend erforderlich, wenn es sich um ein Gutachten im selbständigen Beweisverfahren handeln sollte ( hier war es aber offenbar das Gutachten eines vom BT beauftragten Sachverständigen und es wäre dann für die beteiligten Eigentümer nicht verbindlich, bloße Meinungsäußerung. Gleichwohl sollte hierzu Stellung genommen werden. Könnte ja sein, dass der BT sich hiervon überzeugen läßt und für die weitere Auseinandersetzung wäre die vom Gutachten abweichende Stellungnahme eh erforderlich, einschließlich Klarstellung zum Mangel am Gemeinschaftseigentum ).