Ist es zulässig, dass nach der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden noch ein weiteres Grundstück hinzugefügt wird zum Umriss des Bebauungsplanes oder muss dann das Bebauungsplanverfahren neu begonnen werden?
Du meinst, ein einzelnes, bisher unmittelbar "neben" dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegendes Grundstück soll nun darin einbezogen werden ?
Wenn das die einzige "Änderung" ist und der Bebauungsplan in der Urform seiner Aufstellung noch nicht rechtskräftig ist, würde ich das sogar als höchst unverhältnismäßig ansehen, die gesamte Arie an Fässern nochmal neu aufzumachen. Wenn es sich um ein Grundstück verhältnismäßig zum bisherigen Geltungsbereich erheblicher Größe handelt, wäre das m.E. auch nur Gegenstand einer "Änderung".
Wer bist denn Du: unmittelbarer Nachbar des Corpus-Delicti-Grundstückes oder gar TöB ?
- oder schlicht werdender Baujurist und gibst nur eine Hausaufgaben-Frage weiter?
Welche Rechte sind berührt oder gar gefährdet, wenn man das quasi als "Tektur" behandelt ?
Hatte das Gebiet bisher 28.000 qm und danach 29.000 qm, wird sich auch an der Größe der Ausgleichsfläche nicht die Welt ändern.
Die Bedarfsherleitung wird sich nicht ändern, die Verkehrsanbindung wird sich nicht ändern, welche Steinläuse da brüten wird sich nicht ändern, die Dimensionierung des Regenwassersammelkanals wird sich nicht ändern. Für welche Prinzipienreiterei soll man da nun bis zu Adam und Eva zurückspulen ?
Vielleicht verdeutlichst Du einmal die auf mich sehr abstrakt wirkende Fragestellung durch Illustration der praktischen und philosophischen Dimensionen.
Worum handelt es sich überhaupt: Umgruppierung von Flurstücken benachbarter Geltungsbereiche, EInbeziehung eines Grundstückes aus dem nicht überplanten Innenbereich, Einbeziehung eines Grundstückes aus dem Außenbereich (Abrundung) ?
Daß beispielsweise ein aufgegebener Sportplatz dem benachbarten Bebauungsplangebiet als weiterer Bauabschnitt einverleibt wird, ist wahrlich kein seltener Fall und wird regelmäßig als "Änderung" abgehandelt.