Ja, das war in den Flächenländern lange so. Jeder Maurer- und Zimmerermeister war damals für kleine Objekte bauvorlageberechtigt.
Ist heute immer noch oder wieder so, z.B. Brandenburg§ 65, in Berlin für "geringfügige oder technisch einfache Bauvorhaben", wie immer das definiert ist. Bayern geht noch weiter:
"(3) Bauvorlageberechtigt sind ferner die Angehörigen der Fachrichtungen Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen‚ die Absolventen einer Ausbildung sind, die dazu berechtigt, die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ führen zu dürfen, sowie die staatlich geprüften Techniker der Fachrichtung Bautechnik und die Handwerksmeister des Maurer- und Betonbauer- sowie des Zimmererfachs für
1.freistehende oder nur einseitig angebaute oder anbaubare Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 mit nicht mehr als drei Wohnungen,
2.eingeschossige gewerblich genutzte Gebäude mit freien Stützweiten von nicht mehr als 12 m und nicht mehr als 250 m2,
3.land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude,
4.Kleingaragen im Sinn der Rechtsverordnung nach Art. 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3,
5.einfache Änderungen von sonstigen Gebäuden."
Da sind schon ganz schöne Klopper möglich ohne Listeneintrag.
Ob es genutzt wird, weiß ich nicht.