Beiträge von Lauchwald

    Hallo

    Habe eine Frage zu einer Installation eines Balkonkraftwerks. Nach dem bayrischen Rechts darf doch ein Balkonkraftwerk auch in die Nähe der Grundstücksgrenze installiert werden. D.h. So wie ich es herauslese darf seit 2023 ca. 50 cm ich zum Grundstücks Grenze aufstellen es muss aber mind 1,25 m zur brandmauer des Nachbarn entfernt sein.

    Ist dies korrekt . Nachbar hat nichts dagegen nur Bauamt will uns das Recht absprechen

    Dankeschön

    Hallo

    Unser Nachbar hat an unserer gemeinsamen Grenze eine Garage gebaut.

    Unsere Grundstücke stehen an einem Hang. Der Nachbar hat sein Grundstück auf unsere Grundstückshöhe aufgeschüttet und da die Garage gebaut. Nun unsere Frage nach dem bayrischen Baurecht darf ja die Grenzgarage in der mittleren Höhe maximal 3 m betragen. So wie ich das herauslese rechnet sich die mittlere Höhe von der natürlichen Grundstücksebene betechnet und nicht von der aufgeschütteten Höhe. Ist dies korrekt.

    Danke für ein Einschätzung.

    Ach so die Garage mit dem großen Tor ist der sogenannte Untergeschoss die andere Garage die darauf gebaut wurde wird von der anderen Seite befahren

    Hallo unten ist eine doppelgarage darauf wurde eine einzelgarage gebaut.

    Hätte nicht das Bauamt wegen der Höhe der oberen Garage eine Abstandsflächenregelung machen müssen, da diese ja nun vom ursprünglichen Niveau deutlich höher ist als die maximale Höhe von 3 m bei einer Grenzgarage?

    Uns gehört nun das Haus mit den beiden Balkonen.

    Noch zur Historie das ganze hat mal einer Besitzerin gehört die das obere Grundstück in unsere Familie verkauft hat. Vor dem Haus befindet sich noch ein historischer Gewölbekeller, deswegen ist das Haus erst darunter gebaut worden, da dieser das Haus nicht getragen hätte und die damalige Besitzerin auch das Nutzungsrecht des Kellers hatte - sie hatte bis mitter der 80 er Jahre den Schlüssel und sie hatte auch das Wegerecht um auf den Dachboden des Stalles zu kommen.

    Den. Nach dem Baurecht müsste doch das natürliche Gefälle als Ursprungs Niveau gelten. Es darf ja normalerweise nicht aufgeschüttet werden.

    Danke

    Hallo. Alfons,

    Ja es gab einen Bauantrag, den wir nicht unterschrieben haben, da zu dem Zeitpunkt das Haus / Grundstück nicht gehörte.

    Wir sind erst darauf gekommen als der Rohbau des Nachbarn stand. Er macht etwas Ärger.

    Ich habe mal ein ursprüngliches Bild gefunden da woh der Stall stand ist zu unserem oberen Grundstück nun unten eine doppelgarage gebaut worden und darauf eine einzelgarage. Nun heißt es angeblich die untere Garage sei ein Untergeschoss die obere Garage ist ungefähr auf dem Niveau von der Oberkante der Stützmauer.

    Hallo ich habe eine Frage

    Habe ein Haus geerbt, der Nachbar macht nun Schwierigkeiten wegen Abstandsflächen.

    Da wo er eine Garage bauen will stand früher mal ein Stall / Scheune. Die beiden Grundstücke hatten mal einer Besitzerin gehört die unser Grundstück 1963 verkauft hat und so das Grundstück geteilt wurde. Der Stall stand auf Grund der Hanglage ca. 1,5 m niedriger. Nun will der Nachbar direkt an der Grenze eine Garage auf der Garage bauen. Zwischen den Grundstücken befindet sind nun eine Stützmauer. Nun meine Frage eine Garage darf an der Grundstücksgrenze ja Max. 3 m hoch sein.

    Nun wollte ich geklärt haben gilt die Höhe der Garage vom ursprünglichen Grundstücksniveau oder kann der Nachbar sein Grundstück aufschütten und von unserem Niveau die 3 m rechnen. Wie gesagt unter der Garage ist nochmals eine Garage, die als „Untergeschoss“ tituliert wird.


    Kann mir jemand das bitte beantworten.

    Danke