Nein, Geodatenforensik.
Auch wenn Du offenkundig seherische Fähigkeiten hast
Ja, ich sehe auf dem Bild mehrere Zahlen.
wie auch immer er das macht.
Also gut, noch ein Tipp: Im Grundstück stehen zwei Zahlen, 199 und 1. Die Formatierung verrät, dass es sich um eine Flurstücksnummer handelt. Die Rasterfahndung mit Flurstück 199/1, größer 850m², kleiner 900m² ergibt 12 Treffer. Die kann man sich in weniger als einer Minute anschauen.
so sehe ich das hier anders
So anders ist das gar nicht.
Ich sehe auf dem winzigen Ausschnitt zwei Einzelhäuser (Walmdach und Satteldach) und ein Mehrfamilienhaus (Flachdach).
Ja.
Eine Beplanung mit einem laaaanggestreckten Doppelhaus (zum Beispiel) könnte mE nach §34 schon gehen.
Ja, aber nur "laaaanggestreckten".
§34 regelt nicht wie Grundstücke geteilt werden, sondern zielt hauptsächlich auf das die Umgebungsbebauung.
Ja.
Also Maß der baulichen Nutzung (GRZ) und Höhenentwicklung ggü. Umfeld.
Es fehlt (fett):
Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
Bauweise (§ 22 BauNVO):
Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.
Mit § 34 BauGB als Planersatzvorschrift kann die Genehmigungsbehörde in einem Gebiet, in dem nur Einzelhäuser vorkommen, die Genehmigung anderer Bauweisen ablehnen. Ein Doppelhaus im planungsrechtlichen Sinn liegt dann vor, wenn die Doppelhaushälften an einer gemeinsamen Grundstücksgrenze aneinander gebaut sind. Insofern hat § 34 BauGB mittelbar Einfluss auf die Grenzziehung.
Weiterhin halte ich die Ausdehnung des Baukörpers in den Garten aufgrund faktischer Baugrenzen für nicht genehmigungsfähig.