Beiträge von Escroda

    Das würde ich gern genauer erörtern... Was wird den aus einer Wiese?

    Das, was der Eigentümer daraus im Rahmen der geltenden Gesetze machen will.

    Art. 14 GG

    (1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.


    Wenn Du herausgefunden hast, welche Gesetze für das begehrte Stückchen Land gelten, kannst Du über die zukünftige Verwendung nachdenken. Ich gehe mal davon aus, dass die Wiese nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt, im Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Fläche dargestellt ist, nicht Bestandteil eines Landschaftsplanes ist oder zumindest unter keinem besonderen Schutz liegt und auch sonst keine seltenen Pflanzen oder Tiere vorkommen.


    Dann schränken in Bezug auf bauliche Anlagen das BauGB und die LBO die Eigentumsrechte ein. Einfriedung und fest verbundene Sport- und Spielgeräte sind da schwierig. Ein englischer Rasen zum Krocket spielen nicht. Auch das Badmintonnetz, die Fußballklapptore oder ein Planschbecken halte ich für unproblematisch. Ein Quick-Up-Pool ist grenzwertig, obwohl ich bezweifle, dass die Bauaufsicht dafür die Ordnungswidrigkeitskeule schwingt.

    Da bin ich grad dabei. Ich finde aber aktuell nur Verbote und Verpflichtungen.

    Wo genau ist denn verboten, aus der Wiese einen englischen Rasen zu machen oder einen Nutzgarten?

    Zum ersten Punkt der Enteignung hab ich gehört das die Gemeinde das Grundstück auch kaufen kann zu einem bestimmten Preis um anschließend Bauland daraus zu machen.

    Die Enteignung habe ich nur erwähnt, um einen objektiven Wert anzugeben. Das ist wie mit den 10€-Münzen. Wenn Du mit denen an der Kasse bezahlst oder sie zur Bank bringst, bekommst Du genau 10€. Wenn Deinem Nachbarn genau die eine, die Du besitzt, noch zur Vervollständigung seiner Sammlung fehlt, gibt er Dir vielleicht dafür 20m² mehr von seinem Grundstück.


    Enteignung kommt in Deutschland sehr selten vor, wenn man nicht wie ich aus dem rheinischen Braunkohlegebiet kommt. Was häufiger geschieht, ist die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechtes nach §24 BauGB. Das steht der Gemeinde aber nur in den dort genannten Fällen zu. Dann gibt es noch andere Gesetze, die der Gemeinde ein Vorkaufsrecht einräumen, z.B. Denkmal- und Naturschutz, aber auch nur unter bestimmten Bedingungen. Spielt bei Dir vermutlich aber keine Rolle, da Du ohnehin mehr zu zahlen bereit bist, als dass die Gemeinde in den Kaufvertrag einsteigen würde.


    ich bin mir wegen meiner gesammelten Daten wirklich

    unsicher ob sie es wert ist.

    Du weißt ja nicht, was sie wert ist, und auch nicht, was der Verkäufer sich denn nun vorstellt. Er hätte zumindest eine Zahl nennen können, dann wüsstest Du, ob überhaupt die Chance auf eine Einigung besteht.


    Und ich habe mal recherchiert was den alles eine Wiese ist

    Sagen wir besser "... sein kann", denn manche Auflagen sind nur an besondere Wiesen gebunden, z.B. bei besonders geschützten Biotopen. Beim Verkauf von landwirtschaftlichen Flächen hat im Allgemeinen zwar die Landwirtschaftskammer auch noch ein Wörtchen mitzusprechen, bei so einer kleinen Fläche aber, die eine Bewirtschaftung der Restfläche so gut wie gar nicht erschwert, sehe ich hier kein Hindernis, vorbehaltlich eines deutlich größeren Kartenausschnitts.


    - Landwirtschaftlich genutzte Flächen dürfen in der Nutzzeit (April-September) grundsätzlich nicht betreten werden.

    "Deine" Wiese wäre dann ja nicht mehr landwirtschaftlich genutzt.

    Dazu : Wer landwirtschaftliche Flächen entgegen der Verbote betritt bzw. außerhalb geeigneter

    Wege mit dem Fahrrad fährt oder reitet, begeht eine Ordnungswidrigkeit, für die ihm eine

    Geldbuße von bis zu 15.000 € droht; zusätzlich Schadensersatzansprüche des Landwirts.

    Das sind die üblichen Schutzvorschriften, damit man nicht den Drachen auf der Wintergerste steigen lässt. Das hätte mit "Deiner" Fläche nichts zu tun.


    Eine Wiese ist also eine Wiese.

    Sie muss es aber nur in seltenen Fällen auch bleiben.

    Also ich kaufe tatsächlich eine Wiese mit der ich wirklich nichts machen darf

    Das müssen deine Recherchen erst mal bestätigen. Im Moment erscheint mir das nicht plausibel.

    Wieviel Wert hat eine 300qm große Wiese in der Region außerhalb der Stadt?

    Wenn es einen Grund gäbe, dass Dich die Gemeinde enteignen dürfte, erhieltest Du den Bodenrichtwert, also 2,50€/m², als Entschädigung, vorausgesetzt Du hast korrekt ermittelt.


    Was wäre euch so ein Grundstück wert?

    Wenn sich dadurch meine Position zur Anschaffung eines Aufsitzmähers verbessern würde, würde ich 4500,-€ zzgl. Nebenkosten (ca. 10%) zahlen.


    wir haben die Möglichkeit bekommen eventuell ein teil des Nachbargrundstücks zu erwerben.

    Hierbei handelt es sich um ca. 300qm private Wiese.

    Ist das Grundstück denn schon parzelliert, also handelt es sich um ein eigenständiges Flurstück im Liegenschaftskataster? Wenn nicht, müssen ca. 2000€ Vermessungskosten einkalkuliert werden, was dann eher für einen langfristigen Pachtvertrag spräche.

    Wir wollen keinen Streit und eigentlich nur noch unsere Ruhe. Lässt sich ein Betonzaun rechtlich problemlos stellen ?

    Leider bist Du auf den Beitrag #27 nicht eingegangen und hast auch die Rückfrage in #42 nicht beantwortet. Allerdings unterscheiden sich die Rechtsgrundlagen in Berlin und Brandenburg bezüglich der Fragestellung nicht entscheidend. In beiden Ländern gilt Rechtseinfriedung. Zunächst ist also zu klären, wer für die Einfriedung zuständig ist. Ist es die Nachbarin, sind Deine Gestaltungsmöglichkeiten sehr beschränkt. Dann ist zu klären, ob öffentlich-rechtliche Vorschriften, z.B. eine örtliche Gestaltungssatzung oder ein Bebauungsplan, Regelungen zur Einfriedung treffen.


    In jedem Fall ist die frühzeitige Einbindung der Nachbarin in Deine Pläne dringend zu empfehlen.

    1. Unabhängig vom Zaun finde ich die Aussenanlage an der Stelle ungünstig. Vielleicht kann man es mit Rasen / Wiese bepflanzen, aber es ist schwer pflegbar. Auch habe ich das Gefühl, dass bei Starkregen der Schutz vom Nachbargrundstück nicht gegeben ist. Hinweis: der Boden ist nicht versickerungsfähig. Was meint ihr dazu?

    Ja, die Außenanlage ist ungünstig und so schwer zu gestalten und zu pflegen. Da das Nachbargrundstück selbst aber kaum Gefälle aufzuweisen scheint, sehe ich keine Gefahr, wenn alles wieder bepflanzt ist.


    Passt die Planung grundsätzlich oder hätte hier was anders gemacht werden müssen?

    Da die Planung hier nicht bekannt ist, insbesondere der Urzustand, kann das nur am Ergebnis beurteilt werden, was den Planenden gegenüber ungerecht sein könnte. Aber zumindest im Bereich der Außentreppe hätte es vermutlich bessere Lösungen gegeben, z.B. die Erhöhung der Treppenmauer auf Nachbargrundstückniveau. Eine Verpflichtung ("müssen") kann ich aber nicht erkennen.


    Ist das so i.O., dass man dann als Bauherr vor vollendete Tatsachen gestellt wird und keine Möglichkeiten mehr hat zu regaieren?

    Ja, da das Nachbarrechtsgesetz in BW nichts anderes hergibt.


    3. Ich finde es komisch das der Bauträger unbedingt versucht zu vermeiden zu erwähnen, dass er von dem Zaun wusste und ihn sogar finanziert und aufstellt. Irgendwie denke ich, man hätte mir das erzählen müssen beim Kauf oder während der Bebauung. Wenn das jetzt nicht per Zufall rausgekommen wäre, dann hätte der Gartenbauer den Zaun errichtet und dann wäre die Übergabe erfolgt und dann bekommt man die Handwerkerliste und ab dann darf man auf die Handwerker zugehen. Ist das so richtig?

    Richtig oder falsch - kommt auf die Kriterien an. Juristisch ist das Vorgehen meines Erachtens nicht zu beanstanden, bezüglich einer fairen Zusammenarbeit schon.


    4. Kann ich den Bauträger zwingen den Zaun im Nachgang aufzustellen, wenn ich meine Aussenanlage erledigt habe?

    Kommt 'drauf an, welche Mittel Dir zur Verfügung stehen ;) . Spaß beiseite, da sehe ich keine Möglichkeit für Dich.


    Das setzten der L-Steine wäre dann nicht mehr möglich

    Ohne Einverständnis des Nachbarn wäre das sowieso nicht möglich, da die L-Stein-Füße ja auf seinem Grundstück lägen. Wenn Du die Steine ordnungsgemäß setzten willst, musst Du ohnehin 50cm Grenzabstand halten. Wird mit Zaun natürlich trotzdem komplizierter, weswegen ich Deinen Ärger gut verstehen kann.

    Nun sehe ich, dass ich Eigentümer einer solchen "Baulücke" bin - nämlich mein Obstgarten.

    Die Frage ist, wie die Gemeinde die Baulücken ermittelt hat. Das wird sehr unterschiedlich gehandhabt und reicht von der groben Erfassung durch halbherzig eingearbeitete Praktikanten bis zur Vergabe an Firmen mit qualifizierter Beurteilung des vorhandenen Planungsrechts jeder Einzelfläche.

    Meines Wissens ist dieser Garten jedoch gar kein Bauland und als solches auch nicht ausgewiesen oder erschlossen.

    Wenn die Karte schon veröffentlicht ist, sollte die Gemeinde auch irgendwo Hinweise veröffentlicht haben, wie die Flächen zustande gekommen sind. Nach §200 Abs. 3 BauGB hast Du ja auch ein Widerspruchsrecht bezüglich der Veröffentlichung. Ansonsten mal nachfragen, ob Dein Wissen nicht auf dem aktuellen Stand ist.


    Im Bayernatlas ist es als Grünland gekennzeichnet.

    Das hat keine Bedeutung.


    Was kann und darf denn die Gemeinde und was sind juristische & planerische Gegenmaßnahmen?

    Sollte es sich tatsächlich um Bauland nach §34 BauGB handeln, könnte die Gemeinde Dir theoretisch ein Baugebot auferlegen. Mir ist aber kein Fall bekannt, wo das jemals für eine einzelne Baulücke in Angriff genommen wurde, weil der Aufwand immens ist und Aussichten auf Erfolg sehr gering.

    Wenn sich mehrere Baulücken in der Nähe befinden, könnte die Gemeinde auch einen Bebauungsplan aufstellen, eventuell in Verbindung mit einer Baulandumlegung nach §45 oder §80 BauGB.

    Ist das überhaupt für einen Obstgarten relevant?

    Ja, sonst wäre Dein Obstgarten nicht farbig, es sei denn, die Praktikantin hat ihn erfasst.

    Zählt das dann?

    Vielleicht kann Rose24 hier zur Aufklärung beitragen, wie in solchen Fällen zu verfahren ist. Hier in NRW stellt sich die Frage nicht, da die öffentlich-rechtliche Sicherung, also Baulast, bei nachbarschaftliche Übernahme der Abstandsflächen vorgeschrieben ist und die Vermessungsstelle bei bebauten Grundstücken eine Teilungsgenehmigung bei der Bauaufsichtsbehörde einholen muss, ohne die die Teilung gar nicht erst ins Liegenschaftskataster übernommen wird.

    Das Gebäude als Solches wurde von der Kubatur her nicht angefasst, Gebäude steht so wie es immer Bestand, innen wurden einige Trockenbauwände gezogen und die ehemalige Ausstellung wurde noch vom "vor vor Besitzer" als Wohnung umgebaut (vor der Grundstücksteilung)

    Das nützt Dir aber alles nichts, wenn der Umbau genehmigungspflichtig war und eine Genehmigung nicht eingeholt wurde.


    Die Unterhaltung obliegt allein dem Eigentümer des dienenden Grundstücks.

    Ja dann kannst Du dem Nachbarn ja noch ordentlich Unannehmlichkeiten bereiten, indem Du ihn aufforderst, die gesicherte Fläche zur Verfügung zu stellen. Vielleicht regt das ein wenig Kompromissbereitschaft an.

    wenn entgegen dem Baurecht geteilt wurde?

    Darüber kann man geteilter Meinung sein. Die BayBO bietet drei Möglichkeiten, dass sich Abstandsflächen baurechtskonform auf andere Grundstücke erstrecken dürfen: Rechtliche Sicherung, tatsächliche Sicherung und schriftliche Nachbarzustimmung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde. Dass letztere nicht erfolgt ist kann ja daran liegen, dass schon damals davon ausgegangen wurde, das GF-Recht reichte als Sicherung. Im Grunde gibt es sogar eine schriftliche Nachbarzustimmung, nur nicht gegenüber der Bauaufsichtsbehörde, sondern gegenüber der Katasterbehörde.

    Durch die Teilung wurde gegen die Baugenehmigung verstoßen

    Sehe ich nicht so, da die Baugenehmigung sich auf ein anderes Grundstück bezog. Die Veränderung des Grundstücks hat ja keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der erteilten Baugenehmigung.


    Das kann natürlich alles dahinstehen, wenn das Bestandsgebäude gar nicht mehr dem genehmigten Gebäude entspricht. Das wird dann ziemlich kompliziert herauszufinden, wann der Umbau erfolgte und welches Recht anzuwenden war. Wenn der Umbau genehmigungspflichtig war und eine Genehmigung liegt nicht vor, ist das Gebäude schon formell illegal. Die materielle Illegalität ergibt sich dann eventuell noch zusätzlich nach erfolgter Recherche.



    Die Ursprungsplanung beinhaltet ja unter anderem den Anbau um einen Meter in meine Richtung zu versetzen

    Das entspricht aber nicht der Zielsetzung der Abstandsflächenvorschriften. Für derartige Planungen bist Du nun mal auf die Zustimmung der Nachbarn angewiesen, die diese nicht erteilen wollen, weil sie ihre gesetzlich geschützen Interessen gewahrt haben wollen. Du hättest daher von Anfang an eine Planung vornehmen sollen, bei der Du auf die Zustimmung der Nachbarn nicht angewiesen bist.


    in wie weit ich dann berechtigt bin auf die eingetragenen 7 Meter zufahrt zu pochen oder ob die Reale zufahrt so bleiben muss/kann, weiss ich natürlich aktuell noch nicht.

    Ich auch nicht, da der genaue Wortlaut des GF-Rechts nicht bekannt ist und auch nicht, ob es noch zusätzliche Vereinbarungen z.B. bezüglich Instandhaltung gibt.

    Erhoffen würde ich mir in erster Linie, Meinungen

    Na dann, hier ist meine, allerdings auch subjektiv:

    Wurde leider nur üblich formuliert

    Dann hat sich Deine aktuelle Planung erledigt. Du kannst jetzt noch denjenigen, die behauptet haben, das GF-Recht begründe eine Abstandsflächensicherung, vor's Schienbein treten, aber das bringt Dein Bauvorhaben auch nicht voran.

    Das ist einer der daraus resultierenden Probleme - Umnutzung generiert eine Neubetrachtung der Abstandsflächen - da diese nicht übernommen sind wird das nicht erteilt

    Wenn auch noch eine nachträgliche Legalisierung ansteht, könnte der Abriss tatsächlich die bessere Lösung sein.

    das is doch alles krümmelkackerei und eigentlich völliger Schwachsinn worüber man da diskutiert

    Sehe ich nicht so und habe da mehr Verständnis für Deinen Nachbarn. Wohngebäude haben auf der Grundstücksgrenze nichts zu suchen, es sei denn, es wäre städtebaulich gewollt und nachbarschaflich akzeptiert. Die Nachbarn haben aber von Anfang an Widerstand signalisiert und Du hast ihre Interessen mit Vertrauen auf mündliche Aussagen, die sich nun als unhaltbar herausstellen, ignoriert.

    ob ich an meinem Ursprungsplan - unter wohl falschen Voraussetzungen - überhaupt in irgend einer Form festhalten sollte

    Nein.

    oder aber ob es mir Sinn hat "Plan B" zu verfolgen

    Ja.

    Stellte sich im Zuge des jetzigen Bauvorhabens heraus, dass das Gebäude (was nachweisslich seit mindestens 2004 in Vermietung als Wohnung ist) bereits an meinen Vater als Wohngebäude verkauft wurde, dann auch an mich als Wohngebäude verkauft wurde .... eigentlich gar kein Wohngebäude ist sondern ein Nichtwohngebäude

    Mit welcher Konsequenz? Verlangt die Bauaufsicht eine nachträgliche Genehmigung, die wegen der fehlenden Abstandsflächenübernahme nicht erteilt werden kann?


    Was genau erhoffst Du Dir vom Forum? Wie können wir Dir weiterhelfen?

    Abgesehen davon bin ich allerdings eben der Meinung das Aufgrund der Breite die Abstandsflächen dennoch gesichert sein müssten.

    Das kommt auf den genauen Wortlaut des eingetragenen Rechtes an. Wenn die Überbauung ausgeschlossen ist, sollte die gesetzlich geforderte Sicherung vorhanden sein. Wenn nur ein übliches Geh- und Fahrrecht formuliert wurde, reicht das nicht (s. SirSydom überkragende Bauteile).

    jedoch leider nicht die Abstandsflächenübernahme

    Das ist ärgerlich. Ist der Verkäufer Dein Nachbar oder hat Dein Nachbar sein Grundstück erst nach der Teilung erworben?


    Was mein aktuelles Gebäude quasi "illegal" macht

    Sehe ich nicht so, da ja die Grundstücksteilung nicht ohne schriftliche Zustimmung des Eigentümers erfolgen konnte, wenn sie nicht sogar auf sein Betreiben hin durchgeführt wurde. Dass mit der neuen Grenzziehung die Bestandsabstandsfläche nach Verkauf auf fremdem Grund liegt, ist dann ja selbstverständlich. Und falls Dein Nachbar späterer Erwerber ist, so hat er das Grundstück ja bereits so vorgefunden mit der offensichtlichen Abstandsflächenbelastung. Es liegt ja auch kein baurechtswidriger Zustand vor, es fehlt lediglich die gesetzlich geforderte schriftliche Nachbarzustimmung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde, die meines Erachtens wegen der anhand des Liegenschaftskatasters beweisbaren Entstehungsgeschichte entbehrlich ist.

    Ein Umbau und Neubau erfordert natürlich die formelle Nachbarzustimmung, insbesondere da die westliche (Einnordung des Planausschnitts vorausgesetzt) Abstandsfläche Deines Anbaus auch ohne Wegerecht die Grenze überschreitet.

    der Bebauungsplan der existiert

    Zeig mal! Vielleicht hält der die eine oder andere Überraschung oder Lösungsmöglichkeit bereit.

    Hatten wir das Thema nicht erst vor einiger Zeit

    Ja, da ging es um die in Bayern wohl einzigartige Rechtslage, dass auch bebaute Grundstücke frei von jeglicher Kontrolle durch Bau- oder Vermessungsbehörden geteilt werden können. Das Bauherr verantwortet da als baurechtlicher Laie vollständig die Rechtmäßigkeit seiner Ideen, die unreflektiert vom Vermessungsamt umgesetzt werden. Dass Bürokratieabbau immer an den unpassendsten Stellen beginnen muss ...

    Soweit mir bekannt ist, darf ich ja sodann in den drei Metern untergeordnete Gebäude bauen z.B. Carport, Heizungsanlage etc?

    Carport ja (Bedingungen beachten), Heizungsanlage nur, wenn's keine Feuerstätte ist.

    und auf diese 3 Meter Parkplätze mache + ggfs. einen Raum für die Heizung der nicht höher als 5 Meter ist,


    sollte das doch sodann gehen oder?

    Parkplätze sind nicht unproblematisch (z.B. Emissionen), aber dazu reicht der Ausschnitt nicht und der BPlan fehlt, und privilegierte Grenzbebauung endet bei 3m Höhe.

    nach Landesbauordnung sollen Schwimmbecken mit bis zu 100m3 wie Innerortz auch im Außenbereich als Nebenanlage

    erlaubt werden.

    Wie kommst Du darauf?

    Und aktuell sind sie auch Innerorts nicht erlaubt, sondern lediglich genehmigungsfrei. Ob sie zulässig sind, muss der Bauherr dann selber herausfinden. Und nochmal: Dein Pool ist höchstwahrscheinlich nicht zulässig, sonst müsste die Behörde Deinen Bauantrag genehmigen, es sei denn, er wäre mangelhaft, so dass er schon formell abgelehnt würde. Es ist aber anzunehmen, dass der Bauantrag auch materiell nicht genehmigungsfähig ist, oder welcher Tatbestand des §35 BauGB ist in Deinem Fall gegeben, dass er zugelassen werden kann?

    Da die Landesbauordnung überarbeitet wird könnte bald auch Schmimmbecken im Außenbereich

    bis 100m3 Genehmigungs frei sein ?

    Könnte sein, ich halte das aber für sehr unwahrscheinlich.

    Weiß da Jemand mehr darüber ?

    Ich nicht. Ich habe auch nirgendwo Hinweise auf derartige Absichten gelesen, nicht einmal diesbezügliche Gerüchte sind mir zu Ohren gekommen. Und selbst wenn eine solche Änderung rechtskräftig würde, würde sie Deinen Pool nicht legalisieren, denn offensichtlich verstößt er gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, weil ansonsten die Genehmigungsbehörde nach §74 Abs. 1 BauO NRW 2018 verpflichtet wäre, eine Genehmigung zu erteilen.

    Was meinst Du mit technisch beschränkt?

    Dass die Modulhersteller aufgrund ihrer Fertigungsanlagen oder sonstiger technischer Rahmenbedingungen eine maximale Modulgröße bestimmen. Damit würden die Modulhersteller über die maximale Größe einer genehmigungsfreien PV-Anlage entscheiden und nicht der Gesetzgeber.

    Ich bleibe dabei: Die Formulierungen in den Landesbauordnungen sind missverständlich und irreführend. Statt analog zu den Terrassenüberdachungen eine maximale Fläche anzugeben, wird eine Höhe und eine Länge angegeben und in NRW wurde sogar noch "je Grundstücksgrenze" eingeschoben. Wörtlich genommen dürfte ich also, wenn mein Grundstück von vier Grenzen umgeben wäre, eine 36m lange Anlage genehmigungsfrei errichten, sofern ich das Abstandsflächenprivileg nicht benötigte.

    Allein die Diskussion hier und die Antwort des BRA zeigen doch, dass der Gesetzestext misslungen ist.

    Eure Meinung?

    Es ist besser, wenn Fachleute mit der Behörde kommunizieren. Zum einen werden Laien nicht ernst genommen, zum anderen stellen sie die Fragen nicht so, dass sie rechtssicher beantwortet werden können.

    Hatte deutlich spezifischere Antworten bzgl. Carport erwartet, zumal wir noch Pläne und Ansichten beigefügt hatten.

    Die Anfrage ist aber nicht Fisch nicht Fleisch. Es ist keine formelle Bauvoranfrage und passt somit in kein Behördenschema. Es gibt auch nur eine einzige Frage:

    Wäre das in Ordnung?

    Ansonsten bittest Du für nicht genehmigungsfähige Tatbestände um Umplanungsvorschläge. Das ist nicht Aufgabe der Behörde.

    Einfach Antrag stellen

    Ja, aber mit fachlicher Unterstützung. Diese entscheidet dann, ob zuvor ein Antrag auf Vorbescheid sinnvoll ist.

    Die Antwort auf die zweite Frage lässt mich doch recht perplex zurück: Gesamtlänge = Produkt aus Länge und Breite?

    Ja, mich auch. Schade. Würde mich brennend interessieren, was sich der Gesetzgeber dabei gedacht hat.

    ist damit vermutlich der nicht eingezeichnete Abstand vom alten Dach zum neuen Dachüberstand gemeint

    Nein.

    muss dieser mindestens 30 cm betragen?

    Nein. Die Behörde sagt ja, dass der Dachüberstand nicht zulässig ist.

    Müsste der Architekt dann nur den Abstand "30cm" eintragen, und ggf. das neue Gebäude ein paar cm höher werden?

    Nein. Ich verstehe die Nachforderung so (Abgesehen davon, dass es nicht um $ 35 sondern um § 30 geht):

    Die Architekten mögen mir die quick-and-dirty-Zeichnung verzeihen.

    Die Pläne selbst würde ich ungerne hier einfügen, aufgrund des Datenschutzes.

    Bebauungspläne sind öffentliche Dokumente und unterliegen keinem Datenschutz. Wenn Du Deinen persönlichen Datenschutz meinst, kann Dir nur "Dein" Planungsamt helfen, da zur Beurteilung der komplette Vorgang mit allen vollständigen Dokumenten notwendig ist.


    Allgemein lässt sich sagen, dass die Begründung nicht Teil der Satzung wird. Sie enthält zwar oft Hinweise darauf, was die Planer beabsichtigten und hilft damit bei der Beurteilung von auslegungsbedürftigen Festsetzungen. Die verbindlichen Festsetzungen müssen aber in der ausgefertigten Satzung enthalten sein.


    Off-Topic:

    Edit: Rose war schneller als ich aktualisieren konnte

    Es gab keine Pflicht das Gebäude neu einzumessen

    Doch, die ergibt sich aus §3 Abs. 1 Satz 4 Nr. 12 BauPrüfVO:

    Der Lageplan muss, soweit erforderlich, enthalten ...

    12. die geplanten baulichen Anlagen unter Angabe ... der Grenzabstände, der Tiefe und Breite der Abstandflächen, der Abstände zu anderen baulichen Anlagen,

    Wenn der Lageplan zum Bauantrag keine oder falsche Grenzabstände enthält, ist er Mangelhaft und diesen mangel muss der Planverfasser verantworten.

    zudem es auch keinen Anlass gab zu vermuten das der Abstand nicht zum Kataster passt.

    Spielt bei einer so knappen Kiste, bei der die Abstandsflächen schon nicht eingehalten werden, keine Rolle. Eine örtliche Grenzanzeige in so einem Fall zu unterlassen, halte ich für grob fahrlässig.

    Vorher war die Grenze nicht zu erahnen da es keinen Zaun oder ähnliches zwischen den Grundstücken gibt.

    Der Satz macht die Sache eher schlimmer, als dass er zur Ausrede genügte.

    Hat jemand einen Rat wie Ich relativ schmerzfrei aus der Nummer rauskomme?

    Die bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasserin und, falls es nicht die selbe Person ist, die Lageplanverfasserin schonend darauf vorzubereiten, Ihre Haftpflichtversicherungen einzuschalten.

    Für weiter Tipps müsste die ganze Historie detailliert aufgedröselt werden, angefangen vom zu geringen Grenzabstand über die Bauvorlagen zum aktuellen Bauantrag bis zu den Verwerfungen mit den Nachbarn.

    Baurechtlich wäre die Sache sehr einfach zu heilen (nach bisheriger Faktenlage): Freiflächenbaulast auf dem Nachbargrundstück.

    Und das im Land der regulierungswütigen deutschen Verwaltung - unglaublich - keine Festlegung der Höhe ...

    Höhen können im Bebauungsplan festgesetzt werden, also räumlich begrenzt und auf einem städtebaulichen Konzept basierend. Ein bundes- oder landesweiter konkreter Maximalwert im Gesetz ergibt keinen Sinn, da auf die Umstände des Einzelfalles nicht mehr eingegangen werden könnte.

    Interpretiere ich das richtig: dürfte dieses verfahrensfreie Konstrukt sogar 9m x 9m messen, (und wäre damit nochmal grösser als der geplante Bau) ?

    Was richtig oder falsch ist können wir hier wohl nicht klären, da die Legislative sich mal wieder so ungeschickt ausgedrückt hat, dass die Exekutive die unterschiedlichsten Auslegungen ins reale Leben transportiert, was zu Konflikten zwischen den am Bau Beteiligten führt und letztendlich die Judikative entscheiden muss, wer was wie umsetzen darf.

    Naja, vielleicht ist ja die zuständige Person im BRA meinen klimaförderlichen-Solar-Argumenten gegenüber zugänglich ;) und schöpft Ermessensspielraum aus, zu mal am 1. Februar 2023 der Landtag Baden-Württemberg ein Gesetz zum Klimaschutz und zur Klimaanpassung beschlos­sen hat.

    Na dann setz Dich an eine schlüssige, nachvollziehbare und überzeugende Begründung für die notwendige, sinnvolle und vor den öffentlichen Belangen vertretbare Planung.


    dauert dann halt alles länger, wenn es keine Vorgaben gibt, sondern im Ermessensspielraum liegt...

    Der Bauherr reicht ein - der BRA-Beamte sagt: "Njet", dann gibt es wieder "Hin-und-her" usw....

    Nein, nur wenn mindestens Einer von Beiden sich nicht auskennt.


    Die dritte Dimension ist also keineswegs ungeregelt

    Angegeben ist die Länge und die Höhe. Die Breite - Fehlanzeige. Wie groß darf denn nun eine gebäudeunabhängige Solaranlage maximal sein, um noch verfahrensfrei zu sein? In NRW ist es noch schlimmer formuliert:

    b) gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze bis zu 9 m,

    Was soll die Grundstücksgrenze bei der Verfahrensfreiheit? Sorry, die Formulierungen in der MBO und vielen LBO halte ich für völlig unzureichend.

    Die restlichen Module werden einfach im Rahmen des verfahrensfreien Bauvorhabens für PV-Anlagen auf eine zulässige Unterkonstruktion in unmittelbarer Nähe zum neuen Carport

    montiert.

    Sachbearbeiter: Ihr Vorhaben ist von keinem Tatbestand des §35 BauGB gedeckt. Das Vorhaben ist planungsrechtlich unzulässig.

    Beantrage und baue einen nahezu gleichgroßen Ersatzbau für dein Carport und lege auf alle dann vorhandenen Dachflächen die Module. Letzteres ist ohne Größenbeschränkung verfahrensfrei (§50 LBO Anhang Nr. 3c) und im Außenbereich privilegiert (§35 Ab. 1 Nr. 8).

    Nur die dürfen Bauvorlagen erstellen.

    Das wäre hier zwar sinnvoll und dringend anzuraten, ist aber nicht zutreffend (§43 Abs. 5 Nr. 3 LBO). Tenor: Garagen bis 100m² brauchen keinen Bauvorlageberechtigten.

    Schade, dass keiner etwas sagen kann, wie hoch ein Carport in BW im §35 Gebiet sein darf

    Das liegt daran, dass es dazu keine gesetzliche Regelung gibt. Im Außenbereich ist bauen grundsätzlich verboten. §35 bietet ein paar Ausnahmen an, die je nach Baugenehmigungsbehörde unterschiedlich bewertet und akzeptiert werden. Deinen Fall sollte sich daher ein Ortskundiger ansehen. Hier dürfte es auf das Verhältnis vom Bestand zum Ersatzbau ankommen. Wenn nur eine unwesentliche Vergrößerung in Bezug auf Länge, Breite und Höhe geplant ist, wird die Baugenehmigungsbehörde vermutlich keine ausschweifenden Begründungen für eine Genehmigung benötigen.


    Nun kennen wir den Bestand nicht, daher habe ich meine Glaskugel bemüht und komme zu der Einschätzung, dass Dein Vorhaben zu groß ist.


    oder wie das im vorliegenden Fall zu berechnen ist.

    Anhaltspunkt ist §5 Abs. 4 und 5 LBO, auch wenn manche Behörden zwischen Abstandsflächen und Genehmigungsfreiheit unterschiedliche Berechnungen ansetzen. Da Dein Vorhaben aber keine Abstandsflächenprobleme hat und nicht genehmigungsfrei ist, kann die Berechnungsmethode hier offen bleiben.

    Welches Recht bzw. welches Gesetz sollte das sein.

    Das BGB.

    ich möchte die Rechtslage kennen

    Bis jetzt kennen weder Du noch wir noch nicht einmal die vereinbarten Rechte und Pflichten aus der Grunddienstbarkeit. Außerdem sagt meine Glaskugel, dass sich die Rechtslage sehr bald ändern wird.

    richtig reagieren

    Was richtig und was falsch ist, ist sehr individuell. Mein "Richtig" wäre, dass sich alle fünf Nachbarn zusammensetzen und eine zukunftfähige Lösung erarbeiten. Dazu müsstest Du aber bereit sein, Deine subjektiven Ängste durch Anerkennung des Ergebnisses einer fundierten Gefahrenanalyse außen vor zu lassen.

    ich kann ja nichts dulden, von dem ich gar keine Kenntnis habe.

    Von den Stromanschlüssen hattest Du ja Kenntnis und hast sie geduldet.


    Eingriffe oder Umbaumaßnahmen, die nicht zur Erhaltung des Bestandes erforderlich sind, will ich an meinem Haus und Grund nicht. Das ist ja wohl für jeden Eigentümer nachvollziehbar

    Nein, kann ich nicht nachvollziehen.

    Aber warum sollte er rechtlich schlechter gestellt sein als jemand, der diese Garage mieten würde?

    Weil der Gesetzgeber die Lücke noch nicht geschlossen hat.

    Aber das kann ja nicht da Kriterium sein.

    Vielleich doch, denn fehlende Zahlungsverpflichtungen könnten die Schwelle zur Zumutbarkeit, die ja nach §554 BGB Voraussetzung für den Anspruch des Mieters ist, herabsetzen.