Beiträge von saibot2107

    Für den Nachweis der Kenntnis reicht der Vortrag, dass der Verkäufer den Mangel während seiner langjährign Besitz-/Nutzungszeit irgendwann hätte sehen können/müssen, nicht aus. Also sehr schwierig.

    Wären dann aber nicht gerade die Bearbeitungsspuren an einem Balken der Decke ein Beweis dafür, dass der Verkäufer in der Vergangenheit wusste, dass es einen Schädlingsbefall gab, da dieser ja offensichtlich an einem Balken behoben/bekämpft wurde. Oder hat de Bakel recht damit, dass über Schädlingsbefall in der Vergangenheit nicht berichtet werden muss, wenn dieser behoben wurde, auch unter der Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich in der Vergangenheit um eine lokal begrenzte Bekämpfung an einem Balken (habe ich das richtig verstanden Skeptiker) gehandelt hat?

    Bevor man eine weiße Wanne sanieren kann, sollte klar sein, dass es sich überhaupt um eine solche handelt

    Womit wir wieder bei dem zu Recht kritisierten Begriff des "WU-Betons" wären.

    Die aktuell a.R.d.T. kennen den Begriff aus gutem Grund nicht, da es so etwas wie "wasserundurchlässigen Beton" nicht gibt. Es mag sein, dass dieser Begriff in den 1990er Jahren auch in den damals a.R.d.T. Verwandten wurden, ich weiß es nicht, aber wenn es so war, war auch damals schon lediglich ein Beton mit hohem Wassereindringwiderstand gemeint.

    Worauf Skeptiker mit seinem Beitrag also honaus will, ist die Tatsache, dass ein Keller, nur weil beim Bau "Beton mit hohem Wassereindringwiderstand" verwendet wurde, noch lange nicht wasserdicht ist. Das ist er erst, wenn er als "Weiße Wanne" ausgebildet wurde.

    Und auch ich würde anhander Bilder bezweifeln,

    dass es sich überhaupt um eine solche handelt.

    Als juristischer Laie würde ich meinen, dass zumindest hinsichtlich des Insektenbefalls eine Täuschung durch den Verkäufer vorliegen könnte. Die Tatsache, dass der Balken in der Vergsngdnheit bearbeitet wurde, könnte ein Indiz dafür sein, dass die ehemaligen Besitzer wussten, dass hier ein Problem vorliegt. Und soweit ich weiß, muss der Verkäufer auf bekannte Probleme/Mängel proaktiv hinweisen und darf sich kickt darauf verlassen, dass der Käufer die Probleme/Mängel durch eigenen Sachverstand aufdeckt.

    Mut Energieausweisen kenne ich mich überhaupt nicht aus, aber stellt ein falsch ausgestellter Energieausweis nicht eine (strafbewährte) Ordnungswidrigkeit dar, wobei ich aber nicht weiß, ob diese Ordnungswidrigkeit der Ersteller oder der Besteller begeht.

    Ohne jetzt alles genau gelesen zu haben, glaube ich, dass die eingeführten Maßnahmen zumindest das Potenzial haben, den Wohnungsbau zu beschleunigen. Insbesondere bei den Teilen, die eine schnellere Bearbeitung in der Verwaltung vorsehen, bin ich aber skeptisch. Ich weiß jetzt nicht, wie es in Berlin mit der Auslastung der Behörde und dem Vorhandensein entsprechend qualifizierter Mitarbeiter aussieht, aber basierend auf meinen Erfshrungen in anderen Bundesländer hätte ich ernsthafte Zweifel daran, dass die Vorgänge tatsächlich beschleunigt werden können.

    Nicht in den Vorgaben, aber in der Beantwortung.

    Wo ist das Problem (technisch gesehen) einen Entwurf der Digital vorliegt banal in eine Statiksoftware zu überführen und dort nach Einfügung von 2-3 Werten (Untergrund und Nutzungsklasse). die Einfachste oder günstigste Variante per Mausklick rauszuwerfen. technisch dürfte das doch lösbar sein

    Zwei Punkte:

    Prinzipiell gibt es so was schon, vor allem für Membran- und Seiltragwerke, bei denen es Softwaretools zur optimalen Formfindung gibt. Bei der Bemessung von Netzwerkbogenbrücken gibt es ebenfalls Softwaretools zur Optimierung der im Netzwerk angeordneten Hängern. Allerdings ist es hierbei in der Regel nicht damit getan, ein, zwei Werte einzugeben, das ist halt einfach eine komplexe Aufgabe.

    Bei "einfachen" Häusern funktioniert das mit der Implementierung von BIM prinzipiell auch, hat aber, was das 3d-Modell angeht, gravierende Nachteile. Klassischer Hochbau besteht aus unterschiedlichen Materialien, meist Beton und Mauerwerk. Beton und Mauerwerk unterscheiden sich in ihrem Tragverhalten aber grundlegend: Während Beton als Stahlbeton Zugkräfte aufnehmen kann, kann Mauerwerk dies nicht. Wollte man nun ein Gebäude aus Mauerwerk und Beton an einem 3d-Modell berechnen, müsste man dieses unterschiedlicje Tragverhalten berücksichtigen und eine nichtlineare Berechnung durchführen, die dabei iterativ im Mauerwerk auftretende Zugkröfte ausschalte und solange rechnet, bis im Mauerwerk nur noch Druckkröfte vorhanden sind und die Schnittgrößen entsprechend umgelagert sind. Durch eine solche nichtlineare Berechnung, die prinzipiell jedes bessere 3d-fähige FE-Programm beherrscht, bringt aber weitere Nachteile mit. Die Vereinfachungen, die uns die Physik erlaubt (Stichwort: Superpoaitionsprinzip) können bei nichtlinearen Berechnungen nicjt mehr angewandt werden. Statt die Schnittgrößen zu kombinieren müssen die Lastfälle vor der Berechnung überlagert werden, was in der Regel eine deutliche größere Anzahl an Kombinationen und somit eine signifikant längere Berechnungsdauer nach sich zieht. Außerdem wird es schwierig, den Grund dafür zu finden, wenn die Software bei der Berechnung kein Gleichgewicht findet.

    Zu guter Letzt kann es bei der erforderlichen, von der Software durchgeführten Lastumlagerung dazu kommen, dass sich Lasten an Orte Umlagen, wo ich sie gar nicht haben will, was ich bei der "klassischen" Methode durchaus steuern kann. Von so Fragestellung, in wie weit der Bauablauf bei 3d-Berechnungen berücksichtigt werden müsste und welche Auswirkungen dies auf ein Tragwerk hat/hätte, will ich noch Nichteinhaltung anfangen.

    Im Brückenbau übrigens, wo es deutlich weniger "Materialmix" gibt, ist es dagegen schon üblich, am 3d-Modell zu rechnen. Und es gibt auch schon Software Am Mafkt, die es erlaubt, nur die Randbedingungen der Brücke einzugeben und den Rest erledigt die Software. Man muss dann der Blckbox halt vertrauen.

    A) Das Segment viel ja nicht Planeben auf die Wasseroberfläche, sondern eher zuerst innen, dann aussen (Innen = Flussmitte)

    HIer ein recht informativer Bericht des mdr zum Einsturz. Im Bericht wird ein Video vom Einsturz in der Seitenansicht gezeigt, etwa ab Minute 18:20. Ich glaube nicht, dass die Bodenplatte den Aufprall überlebt hat, wenn ich mir die entstandene Fontäne ansehe, war das schon heftig. Im Video kann man auch erkennen, dass das mittlere, etwa 85 m lange Segment, das zwischen zwei Gelenke im Überbau eingehängt war, in mehrere Teilstücke zerbrochen ist, was offenbar auch erst bei Aufprall passiert ist. Das sind aber, zugegebener Maßen, meinerseits nur Spekulationen.

    In Hessen scheint es komplizierter zu sein, siehe hier. Bis auf Ausnahmen nicht geprüft wird Gkl.1-3, wenn ich nichts überlesen habe. Alles zu lesen, fehlt mir gerade die Zeit.

    So hatte ich es verstanden, wobei die Ausnahmen im Kriterienkatalog geregelt sind.

    Insgesamt stelle ich aber fest, dass ich weiß, warum ich Brückenbau mach. Ist halt viel einfacher....

    Hessen habe ich nicht nachgesehen. Vermutlich ist es dort und in allen Bundesländern ähnlich oder wird noch, ausgenommen Erdbebengebiete.

    (1) Nachweise für die Standsicherheit einschließlich der Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile, den vorbeugenden Brandschutz, den Schall- und Wärmeschutz sowie Nachweise für Energieerzeugungsanlagen nach Abs. 6 sind nach Abs. 2 bis 6 von hierzu berechtigten Personen (Nachweisberechtigte) aufzustellen oder nach Prüfung auf Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes durch Prüfsachverständige gegenüber der Bauherrschaft zu bescheinigen. Eine bauaufsichtliche Prüfung entfällt; §55 gilt entsprechend. Satz 1 und 2 gelten nicht für Sonderbauten, ausgenommen für Nachweise nach Abs. 3 Satz 3 und Abs. 5 sowie Bescheinigungen nach Abs. 6.

    (2) Die jeweilige Bauvorlageberechtigung nach §67 Abs. 2 bis 5 schließt die Berechtigung zur Erstellung der bautechnischen Nachweise nach Abs. 1 Satz 1 ein, soweit nicht in Abs. 3 bis 6 Abweichendes bestimmt ist.

    (3) Bei

    1. baulichen Anlagen mit Tragwerken von überdurchschnittlichem oder höherem Schwierigkeitsgrad,
    2. sonstigen baulichen Anlagen mit einer Höhe von mehr als 10 m,
    3. besonderen Verhältnissen des Baugrundes, des Grundwasser oder der Belastung sowie bei der Verwendung besonderer Baustoffe,
    4. Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5

    muss der Nachweis der Standsicherheit einschließlich der Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile von Prüfsachverständigen für Standsicherheit im Sinne einer Rechtsverordnung nach §89 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 bescheinigt sein. In allen anderen Fällen muss der Nachweis von Nachweisberechtigten für Standsicherheit im Sinne einer Rechtsverordnung nach §89 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 erstellt sein, es sei denn, der Nachweis wird entsprechend Satz 1 bescheinigt. Einer Bescheinigung des Nachweises bedarf es nicht, soweit der Nachweis von einem Prüfamt für Baustatik allgemein geprüft ist (Typenprüfung); Typenprüfungen anderer Länder gelten auch im Land Hessen.

    [...]

    Von Ausnahmen für Wohngebäude Gkl. 1 und 2. lese ich da nichts. Auf der anderen Seite ist es aber eine der wenigen Bauordnungen, in denen explizit steht, dass die Statik zu prüfen ist, wenn der Aufsteller nicht nachweisberechtigt ist.

    Nein. Ich vermute "Entbürokratisierung".

    Wahrscheinlich, kann man gut finden, muss man aber nicht.

    Persönlich habe ich die Prüfung auch von Wohngebäuden Gkl. 1, die es in Bbg bis 2016 gab, sinnvoll gefunden.

    :thumbsup: Wenn ich mir die Qualität mancher prüfpflichtiger Statik bei uns im Haus ansehe, fände ich das auch sinnvoll.

    Das heißt also in Sachsen-Anhalt, Brandenburg oder Berlin muss ein Wohngebäuden Gkl. 2, das einseitig 4,00 m eingegraben ist, bei dem der Keller im Wasser steht, die Schichtgrenzen des Baugrundes der Neigung der Geländeoberfläche folgen und außerdem die aufsteigenden Wände nicht bis zur Gründung durchgehen muss nicht geprüft werden?

    Richtig, siehe Bauordnungen. Die Kriterienkataloge gelten bei Wohngebäuden erst ab Gkl. 3

    Kennst Du den Hintergrund? Habe gerade mal Hessen und Bayern gecheckt, da konnte ich diese Einschränkung nicht finden, der Kriterienkatalog gilt - nach meinem Verständnis - für alle Gebäudearten der Gkl. 1 bis 3. Was, IMHO, ja auch Sinn ergibt. Ist ja jetzt nicht so, dass die Statik im oben beschriebenen Fall für ein Gebäude der Gkl. 2 wesentlich "leichter" wäre als für ein Gebäude der Gkl. 3...

    Man sieht, dass Dir die Erfahrung mit den alten Normen fehlt. Noch in den 90ern habe ich prüffähige und damals noch ausschließlich auch geprüfte Statiken für Fertighauskeller auf ca. 20 Seiten geschrieben, und da war i.d.R. bewehrtes Mauerwerk dabei. Die 20 Seiten reichen heute nicht mal für die Decke.

    Das liegt aber nicht an der Norm. Wie viele Fertighauskeller-Statiken wurden Anfang der 1990er denn mit FE gerechnet und wie viele Decken in EFH sind heute mit FE gerechnet?

    Man kann auch heute noch eine Statik mit ähnlich geringem Umfang wie 1990 erstellen, wenn man will und willens ist von Hand und mit Tabellen zu rechnen, macht heute nur kaum noch einer. Im Schneider braucht die Bemessung für eine 7-feldrige Deckenplatte aus Stahlbeton über einem 12,00x10,80 m großen Haus zwei DIN-A5-Seiten, wobei ein guter Anteil der beiden DIN-A5-Seiten für Erklärungen und Erläuterungen benutzt wird, die man in einer Statischen Berechnung nicht aufnehmen würde. Selbst aufgestellt würden Daraus wahrscheinlich, damit es besser lesbar ist, zwei DIN-A4-Seiten. Dauert aber wahrscheinlich etwas Länger als die Decke in das FE-Programm einzugeben und 20 Seiten für die Bemessung zu generieren.


    Der heutige Umfang einer statischen Berechnung eines einfachen EFH ist IMHO nicht den heutigen Normen geschuldet, sondern der Tatsache, dass kaum noch jemand von Hand rechnet und EDV-Ausdruck auf Grund der Erfordernis der Nachvollziehbarkeit deutlich umfangreicher sein müssen. Es ist aber niemand gezwungen, eine Statik mit Hilfe einer EDV aufzustellen. Man kann und darf das noch genauso machen, wie vor 40 Jahren. Dann erreicht man wieder ähnliche Umfänge, was die statische Berechnung angeht.


    Nimm Dir doch mal zum Spaß - und wenn Du Zeit hast - eine Deiner Fertighauskeller-Statik von 1990 und rechne sie mit den Methoden von 1990 nach den Normen von 2024 nach und berichte danach, wie sich der Umfang geändert hat. Ich stelle die These auf, dass es überhaupt keine Änderung gibt. Ich halte es in den meisten Fällen für einen Mythos, dass die neue Normgeneration für die extrem Umfangreichen statischen Berechnung dieser Tage verantwortlich ist.

    Beispiel Mittelpfette: Früher wurden alle (viel einfacher als heute ermittelten) Lasten aus den Sparren addiert und mit ihrer Länge angesetzt. Dann wurden die Schnittkräfte berechnet, i.d.R. entweder händisch oder mit Tabellenwerken, und schon hatte man M und Q.

    Geht heute noch genauso. Bei einer Mittelpfette eines normalen Daches sind es noch nicht einmal mehr Lastfälle, die zu kombinieren sind. Eigengewicht, Wind und Schnee, früher wie heute. Eigengewicht und Wind voll oder Eigengewicht und Schnee voll, Wind halb. Wo ist der Unterschied? Außer, dass Teilsicherheitsbeiwerte berücksichtigt werden müssen? Und das ermitteln der Schnittgrößen händisch oder mit Tabellenwerken funktioniert heute genauso gut (oder schlecht) wie früher. Daran hat die Norm ja schließlich überhaupt nichts geändert.


    Dann wurde erf.W = M / Sigmad errechnet, Sigma war 1 kN/cm² - W = bh²/6 konnte jeder auf dem Taschenrechner (oder im Kopf) - fertig.

    Geht heute auch noch, ist halt nicht mehr 1,0 kN/cm² sondern 1,5 kN/cm², W wird natürlich noch genauso ermittelt. (Genaugenommen ist es 1,48 kN/cm², aber für eine Vorbemessung oder einen "Schnellschuss" auf der Baustelle ist 1,5 kN/cm² genau genug). Mit dem Taschenrechner genauso schnell ausgerechnet wir früher, im Kopf durch die Nachkommastelle ein kleines bisschen komplizierter als früher, zumindest, wenn man im Kopfrechnen nicht ganz so fit ist (wie ich). Und im Gegensatz zu früher, hat heute doch jeder in Form seines Smartphones einen Taschenrechner jeder Zeit am Mann.


    Ich sehe immer noch nicht, wo die neuen Normengeneration die Berechnung generell wesentlich komplizierter gemacht hat. Wie schon geschrieben, lassen wir die Lastfallkombinatorik mal außen vor. Die wurde in der Tat deutlich komplizierter, vor allem, wenn man die Möglichkeiten der Norm vollständig ausschöpfen möchte. Aber auch da habe ich schon genug Statiken gesehen, bzw. mein Kollege aus der Prüfabteilung hat davon erzählt, in denen es sich die Aufsteller einfach gemacht haben und alle veränderliche Lasten auf den Gebäudedecken einer Kategorie zugeordnet haben, auch wenn es sich z. B. um ein Wohn- und Geschäftsgebäude gehandelt hat. Reduziert die erforderliche Anzahl der Lastfallkombinationen enorm.

    Der gilt nicht für Wohngebäude Gkl. 1 + 2 einschl. deren Nebengebäude und Nebenanlagen, siehe § 65. Ähnliche Regeln gelten in Berlin und Brandenburg, wo noch, weiß ich nicht

    Hatte ich überlesen. Das heißt also in Sachsen-Anhalt, Brandenburg oder Berlin muss ein Wohngebäuden Gkl. 2, das einseitig 4,00 m eingegraben ist, bei dem der Keller im Wasser steht, die Schichtgrenzen des Baugrundes der Neigung der Geländeoberfläche folgen und außerdem die aufsteigenden Wände nicht bis zur Gründung durchgehen muss nicht geprüft werden?

    Für das Abdichten von dem Hohlkasten, kannst du Blasebalge nehmen oder Geoschaum.

    Er muss auch nicht 100%ig dicht sein, aber so das ein zwei Lenzpumpen das ding am Schwimmen halten.

    Angenommen, man würde den Hohlkasten am Anfang und am Ende so dicht bekommen, dass man das restliche eindringende Wasser durch Abpumpen entfernen könnte. Unter Vernachlässigung der Kappen und der Gleise, die sich auf der Brücke befinden, würde der Hohlkasten grundsätzlich schwimmen, siehe Anhang. Für die Berechnung musste ich ein paar Annahmen treffen, da nicht alle Bauteilabmessungen frei zugänglich sind. Grundsätzlich könnte Deine Idee also funktionieren.


    Scan_20241127_101539.pdf


    Aber: Die Bodenplatte des Hohlkastens ist ausweislich der hier verlinkten Quelle nur 12 cm dick. Ich glaube nicht, dass diese den Aufprall auf das Wasser aus vielleicht 7,00 m Höhe (die Durchfahrtshöhe beim höchsten schiffbaren Wasserstand beträgt 6,61 m, zum Zeitpunkt des Einsturzes war aber nicht der höchste schiffbare Wasserstand vorhanden, er war wohl deutlich niedriger) überlebt hat. Wenn das so ist, hat man aber auch keinen schwimmfähigen Körper mehr.

    Ich wäre auch dafür, für einfache Bauwerke (deren Definition könnte sich z.B. an den Kriterienkatalogen zur Prüfung bei Gkl.3 orientieren) die Nachweise nach zulässigen Spannungen wieder zuzulassen.

    Bei welcher Bauweise sind den keine Nachweise nach zulässigen Spannungen mehr zugelassen? Das Ding nennt sich heute doch nur anders, das Nachweisformat hat sich aber doch nicht grundsätzlich geändert. Selbst das Sicherheitsniveau hat sich nicht grundlegend verändert. Wenn Du alle Verkehrslasten eines Gebäudes in eine Einwirkung einordnest und noch Wind- und Schneelasten berücksichtigst, hast Du, mit ein bisschen Nachdenken, auch nicht mehr Lastfallkombinationen als früher. Sofern Du also z. B. im Stahlbau Elastisch-Elastisch nachweist, ist das im Prinzip der gleiche Nachweis wie vor 40 Jahren: sigma = N/A + M/W < sigma_Rd. Bei einem Biegeträger im Holzbau ist es doch genauso. Im Stahlbetonbau mussten nur die Beiwerte des alten kh-Verfahrens angepasst werden, das kd-Verfahren ist aber genau das gleiche. Die einmal gelernten Formeln zur Ermittlung von kh/kd ist doch prinzipiell gleich geblieben. Nur das aus kh/kd resultierende ks hat sich geändert. Ich selbst verwende das kd-Verfahren zwar nicht, weiß aber, dass es heute noch genauso möglich ist wie früher in einer Vorbemessung pauschal mit ks = xy zu rechnen und eine ausreichend genaue Bemessung zu erhalten. Wo liegen also die großen Unterschiede zu früher? Ja, die Schnittgrößenermittlung bzw. die Lastfallüberlagerung kann u. U. etwas komplizierter werden, aber bei EFH in der Regel doch nicht.

    das ist tatsächlich eine relative kleine Blase und kein allzu großer Bereich bezogen auf den für den die Eurocodes gültig sind.

    Machen wir die Blase doch einfach etwas größer und beziehen in die Prüfpflicht große Teile Baden-Württembergs, der rheinischen Tiefebene, des Mittelrheintales, der Kölner Bucht, des Allgäus, des Werdenfelser Landes, Teile von Schwaben (Bayern) und des Vogtlandes (Sachsen, Thüringen) - kurz gesagt: die Deutschen Erdbebengebiete - mit ein. Dann wird die Blase mit prüfpflichtigen Bauwerken aller Gebäudeklassen schon relativ groß. Und auch sonst wird die Blase schnell sehr groß, wenn der Kriterienkatalog gewissenhaft und "ehrlich" angewandt wird. Nehmen wir, weil Du aus dem Bundesland kommst, mal den Kriterienkatalog für Sachsen-Anhalt, den Du ja sicherlich kennst, und beachten die Erläuterungen dazu, die Du sicherlich auch kennst.

    • kein Baugrundgutachten vorhanden? => Bauwerk prüfpflichtig
    • Aufschlüsse im Baugrundgutachten nicht mindestens bis 6 m unter Gründungssohle => Bauwerk prüfpflichtig
    • Geländeoberfläche und Schichtgrenzen nicht annähernd waagerecht => Bauwerk prüfpflichtig
    • Grundbruch- und/oder Geländebruchnachweis muss geführt werden => Bauwerk prüfpflichtig
    • Keller als weiße Wanne ausgeführt => Bauwerk prüfpflichtig
    • Nachweis der Gebäudeaussteifung erforderlich => Bauwerk prüfpflichtig
    • Tragende Wände gehen nicht bis zur Gründung durch => Bauwerk prüfpflichtig
    • HVB-Decken => Bauwerk prüfpflichtig
    • Anpralllasten vorhanden => Bauwerk prüfpflichtig
    • usw. usf.

    Mit anderen Worten, die Blase ist schon ziemlich groß und ganz streng genommen fallen viele

    Carports

    unter die Prüfpflicht, da oft Anpralllasten zu berücksichtigen sind, auch wenn ich mir bewusst bin, dass wahrscheinlich für die wenigsten Carports überhaupt eine Statik erstellt wird.

    ...weil man dann die Flussohle - und damit die Abdichtung des Flusses zum Untergrund - durchstoßen würde. Dadurch kann das Grundwasser verschmutzt werden, kleinere Gewässer können sogar trocken fallen.

    Dann müsste man aber schon sehr ungünstige Schichtenfolgen im Untergrund haben.

    Praktisch alle Flussbette mit denen ich bisher zu tun hatte, bestand bis in relativ großen Tiefen aus Kies und/oder Fels, meist damit verbunden, dass im Uferbereich, zum Teil hunderte Meter daneben, die Grundwasserstände mit dem Wasserstand im Fluss korrespondierte. Spundwände im Flussbett zur Herstellung von Brückenpfeilern (so diese innerhalb des Flussbettes unbedingt erforderlich sind), sind gar nicht so selten, siehe z. B.hier am Rhein in Koblenz.

    Genau das erwarte ich von meinem Haus-und-Hof-Tragwerksplaner doch heute: Er / Sie soll mit einem möglichst feinen, aber nicht zu feinen Modell die Lastfälle modellieren und allermeistens damit dann ein eher schlankes Tragwerk nachweisen. Und ja, das ist Arbeit, führt aber zum überzeugenden und für den AG wirtschaftlichen Bauwerk. Und nein, das muss uns kann man auf der Baustelle oder in der Werkstatt nicht mal schnell nachweisen - und das finde ich au8ch gut so!

    Jetzt kenne ich Deine Haus-und-Hof-Tragwerksplaner natürlich nicht, aber nach dem was ich aus unserer Prüfabteilung mitbekomme, machen das tatsächlich die wenigsten Tragwerksplaner, weil es u. U. halt schon mühsam sein kann und wir ja alle wissen das beim Tragwerksplaner Zeit Geld ist, wohingegen Bauherren (aus Sicht des TWP) Geld ohne Ende haben...

    Ein Beispiel noch zur Lastfallkombinatorik und der Verständlichkeit aus dem alten Bemessungskonzept.


    Es gab mal den Lastansatz bei veränderlichen Lasten aus Schnee und Wind:

    Entweder voller Wind und halber Schnee oder halber Wind und voller Schnee.

    Und als verständliche Erklärung dazu - Voller Wind meistens im Herbst oder Frühjahr, wenn es keine volle Schneelast gibt. Im Winter bei voller Schneelast gibt es eher keine Stürme.

    Das hat sich mit Einführung der EC doch nicht grundlegend geändert. Siehe

    Zitat von DIN EN 1990/NA, Anhang A.1, NDP zu A.1.2.1(1) Anmerkung 2

    Treten Schnee und Wind als Begleiteinwirkungen neben einer nichtklimatischen Leiteinwirkung auf, braucht bei Orten bis NN + 1000 m nur eine der beiden klimatischen Einwirkungen als Begleiteinwirkung in den Kombinationsregeln für Einwirkungen nach 6.4.3 und 6.5.3 angesetzt zu werden. Tritt jedoch eine der klimatischen Einwirkungen (Wind oder Schnee als Leiteinwirkung auf, ist die andere als Begleiteinwirkung zu berücksichtigen.


    In den Windzonen III und IV darf bei der Kombination Wind/Schnee mit Wind als Leiteinwirkung auf die Kombination mit Schnee als Begleiteinwirkung verzichtet werden. Hingegen ist bei der Kombination Wind/Schnee mit Normalschnee als Leiteinwirkung der Wind als Begleiteinwirkung immer zu berücksichtigen. Bei dem Kombinationsfall mit Schnee als außergewöhnlicher Leiteinwirkung darf auf Wind als Begleiteinwirkung verzichtet werden. Davon unbenommen sind die Auswirkungen möglicher Schneeverwehrungen auch für diesen Kombinationsfall zu prüfen.

    Heißt also, dass Wind mit Schnee in praktisch allen Fällen in Deutschland (es gibt nur wenige Standorte über NN+1000 m) nicht überlagert werden muss, Schnee mit Wind hingegen schon. Schauen wir uns im nächsten Schritt also die Kombinationsbeiwerte für Wind und Schnee an:

    Zitat von DIN EN 1990/NA, Anhang A.1, NDP zu A.1.2.2, Tabelle NA.A.1.1
    Einwirkungpsi_0psi_1psi_2
    [...]
    Schnee- und Eislasten, siehe DIN EN 1991-1-3
    Orte bis zu NN + 1000 m0,50,20
    Orte über NN + 1000 m0,70,50,2
    Windlasten, siehe DIN EN 1991-1-40,60,20
    [...]

    Für die Fälle, in denen Schnee die Leiteinwirkung ist und Wind zu überlagern ist, wird der Wind jetzt halt mit 60% statt mit 50% angesetzt. Wird ausnahmsweise doch Schnee mit einer Leiteinwirkung Wind überlagert, wird Schnee wie auch früher mit 50% angesetzt. In Summe also keine wirkliche Änderung. Neu hinzu kam noch der Fall "Norddeutsches Tiefland", was aber wohl Schadensfällen nach seltenen aber extremen Schneefällen in der norddeutschen Tiefebene geschuldet ist und somit auf Erkenntnissen beruht, die es zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorherigen Normgeneration noch nicht gab. Sie wäre also auch ohne die Einführung des Eurocodes gekommen.

    Meine Überlegung gilt für die Fälle, bei denen es nicht auf die dritte Kommastelle ankommt und man mit einer etwas geringeren Ausnutzung bzw. etwas größeren Abmessungen leben kann.

    Ist mir immer noch zu pauschal, mir fällt spontan kein Beiwert an, bei dem es auf die dritte Nachkommastelle ankommt, oder überhaupt eine Situation, bei der ich konsequent drei Nachkommastellen mitnehmen würde. Vielleicht, wenn ich versuche eine bestehende Konstruktion "auf Biegen und Brechen" nachzuweisen. In der Entwurfsplanung rechne ich in der Regel mit einer Nachkommastelle, in der Ausführungsplanung mit zwei. Mehr Nachkommastellen nur in Ausnahmefällen, z. B. bei Querschnittswerten, wenn ich in [m²], [m³] und [m^4] rechne, wenn ich in [cm] oder [mm] rechne (bei Querschnittswerten), nehme ich in der Regel gar keine Nachkommastellen mit, runde auch nicht auf, sondern mathematisch korrekt.

    Das fällt mir beim semiprobabilistischen Bemessungsmodell mit allen Kombinationsfaktoren und Einwirkungskombinationen (zzgl. norddeutsche Tiefebene als außergewöhnlichen Lastfall) ehrlich gesagt teilweise schwer.

    Das ist, was ich oben meinte. Die Anzahl an Lastfallkombinationen kann tatsächlich erschreckend hoch werden und ist oft genug ohne die Benutzung von Software nicht mehr handelbar. Das ist in der Tat ein "Nachteil" des semiprobabilistischen Bemessungsmodells. Andererseits eröffnet es dem Tragwerksplaner bei Bedarf halt auch die Möglichkeit wirtschaftlichere Tragwerke zu planen, weil er den statistischen Verteilungen von maximalen Belastungen besser Rechnung tragen kann. Als Beispiel sei ein Wohn- und Geschäftshaus genannt, in dem vom EG bis OG2 Verkaufsräume und in OG3 bis OG6 Wohnräume sind. Die Wahrscheinlichkeit, dass die maximale Belastung in den Verkaufsräumen gleichzeitig mit den maximalen Lasten in den Wohnräumen auftritt ist relativ gering, weshalb der Eurocode hier die Möglichkeit bietet, die Lasten entsprechend bei der Überlagerung abzumindern, ein Konzept, dass es, afaik, beim globalen Sicherheitskonzept so nicht gab. Hier muss der Tragwerksplaner halt aber auch willens sein, die Möglichkeiten der Norm voll auszuschöpfen und nicht, weil es einfacher ist und schneller geht, alle Verkehrslasten einfach pauschal irgendeiner Kategorie zuzuordnen.

    Ich fand es früher gut, dass ich noch die statischen Berechnungen auf der Baustelle ohne Kopfkratzen nachvollziehen konnte. Teilweise fällt es ja schon Statiker schwer, wenn es sich um andere Berechnungsprogramme handelt, wie das was er

    selber nutzt.

    Liegt in diesem Fall aber das Problem nicht eher darin begründet, wie die Statik dokumentiert wurde und nicht in "ausufernden" Normen? IMHO lässt sich auch heute noch eine gut dokumentierte statische Berechnung nachvollziehen. Allerdings habe ich auch schon ältere Normen "aus der guten alten Zeit" gesehen, die nur mit vertiefter Einarbeit in die damaligen Nachweismethoden nachvollziehbar waren.

    Der Anwender muß die Norm doch auch verstehen können oder wie kann man sonst verlangen, daß er sie als Fachmann voll umsetzt?

    Vermischen wir hier nichf gerade unterschiedliche Normen in der Diskussion? Du hast von nicht mehr nachvollziehbaren Normen mit komplizierten Formel geschrieben. Ich stelle daher einfach mal folgende Frage: Welchen Teil des EC5, als Bemessungsnorm für den Holzbau, muss denn der ausführende Zimmermann auf der Baustelle kennen, wenn er entsprechend detaillierte Ausführungspläne vorliegen hat, in denen (hoffentlich) vom Planer alle Randbedingungen des EC5 berücksichtigt wurden. Der Zimmermann auf der Baustelle muss doch nicht wissen, wie sich die Schneelast ermittelt oder wie sich k_mod ermittelt und wozu dieser Beiwert dient. Er muss auch nicht wissen, wie sich die Tragfähigkeit eines Bulldogs ermittelt. Er muss nich einmal die Tragfähigkeit selbst kennen, da er darauf vertrauen darf, dass in den Ausführungsplänen der richtige Dübel angegeben ist. Von den Vorgaben der Norm muss er schlussendlich doch nur die erforderlichen Mindest- und Höchstabstände von Verbindungsmittel kennen oder die Mkndestabmessungen von genormten zimmermannsmäßigen Verbindungen. Ansonsten muss er doch eher diejenigen Normen kennen, die sich unmittelbar mit der Ausführung beschäftigen. Um die zu benennen kenne ich mich im Homzbau allerdings zu wenig aus. Im Stahlbetonbau wären das aber statt der DIN EN 1992-1-x dann eher die DIN 1045-2, DIN EN 206 usw., in Stahlbau statt EC7 DIN 1090.

    Ja klar - ich kenne auch einen der einen kennt der sowas kann.

    Mir geht es auch nicht um Prüfingenieure die das schon viele Jahre machen.

    Taschenrechner und Bleistift klingt auch nicht als wäre er 25 Jahre alt.

    Respekt, daß Dein Kollege das kann!

    Ich mache das au regelmäßig, schon seit dem 1. Tag meines Berufslebens und ich bin so jung, dass ich, bis auf Grundbau, nur das semiprobabilistische Verfahren angewandt habe. Den Rest habe ich gar nicht mehr kennengelernt. Wie gesagt, es ist mir bisher erst eine Formel untergekommen, die ich nicht anwenden konnte, primär aber aus Zeitgründen und weil ich ein anderes Nachweisverfahren in der Norm gefunden habe, dass für mich einfacher anzuwenden war. Nenn doch mal ein konkretes Beispiel, außer der Schneelastermittlung, wo man eine Formel einer Norm nicht mit Bleistift, Papier und Taschenrechner auswerten könnte. Meist scheitert es doch eher an der Schnittkraftermittlung von Hand als an der Nachweisführung.

    Ein Problem liegt in meinen Augen darin, dass sich Normen nicht mehr auf allgemeine Regelungen beschränken, sondern immer mehr Details- und Sonderfälle erfassen sollen.

    Wenn die Detail- und Sonderfälle nicht Bestandteil der Norm wären, wären sie pber Zulassungen geregelt, was die Sache auch nicht einfacher machte. Im Gegenteil, wenn produktneutrale Ausschreibungen notwendig werden, wird die Sache sogar komplizierter, da der Planende ja von einem zugelassenen System ausgehen muss, er gleichzeitig die LV-Texte aber so ausgestalten muss, dass alle am Markt verfügbaren Produkte zum Einsatz kommen können. Ist deutlich einfacher, wenn es eine allge einmalige Norm gibt.

    Wenn ich als Beispiel die Schneelastberechnung für ein Dach nehme, dann gibt es eben eine Eissporthalle mit Publikumsverkehr und einen Lagerschuppen - anwenden muss ich bei beiden die selben Regeln.

    Abrutschender Schnee auf das tieferliegende Dach, Schneeverwehungskeil etc. pp.

    Wenn ich die Norm so anwende wie sie gedacht ist, gibt das einen riesen Aufwand - für einen Schuppen am Haus!

    Niemand zwingt Dich, für einen Schuppen an einer Hauswand die gleich Schneelastannahmen zu treffen wie fpr eine Eisspprthalle mit Publikumsverkehr. Du bist der Ingenieur, es liegt in Deiner Macht, von Normen abzuweichen. Du solltest im Zweifelsfall Deinem Haftrichter halt nur genau darlegen können, warum es gerechtfertigt war, von der Norm abzuweichen. Außerdem musst Du noch Deinen Bauherrn über alle Konsequenzen aufklären, woran es meist scheitert (im Schadensfall).

    Und damit werden dann die Sparren und Pfetten berechnet.

    Der Zimmermann gibt dann nochmal 2cm dazu, ("Vielleicht hängt ja doch mal einer eine Schaukel dran oder einen Kettenzug, man weiß ja nie...")

    Ein Zimmerman, der eigenmächtig Querschnitte verändert, würde dies auf einer von mir überwachten Baustelle gensu einmal machen, und anschließend die eigenmächtig geänderten Querschnitte zurückbauen und durch die planmäßigen ersetzen. Bei allem Respekt vor dem Können und dem Wissen eines Zimmermanns, aber er ist nicht in der Lage, alle Konsequenzen aus den geänderten Querschnitten (egal on diese größer oder kleiner wurde) zu erkennen. Planmäßig vorgegebene Querschnittsabmessungen werden außerhalb der zulässigen Toleranzen nicht ohne Rücksprache verändert. Punkt.

    Bei Allem Respekt für die Forschung und die Mathematik - vergesst die normalen Anwender nicht!

    Auch das ist mir zu pauschal, werde mal bitte etwas konkreter. IMHO ist es auch heute noch grundsätzlich möglich, die Statik eines EFH mit Bleistift, Papier und Taschenrechner aufzustellen. Zumindest dann, wenn man die Möglichkeiten der Norm hinsichtlich der Lastfallkombinstorik und den Kombinationsbeiwerten nicht voll ausschöpfen will. Dann wird es ggf. mit Bleistift, Papier und Tadchenrechner tatsächlich etwas schwierig. Andererseits nutzen aber auch viele Kollegen, die die Statik mit entsprechender Software aufstellen, die Möglichkeiten der Norm an dieser Stelle nicht voll aus...

    Aber mal ernsthaft – es gäbe neben dem Damm auch die Möglichkeit, Pfähle aus Spundohlen zu rammen - sofern es der Baugrund zulässt, errichtet darauf einen temporären, schnell demontierbaren, schwerlastgeeigneten Steg und hebt von dort.

    Bei Hochwasser lässt man nur die Pfähle im Fluss und nimmt den Steg runter. Später zieht man die Spundbohlen oder brennt sie OK Sohle wieder ab. Gibt aber vermutlich der Baugrund nicht her

    Dauert deutlich länger und ist wesentlich teuer als einen Damm, dessen Material nach Abschluss der Arbeiten teilweise im Flussbett verbreitet, aufzuschütten. Das Arbeiten mit Vorschüttungen bei Abrissarbeiten (und Neubauarbeiten) ist eine weitverbreitete, erprobte Methode.

    Davon mal abgesehen müsste ein entsprechendes Rammgeröt auch erstmal in den Fluss kommen, von vorherigen Baugrunduntersuchungen, um die Pfähle planen zu können, gsnz zu schweigen.

    Der Überhang rechter seite müsse ca 1,5m sein, geschätzt nach Bildern, dann müsste der Überhang am Zug C identisch sein,

    Der jeweils äußere Kragarm bei Zug A und C hat eine Länge von ca. 2,80 m. Der jeweils innere von ca. 2,65 m. Der Hohlkasten bei Zug A und Zug C ist jeweils ca. 6,00 m breit, hier nachzulesen. Straßenbrpcken mit Hohlkasten und Fußweg auf der Brücke haben niemals einen Kragarm, der nur 1,50 m lang ist, da ein Gehweg in der Regel breiter ist als 1,50 m und in der Regel auf dem Kragarm angeordnet wird.

    Möchte man das Gewicht noch verringern, kann man die Hohlräume entweder mit Saugfähigem Material auffüllen oder es Grob trockenlegen.

    Wie willst Du einen Hohlraum, der an beiden Enden offen ist, trocken legen? Davon unabhängig würde sich das Gewicht nur so lange reduzieren, wie es im Wasser ist, sobald der Auftrieb weg wäre, müsste das volle Gewicht angehoben werden.

    Aber, und da sprech ich einfach aus Erfahrung, weil ich einer von wenigen bin, der sich in meinem Beruf mit Transport von schweren Bauteilen einen Kopf macht um sich nicht mit 4-8 Leuten abkämpfen will um irgend ein scheiss Bauteil in den Heizraum zu bekommen.

    Das qualifiziert mich bestimmt nicht zum Abprissexperten, aber ich hab eine Ahnung davon was es leichter oder schwerer macht.

    Im Gegensatz dazu bin ich hier einer der wenigen im Forum, die schon mehrfach den Rückbau bestehender Brücken geplant hat, wenn auch noch nicht nach einem Einsturz, was ja zum Glück nicht allzu oft vorkommt. Das beste Verfahren, um eine Brücke zurückzubauen ist es, das Puzzle des Aufbaus "Stein für Stein" rückwärts auseinander zu bauen, weil man dann gewährleistet, dass die gleichen statischen Bedingungen wie beim Aufbau herrschen und kein ungewollten Versagen eintreten kann. Das bedingt aber dass man insbesondere die Tragfähigkeit und den Zustand der vorhandenen (Spann-)Bewehrung kennt, was oft nicht der Fall ist.

    Die Möglichkeiten, eine Brücke nachträglich "schwimmfähig" zu machen, was, wenn ich es richtig verstehe, Dein Vorschlag ist, halte ich, gelinde gesagt, für Unsinn. Selbst wenn die beiden Enden des Brückenteils im Wasser, das übrigens etwa 85 m lang ist, verschlossen wären, so dass in den Hohlkasten kein Wasser eindringen kann, erzeugt fer Hohlraum aber nicht genug Auftrieb, dass das Brückenteil schwimmen könnte. Zu Hause fehlen mir gerade die entsprechenden Tools, bzw. Ich habe auch nicht groß Lust, entsprechende Nachweise zu führen, kann das aber bei Gelegenheit gerne mal machen.

    Aus meiner Erfahrung scheint das gewählte Verfahren durch aus sinnvoll und am einfachsten und schnellsten umsetzbar zu sein. Man fährt mit Baggern an das Bauteil heran und zerkleinert es in Sotu analog zu Vorlanfbrücke auf der Neustädter Seite. Auch der Damm hat Vorteile, weil man das Abbruchgut einfach mit LKW abtransportiert kann; wo ein Bagger hinkommt, kommt aucj ein LKW hin. Arbeiten von einem Ponton aus würde bedeuten, dass man den Abtransport mit einem Schiff vollziehen müsste. Außerdem gibt es deutschlandweit nicht viele Pontons, die entsprechend große Bagger, die am Arbeiten sind, aufnehmen können und diese sind meist auf Jshre ausgebucht.

    Man kann natürlich mit der entsprechenden Software und den darin integrierten Formeln alles bis auf die 3. Kommastelle ausrechnen - aber kann man diese Formeln noch mit einer Handrechnung nachprüfen (um zB. Eingabefehler aufzudecken)?

    Ja, kann man. Mach unser Kollege in der Prüfabteilung regelmäßig mit Taschenrechner und Bleistift. Gerne auch in internen Diskussionen, wenn man daneben steht...

    Nur ein kleines Beispiel aus der Praxis:

    Als Zimmermann kennst Du ja die guten alten "Bulldog"-Dübel.

    Ich muß zur Berechnung der Tragfähigkeit 3 verschiedene Beiwerte bestimmen - die sich wieder aus 2-3 verschiedenen Formeln oder Werten ergeben.

    Ich muß also 9 Formeln oder Zahlen auswerten um 1 Wert für die Tragfähigkeit einer Bolzenverbindung mit Bulldogs zu ermitteln.

    Das mach dann mal bitte auf der Baustelle wenn Du danach gefragt wirst.

    Wenn ich auf der Baustelle unbedingt gezwungen wäre, die Tragfähigkeit einer Bolzenverbindung mit Bulldogs zu ermitteln, würde ich auf entsprechende Vorbemessungstabellen des Herstellers zurückgreifen, in denen für einen ganz bestimmten Dübel zumindest die charakteristische Tragfähigkeit angegeben wird. Ansonsten versuche ich es zu vermeiden, auf der Baustelle Statik aufzustellen. Das muss in der Regel warten, bis ich wieder im Büro bin...

    Kommt der überhaupt die Elbe hoch bis an die Brücke? Keine Ahnung wieviel Tiefgang so ein Schwimmkran hat, sonst müsste man erst einmal die Elbe ausbaggern. Im TV kam einmal eine Doku über den stärksten Schwimmkran der Welt, das war ein Riesenteil. Wirklich beeindruckend was technisch möglich ist.

    Dieser Schwimmkran kann 1.600 t anheben, hat aber einen Tiefgang von 7,50 m, eine Länge von 168-180 m und ist 32,00 m breit. Schiffe auf der Elbe als Binnenwasserstraße der Wasserstraßenklasse Va dürfen einen Tiefgang von 2,50-4,50 m (<< 7,50 m), eine Länge von 185 m (passt) und eine Breite von 11,40 m (<< 32,00 m) haben. Vernachlässigt man die Druchfahrtshöhen unter Brücken, kommt ein entsprechender Schwimmkran also nicht nach Dresden.

    Aus meiner praktischen Erfahrung heraus möchte ich anmerken, dass die Normen oft verbindlich vorgeschrieben und in den Vorbemerkungen der LVs umfangreich aufgelistet werden, aber tatsächlich den ausführenden Planern und vor Allem den ausführenden Firmen gar nicht vorliegen, da oft nur große Ingenieurbüros oder Baufirmen einen vollen Zugang zu den Normen haben oder diese besitzen.


    Das hat natürlich mit den sehr hohen Kosten für Einzelnormen zu tun. Beispiele dafür kennt wohl jeder hier aus eigener Erfahrung.

    Sehe ich explizit anders. Bleiben wir mal beim Zimmermann bzw. erweitern diesen auf das Dachdeckerhandwerk. DINMedia bietet hier ein Abo-Modell an, in dem 180 DIN-Normen, die halbjährlich, automatisch aktualisiert werden, sowie ein Archiv der jeweils nicht mehr gültigen Dokumente enthalten sind. Kosten im Jahr 269,00 EUR (brutto). Ein Dachdecker, der sich im Jahr diese 269,00 EUR nicht erwirtschaften kann, hat IMHO ganz andere Probleme als der fehlende Zugang zu den Normen. Ähnliches gilt für den Planenden. Hier bietet DINMedia ein Abo-Modell an, in dem mehr als 1.900 DIN-Normen, Richtlinien, Verordnungen und Bauvorschriften für Architekten und Ingenieure enthalten sind. Kosten für die Einzelplatzlizenz 667,00 Euro (brutto). Auch hier hat das 1-Mann-Büro ganz andere Probleme, wenn es diese 667,00 Euro im Jahr nicht erwirtschaften kann. Am fehlenden Zugang sollte es als eigentlich nicht scheitern. Ich persönlich finde diese Kosten überschaubar.

    Es wird durch die Norm gefordert, einen wissenschaftlich fundierten und hochkomplexen Ansatz zu verwenden, den der Anwender teilweise nicht mehr versteht bzw. wo er den Rechenweg kaum noch nachvollziehen kann.

    Auf der anderen Seite fehlt hier die Praxistauglichkeit, die Möglichkeit zur schnellen Anwendung.

    Ist mir zu pauschal, da würden mich konkrete Beispiele interessieren. Mir persönlich ist es bisher immer noch gelungen, die Rechenwege nachvollziehen zu können, sieht man mal davon ab, dass ich manche Formeln in Normen als "gottgegeben" akzeptiere, da mir in der Regel die Zeit fehlt, mich fundiert in die wissenschaftlichen Hintergründe einzuarbeiten. An den Rechenwege der Norm bin ich bisher allerdings noch nie gescheitert. Wobei ich mich spontan an eine Formel im Eurocode 3 (Stahlbau) erinnern kann, die so viele griechische Buchstaben enthielt, die ich noch nicht mal benennen konnte, dass ich freiwillig auf eine eigentlich komplizierte Lösung für mein Problem umgestiegen bin, weil ich dieses Rechenverfahren grundsätzlich verstanden hatte und auch die von mir verwendete Software sicher genug beherrscht hatte, um das Verfahren anzuwenden.

    Nur mal so zur Überlegung weil ich jetzt keien Zeit habe.

    Brückensegment ist fast ein Hohlkörper. 4 Stück in diesem Falle. Es hängt halt noch an dem Stück das schräg zur Säule steht. (Heizungsrohre und Armierung).

    Und ist statisch wahrscheinlich nicht geeignet um in einem Stück hochgehoben zu werden. War für so ein statisches System ja niemals ausgelegt, wird bei Abbrucharbeiten aber gerne vergessen. Von der Größe der erforderlichen Mobilkrane mal ganz abgesehen.


    Hier sieht man Querschnitt durch die einzelnen Brückezüge. Bemaßt ist leider nur Brückenzug A, da ist der 1. von Oberstrom aus gesehen. Für den ergibt sich, unter Vernachlässigung der Voutung, ein Eigengewicht von ca. 15 bis 20 t/m, wobei das mittlere Stück ca. 85 m lang ist und somit ca. 1.275 bis 1.700 wiegt. Der größte Raupenkran, den z. B. Liebherr im Programm hat, der LR 13.000 kann diese Last zwar grundsätzlich heben, darf dann aber nur eine Ausladung von 14,00 m haben und kann vor allem nicht schwenken (ein Teil des Gegengewichts steht auf dem Erdreich). Der Kran müsste also mitten im Fluss stehen und könnte die Last vielleicht anheben. Aber wohin dann damit, wenn der Kran nicht schwenken kann? Vielleicht könnte ein entsprechendes Frachtschiff unter den Kran fahren, ich gebe aber zu bedenken, der Kran, um solche Lasten heben zu können, eine riesige Aufstandsfläche benötigt, die man erstmal im Fluss herstellen müsste. Außerdem operiert der Kran in der Regel "vor Kopf", also in Richtung der Raupenfahrwerke, da er dann den sichersten Stand hat und die höchsten Lasten aufnehmen kann. Ob ein Schiff nahegenug an den erforderlichen Damm heranfahren könnte, um mit dem Brückenteil beladen zu werden, weiß ich nicht, würde es aber bezweifeln, mal ganz davon abgesehen, welche Unmengen an Wasserbausteinen zur Herstellung einer geeigneten Aufstellfläche für den Kran erforderlich wäre.


    Da scheint mir das Aufschütten eines Dammes für einen Abbruchbagger und den Abbruch der Brücke durch zerkleinern dann doch die zweckmäßigere Lösung zu sein...

    Also handelt es sich um eine " ziemlich dünne " Nachbarwand iSd der §§ 7 ff Nachbarrechtsgesetz NRW.


    Dann hängt die Duldungspflicht des TE davon ab, weshalb der Nachbar die Nachbarwand unterfangen hat. Nach § 15 des Nachbarrechtsgesetz NRW darf eine Nachbarwand nur unterfangen werden, wenn


    - die tiefere Gründung der Nachbarwand einer beabsichtigten Erhöhung der Nachbarwand dient, also nicht deswegen, weil der Nachbar sein neues Gebäude tiefer in die Erde bauen möchte ( höheres KG ),


    - die Unterfangung nach den aRdT notwendig ist, die Zweckdienlichkeit reicht also allein nicht aus,


    - die Unterfangung öffentlich-rechtlich zulässig ist.

    Und wie verhält es sich, wenn der Nachbar hier vor hat, eine zweite Grenzwand im Sinne des §22 Nachbarrechtsgesetz NRW errichten will? Der TE hat sich ja nicht dazu geäußert, was der Nachbar genau vor hat. Dann hätte der Nachbar, nach meinem laienhaften Verständnis, doch das Recht die bestehende Grenzwand entsprechend seinen Erfordernissen zu unterfangen und der Nachbar (hier der TE) wäre zur Duldung der Unterfangung verpflichtet, wobei das hier

    a.) vorherige Anzeige, schriftlich und und mindestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten. Hier nicht erfolgt, damit war die Maßnahme rechtswidrig. Hieran ist aber nichts mehr zu ändern, da der Rückbau durch Schaffung vollendeter Verhältnisse unmöglich sein dürfte;


    b.) Schadensersatzverpflichtung des Nachbarn nach § 17 Nachbarrechtsgesetz NRW und zwar selbst dann, wenn der Nachbar rechtzeitig angezeigt hätte. Mithin erst Recht, wenn - wie hier - die Anzeige nicht erfolgt ist.

    natürlich weiterhin gültig wäre.

    Da scheint vieles falsch ausgeführt zu sein. Insofern lohnt sich die Anschaffung der Richtlinie

    Ich empfehle ergänzend [oft doppelt] die RAL Richtlinie:

    Leitfaden zur Planung und Ausführung der Montage von Fenstern und Haustüren

    Aktuelle Fassung: 03/2024 o. 04/2024

    Wenn schon empfohlen wird, Richtlinien anzuschaffen, sollte aber auch darauf hingewiesen werden, dass der TE diejenigen Richtlinien benötigt, die zum Zeitpunkt des Baus, also vor vier Jahren, gültig waren. Was in der aktuellen Fassung aus dem Jahr 2024 (im zweiten Fall) bzw. in der seit 2021 gültigen Fassung (im ersten Fall) steht, interessiert bei der Beurteilung, ob ein im Jahr 2020 eingebautes Fenster nach den anerkannten Regeln der Technik eingebaut wurde, nicht, da in den neueren Fassungen Regeln enthalten sein könnten, die zum Zeitpunkt der Ausführung noch nicht gültig waren.


    Dies könnte im hier vorliegenden Fall, ohne dass ich es detailliert überprüft haben, durchaus der Fall sein, wenn ich mir den "Werbetext" zur von Eric vorgeschlagenen Fensterrichtlinie durchlese:

    Die 3. Auflage ist gegenüber der Vorgängerausgabe von 2010 wesentlich erweitert worden. Neben einer Aktualisierung umfasst die Erweiterung dieser Richtlinie die Themen

    • Detailierung Fensterbänke bei Putz und WDVS,
    • zweite Dichtebene im Fensterbankbereich,
    • Putzentkopplung auf Rolladen- und Raffstorekästen bei Putz und WDVS,
    • textiler Sonnenschutz,
    • Altbau- und Modernisierungsdetails.

    Mithilfe dieser Richtlinie soll die Kommunikation unter den beteiligten Auftraggebern, Planern und Auftragnehmern verbessert werden. Sie beschreibt zum Ausgabezeitpunkt den Stand der Technik und baut auf der 2. Auflage (2010) auf, die weitgehend als allgemein anerkannte Regel der Technik eingeführt ist, und berücksichtigt diverse Vorgaben aus Normung und Fachliteratur.

    Zum Ausgabezeitpunkt (2021) war die Richtlinie also noch anerkannte Regel der Technik, sondern bildet den Stand der Technik ab. Für den TE maßgebend bleibt also in jedem Fall die 2. Auflage aus dem Jahr 2010.