Ich meine, mich an Zeiten zu erinnern, in denen einzelne LBO die Gesamtlänge auf 1/3 oder 1/2 der Dachbreite beschränkten.
Nach meiner Erinnerung ging es da um Abstandsflächen.
z.B. Zitat BbgBO 1998 § 6:
"(4) Die Tiefe der Abstandsflächen bemißt sich nach der Wandhöhe; sie wird senkrecht zur Wand gemessen. Als Wandhöhe gilt das Maß von der Geländeoberfläche bis zur Schnittlinie der Außenfläche der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluß der Wand; bei gestaffelten Wänden gilt dies für den jeweiligen Wandabschnitt. Bei geneigter Geländeoberfläche oder bei geneigtem oberen Wandabschluß ist die mittlere Wandhöhe maßgebend. Zur Wandhöhe werden hinzugerechnet:
1. voll die Höhe von Dächern und Dachteilen mit einer Dachneigung von mehr als 70 ,
2. zur Hälfte die Höhe von Dächern mit Dachgauben oder Dachaufbauten, deren Gesamtbreite je Dachfläche mehr als die Hälfte der darunterliegenden Gebäudewand beträgt,
3. zu einem Drittel die Höhe von
a) Dächern und Dachteilen mit einer Dachneigung von mehr als 45 , b) Dächern mit Dachgauben oder Dachaufbauten, deren Gesamtbreite je Dachfläche mehr als ein Drittel, jedoch nicht mehr als die Hälfte der darunterliegenden Gebäudewand beträgt.
Das sich ergebende Maß ist H."
Schon länger gibt es diese Regelung nicht mehr.