Pflastersteine aus Beton sind jetzt nicht unbedingt mein Fachgebiet, aber sollte ich trotzdem mal in die Verlegenheit kommen und zum hier geschilderten Sachverhalt "gutachterlich" Stellung nehmen zu müssen und dann nach fünf Minuten googlen auf so einen Artikel zu stoßen, würde ich mich freundlich für den Auftrag bedanken und vom Stundensatz ordentlich was übrig haben...
Nach nicht ganz einfacher Lektüre zitiere ich das Fazit:
ZitatEine ungleichmäßige Abtrocknung von Betonpflas- tersteinen innerhalb einer größeren zusammenhängenden Flächenbefestigung ist nichts Ungewöhnliches. Das ungleichmäßige Abtrocknungsverhalten der Produkte wird auch durch Versuche unter Laborbedingungen bestätigt. Die Zeitdauer bis zu einer augenscheinlich trockenen Oberfläche der Steine hängt sowohl von der Wassermenge, die der einzelne Stein aufgenommen hat, als auch von dessen Oberflächentextur und dessen Hohlraumstruktur nahe der Steinoberfläche ab. Außerdem ist das Abtrocknungsverhalten in situ wesentlich von der Exposition der betroffenen Fläche abhängig.
Eine vergleichsweise lange Abtrocknungsdauer kann – bezogen auf das betreffende Produkt – ein Hinweis auf dessen Fehlerhaftigkeit sein, sie muss eine solche jedoch nicht zwangsläufig bedeuten. Ein Grenzwert kann hier aus mehreren Gründen nicht genannt werden. Zum einen sind die Einflüsse auf das Abtrocknungsverhalten – wie bereits erläutert – vielfältig, zum anderen ist ein Prüfverfahren zur Bestimmung des Abtrocknungsverhaltens von Betonpflastersteinen in abgestimmter Form weder auf nationaler noch auf europäischer Ebene dokumentiert. Auch lassen sich die vom Verfasser durchgeführten Laborversuche unter Anwendung individuell gewählter Versuchsbedingungen und insbesondere die dabei ermittelten Abtrocknungszeiten nicht auf die Verhältnisse in der Praxis übertragen, da in der Praxis stets unterschiedliche Einflüsse, z.B. hinsichtlich der Exposition, vorhanden sind. Im Fall von Meinungsverschiedenheiten über das Abtrocknungsverhalten und damit einhergehender Zweifel an der Normkonformität der Pflastersteine sollten die streitenden Parteien gegebenenfalls die normgemäßen Prüfverfahren im Hinblick auf die Wasseraufnahme und auf die Frost-Tausalz-Widerstandsfähigkeit veranlassen. Nur die Ergebnisse aus diesen Prüfungen lassen einen objektiven Vergleich der ermittelten Produkteigenschaften mit denen zu, die in der DIN EN 1338 festgelegt sind. Es sei der Hinweis gestattet, dass die streitenden Parteien im Voraus über den Umfang durchzuführender Untersuchungen sowie die Übernahme der Kosten Einvernehmen erzielen sollten.
Und über diesen Anwalt kann man nur den Kopf schütteln. Fachanwalt ist er hoffentlich nicht!