Beiträge von Escroda

    Mein eigentliches Problem war der Abstand

    Zitat von §7 NBauO

    1

    Zwischen Gebäuden auf demselben Baugrundstück, die nicht unmittelbar aneinander gebaut sind


    Du hast mir mit der Information, dass ich zur Terrasse auch Abstand halten muss ein neues aufgezeigt.

    Da die Terrasse überdacht ist, ist es das gleiche Problem:

    Zitat von §2 Abs. 2 NBauO

    (2) Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.


    Ich denke das große rote Kreuz auf der gelben Fläche macht es Thread fähig.

    Sehe ich anders. So erweckt der Plan den Eindruck, als plantest Du den Abriss des Gebäudes noch.


    Der Formalismus bezog sich doch aber nicht auf den Abstand zur Terrasse.

    Doch. In NRW liegt es im Ermessen der Genehmigungsbehörde, ob sie geringere Abstandsflächen gestattet und wenn ja, unter welchen Bedingungen.

    warum nicht?

    XY-Problem – Wikipedia

    wo muss ich nochmal ansetzen?

    Beim Gesamtzusammenhang. Wie soll das Forum mit den zeitlich nicht eingeordneten Fragmenten aus Plänen und Schriftstücken Dein eigentliches Problem erkennen?

    die gelbe Fläche musste ich für die Genehmigung des Bauantrages der Terrasse wegreissen.

    Ist also gar nicht mehr da. Dann gehört der Plan nicht in diesen Thread.

    Bei der Frage nach dem "Warum" interpretiere ich laut schreiben, dass nicht der Abstand zur geplanten Terrasse ein Mangel war (jedenfalls wird das nicht erwähnt), sondern weil 3 Nebengebäude aneinander gebaut waren.

    Da die Punkte 1-4 (und vielleicht noch 6-...) fehlen, tragen weder der Papierfetzen noch Deine Interpretation zur Klärung der Sachlage bei.

    das gelbe war kein Gebäude, sondern eine verbundebe Überdachung zwischen beiden Schuppen

    Das war bisher nicht bekannt, sodass der Bezug in #66

    Letztendlich muss ich die in gelb markierte Überdachung wegreissen.

    nicht nachvollziehbar war und in Kombination mit dem falschen Tempus des Prädikats die Verwirrung komplettierte.

    darauf vertrauen, dass die Behörde auf unnötigen Formalismus verzichtet

    Da die Behörde entgegen meiner Annahme das gar nicht getan hatte, kannst Du diesen Punkt streichen.

    Damit wird vermutlich der Schnippel über dem O gemeint sein?

    Ja. Oder einfach durchzählen (in NRW wird auf die hilfreichen kleinen Satznummern verzichtet)

    muss ich mit dem neuen Schuppen dann auch min. 3 Meter von der Terrasse entfernt bleiben?

    Nach Rechtslage in Niedersachsen ja, oder Du baust ohne Abstand.

    Allerdings schreibst Du

    Zitat von Mio

    Alles was du da siehst ist bereits genehmigt.

    Wenn Dir die Terrassenüberdachung ohne Weiteres (z.B. Zulassung einer Abweichung nach §66 NBauO) genehmigt wurde, verzichtet Deine Genehmigungsbehörde anscheinend auf unnötigen Formalismus, denn Deinem Lageplan zufolge wurde die Überdachung weder an den Bestand angebaut noch wurden die 3m Abstand eingehalten.

    du meinst das?

    Ja. (Ist hier zwar unwichtig, aber Du zitierst aus einer veralteten Fassung der NBauO)


    Dein Bestandsschuppen ist höher als 3m und profitiert damit nicht von den Erleichterungen des §5 Abs. 8 Satz 4 NBauO.


    Das Gleiche gilt übrigens auch für die Terrassenüberdachung. Denn selbst wenn sie unter 3m hoch ist, wird sie aufgrund der üblichen Nutzung trotz der fehlenden Außenwände einem Aufenthaltsraum gleichgestellt.

    wenn ich jetzt 3m (beidseitig) von der gedachten Grenze einhalten muss, bin ich doch bei den 6m zwischen den Schuppen ?

    Ja. Du musst aber nicht beidseitig 3m einhalten, sondern nur einseitig. Dein Bestandsschuppen ist mit 4,30m Höhe, anders als Dein geplanter Schuppen, abstandsflächenrechtlich nicht privilegiert (§5 Abs. 8 Satz 4 NBauO). Die gedachte Grenze muss daher 3m von seiner Außenwand entfernt liegen. Der geplante Schuppen darf aber auf dieser gedachten Grenze liegen (§7 Abs. 2 Nr. 3 NBauO).

    Müssen die beiden Gebäude einen Abstand von insgesamt 6 m einhalten

    Nein.

    reicht ein Abstand von 3 m zwischen den Außenwänden?

    Ja.

    Besteht eventuell sogar die Möglichkeit, das neue Gebäude mit weniger als 3 m Abstand zum bestehenden Gebäude zu errichten?

    Ja.


    Alles unter der Voraussetzung, dass

    Zitat von §7 Abs. 2 NBauO

    hinsichtlich des Brandschutzes, des Tageslichts und der Lüftung keine Bedenken bestehen


    ich habe die Informationen erhalten, wenn beide Nebenanlagen unter 3 Meter hoch sind, dürfen sie unter 3 Meter Abstand zueinander stehen. Ist eines davon über 3 Meter hoch, müssen sie 6 Meter auseinander stehen?

    Woher stammt diese Information?

    ist das wirklich so?

    Das kommt darauf an, ob die obige Voraussetzung erfüllt ist. Tageslicht und Belüftung dürften bei Dir in Ermangelung von Aufenthalträumen in den betroffenen Gebäuden keine Rolle spielen. Zur Beurteilung des Brandschutzes muss die Gesamtsituation betrachtet werden.

    Ist das erlaubt?

    Ja, es sei denn, es gibt einen Bebauungsplan oder eine andere örtliche Satzung, die das verbietet. Oder es bestehen für das Grundstück oder den speziellen Bauort andere Hindernisse, z.B. wegen Naturschutz, Gewässerschutz, Grundbuchbelastungen oder anderer vertraglicher Verpflichtungen.


    Ohne Baugenehmigung

    Ja (Art. 57, Nr. 16 g) BayBO)


    o.ä.

    Das kommt darauf an, ob ein oder mehrere oben genannte Tatbestände zutreffen.


    Wir finden dazu sehr verwirrende Aussagen…

    Wo und welche?


    Allerdings ist er der Meinung dieser müsste mindestens 50 cm Abstand einhalten.

    Dann soll er seine Meinung durch Wissen ersetzen und die Quelle benennen.

    Welche rechtlichen Konsequenzen hat so eine Nicht-Feststellung?

    Ein Bauvorhaben in Grenznähe wäre nicht genehmigungsfähig. Die Errichtung eines verfahrensfreien Gebäudes wäre grob fahrlässig.

    Wenn also vor einer Nicht- Feststellung Gebäude „falsch“ stehen, welche Folgen hat das?

    Hier wegen fehlender Kooperationsbereitschaft der Behörden zunächst keine.

    Wie ist das denn entstanden?

    Dieser Frage sollte die TE besondere Aufmerksamkeit schenken.

    Das Gebäude steht dort bestimmt schon 30 Jahre

    Wenn es erst nach der Wiedervereinigung errichtet wurde, wäre es höchstwahrscheinlich genehmigungspflichtig gewesen. Dazu müsste man aber den genauen Zeitpunkt der Errichtung und die Größe (umbauter Raum) und die damalige Nutzung wissen. Aber auch zu DDR-Zeiten gab es Genehmigungspflichten. Verständnis für die geschilderte Auffassung des Bauamtes hätte ich nur, wenn das Gebäude vor dem 2. Weltkrieg errichtet wurde. Das Baujahr und die damaligen Bauvorschriften zu recherchieren ist nicht Aufgabe der Bauaufsichtsbehörde. Denn zunächst geht es ja um einen zivilrechtlichen Streit zwischen Nachbarn.

    Aber am Ende steht es ja doch auf unserem Grundstück.

    Solange die Grenze nicht festgestellt ist, ist das nur eine Behauptung. Allerdings muss diese Behauptung vom Nachbarn widerlegt werden, weil die Liegenschaftskarte am öffentlichen Glauben des Grundbuchs teilnimmt. Es besteht also eine Richtigkeitsvermutung bis zum Beweis des Gegenteils, z.B. durch Nachweis eines Kartierungsfehlers. Das ist hier anscheinend aber nicht der Fall.

    Vielleicht hofft der Nachbar auf §920 BGB:

    (1) Lässt sich im Falle einer Grenzverwirrung die richtige Grenze nicht ermitteln, so ist für die Abgrenzung der Besitzstand maßgebend.

    das Katasteramt

    Das ist schlecht, da damit die Vermessungsstelle gleichzeitig für die Übernahme der Vermessung ins Liegenschaftskataster zuständig ist. Die Behörde kann sich dann damit herausreden, dass bis zur Übernahme ins Kataster gewartet werden muss. Nach jetzigem Stand liefe das auf eine streitige Grenze hinaus, die dann - sofern der Nachbar stur bleibt - nur durch eine Feststellungsklage beseitigt werden kann.

    Noch eine Frage

    Der Sachverhalt ist leider immer noch nicht klar.


    Wer hat denn nun die Vermessung durchgeführt, ein unabhängiger Vermesser (wenn ja, ist der öffentlich bestellt, s. Rückfrage von de Bakel in #5) oder das Katasteramt?

    Ist das so geregelt, dass man einen Abzug davon erst nach Unterzeichnung bekommt? Kann sowas nicht als Vorabzug rausgegeben werden?

    Das kommt darauf an, wer mit was genau beauftragt wurde.


    Wenn die Vermessungsschriften wegen formeller Hindernisse noch nicht reif für die Übernahme ins Liegenschaftskataster sind, z.B. weil noch eine Unterschrift eines Beteiligten fehlt, hat möglicherweise noch gar keine technische Prüfung stattgefunden. Eine Herausgabe käme für die Behörde dann nicht in Frage.

    Ich habe mal einen Planausschnitt angehängt, dadurch wird es vielleicht klarer, dass es sich hier nicht nur um eine leichte Überbauung handelt.

    Wie kommt es, dass es nicht früher aufgefallen ist? Seit wann ist Deine Mutter Eigentümerin und wann wurde die Garage des Nachbarn errichtet?

    Tatsächlich haben wir das mit der Pacht auch schon einmal vorgeschlagen

    Das ergibt aus Sicht des Nachbarn, der ja offensichtlich von einem anderen Grenzverlauf ausgeht, auch gar keinen Sinn.



    P.S.: Um Missverständnisse zu vermeiden und weil in Deinem Profil sowohl Brandenburg als auch NRW angegeben sind: Das Grundstück liegt in Brandenburg?

    Gibt es formal festgelegte Prozesse, wie Einvernehmen zwischen den Parteien hergestellt wird, ohne dass der Nachbar zustimmt?

    Die Parteien sind die Eigentümer der benachbarten Grundstücke. Wenn der Nachbar nicht zustimmt, herrscht gerade kein Einvernehmen zwischen den Parteien, vorausgesetzt, der Nachbar ist der im Grundbuch eingetragene Eigentümer.

    Welche Rolle spielt Bestandsschutz heute wirklich, wenn die Grenzverhältnisse eindeutig in Flurkarte und Katasterauszug verzeichnet sind?

    Anscheinend ist ja die Vermessungsstelle zu dem Ergebnis gekommen, dass die Grenzverhältnisse nicht eindeutig aus dem Katasternachweis hervorgehen.

    eine Grenze, die von einem unabhängigen Vermesser festgestellt wurde und die in Karten seit 1860 verzeichnet ist

    Grenzen, die vor 1877 entstanden sind, gelten nicht als festgestellt, da es noch kein verbindliches Verfahren zur Anerkennung gab. Ohne Anerkennung der Beteiligten kann die Grenze nicht durch Vermessung festgestellt werden.

    Welche Gewichtung hat hier die behördliche Feststellung?

    Wenn die Grenze bisher nicht festgestellt war, kann die Behörde allenfalls den Grenzverlauf ermittelt und abgemarkt haben. Ohne Anerkennung der Beteiligten fehlt auch hier die Voraussetzung zur Feststellung.

    So wie ich das herauslese rechnet sich die mittlere Höhe von der natürlichen Grundstücksebene betechnet und nicht von der aufgeschütteten Höhe. Ist dies korrekt.

    Nein, s. :

    Danke für ein Einschätzung.

    Bitte, auch wenn sich nach 15 Monaten an der Einschätzung nichts geändert hat.

    könnte das Bauamt sagen der Nachbar erlaubt zwar 12 Meter Grenzbebauung aber wir als Bauamt nicht?

    Ja. Dazu braucht es aber eine Begründung.


    Müsste die Anbauverpflichtung dann auf unser Grundstück eingetragen werden oder auf das des linen Nachbarn?

    Auf beide.


    Heißt zusätzlich zur Zustimmung des Nachbarn müsste ich einen neuen Bauantrag mit Antrag auf Befreiung von der Grenzbebauung einreichen?

    Wenn Du einen Doppelcarport mit Abstellraum statt der genehmigten Garage errichten möchtest, brauchst Du ja sowieso einen neuen Bauantrag.


    Und ohne die Zustimmung des Nachbarn widerrum brauche ich erst gar keinen Antrag beim Bauamt stellen weil der zu 100% abgelehnt wird?

    Das kann ich nicht beurteilen, da mir nicht klar ist, was Du nun genau planst, was genau genehmigt wurde, was der Bebauungsplan festsetzt und was sowohl bei Dir als auch bei den Nachbarn bereits gebaut wurde.


    Da Geld ja offenbar keine unwesentliche Rolle spielt, empfehle ich, unter dem Vorbehalt der hier unbekannten Bebauungsplanfestsetzungen, die Errichtung eines genehmigungsfreien Carports von 5m * 6m in der Nord-West-Ecke und eines genehmigungsfreien Geräteschuppens an der Position P1 von 4m*4m, der auch zum Unterstellen der Fahrräder genutzt werden kann. Dann brauchst Du keinen Bauantrag und keine Baulast.

    So berechnet man doch keine Abstandsflächen

    Ja, so berechnet man die Abstandsflächen in Bayern nicht.

    Oder interpretiere ich die Zeichnungen nicht korrekt?

    Die Bauvorlagen sollten gar keinen Raum für Interpretationen lassen. Die hier gezeigten sind jedenfalls mangelhaft.

    Das ergibt doch überhaupt keinen Sinn, weil eine geringere Traufhöhe im Norden dann zu mehr Abstandsfläche als im Süden führen würde...

    Vermutlich ergibt das keinen Sinn, jedoch fehlen zur Überprüfung der Abstandsflächen die Angaben nach § 7 Abs. 3 Nr. 11 BayBauVorlV:

    (3) Der Lageplan muss, soweit dies zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist, enthalten:

    ...

    11. die Höhenlage der Eckpunkte des Baugrundstücks und der Eckpunkte der geplanten baulichen Anlage mit Bezug auf das Höhenbezugssystem,

    Das Dach muss doch anteilig auf die Wandhöhe gerechnet werden, dann mit Faktor multipliziert und dann das Maximum mit 3 m genommen werden, oder?

    Korrekt.

    Mal davon abgesehen, dass die Maßketten auf der Nordseite sich nicht richtig zur Firsthöhe addieren


    0.3 m + 4.0 m + 4.878 m != 9.38 m


    Aber das ist eine andere Geschichte....

    Nein, ist die gleiche Geschichte: Erbringung einer mangelhaften Leistung.

    Das ergibt doch null Sinn.

    Ja, allerdings wäre das irrelevant, wenn der Architekt nur planungsrechtliche Fragen im Antrag auf Vorbescheid gestellt hätte.

    Kann das stimmen

    Ja.

    Leider hast Du Dich dafür entschieden, die Geschichte in verschiedenen Foren aus unterschiedlichen Perspektiven zu erzählen. Das ist zwar grundsätzlich keine schlechte Idee, aber nur dann, wenn die entscheidenden Fakten die gleichen sind. Bedauerlicherweise sind beide Versionen nicht stimmig, da Du anscheinend selbst nicht mehr unterscheiden kannst, was Du wo geschrieben hast. Da die Faktenlage unklar ist, insbesondere hier, wo Du keine Bilder zur Verfügung gestellt hast, können die Antworten auch nicht zielführend sein. Aber "drüben" haben Dir die teilweise sehr substanzlosen Antworten ja offensichtlich das geliefert, was Du hören wolltest.


    Ich schreibe hier auch nur deshalb, damit spätere Mitleser wissen, dass Deine Geschichte, gerade in Bezug auf die angebliche Prüfung durch das Bauamt, unglaubwürdig ist.

    Spannend.

    Wenn Du Zeit und Lust hast und auf'm Katasteramt auch Menschen sitzen, die Zeit und Lust haben, kannst Du auch mal zu denen gehen und freundlich fragen, ob sie Dir sagen können, wann und wie die Grenzpunkte abgemarkt wurden und ob Du Kopien der Vermessungsunterlagen bekommen kannst (und was es kostet). Allerdings ist die Vermessungswelt ziemlich kryptisch. Hier mal was zum Üben:


    Sind die weißen Punkte hier Grenzsteine?

    Das sind die Planzeichen für einen abgemarkten Grenzpunkt. Das kann ein Grenzstein sein aber auch jedes andere Grenzzeichen (z.B. Eisenrohr, Bolzen, Nagel, Drainrohr). Außerdem heißt es nur, dass irgendwann mal in der etwa 200-jährigen Geschichte des Katasterwesens dieser Grenzpunkt mal abgemarkt war. Wie Du an den Genauigkeitsstufen (GST) erkennst, weisen "Deine" Grenzpunkte eine Standardabweichung von 30cm auf. Das bedeutet im Regelfall, dass die letzte für das Liegenschaftskataster relevante Vermessung mit Bezug zu den Grenzpunkten schon lange her ist (meine Schätzung mindestens 50 Jahre). Weiterhin bedeutet es, dass die Darstellung in der Liegenschaftskarte wenig über die genaue Lage der Gebäude zu den Grenzen aussagt. Das liefert (bestenfalls) nur das Katasterzahlenwerk (die Vermessungsrisse) in Verbindung mit einer örtlichen Vermessung.

    Dann würde ich da nach mal Ausschau halten, wenn ich wieder zu Hause bin.

    Kannst Du machen, die Aussichten ohne Maße und Kenntnis der Abmarkungsart etwas zu finden sind aber sehr gering.

    Wie gehe ich eigentlich vor, wenn ich sowas genau wissen will?

    Wenn es nur um das Wissen des Grenzverlaufs geht, reicht eine Grenzanzeige. Wenn es um die dauerhafte Kenntlichmachung des Grenzverlaufs geht, wird wohl eine amtliche Grenzabmarkung (§ 919 BGB) notwendig sein.

    Das Grundstück zur anderen Seite soll wohl verkauft werden und ich würde dem Noch-Besitzer gerne anbieten, ihm die notwendigen Teile abzukaufen/zu tauschen, um die Grundstücke mit der Bebauung übereinstimmen zu lassen, falls es notwendig sein sollte.

    Falls Grundstücksteile "getauscht" werden sollen, sind zwei Teilungsvermessungen notwendig.

    Direkt zu einem Vermessungsingenieur?

    Ich empfehle erstmal das Gespräch mit dem Nachbarn. Vielleicht kennt der ja den genauen Grenzverlauf und kann ihn anhand von vorhandenen Grenzmarken belegen. Dann kann auch geklärt werden, ob er grundsätzlich an einer Bereinigung Interesse hat. Wie Skeptiker zutreffend bemerkte, kann die Bereinigung sehr teuer werden. Wenn keine baugenehmigungspflichtigen Vorhaben in den zu bereinigenden Bereichen in naher Zukunft geplant sind, lohnt sich der Aufwand eher nicht.

    Also ist es wohl doch nicht möglich, direkt an die Garage ein Gartenhaus anzuschließen ohne Genehmigung.

    Wenn das Deine Interpretation ist, dann musst Du wohl einen Bauantrag stellen.

    Dann ist die Frage was "baulich und funktionale Anlage" bedeutet.

    Meine Interpretation: Eine baulich einheitliche Anlage entstünde, wenn Du das Gartenhaus an der Garage befestigtest, weil es alleine nicht standsicher wäre. Das hast Du in #1 offen gelassen:

    mit der Garage verbunden

    Eine funktional einheitliche Anlage entstünde, wenn Du noch eine Garage bauen wolltest oder das Gartenhaus von der Garage zugänglich wäre und garagentypische Gegenstände beherbergen würde. Aber das hast Du in #1 ja ausgeschlossen:

    keine Zugänglichkeit von der Garage in das Gartenhaus

    Mir genügte die Antwort der Behörde um ein eigenständiges Gebäude mit 2cm Trennschicht (Hartschaumplatte o.ä.) ohne weitere Fragen oder Anträge anzubauen.

    Hauptsächlich dient es als Lagerstätte für unsere Erdgascontainer und Kleingeräte.

    Und nebensächlich?

    Gerne mache ich nachher noch ein Foto.

    Gute Idee. Und wenn Du es hier auch zeigtest, lieferte es vielleicht auch Erkenntnisse für die Antwortenden.

    ob der Nachbar mich nachträglich noch rechtlich belangen kann oder etwas einfordern kann?

    Das kommt darauf an, gegen welche Vorschriften Du verstoßen hast. Verstöße gegen Baurecht verjähren nicht, allerdings kann dann der Nachbar möglicherweise selber nichts mehr machen sondern muss die Behörde dazu bringen einzuschreiten.

    Vom Bau her entspricht eigentlich alles der bayrischen Norm

    Eigentlich bedeutet eigentlich, dass vielleicht doch nicht alles der Norm (welcher eigentlich?) entspricht.

    ist ja genehmigungsfrei

    Sehe ich nicht so:

    Art. 57 Abs. 1 Nr. 1. a) BayBO

    Gebäude mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 75 m3,

    (5,10m + 2,20m) / 2 * 4,80m * 5,80m = 101,6m³ > 75m³ => genehmigungspflichtig

    und es ist ja sowieso mein Grund auf dem ich machen kann, was ich möchte.

    Ja, allerdings gilt auch der zweite Satz des Art. 14 GG Abs. 1 :

    Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

    Oder ist da etwas das ich beachten muss oder sollte, um nicht wieder einen Nachbarschaftsstreit zu haben?

    Ja, das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), das Gesetz zur Ausführung des BGB (AGBGB) und vor allem die BayBO, insbesondere den Art. 6.

    Wie nah darf man wie hoch etwas an eine Grundstücksgrenze bauen ohne rechtliche Probleme zu bekommen?

    Die Frage ist zu Allgemein, als dass man im Rahmen des Forums darauf antworten könnte.

    Für bayern habe ich zwar versucht, Infos im Internet zu finden, aber nichts klares oder aussagekräftiges gefunden

    Dann fang' mal mit Art. 6 der Landesbauordnung (BayBO) an. Wenn Du Fragen dazu hast, sollten diese von konkreten Informationen begleitet sein, z.B. vom bereits mehrfach angesprochenen Lageplan und ob es einen Bebauungsplan gibt.

    Prinzipiell würde diese keinen Grenzabstand auslösen

    Ja.

    aber da wir schon ein anderes "Gebäude" haben, dass die zulässige Grenzlänge erschöpft löst die Fahrradgarage doch den Grenzabstand aus?

    Nein. Meines Erachtens ist die Fahrradgarage auf dem Foto kein Gebäude, da sie die in § 2 Abs. 2 LBO genannte Bedingung "von Menschen betreten werden können" nicht erfüllt. Sie fällt damit unter § 6 Abs. 1 Nr. 3 LBO und löst keine Abstandsflächen aus. Für die Längenbeschränkung der Grenzbebauung auf 9m bzw. 15m sind auch nur bauliche Anlagen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 LBO relevant. Abstandsflächenrechtlich könntest Du also Deine gesamte Grenze mit derartigen Fahrradgaragen bebauen.

    Das heißt wir müssten beim Grundstück unseres Nachbarn eine Baulast eintragen lassen?

    Ja.

    Weil unser Grundstück wird ja nicht eingeschränkt.

    Das kommt auf die Baulast an. Eine Abstandsflächenbaulast bewirkt keine Einschränkung für Dein Grundstück, eine Anbauverpflichtung schon. Dennoch rate ich zur Anbauverpflichtung, da die Einschränkung ja nur theoretisch vorhanden ist. Praktisch profitierst Du ja, weil Du mehr Grenzbebauung realisieren kannst, und was viel wichtiger ist, der Nachbar profitiert auch, während er bei der Abstandsflächenbaulast nur Nachteile hat.

    aber eine Fahrradgarage oder ein Gartenhaus gilt immer als "Gebäude" und somit gelten dafür immer die Grenzabstände - egal wir groß?

    Nein. Eine Fahrradgarage, wie man sie mancherorts von Bahnhöfen kennt, die nicht von (Durchschnitts-) Menschen betreten werden kann, ist kein Gebäude. Und Grenzabstände lösen die o.g. Gebäude nur aus, wenn sie die Bedingungen der Privilegierung nicht einhalten, z.B. wenn sich darin ein Aufenthaltsraum befindet oder wenn die maximale Grenzlänge überschritten wird.

    Was ist denn der Nachteil einer Baulast?

    Dass der Eigentümer des belasteten Grundstücks in seiner Baufreiheit eingeschränkt wird.

    Wenn der Carport zu einer Seite offen ist - also quasi nur die Stützen ohne Wandpaneele macht das vermutlich keinen Unterschied

    Richtig.

    Wenn ich aber von einer Nachbarsgrenze 3 Meter wegbleibe gilt das an dieser Grenze nicht mehr als Grenzbebauung?

    Ja. In BW reichen 2,5m.

    Realistisch bewegen wir uns bei der Größe eher im Bereich 5 - 6 m². Aber das macht am Ende des Tages gar keinen Unterschied wie ich verstanden habe.

    Es macht keinen Unterschied, wenn Du die Größe des geplanten Carports beibehalten möchtest.