Ich habe jetzt nicht alles gelesen...
Möglicherweise sucht der GÜ eine Lösung sich, anstehenden Kosten auf den Baugrund und fehlerhafte Eigenleistung zu betitelen, so dass er da alle Leistungen abrechnen kann.
Also Kosten die durch den Baugrund auftreten, kann der GÜ separat abrechnen, sind nicht vorab kalkulierbar, wie das Gebäude.
Ist jetzt vor der Ausführung der Baugrund bekannt, ist dann dieser in der Planung zu berücksichtgen, was dort regelkonform ausgeführt werden muss. Zusätzliche Kosten trägt der Bauherr.
Hat der GÜ hier jedoch einen Fehler gemacht, falsche Planung, oder falsche Ausfürhrung trotz richtiger Planung, oder beides, ist er für die Fehlerbehebung zuständig, kann jedoch die Sowiesokosten auf Grund des Baugrundes In Rechnung stellen. Kosten für eine fachgerechte Drainage sind auf den BH umlegbar, auch die Kosten der Abdichtung am Gebäude, weil die bei dem Baugrund eben einfach notwendig sind. Das nachträgliche Verlegen oder Abdichten, also Bagger- oder Grabarbeiten, das wiederherstellen der Außenanlagen müsste der GÜ tragen.
Aus dem Dialog mit dem SV # 297 entnehme ich, dass hier teilweise drückendes Wasser ansteht. Das wurde so scheinbar nicht geplant. Und, dass Du Entwässerungsarbeiten in Eigenleistung erbracht hast. Das ist schön für den GÜ, hier kann er Dir einen Fehler unterstellen.
Ein gut beratener Richter wird Dir auch einen Teil der Kosten anrechnen, da diese als Sowiesokosten gelten.
ABER... auf Gericht und hoher See... Gottes Hand.
Hoffe darauf, dass der Richter besser beraten ist als der GÜ.
Jedes gerichtlich beauftragte Gutachten läuft in Gerichtskosten ein und wird gewöhnlich entsprechnd der Schuldverteilung in der Kostenteilung aufgeteilt.