Die anrechenbaren Kosten wurden auf Basis von 16 Balkonen ermittelt.
Bei Beauftragung seien nur 13 Parteien interessiert gewesen. Die auf die später hinzugekommene Partei entfallenden Kosten seien deshalb nicht anrechenbar.
Zwar habe die untere Denkmalbehörde mitgeteilt, dass Balkone immer nur (fenster-) achsenweise über die volle Gebäudehöhe genehmigt würden, aber deshalb könnten noch lange nicht die Kosten von 16 statt vorher 14 (eigentlich 13) Parteien angerechnet werden. Korrekt wäre eine Anrechnung von 12 Balkonen, weil eine Partei (2 WE) nicht mitmachen wolle, eigentlich sogar nur von 8 Balkonen, weil eine weitere Partei auch bei einer zweiten Achse nicht mitmachen wolle, wenn sie auf den mit Wegfall der ersten Achse dort durch die Nichtbeteiligung des einen Miteigentümers entfallenden ersten Balkon (siehe anderer Verzicht) verzichten müsse.
Wenn gar nicht realisiert worden wäre, hättest Du 0,00 € Honorar bekommen, oder wie?
Hiiiiilllffffe
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