Beiträge von Roth

    Kein Witz: Bei der Heizungsüberprüfung hat unserer Ex-Bezirksschornfegermeister gern schon vom Hinsehen Mängel festgestellt "Sieht ganz schlecht aus, eure Heizkiste..."

    Hat man ein Bier hingestellt, kam sie dann "durch".

    Unsere kam immer auch ohne Bier durch, aber er hat nach der bezahlten Rechnung öfter noch eine Mahnung hinterherschickt. Manche Kunden könnten ja ein schlechtes Gedächtnis haben...

    Nach Beschwerden von Nachbarn habe ich brühwarm das Landratsamt informiert. In unseren Bezirk kam fortan ein anderer.

    eingetippt. Fertig.

    Genau sowas hält vermutlich die Interessenten davon ab, eine Wärmepumpe in Betracht zu ziehen. Man weiß nicht, ob man sich auf die Angaben des Fachbetriebs verlassen kann.

    Rechnet er richtig, zieht er alles in Betracht? Stimmt die Dimensionierung? Will er schnelles Geld machen?

    Bamberg ist immer eine Reise wert.

    Finde ich auch.

    Aber wie wäre es mit Coburg?

    Veste mit den verschiedenen Sammlungen wie z.B. größtes Kupferstichkabinett Europas, Schloss Ehrenburg, neues Globe- Theater usw.

    Etwas außerhalb liegt Schloss Rosenau, daneben steht das Europäische Museum für Modernes Glas.

    Und erst die Bratwurst auf dem Coburger Markt im Angesicht von Prinz Albert...

    Danke für die Info! Ich habe - wie könnt es anders sein - wieder mal zum Höchstpreis bestellt. Aber was soll`s - shit happens...

    so jetzt haben wir fast allen durcheinander.

    ich bin bei WDVS nicht ganz so fit. Aber ich bin davon ausgegangen das es sich um ein WDVS mit deutschem Verwendbarkeitsnachtweis (Zulassung oder Bauartgenemigung), dort sind nicht wesentliche Abweichung Möglich (in der BayBo unwesentliche Abweichungen).

    Wenn es sich um ein WDVS mit ETA handelt schaut das anders aus, dann ist es nach Einbauanleitung einzubauen.

    Ja, danke, das stimmt, du hast Recht.

    Ich habe mich geirrt, er hat einen deutschen Verwendbarkeitsnachweis.

    Die ETA-Zulassungen des DIBt sind nicht so ausführlich wie die deutschen, deshalb die zusätzlichen Bayerischen Techn. Baubestimmungen für WDVS mit ETA.

    Art. 81a Technische Baubestimmungen

    (1) 1Die vom Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr öffentlich bekanntgemachten Technischen Baubestimmungen sind zu beachten. 2Von den Technischen Baubestimmungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die allgemeinen Anforderungen des Art. 3 Satz 1 erfüllt werden und in der Technischen Baubestimmung eine Abweichung nicht ausgeschlossen ist; Art. 15 Abs. 2 und Art. 17 bleiben unberührt. 3Werden die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und Technik beachtet, gelten die entsprechenden bauaufsichtlichen Anforderungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften als eingehalten.


    Art. 15Bauarten

    (5) 1Für jede Bauart muss bestätigt werden, dass sie mit den Technischen Baubestimmungen, den allgemeinen Bauartgenehmigungen, den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen für Bauarten oder den vorhabenbezogenen Bauartgenehmigungen übereinstimmt. 2Unwesentliche Abweichungen bleiben außer Betracht. 3Art. 21 Abs. 3 gilt für den Anwender der Bauart entsprechend.

    Hier die oben angeführten Technischen Baubestimmungen des Ministeriums für WDVS:

    https://izw.baw.de/publikationen/tr-w/0/Anhang_11_MVV_TB.pdf

    Der allerletzte Abschnitt:


    "Bescheinigung für den Einbau des WDVS
    Der Unternehmer, der das WDVS vor Ort einbaut, muss für jedes Bauvorhaben eine Bescheinigung ausstellen, mit
    der er bestätigt, dass die von ihm eingebauten Bauprodukte (Komponenten) den Bestimmungen der Europäischen
    Technischen Zulassung bzw. der Europäischen Technischen Bewertung sowie der jeweils geltenden
    Einbauanleitung entsprechen und die Bestimmungen dieser technischen Regel eingehalten sind; die
    entsprechenden Einstufungen und Eigenschaften sind darin anzugeben. Diese Bescheinigung ist dem Bauherrn
    zur ggf. erforderlichen Weiterleitung an die zuständige Bauaufsichtsbehörde auszuhändigen."


    Von unwesentlichen Abweichungen ist in den Technischen Baubestimmungen für WDVS m.E. nichts zu finden, siehe verlinktes pdf.

    Lass es mit dem Schreiben an den Gutachter der Gegenseite.

    Da bin ich der gleichen Meinung. Der SV der Gegenseite (sei er vereidigt oder nicht) wird von der Gegenseite bezahlt. Allein aus diesem Grund dürfte er seinem Auftraggeber nicht in den Rücken fallen wollen.

    Nach meinem Rechtswissen kann ein WDVS-Anbieter allenfalls erklären, dass "keine wesentlichen Abweichung" von der Zulassung vorliegt und damit die Haftung für dieses System übernehmen, siehe hier.

    Nur in einigen wenigen Bundesländern, z.B. NRW § 3 :


    (1) Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden, dabei sind die Grundanforderungen an Bauwerke gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die Beseitigung von Anlagen und bei der Änderung ihrer Nutzung. Anlagen müssen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung die allgemeinen Anforderungen des Satzes 1 ihrem Zweck entsprechend dauerhaft erfüllen und ohne Missstände benutzbar sein.

    (2) Die der Wahrung der Belange nach Absatz 1 dienenden allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zu beachten. Von diesen Regeln kann abgewichen werden, wenn eine andere Lösung in gleicher Weise die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt. Als allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten auch die von der obersten Bauaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschrift als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln.


    In Bayern keine Abweichung, s. BayBO Art. 3 :


    Art. 3 Allgemeine Anforderungen


    1 Bei der Anordnung, Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung, Instandhaltung und Beseitigung von Anlagen sind die Belange der Baukultur, insbesondere die anerkannten Regeln der Baukunst, so zu
    berücksichtigen, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit, und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden.


    2 Anlagen müssen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung die Anforderungen des Satzes 1 während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer erfüllen und ohne Missstände benutzbar sein.

    Hier "irrt" der Bauträger (das Wort lügen möchte ich vermeiden):


    Es gibt keine Zulassung des DIBt für ein Hinterspritzen von mangelhaft verklebten Dämmplatten.

    Es gibt keine sog. Einzelprojektzulassung durch einen Systemgeber wie Brillux.


    Der Bauträger soll schriftliche Bestätigungen der Hersteller Knauf und Brillux für seine Behauptungen vorlegen (und diese sollten nicht vom jeweiligen Verkaufscenter kommen, bei dem der Bauträger guter Kunde ist).


    PS Alles schon selbst mitgemacht, leider.

    Geschuldet ist eine funktionsfähige Dämmung, die durch die Sanierung erreicht wird.

    Immerhin hat der Handwerker die Mängel anerkannt und Mangelbeseitigung zuggesagt. Das ist schon mal ein Erfolg, finde ich.


    Erneute, ausführliche Recherchen bei Fa. Brillux (H. **), Fa. Knauf (H. ***) und dem Gutachter H. *** haben ergeben, dass ein Abbau des vorhandenen WSVS nicht nötig ist.

    Diese Recherchen mitsamt Ergebnis soll er mit Datum und Unterschrift der genannten Firmen vorlegen.


    Neue, zugelassene Sanierungssysteme wie z. B. von Knauf ,,Warm/Wand/DUO" oder ein ähnliches System von Brillux können auf vorhandene Wärmedämmungen aufgebracht werden.

    "Können" kann man viel, aber unter welchen Voraussetzungen: z.B. vorhandene mangelhafte Verklebung, Standsicherheit, Einbau Fenster (Schießscharten?) Fensterbänke, Dachüberstand, Sockel?


    Die doppelte Armierungsstärke...

    Was soll das sein? Doppelter Armierungsputz oder doppelte Dämmplattendicke?


    ...wirkt sich zudem It. Gutachter positiv auf die Biophysik Ihres Hauses aus

    Biophysik?? :eek: Soll damit künftige Algenbildung verhindert werden? ;)