An dir ist ein Detektiv verloren gegangen.
Ich hoffe ja immer noch, dass ein Headhunter des BND mich entdeckt und in 20 Jahren meine Memoiren zum Bestseller werden
.
Leider habe ich den TE mit meinen Fakten- Präzisionsbestrebungen wohl etwas verschreckt, weswegen ich mal eine Zusammenfassung versuchen möchte. Es handelt sich ausdrücklich nicht um eine juristische Beratung, sondern lediglich um meine ganz persönliche Meinung, wie ein möglicher Weg zur Zielerreichung sommerlicher Freuden aussehen könnte. Fangen wir vorne an:
Nun stellt sich uns die Frage ob der Pool auch zu der GRZ Fläche gehört.
Ja, da BPlan-Offenlage im Jahre 2016, Rechtsgrundlage damit BauNVO in der Fassung vom 23.01.1990, zuletzt geändert am 11.06.2013:
(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von ...
2. Nebenanlagen im Sinne des § 14, ... mitzurechnen.
Ist die überbaubare Fläche nicht gleich die GRZ?
Auch, aber nicht nur. Näher definiert ist die überbaubare Fläche in §23 BauNVO:
(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.
Da der Bebauungsplan hier Baugrenzen festsetzt, bezieht sich 6.1 der textlichen Festsetzungen auf die von diesen umgrenzte Fläche.
Aber da der Pool unter 30m2 hat ist er außerhalb der überbaubaren Fläche zulässig.
Ja, sofern alle anderen Vorschriften auch eingehalten werden. Ein Opel Corsa ist für fünf Personen zugelassen. Dennoch dürfen keine fünf Sumo-Ringer einsteigen, weil die die maximale Zuladung von 500kg überschreiten würden.
Der Herr vom Amt sagt das wäre überhaupt kein Problem, das würde da nicht zu zählen.
Hierfür habe ich keine sinnvolle Erklärung, außer, dass er ungestört seine Frühstückspause fortsetzen wollte, im Bewusstsein, dass telefonische Auskünfte sowieso unverbindlich sind.
wir werden morgen nochmal beim dem Herrn Anrufen und nach etwas schriftlichem fragen, damit wir das in den Händen halten können.
Das wird er vermutlich - zu Recht - ablehnen, da er von Dir auch nichts schriftliches erhalten hat und die Verwaltungsvorschriften dafür ein Formular bereithalten:
http://www.bauportal.nrw/system/files/media/document/file/anlage-i_10-antrag-auf-abweichung.pdf
Eine Befreiung der feststellung im Bebauungsplan (GRZ) um 5-10prozenr erhöhen, bekommt man sowas durch beim Amt?
möglich. Du musst "nur" einen schlüssigen Nachweis für die städtebauliche Vertretbarkeit erbringen und da hast Du ja in #33, #34 und #36 schon die richtigen Ansätze genannt. Du nimmst Dir Deinen genehmigten Lageplan vom Hausbau und die GRZ/GFZ-Berechnung und vergleichst die Katastergrundlage mit tim-online und die Bebauung mit der Wirklichkeit. In die Kopie vom Lageplan (besser Abzeichnung falls CAD verfügbar) trägst Du alle Aktualisierungen ein und in rot den geplanten Pool. Dann stellst Du eine korrekte Flächenbilanz auf. Beispiel (alle Angaben in m und m²):
Grundstück: 500
Haus: 10*15=150
Terrasse: 10*3=30 Ökopflaster
Ga: 9*3=27
Zufahrt: 10*3=30 Ökopflaster
Zuweg: 1,5*10=15 Ökopflaster
Mülltonnen und Fahrräder: 4*12=48 Ökopflaster
Pool: 3*6=18
GR I=Haus+Terrasse=180; GRZ I = 180/500=0,36<0,4 passt
GR II (Bestand)=150+30+27+30+15+48=300; GRZ II (Bestand) 300/500=0,6<=0,6 passt
GRZ II (gepl.) 318/500=0,636 Überschreizung städtebaulich vertretbar wegen Verwendung von 123m² Ökopflaster. Bei Anrechnung von 50% Versiegelungsgrad ergäbe sich
GR II=150+30/2+27+30/2+15/2+48/2+18=256,5; GRZ II=256,5/500=0,513