Ein trauriges Thema, wie ich finde. Der sommerliche Wärmeschutz wird häufig nur stiefmütterlich behandelt. Viele Kollegen wollen einfach den Haken grün sehen und nehmen die abenteuerlichsten Sachen an, wie z.B. passive Kühlung mit Luft-Wärme-Pumpe, hohe Nachtlüftung bei nur einer Etage,... Da scheint der Kreativität keine Grenzen gesetzt.
Meiner Meinung nach ist die Einhaltung der Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz per Gesetz verpflichtend. Der Nachweis muss entweder über das einfache Nachweisverfahren der DIN 4108 erfolgen oder eine Simulationsrechnung mit Ermittlung der Übertemperatur-Gradstunden. Siehe dazu aktuell GEG §14
Zitat
Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden* (Gebäudeenergiegesetz - GEG)
§ 14 Sommerlicher Wärmeschutz
(1) Ein Gebäude ist so zu errichten, dass der Sonneneintrag durch einen ausreichenden baulichen sommerlichen Wärmeschutz nach den anerkannten Regeln der Technik begrenzt wird. Bei der Ermittlung eines ausreichenden sommerlichen Wärmeschutzes nach den Absätzen 2 und 3 bleiben die öffentlich-rechtlichen Vorschriften über die erforderliche Tageslichtversorgung unberührt.
(2) Ein ausreichender sommerlicher Wärmeschutz nach Absatz 1 liegt vor, wenn die Anforderungen nach DIN 4108-2: 2013-02 Abschnitt 8 eingehalten werden und die rechnerisch ermittelten Werte des Sonnenenergieeintrags über transparente Bauteile in Gebäude (Sonneneintragskennwert) die in DIN 4108-2: 2013-02 Abschnitt 8.3.3 festgelegten Anforderungswerte nicht überschreiten. Der Sonneneintragskennwert des zu errichtenden Gebäudes ist nach dem in DIN 4108-2: 2013-02 Abschnitt 8.3.2 genannten Verfahren zu bestimmen.
(3) Ein ausreichender sommerlicher Wärmeschutz nach Absatz 1 liegt auch vor, wenn mit einem Berechnungsverfahren nach DIN 4108-2: 2013-02 Abschnitt 8.4 (Simulationsrechnung) gezeigt werden kann, dass unter den dort genannten Randbedingungen die für den Standort des Gebäudes in DIN 4108-2: 2013-02 Abschnitt 8.4 Tabelle 9 angegebenen Übertemperatur-Gradstunden nicht überschritten werden.
(4) Wird bei Gebäuden mit Anlagen zur Kühlung die Berechnung nach Absatz 3 durchgeführt, sind bauliche Maßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz gemäß DIN 4108-2: 2013-02 Abschnitt 4.3 insoweit vorzusehen, wie sich die Investitionen für diese baulichen Maßnahmen innerhalb deren üblicher Nutzungsdauer durch die Einsparung von Energie zur Kühlung unter Zugrundelegung der im Gebäude installierten Anlagen zur Kühlung erwirtschaften lassen.
(5) Auf Berechnungen nach den Absätzen 2 bis 4 kann unter den Voraussetzungen des Abschnitts 8.2.2 der DIN 4108-2: 2013-02 verzichtet werden.
Bei kleiner Verglasungsfläche kann auf eine Nachweisführung verzichtet werden. Meiner Erfahrung nach sind die Verglasungsflächen besonders in den neuen Wohn-Ess-Küchenbereichen sogar so groß, dass eine Simulationsrechnung durchgeführt werden muss.
Zu Anda: Keine Verschattung vorhanden heißt aber erst einmal nichts. Es könnte sein, dass nach Nachweisführung keine erforderlich war oder nicht einmal die Nachweisführung aufgrund der geringen Verglasungsflächen gefordert wurde. Da müsste man jetzt genauer gucken. Sollte die Nachweisführung aber eine Verschattung notwendig machen und diese fehlen, währe gegen geltendes Recht verstoßen worden.