Beiträge von Dominik
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Außenwandbekleidungen von Gebäudeabschlusswänden müssen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen nichtbrennbar sein.
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Zur Kaltseitigen OSB wurde, denke ich, schon genug gesagt.
Bezüglich Brandschutz sind die Informationen zu wenig um das beurteilen zu können. Aber auf jeden Fall wichtig das zu Betrachten.
Was mir noch etwas seltsam Vorkommt sind die Geplanten 14 cm Dämmung für die oberste Geschossdecke, ich habs jetzt nicht nachgerechnet aber ich vermute die erfüllt nichtmal die Mindestanforderung nach GEG.
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ohje mit den Abkürzungen bitte etwas aufpassen.
GKB = Gipskartonbauplatte
GKF = Gipskartonfeuerschutzplatt
wenn man Gipsfaserplatte umbedingt abkürzen muss dann mit GF
erfahrungsgemäß kommt die Empfehlung für Gipsfaserplatten meist von Zimmerern, bei denen kann sie auch Sinn machen da man Gipsfaserplatten auch zur Aussteifung ansetzen kann.
Aber als Dachgeschossbekleidung hat eine Gipsfaserplatte keine Vorteile und wenn diese dann noch mit Gewebe verputzt werden soll frage ich mich wirklich wer sowas empfiehlt. Evtl der Baumarkt der umsatz machen will
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soweit ich das in Erinnerung habe gibt es die Anforderung einer Zusätzlichen Abdichtungsebnene auf Rohbauebene in Östereich aber nicht bei uns.
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da Uponor System kenn ich jetzt nicht persönlich aber für 40 € bekommt man nichtmal mehr eine Normale GK-Decke. Somit würde ich die dort genannten Preise mit Vorsicht geniesen.
Wenn man im Internet mal die Listenpreise von den Heizschlangen ansieht vermute ich das dieses System in einem ähnlichen Preissegment ist wie die anderen GK-Klimadecken
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Deckenheizung haben wirklich die wenigsten auf dem Schirm. Aber günstiger sind die Systeme mit den Ich zu tun hab nicht.
Vorteil ist das man damit auch kühlen kann.
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ich könnte mir vorstellen das hier nur der Preis der Holzfaserplatte angesehen wird. Ich vermute das der Kleber und der Putz teuerer als die Platte sind.
ganz zu schweigen von den zusätzlichen arbeiten:
Gips ist bei den Herstellern die ich kenne als Untergrund normalerweise ausgeschlossen, somit entfernen des Trockenputzes und warscheinlich erstmal einen Ausgleichsputz damit man die Innendämmung überhaupt hohlraumfrei ankleben kann.
Estrich zurückschneiden und danach wieder anarbeiten
Flankendämmung und die kaschierung dieser
da gibt es soooo viele Punkte die zu berücksichtigen sind.....
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also ich würde schauen ob ich eine passende Hebebührne für die gegebenheiten finde.
Das erste Suchergebnis wo ich es schnelle in Google eingebenhabe war ein Hersteller der eine Grundplattenverstärkung für seine Hebebühnen anbietet und dann nur 150 mm C20/25 vorgiebt.
oder evtl ist Scherenbühne oder eine andere auch eine Alternative
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das ging sogar schon mit den DA11 Dateien.
Der AN muss die das Aufmaß nur entsprechend eingeben und daraus die Datei erzeugen.
Was ich jedoch schon erlebt habe das das Aufmaß in irgendeiner Excel-Tabelle oder gar Händisch gemacht wurde und dann nur die Summen in das Rechnungsprogramm übertragen, wenn die Dateierzeugung dann über das Rechnungsprogramm erfolgt kann es auch nur diese Summen auswerfen
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so jetzt haben wir fast allen durcheinander.
ich bin bei WDVS nicht ganz so fit. Aber ich bin davon ausgegangen das es sich um ein WDVS mit deutschem Verwendbarkeitsnachtweis (Zulassung oder Bauartgenemigung), dort sind nicht wesentliche Abweichung Möglich (in der BayBo unwesentliche Abweichungen).
Wenn es sich um ein WDVS mit ETA handelt schaut das anders aus, dann ist es nach Einbauanleitung einzubauen.
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Nur in einigen wenigen Bundesländern, z.B. NRW § 3 :
(1) Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden, dabei sind die Grundanforderungen an Bauwerke gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die Beseitigung von Anlagen und bei der Änderung ihrer Nutzung. Anlagen müssen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung die allgemeinen Anforderungen des Satzes 1 ihrem Zweck entsprechend dauerhaft erfüllen und ohne Missstände benutzbar sein.
(2) Die der Wahrung der Belange nach Absatz 1 dienenden allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zu beachten. Von diesen Regeln kann abgewichen werden, wenn eine andere Lösung in gleicher Weise die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt. Als allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten auch die von der obersten Bauaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschrift als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln.
In Bayern keine Abweichung, s. BayBO Art. 3 :
Art. 3 Allgemeine Anforderungen
1 Bei der Anordnung, Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung, Instandhaltung und Beseitigung von Anlagen sind die Belange der Baukultur, insbesondere die anerkannten Regeln der Baukunst, so zu
berücksichtigen, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit, und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden.2 Anlagen müssen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung die Anforderungen des Satzes 1 während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer erfüllen und ohne Missstände benutzbar sein.
Bayern hat eine andere Numerierung.
für die Technischen Baubestimmungen:
Art. 81a Technische Baubestimmungen
(1) 1Die vom Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr öffentlich bekanntgemachten Technischen Baubestimmungen sind zu beachten. 2Von den Technischen Baubestimmungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die allgemeinen Anforderungen des Art. 3 Satz 1 erfüllt werden und in der Technischen Baubestimmung eine Abweichung nicht ausgeschlossen ist; Art. 15 Abs. 2 und Art. 17 bleiben unberührt. 3Werden die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und Technik beachtet, gelten die entsprechenden bauaufsichtlichen Anforderungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften als eingehalten.
bzw für Bauarten wäre das:
Art. 15Bauarten
(5) 1Für jede Bauart muss bestätigt werden, dass sie mit den Technischen Baubestimmungen, den allgemeinen Bauartgenehmigungen, den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen für Bauarten oder den vorhabenbezogenen Bauartgenehmigungen übereinstimmt. 2Unwesentliche Abweichungen bleiben außer Betracht. 3Art. 21 Abs. 3 gilt für den Anwender der Bauart entsprechend.
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es kommt natürlich schon drauf an wie der Untergrund aussieht aber anders ist es auch nicht wenn man mit Ausgleichsmasse arbeitet oder drauf Fliesen möchte.
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exemplarisch ein Ausschnitt von Knauf (ich denke die anderen gängigen Hersteller werden ähnliches haben):
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Bei durchgängigen 30mm brauchts eigentlich keine selbstnivelierende Ausgleichsmasse. Das sollte auch mit einem Verbundestrich gehen.
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Papierbinde wäre eine Möglichkeit, diese über Eck zu spachteln ist allerdings nicht so einfach.
es gibt Spachtelprofile für Innenecken diese sind einfach einzuspachteln.
Was es in "nicht BRD" gibt, muss man schauen.
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also die Fragestellung ist da wirklich das einfachste:
in den Knick der Dachschräge ein Bewegungsfugenprofil einspachteln
die innenecken mit Eckprofil für innenecken oder mit dezentem Schattenfugenprofil oder klassisch mit Papierbinde (das braucht aber Übung).
aber warum man sich solche Lösungen antut muss glaub keiner verstehen.
Warum nutzt man ein Sanierungssystem zur Dämmung der Dachschräge wenn man sowieso komplett entkernt? und verhunzt das auch noch.
Warum die Idee immer wieder aufkommt eine OSB auf Metallprofile zu schrauben hab ich auch noch nie verstanden, die unterschiedlichen Bauphysikalischen Eigenschaften sehe ich dabei im normalen Wohnungsbau nicht so kritisch.
Acryl hat im Trockenbau schon lang nichts mehr verloren (auch wenn es, vor allem im Industriebau, noch gang und gäbe ist).
Gemäß DIN 18340 sind schon länger bei Dachbekleidungen die Anschlüsse mit Profilen herzustellen.
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Durften denn jemals Ausstattungs- und Komfortstandards in aRdT vorgegeben werden? Waren die normsetzenden Stellen, wie z.B. die DIN-Ausschüsse, hierfür jemals zuständig?
da ist eben das Problem der allgemeinen Vermutungswirkung, wonach DIN-Normen Allgemein anerkannte Regeln der Technik seien.
und damit verbunden eine "DIN-Hörigkeit", natürlich je nach Gericht und Gutachter natürlich
aber anscheinen gibt es mittlerweile ein bisschen Gegenwind.
in diesem Zusammenhang interessant die Ausführungen vom Herrn Prof. Zöller, ich glaub Baurechtstag oder Baugerichtstag muss er da interesannte Vorträge gehalten haben in Bezug ob ein Bausachverständiger überhaupt beurteilen kann ob etwas eine anerkannte Regel der Technik ist.....
und auch interessant die Ausführungen des Gerichts diesbezüglich im Fall OLG Düsseldorf vom 9.2.23 - 5 U 227/21
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ok das konnte ich bisher nicht herauslesen, nur das er Gegenargumente haben möchte.
das sind in meinen Augen die geeigneten Handwerker finden und die Kosten. Ob einem das gefällt ist Geschmacksfrage (meins wäre es nicht).
Wenn die Idee Sichtmauerwerk verworfen ist, wissen wir nur das er einen Bungalow mit 200m² möchte und er sich über thermische Spannungen macht.
dann werfe ich Holzständerbauweise in den Ring. Notfalls kann man überall Riemchen draufkleben
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er hat eigentlich ziemlich genau gesagt was er haben möchte.
Ziegel NF als Sichtmauerwerk überall, Wärmedämmung in der zweischichtigen Außenwand, Hitze und Schallschutz ergeben sich durch die Masse.
Es ergeben sich dadurch natürlich Probleme aber die sollten sich mit einer umfassenden Planung lösen lassen. Installation lässt sich minimieren, Aufputz verlegen, in Sockelkanäle verlegen oder auch in Bodenkanäle.
die großen Probleme sehe ich eher darin Handwerker dafür zu finden und ob er den Geldbeutel so weit aufmachen möchte.
und evtl das es bei Sichtmauerwerk eigentlich nur eine Sichtseite gibt aber das ist wieder geschacks sache.
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hier ist aber nicht KS 8DF gewünscht sondern Ziegel NF.
da ist die Herausforderung die Maurer dafür zu finden, evtl welche die im eigentlich im Denkmalbereich arbeiten.
Aber ich vermute das die Idee verworfen wird wenn mal einer das bepreist.
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ist der Paragraf nicht letztes Jahr wieder geändert worden, das schon eine Vergütungspflicht besteht?
hab meine Unterlagen grad nicht zur Hand, aber da noch was im Kopf
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Anstelle von P das B verwenden und alle sind froh.
Kurzübersicht hier: http://www.malerlexikon.de/lexikon/gj/ghij/gipskar.htm
Wobei in der verlinkten Tabelle ein Fehler ist.
Nicht GFK sondern GKF.
beider GKBI ist auch ein Fehler. Die hat kein Fungizid sondern eine verringerte Wasseraufnahme
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GKP gelten als diffusionsoffen (sd 0,1 m),
mir läuft es immer kalt den Rücken runter wenn ich GKP lese. Eine GKP wäre eine Putzträgerplatte (ich glaub die gibt es in Deutschland gar nicht mehr).
die Spannweite von GK-Platten ist bei einer Dicke von 12,5mm auf 50 cm begrenzt. Je nach Dicke geht das aber bis 80 cm.
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U/A-Wert von 202
ja da hab ich mit etwas massiverem gerechnet

zur Planung gehört eben erheblich mehr......
beim Promat muss man auch bedenken ob sie imprägniert werden muss und ob mit Edelstahlschrauben verschraubt werden muss.
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ohne Details zu kennen wären meine ersten Ideen:
Einmauern nach DIN 4102-4 da anscheinen sowieso eingemauert werden soll
oder, da er sowieso gedämmt werden soll, Conlit Steelprotect
aber da gibt es natürlich um einiges mehr zu betrachten als hier bekannt.
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Die Stütze wird nicht frei stehen, sondern mit einem Brandschutzanstrich (F-90, da GK 5) versehen in einer Ummantelung aus porosierten Dämmziegeln, der Zwischenraum verstopft mit Mineralfaserdämmung, die Ziegel außenseitig mit 4,5 cm starkem Wärmedämmung-Leichtputz mit zwei Lagen Putzbewehrung versehen in ein Wandende integriert werden - von außen nicht erkennbar. Die verputzten Dämmziegel werden voraussichtlich mit einem Kompriband vom Putz / WDVS der Balkonunterseiten entkoppelt werden.
mich würde interessieren welcher Brandschutzanstrich das in seiner Zulassung erlaubt oder welcher Hersteller das als nicht wesentliche Abweichung beurteilt.
die Anstriche die ich kenne dürfen nicht direkt bekleidet werden, da der Intumeszierende Anstrich platz braucht um aufzugehen und die Beschichtung muss normalerweise zur Inspektion zugänglich sein (Interwall kann ich jetzt auswendig nicht sagen).
Die Nutzungsdauer eines Brandschutzanstrichs passt auch nicht so recht zur Nutzungsdauer eines Wohngebäudes.
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ich hab jetzt nicht mit den Knauf-Konstruktionen abgeglichen aber normalerweise sind das die Konstruktionen aus der DIn 4102-4.
Die Überlegung dahinter ist das es zu keinem Hitzestau hinter der Platte kommt, wodurch die Beplankung frühzeitig versagen könnte.
bei Systemen nach Prüfzeugnis kenne ich diese Problematik nicht.
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ah ok, das ist dein "Problem".
wenn es da schon scheitert und du das lösen möchtest in dem du keinen Deckenanschluss herstellst, las jemanden kommen der es kann.
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jetzt versteh ich auch nichts mehr.
also geht die Wand doch bis zur Decke, dann kann man sie ganz normal bauen.
Wenn Schallschutz wichtig ist dann Decke aufmachen und Wand durchgehen lassen