1. Verpflichtung zur Abnahme
Bei Bezugsfertigkeit ist der Kaufgegenstand in einer gemeinsamen Begehung durch die
Parteien abzunehmen. Wird der Kaufgegenstand von mehreren Käufern erworben, so
erteilen sich diese gegenseitig Vollmacht zur Abnahme. Die Käufer können die Abnahme
nicht wegen unwesentlicher Mängeln verweigern, auch nicht wegen Unvollständigkeit von
Straßen, Wegen, Zufahrten und Außenanlagen, Bezugsfertigkeit des Objekts
vorausgesetzt. Das Haus ist bezugsfertig, wenn die Bauarbeiten im Wesentlichen
abgeschlossen, ein gefahrloser Zugang gewährleistet und ein Bezug zumutbar ist. Die
endgültige Abnahme der Privatstraße erfolgt nach Fertigstellung.
Der Verkäufer ist verpflichtet, den Käufern den vorgesehenen Abnahmetermin –
mindestens zwei Wochen vorher – mitzuteilen.
2. Abnahmeprotokoll
Im Abnahmetermin wird der Vertragsgegenstand gemeinsam besichtigt. Beide
Vertragsteile sind berechtigt, einen Sachverständigen bei der Abnahme hinzuziehen. Über
die Abnahme ist ein Abnahmeprotokoll zu erstellen, das von beiden Vertragsteilen zu
unterzeichnen ist (förmliche Abnahme). In diesem Protokoll sind noch fehlende
Leistungen und evtl. Mängel aufzunehmen, unabhängig davon, ob hierüber Streit
besteht. Andere Formen der Abnahme bleiben vorbehalten und möglich.
3. Abnahmefiktion
Erscheint keiner der Käufer zum vorgesehenen Übergabe- und Abnahmetermin und
verweigert keiner der Käufer die Abnahme innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt der
Mitteilung, so gilt das Kaufobjekt als übergeben und abgenommen, wenn die Käufer zur
Abnahme verpflichtet sind. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Käufer bei der Mitteilung
des Termins zur Übergabe und Abnahme auf diese Rechtsfolgen aufmerksam zu machen.
4. Nacherfüllungen
Nacherfüllungen und noch offene Restarbeiten sind wie vorstehend nach vollständiger
Fertigstellung vom Käufer gesondert abzunehmen.
5. Besitzübergabe
Der Besitz ist nach Durchführung der Abnahme zu übergeben, wenn der Käufer alle zu
diesem Zeitpunkt fälligen und geschuldeten Zahlungen bereits geleistet hat oder diese
Zug um Zug mit der Übergabe leistet. Ab Übergabe gehen alle Nutzungen und die Lasten,
insbesondere auch die laufenden Steuern und öffentlichen Abgaben, sowie die Gefahr
eines zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung und auch die
Verkehrssicherungspflicht auf den Käufer über. Das Vertragsobjekt darf vor
Besitzübergabe vom Käufer ohne Zustimmung des Veräußerers weder bezogen noch in
anderer Weise genutzt werden. Im Fall einer dennoch erfolgten vorzeitigen Nutzung trägt
der Käufer ab Nutzungsbeginn alle Lasten und Gefahren sowie die
Verkehrssicherungspflicht.
6. Zurückbehaltungsrechte
Eventuelle Zurückbehaltungsrechte des Käufers wegen Mängeln bleiben trotz Übergabe
unberührt.
7. Eigenmächtiger Bezug
Die Abnahme gilt bei eigenmächtiger Inbesitznahme als erfolgt.