Im vorliegenden Fall sind zwei voneinander zu trennende Vertragsverhältnisse tangiert:
1. Vermieter - Handwerker, in diesem Verhältnis waren für den Einbau der neuen Fenster die a.R.d.T. als Mindestanforderung zu berücksichtigen, es sei denn der Vermieter wußte schon vorab, dass er Murks bekommen wird und dies gewollt hat. Insofern ist der Hinweis von Ralf
Zitat
Zum Aufschlauen VORM SV Besuch und zum Vorlegen beim Vermieter.
durchaus erwägenswert. Denn die Kooperation von Mieter und Vermieter könnte hier durchaus dazu führen, dass der Vermieter darüber nachdenkt, ob die Ursache für das bis dahin nicht vorhandene Feuchteproblem im Wohnzimmer des TE im fehlerhaften Einbau des neuen Fensters liegt. Ist die Angabe des TE richtig, dass es ( im von Natur aus nicht im besonderen Maße feuchte-exponierten wohnzimmer ) erst nach Einbau des Fensters zu Problemen gekommen ist, spricht hierfür sogar der Beweis des ersten Anscheins. Selbstverständlich muss dies aber vor Ort sachverständig geprüft und geklärt werden.
Sollte der Fensterbauer sich nach Beanstandung durch den Vermieter nicht zur Nachbesserung bereit erklären, käme für den Vermieter - nach vorheriger Begutachtung durch einen Fachmann - ein selbständiges Beweisverfahren oder - wenn die Verantwortung klar und eindeutig ist - sogleich eine Klage auf Vornahme von Nachbesserungsarbeiten bzw. Vorschuss für eine Ersatzvornahme in Betracht. Denn es ist ja von wesentlichem Interesse des Vermieters, dass seine Wohnung jetzt und in Zukunft gebrauchstauglich, d.h. dauerhaft zur Vermietung geeignet ist.
2. Mieter - Vermieter
Der Mieter hat Anspruch auf eine gebrauchstaugliche Wohnung. Nach der Rechtsprechung gilt insoweit eine 3- Stufen-Regelung.
In der ersten Stufe hat der Vermieter darzulegen und zu beweisen, dass die Feuchteerscheinungen mit Schimmelbildung in der Wohnung nicht auf einem Mangel in der Bausubstanz zurückzuführen sind. Das gilt natürlich auch für Fehler aufgrund einer energetischenErtüchtigung ( hier: Einbau eines neuen Fensters ).
Ob der Mieter gegen den Vermieter im Falle eines Baumangels eine Nachbesserung unter Einhaltung der a.R.d.T. hat, kann dahinstehen. Denn wie ein etwaiger Baumangel zu beheben ist, hat nicht der Mieter, sondern der Vermieter in eigener Verantwortung zu entscheiden, es sei denn die Einhaltung der a.R.d.T. ist die einzige Möglichkeit, den Baumangel zu beseitigen. Ergebnis hat jedenfalls zu sein, dass der bauliche Mangel sich nicht mehr auf die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung auswirkt.
3. Mieter - Hausverwaltung
Die Hausverwaltung ist bloße Vertreterin des Vermieters bzw. bei ETW der Eigentümergemeinschaft. Die Aussage:
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.... muss ich darauf hinweisen, dass im Mittel bei den HV effektiv keinerlei technisches Fachwissen vorhanden ist und das oft auch kein Interesse daran besteht, mangelhafte Leistungen in einen regelkonformen Zustand versetzten zu lassen
kann ich unterstreichen. Ob sich die HV überhaupt um die Beseitigung von Mängeln zu kümmern hat, hängt vom Vertrag zwischen Eigentümer und HV ab. Der Verwalter von ETW´s ist hierzu grundsätzlich nicht verpflichtet, mithin kann er die Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen größeren oder schwierigen Umfangs in eigener Regie verweigern, was er aus haftungsrechtlichen Gründen auch tun sollte, wenn er von der Materie wenig bis keine Ahnung hat. Die ETW muss in diesem Fall einen Fachmann mit der Planung, Ausschreibung, Unterstützung bei der Vergabe und Bauüberwachung beauftragen.