Sehe ich anders. Die Bewilligungsurkunde aus 1980 ist nach §§ 133,157 BGB auszulegen und es dort nichts hineinzuinterpretieren, was dort keinen Anklang gefunden hat.
Dort steht, dass der Berechtigte ( = Gemeinde )
" die zum dauernden Betrieb der Einrichtung ( gemeint die ca. 102 m lange Kanalleitung ) erforderlichen ... Auswechslungs- und Abänderungsarbeiten durchführen darf ".
...
Hier soll die Kanalleitung deutlich länger, der Schutzstreifen um das 4-fache breiter und die Dimensionierung des Kanals soll offenbar vergrößert werden. Die Kanalleitung soll, so verstehe ich es, neu erstellt werden, weil sie für das hinzukommende Neubaugebiet nicht mehr ausreicht.
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Nein, die Kanalleitung wird nicht neu erstellt, die Dimensionierung scheint demnach zu reichen, nur der "Seitenarm rechts" soll erneuert werden.
Die Länge des vorhandenen Kanals wurde genauer gemessen: Sie beträgt 138,34 m und nicht "ca. 102 m" (wie in der alten Dienstbarkeit angegeben). Also Abweichung mehr als 10 % .
Ein ziemlicher Messfehler - (vielleicht damals mit dem 2 m - Zollstock mühsam abgemessen ???). Demnach ist also der vorhandene Kanal knapp ein Drittel länger als im Grundbuch eingetragen, was den Stadtwerken jetzt aufgefallen ist.
Sie wollen von mir die Zustimmung der Anbindung des Baugebietkanals in "meinen" vorhandenen Kanal erhalten. Die Länge dieser gewünschten Anbindung beträgt 3,75 m. Und dann wollen sie noch die tatsächliche Länge des alten Kanals eintragen lassen und die Schutzzonen verbreitern.
Außerdem wollen sie Kanalleitungen eintragen anstelle einer Kanalleitung wie bisher.
Ich möchte die kurzen seitlichen Leitungen unter die Straße legen lassen und die Schutzzonen nicht verbreitern. Dafür stimme ich dann der Anbindung des Baugebietskanals durch mein Grundstück zu.
Ein "Deal", sozusagen. Hört und macht man ja jetzt öfter... Der große "Dealmaker" ist bisweilen eingeknickt, mal sehen, was ich erreiche. 