Ja. Warum auch nicht.
Die Regelungen zu Dachgauben sind sehr übersichtlich in §§ 32 (5) und 62 (1) 2. LBauO M-V enthalten.
Ja. Warum auch nicht.
Die Regelungen zu Dachgauben sind sehr übersichtlich in §§ 32 (5) und 62 (1) 2. LBauO M-V enthalten.
Wieso scheint der einfachste Weg, Kontaktaufnahme mit dem Unternehmer, ausgeschlossen zu sein?
Auf den ersten Blick ins Inhaltsverzeichnis wurde Vieles gestrichen.
Da musst Du schon etwas weiter zurückblättern.
Die Streichungen stammen vom 16.10.2023 [BGBl 280 vom 19.10.2023]
Du scherzt doch, oder?
Nö.
ZitatAlles anzeigenDas Gebäudeenergiegesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 7 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. wenn für sie die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) die Bewertung wird auch im Hinblick auf die Anforderungen zur Energieeinsparung im Sinne dieses Gesetzes durch die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 oder die Verordnung (EU) 2024/3110 oder durch nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union gewährleistet,
b) die erforderlichen CE-Kennzeichnungen wurden angebracht und
c) die nach den in Buchstabe a genannten Vorschriften zulässigen Klassen und Leistungsstufen werden nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften eingehalten oder“.
Die "große" Änderung steht ja noch aus ![]()
Hat sich schon jemand die Mühe gemacht, herauszufinden, was darin neu ist - außer dem nutzungs- und zitierfreundlich kurzen Titel?
Fast nichts.
sh. Artikel 3
Zur Beruhigung:
Es scheint kein bauphysikalisches, sondern ein rechtliches Problem zu sein.
Den Vermieter einladen und das Problem "vorzeigen".
Der Rest dürfte sich ergeben,
P.S.: Da wird irgendwas aus dem Untergrund durchschlagen.
Die Ursache sollte der Vermieter beseitigen.
Eric ,
hier scheint es ja einen geplanten Dachaufbau zu geben.
Mir ist unklar, warum davon jetzt abgewichen werden soll.
Auf der Innenseite ist eine PE-Folie vorgesehen. Die ist dort gut und richtig. Ich sehe keinen Grund für eine Änderung.
Die Dämmung schließt mit GUTEX Multiplex-top ab. Die ist für eine gewisse Zeit auch als Befehlfsdach geeignet und kann anfallendes Kondensat in der Bauphase sicher ableiten. Danach sollte die Belüftung das "Problem" klären.
Da riecht ein ehemaliger Fachanwalt ein sattes Honorar,
Sorry. Es soll nicht beleidigend sein, sondern eher den Tenor verstärken.
Ist der Untergrund denn wirklich so desolat?
Firma uretek per Injektion hochgedrückt wird.
Gibt es hier tatsächlich einen Planer, der ERNSTHAFT diesen Vorschlag unterbreiten würde?
Es gibt "Zauberwürfel". Zauberhafte Baulösungen, die unmögliches möglich machen, sind mir nicht bekannt.
P.S.: Die Leistungen von URETEK sind in konkreten Fällen sinnvoll. Sie können aber auch keine Wunder vollbringen.
Hier ist FACHKUNDEN erforderlich.
welche Minderung soll es in dem hier vorliegenden Fall geben, wenn das Haus standsicher und somit gebrauchstauglich ist ?
Gegenfrage: Warum wurde dann geklagt?
ich will es gar nicht verstehen, es reicht, wenn es die Fachanwälte verstanden haben ... die haben die entsprechende Ausbildung um das zu verstehen, und werden dafür sogar bezahlt ...
Nach 3 1/2 Jahren auf einen Beitrag reagieren (# 1.056)
Alle Achtung!
Die Klägerin muss unbedingt zum BGH - das habe ihr die sog "Fachanwälte" (mehrere, weil - mehr Augen sehen mehr) befohlen.
Am BGH werden die Richter sehen, dass die sog. "Klägerin" wie eine Löwin gekämpft hat und wird laut der "Fachanwälte" ganz sicher gewinnen.
Du gehst also davon aus, dass es eine Nichtzulassungsbeschwerde geben wird?
Na dann, weitere 4 Wochen bangen und hoffen ![]()
Falls es um Straßenausbaubeiträge geht, bitte mal
lesen. Andernfalls bitte mal das Ziel der Fragestellung erklären. Es soll ja vermutlich kein Geschichtsbuch des Straßenbaus des 20. Jahrhunderts werden.
Meinst Du damit generell die Verlegung auf privaten Grundstücken,
Bei uns wird es ab ca. 10 m Hausanschlussleitung kritisch. Alles was länger ist, oder wo es keine Hauseinführung nach aktuellem Stand der Technik gibt, sorgt für Diskussionen.
Die Verlegung über fremde Grundstücke, wo der Versorger dann ein Leitungsrecht bräuchte, scheitert regelmäßig.
Bei uns würden die Kosten somit dem Eigentümer des gelb umrandeten Grundstücks belastet.
Das ist wohl allgemein so üblich.
Das "Problem" ist die Rechtsträgerschaft.
Die Verantwortung des Versorgers endet mit der Wasseruhr. Die mir bekannten Versorger scheuen die Verlegung auf privaten Grundstücken wie der Teufel das Weihwasser.
Die Beratung in Rechtsfragen ist Anwälten vorbehalten.
Der vom Versorger vorgeschlagene Standort entspricht den üblichen Regelungen.
(Dauer 3-5 Minuten)
... reichen bei weitem nicht.
Inhalt und Qualität der "Befragung" sind einem Professor bei weitem nicht angemessen.
P.S.: Das Ende habe ich leider nicht erreicht. Die Qualität und die Zielpersonen haben nicht im Ansatz gestimmt.
Du versuchst Dir das Wissen von "Profis" über googeln und Co. anzueignen? Das WIRD scheitern.
Bauphysik, insbesondere instationäre Nachweise, sind ein Fachgebiet, auf das sich nur wenige Ingenieure spezialisiert haben,
Du wirst, sofern Du eine sich selbst kompostierende Ausführung ausschließen willst, um eine kostenpflichtige Fachplanung kaum herumkommen.
Ergänzend könnte man natürlich darüber diskutieren, in wieweit es sinnvoll ist, solche Netze in die Hand von privaten Unternehmen zu geben, und wie streng hier reguliert werden müsste.
Bei uns sind auf der Grundlage des Energiewirtschaftsgesetzes zumindest die Gas- und Stromnetze über Konzessionsverträge relativ streng reguliert.
Bei Wasser und Abwasser weiß ich es nicht genau.
"Freifahrtscheine" haben aber nur die Telekommunikationsunernehmen.
Was an meiner Aussage ist „reißerisch“?
Die Aussage im Eingangspost suggeriert, dass die Gebühr selbst unzulässig ist.
Das Urteil sagt aber nur aus, das die Begründung der Gebühr irreführend ist und diese deshalb nicht erhoben werden darf. Es sagt nicht aus, dass eine Gebühr dafür unzulässig ist.
über ein vlan mit einem gemanagten Switch
Mach aus dem "vlan" ein "wlan" und schon klapp es ![]()
P.S.: sobald es fachspezifisch wird, keine ein Algorithmus nicht mithalten.
KI ist für die Rede über die Rolle der Bedeutung super.
Bei Fachfragen frage ich höchstens, wenn ich keinen Schimmer habe und einen Ansatz für meine Suche brauche.
Die reißerische Aussage
Das OLG Oldenburg hat entschieden:
ist genauso wenig hilfreich, wie eine ohne Grundlagen angestoßene "Grundsatzdiskussion".
Wobei ich, ohne Urteil und vor allem die Begründung gelesen zu haben, die Versorger verstehe.
Aus dem Urteil:
P.S: Anscheinend klappt mein "Bild" nicht.
Aufwendig sind diese Visualisierungen nicht. Das ist das was im normalen 3D CAD so nebenher raus kommt.
Es mag stimmen.
Bisher wissen wir nicht einmal, in welcher Phase die Planung ist.
Ich tippe auf Ende LPh 1.
Wurde überhaupt nach HOAI angeboten/beauftragt?
kamen auf knapp 30€ pro m² für Entfernung und Entsorgung.
Das würde ich als Schnäppchen bezeichnen.
Diese entspricht in diesen Punkten wie auch die BauO Berlin der Musterbauordnung. ABER: Das sind die Anforderungen an notwendige Treppenhäuser bzw. Flure, nicht die (nach meinem Verständnis) von Thomas T. angefragten Aufenthaltsräume.
Echt?
In einer gastronomischen Einrichtung, und, wie DU selbst vermutet hast, in einer Versammlungsstätte, gelten in Deutschland wesentlich schärfere Vorschriften.
(Dürfte in der Schweiz kaum anders sein.)
Mir ging es aber um die Frage, dass die LBO's da kaum was hergeben. Die sind beim baulichen Brandschutz schon sehr restriktiv.
Du schriebst irgendwo sinngemäß, dass die LBO nicht viel hergibt.
Lies mal bitte § 35 (5) oder § 36 (6) der BbgBO.
Da braucht es noch nicht einmal eine Leitungsanlagenrichtlinie oder einer Sonderbauvorschrift.
Wie ist das eigentlich in D geregelt?
Die Frage war (hoffentlich) nur platonisch.
Man lese in den jeweiligen Landesbauordnungen nach.
Je nach Gebäudeklasse und Sondervorschrift sind brennbare Unterdecken nicht zulässig.
P.S.: Wir tauschen gerade in einer Schule OWA B1-Platten gegen A-Platten.
Ist auch nur "zufällig" bekannt geworden.
Vorschriften sind halt nur so gut, wie die Einhaltung auch kontrolliert wird.
Kläre Deinen Punkt 3. Punkt 4 ergibt sich daraus. Und gehe dann zielstrebig voran.
Dass da der bauliche Brandschutz massivst vernachlässigt wurde, war mit den ersten Videos klar.
Dass hier die Betreiber in der Verantwortung sind, dürfte auch ohne Kenntnis des schweizerischen Rechts klar sein.
Einzelne Artikel zu zitieren, ist nicht zielführend. Gleiches gilt für Diskussionen über das Ausmaß der Katastrophe.
Im Ergebnis steht, dass laienhafte Sanierungen ein erhebliches Gefahrenpotenzial haben können.
... und gerade das ist der Hauptgrund, warum es hier kaum Tipps zur "Selbsthilfe" gibt und auch in Zukunft nicht geben sollte.