Beiträge von Escroda

    ist es zulässig eine Baugenehmigung nach § 33 BauGB bei Überplanung eines Bebauungsplanes zu erteilen, ohne dass eine Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und der Öffentlichkeit durchgeführt würde?

    Ja, sofern alle in § 33 Abs. 1 BauGB genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Abwägung der Stellungnahmen ist nicht vorgesehen. Die Stellungnahmen werden geprüft (§ 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB), eine Abwägung der Belange hat schon früher stattgefunden (§ 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB).

    Rein rechtlich gilt doch noch der Bebauungsplan aus den 1960er Jahren, solange kein Satzungsbeschluss des neuen überplanenden Bebauungsplanes gemacht wurde oder nicht?!

    Nein. Wenn Planreife gemäß § 33 BauGB vorliegt, ist eine Genehmigung zu erteilen.

    Planungssicherheit

    ... wirst Du vor dem Kauf so oder so nicht mehr bekommen.


    im B-Plan

    Dann versuch es mal in der zum BPlan gehörenden Begründung und im Umweltbericht, die beide bei der Gemeinde in der Verfahrensakte vorliegen müssen.

    da ich seit Wochen keine eindeutigen Antworten auf einige meiner Fragen seitens der Behörde bekomme

    Immerhin konntest Du das erreichen:

    Nach Abklärung mit Gemeinde, Landratsamt, Naturschutzbehörde ist es auch mit einer Ausnahmegenehmigung problemlos möglich.


    Der Bau ist erst ungefähr in 2 Jahren geplant.

    Dann stell doch eine Bauvoranfrage, dann ist die Abklärung auch rechtssicher.

    ein Keller so wie man ihn üblicherweise kennt

    Ich weiß nicht was "man" unter "üblicherweise" versteht, insbesondere wenn Du 20% Steigung als leichten Hang bezeichnest.

    Das scheint ja dann so zu sein wie ich es mir gedacht habe.

    Ich muss zugeben, es fällt mir schwer, in Deinen Beiträgen Deine Gedanken von den Aussagen des ahnungslosen Behördenmitarbeiters zu unterscheiden.

    Die Ausgleichsfläche ... soll auch auf die Wiese oberhalb des Baugrundstückes gelegt werden, damit der gesamte Platz genutzt und das Haus „weiter oben“ gebaut werden kann.

    Ist das Dein Wunsch oder ein konkreter Plan der Gemeinde?

    bei der nicht ersichtlich ist warum sie überhaupt auf dem Grundstück in der Größe vorgegeben ist

    Wo hast Du denn nach Erkenntnissen gesucht?

    Wie belegt man diese Unzulässigkeit nun dem Bauamt?

    Da gibt es verschiedene Strategien. Da hier aber weder Deine Pläne noch Deine Vernetzung bekannt ist, gehe ich mal von günstigen Voraussetzungen aus: Deine sehr erfahrene und bei der örtlichen Genehmigungsbehörde bekannte bauvorlageberechtigte Planerin reicht einen Entwurf ein, der alle Festsetzungen des BPlans einhält, bis auf die fehlenden Dachschrägen im zweiten Vollgeschoss. Dazu schreibt sie in einer ergänzenden Baubeschreibung zwei Sätze mit Verweis auf das BauGB und ein entsprechendes Gerichtsurteil.

    Bestenfalls verbunden mit einer Änderung des B-Plans?

    Das halte ich für sehr unwahrscheinlich. Und wenn, dann würde das Dein Bauvorhaben erheblich verzögern.

    an einem leichten Hang

    Das mag man in Bayern so sehen, ca. 3m Höhenunterschied im Baufenster sind aber nicht nur für einen Bewohner der rheinischen Tiefebene eine ordentliche Hanglage.

    Ein Dachgeschoss ist nach Definition aber kein vollwertiges Vollgeschoss.

    Das ist so pauschal nicht richtig (s. Frau Maier )

    Unter bestimmten Voraussetzungen kann diese zu einem Vollgeschoss werden ( bestimmte lichte Höhe über eine bestimmte Fläche usw.)... Dann ist es aber auch kein Dachgeschoss mehr.

    Solange es noch Anteile von geneigten Dachflächen enthält, bleibt es ein Dachgeschoss.

    Ist die Betitelung so rechtens?

    Ja.

    Im Teilgebiet 2 ist von einem Untergeschoss die rede, welches in Teilgebiet 1 nicht zulässig ist.

    Das ist eine Fehlinterpretation. Es darf (laut Festsetzung) lediglich kein Vollgeschoss sein.

    Gemäß Bayerischer Bauordnung gilt ein Kellergeschoss erst als Vollgeschoss wenn die Deckenoberkanten im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt.

    Nach meinem Kenntnisstand muss es Deckenunterkante und 1,20m heißen.

    Wenn diese aber nicht der Fall ist, dürfte das Kellergeschoss doch nicht zu den Vollgeschossen zählen?

    So ist es.

    Solange Trauf- und Firsthöhe eingehalten werden könne, sollte das doch möglich sein?

    Ja, allerdings zweifle ich daran, dass die Höhen mit

    Keller, 2 Vollgeschossen + Dach

    eingehalten werden können.

    Auch hier finde ich den B-Plan widersprüchlich.

    Was genau?


    die Erweiterung "diese sind im Erdgeschoss und Dachgeschoss unterzubringen"

    ... ist unzulässig, da das BauGB dafür keine Ermächtigungsgrundlage liefert. Mindestens diese Festsetzung ist unwirksam.

    ein typisches Einzelhaus

    Mir ging es um die planungsrechtliche Bedeutung des Begriffs Einzelhaus. Dabei ist es nicht von Bedeutung, wie groß oder hoch das Haus ist und ob es aus mehreren Gebäuden besteht, sondern lediglich, dass es Abstand zu allen Nachbargrenzen hält. Und diesbezüglich ist die Gegend nicht heterogen, da alle Häuser zu allen Nachbargrenzen Abstand halten. Hier sehe ich einen möglichen Ablehnungsgrund für die Pläne des TE, jedenfalls dann, wenn er mit Teilung eine reale Teilung in zwei eigenständige Flurstücke mit eigenem Grundbuchblatt meint. Daher mein Lösungsvorschlag, über eine ideelle Teilung nach WEG (ugs.: Doppelhaushälfte als Eigentumswohnung) nachzudenken.


    Eine faktische Baugrenze gibt es aber sicherlich nicht, da eine solche in einem B-Plan definiert sein müsste.

    Dann wäre es eine festgesetzte Baugrenze. Eine faktische Baugrenze ergibt sich aus den Fakten, hier also den Bestandsbauten, die einen nahezu einheitlichen Straßenabstand einhalten (fast könnte man von faktischer Baulinie sprechen) und eine wenig abweichende Bautiefe, so dass ich hier auch von einer hinteren faktischen Baugrenze ausgehe.

    Eine fiktive kann es geben

    Nein, das ist ein Widerspruch. Entweder sie ist fiktiv, also ausgedacht, z.B. weil ich mir die oben beschriebene einheitliche Bauflucht nur ausgedacht habe, oder es gibt eine, weil sie sich aus der Örtlichkeit ergibt oder durch Satzung festgesetzt ist.

    Das ist Hexerei.....

    Nein, Geodatenforensik.

    Auch wenn Du offenkundig seherische Fähigkeiten hast

    Ja, ich sehe auf dem Bild mehrere Zahlen.

    wie auch immer er das macht.

    Also gut, noch ein Tipp: Im Grundstück stehen zwei Zahlen, 199 und 1. Die Formatierung verrät, dass es sich um eine Flurstücksnummer handelt. Die Rasterfahndung mit Flurstück 199/1, größer 850m², kleiner 900m² ergibt 12 Treffer. Die kann man sich in weniger als einer Minute anschauen.

    so sehe ich das hier anders

    So anders ist das gar nicht.


    Ich sehe auf dem winzigen Ausschnitt zwei Einzelhäuser (Walmdach und Satteldach) und ein Mehrfamilienhaus (Flachdach).

    Ja.

    Eine Beplanung mit einem laaaanggestreckten Doppelhaus (zum Beispiel) könnte mE nach §34 schon gehen.

    Ja, aber nur "laaaanggestreckten".

    §34 regelt nicht wie Grundstücke geteilt werden, sondern zielt hauptsächlich auf das die Umgebungsbebauung.

    Ja.

    Also Maß der baulichen Nutzung (GRZ) und Höhenentwicklung ggü. Umfeld.

    Es fehlt (fett):

    Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.


    Bauweise (§ 22 BauNVO):

    Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.


    Mit § 34 BauGB als Planersatzvorschrift kann die Genehmigungsbehörde in einem Gebiet, in dem nur Einzelhäuser vorkommen, die Genehmigung anderer Bauweisen ablehnen. Ein Doppelhaus im planungsrechtlichen Sinn liegt dann vor, wenn die Doppelhaushälften an einer gemeinsamen Grundstücksgrenze aneinander gebaut sind. Insofern hat § 34 BauGB mittelbar Einfluss auf die Grenzziehung.

    Weiterhin halte ich die Ausdehnung des Baukörpers in den Garten aufgrund faktischer Baugrenzen für nicht genehmigungsfähig.

    Weiß jemand, ob das in NRW genehmigt werden würde?

    Ja, die örtliche Baugenehmigungsbehörde.


    Wenn Du hier eine erste Einschätzung haben möchtest, musst Du mehr Informationen liefern, z.B. einen viel größeren Bildausschnitt, Angaben zum Planungsrecht, also ob es einen Bebauungsplan gibt und wenn ja, was der festsetzt. Bei Tim-online kann man die Liegenschaftskarte aufrufen und die Abstände etwas präziser messen.

    Doppelhaus ginge aber?

    Meine Meinung: Wenn das Bestandshaus tatsächlich nicht mehr wirtschaftlich zu retten sein sollte, könnte bei 20m Grundstücksbreite im vorderen Grundstücksbereich ein 14m breites Doppelhaus im baurechtlichen Sinne gebaut werden. Da ringsum planungsrechtlich nur Einzelhäuser stehen, halte ich eine Realteilung nach § 34 BauGB für unzulässig.

    Und wo mag das Grundstück liegen?

    Entweder der TE sagt's selber oder erteilt mir die Erlaubnis dazu.

    Kennst Du das zufällig oder habe ich etwas übersehen?

    Ich kannte das Grundstück bisher nicht. Ob Du etwas übersehen hast, weiß ich nicht. Ich vermute aber, dass Du mit dem, was Du sehen und lesen kannst, nicht die Schlussfolgerungen ziehen kannst, wie ich.

    Never ever!

    Sind wir hier im Expertenforum?

    Wir wissen nun wirklich fast gar nichts. Nichts.

    Wir wissen sogar ziemlich viel, z.B.:

    das Grundstück fast 900 m² groß


    unmöglich

    Nein.

    Ich sehe da sehr wenig "weit" und auch nicht "breit". Der Ausschnitt ist tatsächlich sehr klein.

    Das ist richtig. Ich sehe aber genug, um das Grundstück zu identifizieren.

    Ob B-Plan vorhanden ja/ nein konnte ich den Thread nicht entnehmen.

    Ich auch nicht. Aber der Kreis hat ein Bürger-GIS, welches die rechtskräftigen Bebauungspläne enthält.

    Zufahrt für den Hinterlieger

    Die Zulassung eines Hinterliegers halte ich für ausgeschlossen.

    wir stelle eine Bauvoranfrage

    Eine Bauvoranfrage im Sinne von §76 HBO halte ich für Geldverschwendung.

    Ist eine solche Teilung überhaupt zulässig?

    Unter bestimmten Voraussetzungen, hier z.B. Eintragung einer Abstandsflächenbaulast, könnte eine Teilung zulässig sein (§ 7 HBO).


    Darf auf dem geteilten Grundstück nur ein einziges EFH stehen, oder wäre es möglich, zwei EFHs zu errichten?

    Da es keinen Bebauungsplan gibt, muss sich die Bebauung an der näheren Umgebung orientieren (§ 34 BauGB). Weit und breit gibt es aber mit jeweils einer Ausnahme weder eine Bebauung in zweiter Reihe noch eine Doppelhausbebauung im planungsrechtlichem Sinn.


    Ich sehe nur die Möglichkeit, ein Doppelhaus im baurechtlichen Sinn zu errichten, also auf die Grundstücksteilung zu verzichten und eine ideelle Teilung nach WEG vorzunehmen.

    30° sind wahrscheinlich viel zu viel

    War ja nur ein Beispiel für ein baurechtlich unproblematisches Gebäude.

    Was muss ich bei deiner gezeichneten Variante in Bezug auf Wasser beachten?

    Dass Du Dein Wasser nicht auf das Nachbargrundstück leitest.


    Es könnte sein, das der Boden dort bis zu 10cm über Bodenplatte Schuppen liegt? (grüner Bereich)

    Verstehe ich nicht.


    Meine Frau hätte die Terrasse gerne OKFF Höhe, was ist das Problem daran? Das hatte nie jemand erklärt.

    Weil Du es in #11 schon selbst erkannt hast. Bei Starkregen fließt das Wasser nicht schnell genug vom Haus weg, so dass das Risiko eines Feuchteschadens im Bereich des Terrassentürrahmens steigt.

    das war doch gemeint von Escroda oder nicht?

    Ja. Um Missverständnisse zu vermeiden:



    Beispielhaft habe ich einen Baukörper von 3m*6m und 30° Pultdach eingefügt. Ich bin davon ausgegangen, dass die Planung so umgesetzt wurde, wie im Lageplan dargestellt. Die tatsächlichen Höhen wären örtlich zu überprüfen.


    Nochmal zur Sicherheit für mich. Version A ist korrekt, solange ich unter 45° Dachneigung bleibe?

    Ja.

    Zu Haus B bestehen definitiv keine Unterlagen

    Irgendwie müssen die Gebäude aber in die Liegenschaftskarte gekommen sein. Zwar liefert das Archiv des Katasteramtes keine Hinweise auf die Legalität der baulichen Anlagen aber sofern es von keiner Bombe getroffen wurde oder beim benachbarten U-Bahn-Bau gepfuscht wurde liefert es zumindst Hinweise zum zeitlichen Ablauf der Bebauung. Oft finden sich dort auch historische Luftbilder.

    Sollten allerdings Unterlagen vorhanden sein, auf denen der ursprüngliche Grundriss von Scheune A weniger als 6m Abstand zu den heutigen Mauern von Scheune B hat, dann wäre Scheune B folglich ein Schwarzbau und müsste mindestens teilweise abgerissen werden, richtig?

    Das kommt darauf an wie zuverlässig der ursprüngliche Grundriss datiert werden kann. Nach derzeitigem Stand wäre auch Scheune A teilweise ein Schwarzbau könnte von Rückbauforderungen betroffen sein.

    Wie ist diese Situation zu bewerten?

    Ohne eine akribische Recherche der Entstehungsgeschichte ist eine Bewertung nicht möglich. Im Zweifelsfall muss der Eigentümer die Rechtmäßigkeit der Gebäude beweisen.


    Für beide Häuser gibt es keine alten Bauunterlagen

    Wenn es tatsächlich keine weiteren Unterlagen geben sollte, ist die Baulast wertlos, da sie ohne den Bauantrag von 1924 unbestimmt ist.

    Vielleicht hat dazu noch einer Rat. Siehe Skizze Beitrag#32

    Die Rechtslage ist, dass die grenznahe Wand im Mittel nicht höher als 3m über dem natürlichen Gelände sein darf. Grenznah bedeutet alles im Bereich des Mindestabstandes von 3m gemäß § 6 Abs. 5 BbgBO.


    Wenn Du also den Rat von R.B. aus #33 folgst, den Schuppen um 180° zu drehen, die Wand noch etwas niedriger machst, dafür die Dachneigung etwas steiler, bist Du auf der sicheren Seite.

    ob man hier ein schmales Gartenhaus an die Garage dranstellen könnte

    Ja, könnte man.

    ob dies genehmigungsfrei ist

    Ja. ist genehmigungsfrei.


    Trotz der erweiterten Überschreitungsmöglichkeiten könnte es mit der GRZ von 0,3 eng werden. Am Besten mal in die genehmigten Bauvorlagen der Bestandsbauten schauen und die GRZ-Berechnung suchen und prüfen, ob die so umgesetzt wurden und ob noch Luft für weitere Flächen ist.

    zählt es dann trotzdem als eigenständiges Gartenhaus

    Ja. Um gar keine Zweifel aufkommen zu lassen, sollte das Gartenhaus auch ohne Garage standsicher seinen Zweck erfüllen können - also nicht aus schwäbischer Sparsamkeit eine Außenwand durch die Garage ersetzen.


    Also ist hier eine Genehmigung nötig oder nicht?

    Diese Frage ist ohne Kenntnis der üblicherweise in den Bauvorlagen enthaltenen Informationen, insbesondere Bebauungsplan und Lageplan, nicht beantwortbar.


    Oder bringst Du den Schuppen irgendwo in den Ausnahmen des § 14 BauNVO unter?

    Welche Ausnahmen meinst Du?

    Wenn ja, wo?

    Ein Gartenhaus in den genannten Abmessungen ist eine untergeordnete Nebenanlage, die dem Nutzungszweck des Grundstücks dient, es sei denn, das Grundstück des TE liegt im GE oder GI oder SO, wogegen jedoch die zitierten Textpassagen des Bebauungsplanes sprechen.


    Mich irritiert jedoch die geplante Lage:

    zwischen Garage und Straße

    Ohne Lageplan und BPlan schwer vorstellbar.

    1. ist ein Bplan gültig, wenn es das noch abzuteilende Flurstück garnicht gibt?

    Ja.

    2. kann bzw, darf ein Bplan auch Teile eines Flurstücks erfassen

    Ja, kann und darf.

    muss er zur Bestimmtheit das komplette Flurstück erfassen?

    Nein.

    3. gibt es Argumente für die Nutzung des gesamten großen Flurstückes als ein Grundstück und so um die Festsetzung des BPlanes in dem Bereich herum zu kommen?

    Ihr nutzt das Grundstück ja als ein großes Grundstück. Der BPlan zwingt Euch nicht zu einer Teilung. Sofern er rechtskräftig ist erweitert er die Bebauungsmöglichkeiten, da die überplante Fläche nicht mehr zum Außenbereich gehört, was Ihr aber nicht braucht, da Ihr anscheinend die Kriterien für eine Privilegierung nach §35 BauGB erfüllt, so dass in diesem speziellen Fall der BPlan Euren Interessen sogar entgegensteht.

    Deine Fragen sind juristische Fragen im Einzelfall, welche wir nicht beantworten dürfen [§ 3 RDG]

    Sehe ich nicht so (§2 Abs. 3 Nr. 5 RDG).

    mageren Fakten

    Sehe ich genauso.

    die Rechtslage erscheint mir sowieso relativ eindeutig.

    Angesichts der vorausgegangenen 71 Beiträge erstaunt mich dieses Fazit. Ich bin zwar der Meinung, Deine Garage ist an der Stelle des Schuppens zulässig, halte die Rechtslage aber keineswegs für eindeutig.

    Diese Planung wird beim Landratsamt eingereicht und sollte genehmigt werden.

    Wie sieht denn Plan B aus, wenn die bereits angesprochene Problematik, dass es sich um ein verfahrensfreies Vorhaben handelt, zum Tragen kommt und die Behörde die Bearbeitung ablehnt?

    da faktische Baulinien keine Fluchtlinien oder Baugrenzen darstellen

    Das ist zwar korrekt aber sinnlos, weil Du Äpfel (Baulinien) mit Birnen (Baugrenzen) vergleichst. Faktische Baulinien sind sehr wohl Baulinien im Sinne des §23 Abs. 2 BauNVO, genauso wie faktische Baugrenzen im Sinne des §23 Abs. 3 BauNVO zu behandeln sind.

    dass von faktischen Baulinien in einem gewissen Rahmen abgewichen werden kann

    ... steht bereits im Verordnungstext in §23 Abs. 2 Satz 3 BauNVO. Das ist aber ebenso wie §23 Abs. 5 BauNVO eine "kann-Bestimmung", also eine Ermessensentscheidung der Behörde. Und nach Art. 63 Abs. 3 BayBO trifft die Entscheidung bei verfahrensfreien Vorhaben die Gemeinde.

    Ich hoffe, dass damit die Sache erledigt ist

    Die Hoffnung stirbt zuletzt, wobei ich sie auch nicht vollkommen zerstören möchte. Möglicherweise ist Dein Bauvorlageberechtigter so gut vernetzt, dass er alles in Deinem Sinne durchsetzten kann.

    Hätte nicht das Bauamt wegen der Höhe der oberen Garage eine Abstandsflächenregelung machen müssen,

    Nein, s. #7.

    Die oberen Fenster der einzelgarage vermuten wir dass dort ein Hobbyraum in die Garage eingebaut wird.

    Wenn es tatsächlich so kommen sollte, kannst Du den Nachbarschaftsstreit ja eskalieren.

    Wie passen denn aber die Bilder der neuen Garage zusammen ?

    So vielleicht:


    Dennoch schade, dass der TE nahezu alle Bitten und Fragen von Alfons Fischer ignoriert hat.

    Pass auf, dass man den Raum nicht für etwas anderes nutzt als für eine Garage!

    Da der Raum aus Sicht der Nachbarn unterirdisch ist, gibt es dort keine nachbarlichen Einflussmöglichkeiten.

    Nach dem Baurecht müsste doch das natürliche Gefälle als Ursprungs Niveau gelten.

    Nein.

    Zitat aus den Vollzugshinweisen zur BayBO 2008:


    6.4.2 Geländeoberfläche kann (wie bisher) die natürliche oder festgelegte Geländeoberfläche sein. Für die bauaufsichtliche Bewertung ist zunächst die nach den Bauvorlagen (bzw. den bei der Genehmigungsfreistellung eingereichten Unterlagen) zugrunde liegende Geländeoberfläche maßgeblich, deren „Genehmigungsfähigkeit“ zu beurteilen ist. Dabei dürfen Abweichungen von der natürlichen Geländeoberfläche nicht dazu dienen, die nachbarschützenden Zielsetzungen der Abstandsflächenvorschriften zu unterlaufen; eine Veränderung der natürlichen Geländeoberfläche kommt daher nur in Betracht, wenn sie nachbarrechtlich irrelevant ist ...


    Da Dein Grundstück auf dem Niveau der Einzelgarage liegt, sind die nachbarschützenden Zielsetzungen der Abstandsflächenvorschriften nicht beeinträchtigt und die Behörde konnte ohne weiteres genehmigen.

    Ja es gab einen Bauantrag, den wir nicht unterschrieben haben, da zu dem Zeitpunkt das Haus / Grundstück nicht gehörte.

    Wenn die damaligen Eigentümer unterschrieben haben sollten, ist an der Genehmigung ohnehin nicht zu rütteln.

    WO ist das Problem, hier eine Bauvoranfrage zu stellen?

    Das Problem ist, dass es sich um ein verfahrensfreies Bauvorhaben nach Art. 57 BayBO handelt und die Gemeinde daher möglicherweise keinen Bescheid erteilt. Wenn sie einen Bescheid erteilt, wird er nach den Vorgesprächen wahrscheinlich negativ ausfallen, was der TE aber nicht lesen möchte, da er ansonsten bis zur juristischen Klärung auf eine Garage verzichten müsste.

    Das würde ganz viel Licht ins dunkle bringen.

    Nein, es sei denn, die Gemeinde würde von ihrer bisheigen Haltung abrücken.


    Aber im gleichen Atemzug gab es eine Änderung zum Jahreswechsel.

    Die hat aber nichts mit der faktischen Baugrenze zu tun.

    Bei §30 BauGB gibt es aber einen Bebauungsplan, der, für mich zumindest, in der Regel deutlich klarer ist, als eine Einfügung gem. §34 BauGB, die ja immer auch ein Stück weit vom subjektiven Empfinden des Betrschters abhängt.

    Ich bleibe mal beim Fall hier: Ich denke, es ist unstreitig, dass entlang der Hauptanlagen in der Straße des TE - im Gegensatz zur süd-östlichen Parallelstraße - eine faktische Baugrenze ca. 8m parallel zur Straßengrenze besteht. Streitig ist, ob und wenn ja wie weit Nebenanlagen und Garagen diese überschreiten dürfen. Hieran würde auch ein Bebauungsplan, der eine Baugrenze dort festsetzt, nichts ändern, sofern er nicht zusätzlich jegliche Bebauung außerhalb der überbaubaren Flächen untersagt. Nach §23 Abs. 5 BauNVO könnte der Schuppen oder die geplante Doppelgarage zugelassen werden. Das ist aber eine Ermessensentscheidung der Gemeinde.

    verbindlich sind diese Aussagen ebensowenig wie die Aussagen der Gemeinde

    Mit einem Antrag auf isolierte Befreiung (Art. 63 Abs. 3 BayBO) zur Überschreitung der Baugrenze muss die Gemeinde eine verbindliche Aussage machen. Das gilt auch im Falle einer faktischen Baugrenze nach §34 BauGB.

    Der hier angefragte Fall, so habe ich es zumindest verstanden, ist ja wohl ziemlich eindeutig, zumindest für die anwesenden Experten.

    So? Ich denke, es steht zwei ( Ralf Dühlmeyer , Frau Maier) zu zwei ( Thomas T. , Escroda ).

    Aber wie sehe es aus, wenn auch nur einer es für zulässig hielte?

    Dann muss der TE entscheiden, ob

    - er das Risiko eingeht, einfach zu bauen und gegen eine eventuelle Beseitigungsanordnung zu klagen.

    - er die isolierte Befreiung beantragt und gegen die höchstwahrscheinliche Versagung klagt.

    - er den Schuppen als Garage nutzt und ein Carport anbaut

    Mir ging es eher um solche Fälle, bei denen sich der Entwurfsverfasser eigentlich sicher war, dass es zulässig war, sich im Nachhinein aber herausstellt, dass der Entwurfsverfasser "geirrt" hat.

    Dieses Problem ist aber nicht auf die Kombination von §34 BauGB mit Art. 57 BayBO beschränkt. In Gebieten nach §30 BauGB i.V. mit Art. 58 BayBO muss ebenfalls keine Behörde mehr prüfen. Auch bei Bauvorhaben nach Art. 59 BayBO wird nicht die Einhaltung aller Vorschriften geprüft. Das lässt sich auf alle Bereiche in einem Rechtsstaat ausweiten, dass ein Experte von der Zulässigkeit eines Vorhabens überzeugt ist, das Vorhaben dann aber von einem Gericht kassiert wird.

    weil mir im Vorfeld niemand bestätigt, dass sich mein geplantes Bauwerk, hier eine Garage, auch tatsächlich in die Umgebung einfügt.

    Das kommt darauf an, wer wie gefragt wird. Hier hat der TE ja eine Aussage bekommen, obwohl sein Vorhaben verfahrensfrei ist.

    Was die öffentlichen Behörden sagen:

    Warum haben sie etwas gesagt? Hast Du etwas gefragt? Wenn ja, was?

    Welche Behörden haben etwas gesagt? Baugenehmigungsbehörde? Gemeinde (welches Amt?)?

    Gibt es etwas schriftliches (von Dir oder von denen?)?

    - Hier würde ich sagen, dass man bei einer Garage die Parallelstraße nicht miteinbeziehen kann

    Sehe ich genauso.

    An dieser Stelle würde ich sagen, dass der ehemalige Schuppen ... mit einbezogen werden ... muss

    So würde ich es sagen, vermute aber, dass die Gemeinde sagen würde, dass der Schuppen entweder hierunter

    Außer Betracht zu bleiben hat, was die vorhandene Bebauung nicht prägt.

    fällt, weil er z.B. nicht die Ausmaße einer üblichen Garage erreicht (das Baumaterial kann ich leider nicht erkennen), oder hierunter

    Nicht zu berücksichtigen sind ferner Fremdkörper.

    fällt, weil es das einzige Gebäude in der Straße ist, welches so nah an die Straßengrenze heranrückt.

    Off-Topic:

    Schön wäre gewesen, wenn Du die Quelle für das in #4 kursiv geschriebene genannt hättest.