Off-Topic:Weshalb sollen Tunnel und Brücken nicht unter die LBO fallen? Sie fallen nach den Legaldefinitionen der LBO,ein, welche eine solche enthalten, eindeutig unter „bauliche Anlagen“, siehe # 12. und für nahezu alle baulichen Anlagen mit ganz wenig definierten Ausnahmen gelten die LBOen. Und weshalb sollte das Nachbarrecht nur für Gebäude gelten, nicht bauliche Anlagen? Bestimmte Regelungen gelten ja auch für Pflanzungen und Pflanzen. Und für die Grenzen zwischen öffentlichen und privaten Grundstücken gilt das Nachbarrecht tatsächlich nach seinen eigenen Regeln oft nicht oder nur stark eingeschränkt. Aber weshalb sollen Tunnel oder Brücken zwingend öffentlich sein? Nein, sie sind es meist, aber keineswegs immer. Und dann gilt natürlich auch für sie das Nachbarrecht - sofern darin nichts anderes geregelt ist.
Bleiben wir mal bei der LBO Baden-Württemberg, da sich der Ausgangsthread darauf bezieht:
(1) Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke, andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden. Es gilt ferner für Anlagen nach Absatz 2, sowei an sie Anforderungen auf GRund von § 74 gestellt werden.
(2) Dieses Gesetz gilt
- bei öffentlichen Verkehrsanlagen nur für Gebäude,
- bei den der Aufsicht der Wasserbehörden unterliegenden Anlagen nur für Gebäude, Überbrückungen, Abwasseranlagen, Wasserbehälter, Pumpwerke, Schachtbrunnen, ortsfeste Behälter für Treibstoffe, Öle und andere wassergefährdende Stoffe, sowie für Abwasserleitungen auf Baugrundstücken,
- bei den der Aufsicht der Bergbehörden unterliegenden Anlagen nur für oberirdische Gebäude,
- bei Leitungen aller Art nur für solche auf BAugrundstücken.
Es gilt nicht für Kräne und Krananalgen mit Ausnahme ihrer Bahnen und Unterstützungen, wenn diese mit einer baulichen Anlage verbunden sind.
Oder der Bauordnung für Berlin
(1) Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie für sonstige Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
- Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und Nebenbetrieben, ausgenommen Gebäude,
- Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, ausgenommen Gebäude,
- Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserentsorgung oder der Telekommunikation dienen, einschließlich ihrer Masten, Unterstützungen sowie ihrer unterirdischen Anlagen und Einrichtungen,
- Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen, einschließlich ihrer unterirdischen Anlagen und Einrichtungen,
- Kräne und Krananlagen,
- Messestände in Messe- und Ausstellungsgebäuden,
- Regale und Regalanlagen in Gebäuden, die nicht Teil der Gebäudekonstruktion sind oder keine Erschließungsfunktion haben.
Oder abschließend der Musterbauordnung, an der sich ja alle Bauordnungen orientieren:
(1) Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
- Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und Nebenbetrieben, ausgenommen Gebäude,
- Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, ausgenommen Gebäude,
- Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserentsorgung oder der Telekommunikation dienen,
- Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen,
- Kräne und Krananlagen,
- Messestände in Messe- und Ausstellungsgebäuden.
Brücken und Tunnel als Teil des öffentlichen Verkehrs fallen somit regelmäßig nicht unter die jeweilige Landesbauordnung, weshalb diese bei der Planung von Brücken und Tunnel auch nicht berücksichtigt werden müssen, dies betrifft insbesondere auch das Genehmigungsverfahren von Brücken.
Brücken über Gewässer z. B. werden in der Regeln nicht von irgendwelchen Bauaufsichtsbehörden genehmigt, sondern von der unteren Wasserbehörde im Rahmen einer wasserrechtlichen Genehmigung, übrigens nach meinem Kenntnisstand auch dann, wenn es sich um private Brücken auf privaten Grundstücken handelt.
Auch wenn ich jetzt keinen direkten Gesetzestext verlinken kann, aus dem wörtlich hervorgeht, dass Brücken (und Tunnel) in der Regel nicht unter die jeweilige Landesbauordnung fallen, so kannst Du es mir einfach mal glauben. Ich verdiene mein Geld mit der Planung von Brücken bzw. Ingenieurbauten ganz allgemein.
Ob nun der Unterbau eines Weges nach einer dafür zutreffenden Legaldefinition eine „Gründung“ ist, weiß ich persönlich nicht, aber spätestens eine Stützwand ist dann eindeutig eine „bauliche Anlage“ und unterliegt davon unabhängig nach meiner juristischen Laienvermutung zwischen privaten Nachbarn auch dem Nachbarrecht. Sich am Nachbarrecht zu orientieren, kann in der ersten Annäherung jedenfalls erstmal nicht falsch sein.
Sich am Nachbarrecht zu orientieren ist sicher nicht falsch. Nur bezweifle ich stark, dass im konkreten Fall der TE einen Anspruch darauf hätte, dass der Nachbar L-Steine bezahlen muss, damit das Pflaster des TE nicht durch den Bau der Garage beschädigt wird. Hier wird meiner Meinung nach dann doch zu sehr mit Kanonen auf Spatzen geschossen, wenn es doch viel einfacher wäre, einen den x Meter breiten Streifen während des Baus der Garage zurückzubauen und wieder herzustellen. Zumal der TE ja grundsätzlich dazu bereit wäre, die Einfahrt zunächst nicht vollständig zu Pflastern, wenn er sich darauf verlassen könnte, dass der Nachbar zeitnah seine Garage errichtet.