nicht genehmigungsfähiger Bauantrag

  • Hallo Leute,


    vielleicht kann mir jemand bei unserem Problem helfen.


    Für unser Bauvorhaben, Doppelhaushälfte mit Carport, habe ich einen Bauplaner beauftragt, um Bauantragsunterlagen für die Baugenehmigung zu erstellen.


    Das Grundstück ist 10 Meter breit. Dem Bauplaner habe ich meine Skizzen zugeschickt. Gewünscht war eine Doppelhaushälfte mit den Abmessungen 12 x 7 Meter.


    Der Bauplaner hat die Bauantragsunterlagen erstellt und mir 3 Exemplare in ausgedruckter Form zugeschickt.

    Nachdem ich die Unterlagen beim Landratsamt Aschaffenburg abgegeben habe, hat sich auch einige Tage später das Bauamt gemeldet mit folgenden Optionen:

    Durch die Breite und Höhe des Gebäudes sind die berechneten Abstandflächen ca. 1m auf dem Nachbargrundstück. Deswegen wurden mit vom Bauamt folgende Optionen angeboten:


    Option 1: Änderung der Pläne

    Option 2: Abstandsflächenübernahmeerklärung bei den Nachbarn einholen


    Der Bauplaner hat mich gar nicht informiert, dass die Abstandflächen zu groß sind.

    Zusammen mit meiner Frau haben wir uns entschieden, bei den Nachbarn wegen der Abstandflächenübernahme anzufragen.

    Daraufhin habe ich den Bauplaner kontaktiert, um mir die genauen Masse zu den Abstandflächen, sowie weitere Informationen bereitzustellen, damit ich den Nachbarn das Thema fachlich korrekt erläutern kann, den schließlich werden die Nachbarn Einschränkungen haben, wenn diese mal Bauen möchten.


    Für diese Informationen möchte der Bauplaner 85€/Stunde berechnen. Nach einem Streitgespräch am Telefon wird er mir die Informationen kostenlos zusammenschreiben. Warte noch auf Antwort.

    Wenn ich die Baupläne komplett ändern lasse, dann fallen deutlich höhere Kosten an, da die Pläne ja neu gemacht werden müssen.


    Meiner Meinung nach, sind die erstellten Baupläne nicht genehmigungsfähig. Und darüber, dass das Gebäude zu groß ist, wurde ich vom Bauplaner nie informiert.

    Hätte er mich von Anfang an darüber informiert, dann hätten wir das Haus kleiner machen lassen. Auf eine Abstandsflächenübernahmeerklärung hätte ich mich nie eingelassen.


    Habe ich ein Recht darauf das Geld vom Bauplaner zurückzufordern? Leider habe ich schon alle Rechnungen komplett bezahlt.


    Vielen Dank für eure Antworten im Voraus.

  • Was ist ein "Bauplaner"?

    Was wurde wie beauftragt?


    Ohne Details kann man nicht sagen, was der "Bauplaner" hätte leisten müssen, und ob er nachbessern muss oder nicht. Ich wüsste auch nicht auf welcher Grundlage man Geld zurückfordern könnte, da ja noch nicht einmal der Leistungsumfang bekannt ist.


    Bei einem Vertrag mit einem Architekten (Planung bis Bauantrag) würde ich davon ausgehen, dass er kostenfrei nachbessern muss.

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    .

    1. Was ist ein „Bauplaner“? In D gibt es typischerweise im wesentlichen zwei bauvorlageberechtigte Berufsgruppen: a) Architekten und Architektinnen, welche sich nur als Mitglieder der lokal zuständigen Architektenkammern so nennen dürfen b) bauvorlageberechtigte „beratende“ Bauingenieure und Bauingenieurinnen. Was davon ist Dein „Bauplaner“?
    2. Mit Bauvorlageberechtigten wird normalerweise ein „Architektenvertrag“ geschlossen, welchem meistens die „HOAI“ zugrunde gelegt wird. Diese definiert die von der beauftragten Person oder Personengesellschaft zu erbringenden Leistungen und das dafür zu zahlende Honorar. Bei Vereinbarung der HOAI ist nach der Rechtssprechung in D von der bauvorlageberechtigten Person eine genehmigungsfähige Bauvorlage zu liefern. Die Leistung ist erst mit Erteilung der Baugenehmigung / der Freistellungsbescheides … erledigt und voll zu honorieren.
    3. Unabhängig von der HOAI können beliebige Personen Planungsverträge schließen, in denen sie beliebige Leistungen und beliebige Honorare dafür vereinbaren. Dann schuldete(n) die beauftragte(n) Person(en) natürlich nur die vereinbarten Leistungen für das vereinbarte Honorar. Wenn es hier keine definierten Leistungen gibt, wird es spannend für die sich damit beschäftigenden Fachjuristen!

    Welche Art von Beauftragung liegt bei Dir vor? Ist die Erstellung einer genehmigungsfähigen Planung geschuldet?


    Ich halte die Nichteinhaltung der Grenzabstände für einen Mangel der erstellten Planung.


    Die genannten Honorare sprechen für einen eher „günstig“ arbeitenden „Bauplaner“.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Ich habe den Bauplaner bzw. das Ingenieurbüro beauftragt, um alle notwendigen Unterlagen für einen Bauantrag zu erstellen. Zu den Unterlagen gehören auch die Entwurfsplanung im Maßstab 1:100 welche auch für den Bauantrag notwendig ist.


    Nur leider wurde das Gebäude vom Bauplaner zu groß geplant. Somit bekomme ich keine Baugenehmigung. Und somit habe ich viel Geld für einen nicht genehmigungsfähigen Bauantrag bezahlt


    Dieser Bauplaner hat auch eine bundesweite Bauvorlagenberechtigung.


    Konkret wurde entsprechend Angebot folgendes beauftragt:


    1. Entwurfs- u. Baugenehmigungsplanung

     a) Erstellung und Ausarbeiten der Planunterlagen für den Neubau inklusive einer großen Änderung im Entwurf (Grundrisse, Schnitt, Ansichten)

     b) Erstellung der Bauantragsunterlagen (dreifach)

    • Trägt Dein „Bauplaner“ die Berufsbezeichnung „Architekt“?
    • Wurde die Erbringung von „Grundleistungen nach Anlage 10 zu § 34 HOAI“ vereinbart oder nur

    1. Entwurfs- u. Baugenehmigungsplanung

     a) Erstellung und Ausarbeiten der Planunterlagen für den Neubau inklusive einer großen Änderung im Entwurf (Grundrisse, Schnitt, Ansichten)

     b) Erstellung der Bauantragsunterlagen (dreifach)

    • Wurde eine Honorierung der o.g. vereinbarten Leistung nach HOAI vereinbart?

    Dieser Bauplaner hat auch eine bundesweite Bauvorlagenberechtigung.

    Es gibt (zumindest bei Architekten) keine andere.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Für mich hört sich das nach einem Stempelaugust an, der irgendeine "Kundenplanung" im Maßstab 1:100 ausdrucken und einen Bauantrag vorbereiten soll. Entscheidend wird nun sein,was verbindlich vereinbart war.

    Nach dem der August 85,- €/h für die an sich notwendige Nacharbeit möchte, war er wohl nicht mit einer Planung beauftragt, oder er ist besonders frech und probiert es halt. Ich würde davon ausgehen, dass er seinen Vertrag besser kennt und die 85,- €/h zu Recht fordert.


    Also, Vertrag studieren und im Zweifelsfall von einem Fachanwalt prüfen lassen. Es kann nicht schaden wenn man seine Position kennt.


    Dieser Bauplaner hat auch eine bundesweite Bauvorlagenberechtigung.

    Das sehe ich jetzt nicht als Qualitätsmerkmal an, soweit ich weiß, gibt es bei eingetragenen Architekten und Bauingenieuren eine gegenseitige Anerkennung zwischen den Bundesländern. Ob sich diese Anerkennung auch auf sonstige bauvorlageberechtigte Personen erstreckt da bin ich mir jetzt nicht so sicher.

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    • Trägt Dein „Bauplaner“ die Berufsbezeichnung „Architekt“?
    • Wurde die Erbringung von „Grundleistungen nach Anlage 10 zu § 34 HOAI“ vereinbart oder nur
    • Wurde eine Honorierung der o.g. vereinbarten Leistung nach HOAI vereinbart?

    Der Bauplaner trägt nicht die Bezeichnung Architekt.


    Die Grundleistungen wurden nicht nach HOAI vereinbart. Es wurden Planungsleistungen wie oben beschrieben vereinbart.


    Honorierung wurde nicht nach HOAI vereinbart. Für die Planungsleistungen, wie oben beschrieben, haben wir einen Festpreis von 1900€ netto vereinbart.


    Ich denke, dass ich um einen Anwalt nicht drum rum kommen werde. =o

  • Der Bauplaner trägt nicht die Bezeichnung Architekt.


    Die Grundleistungen wurden nicht nach HOAI vereinbart. Es wurden Planungsleistungen wie oben beschrieben vereinbart.


    Honorierung wurde nicht nach HOAI vereinbart. Für die Planungsleistungen, wie oben beschrieben, haben wir einen Festpreis von 1900€ netto vereinbart.

    Als juristischer Laie vermute ich danach, dass Du das o.g. Vereinbarte erhalten hast und die „Umplanung“ wirst bezahlen müssen.

    Ich denke, dass ich um einen Anwalt nicht drum rum kommen werde. =o

    Eine Beratung durch eine Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht ist sinnvoll, aber viel Hoffnung auf einen wirtschaftlichen Erfolg würde ich mir da an Deiner Stelle nicht machen, da das Anwaltshonorar die Höhe des strittigen „Bauplaner-Honorars“ schnell deutlich überschreiten dürfte. (Zeithonorare sind bei Juristen und Juristinnen mind. doppelt so hoch wie die von Ingenieuren im Bauwesen!)


    Sparen läßt sich an definierten Leistungen nur durch Weglassen. Wenn man glaubt, durch Weglassen an im Umfang etablierten Leistungspaketen (wie hier den Grundleistungen nach Anlage … s.o.) etwas sparen zu können, sollte man sehr genau wissen was man tut. Oder anders gesagt: Wer zu den großen Jungs spielen geht, kann sich kräftige Schrammen einfangen.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Weiß nicht was ihr habt. Bauplanungsbüros gibt es jede Menge wenn ich mal das Telefonbuch (ja, etwas altmodisch) auf mache.


    Ich würde mit diesem jedenfalls nichts mehr machen wollen, wenn man schon an den Abstandsflächen scheitert. Aber man weiß ja nicht was vorher ab lief. Z.B. Bauherr kommt mit seinem selbst gemalten Plan daher und will partout diesen Plan umgesetzt sehen, komme was wolle. Ingenieur erzählt ihm, dass das nicht geht, aber BH interessiert das nicht. Will Pläne haben und Pasta. Ingenieur malt ihm mit rollenden Augen den Plan und interessiert sich nicht weiter darüber... Von solchen Storys hört man immer wieder...

    Du musst immer einen Plan haben. Denn wenn Du keinen hast, dann wirst Du Teil eines anderen Planes...

  • Für mich hört sich das nach einem Stempelaugust an, der irgendeine "Kundenplanung" im Maßstab 1:100 ausdrucken und einen Bauantrag vorbereiten soll. Entscheidend wird nun sein,was verbindlich vereinbart war.

    Nach dem der August 85,- €/h für die an sich notwendige Nacharbeit möchte, war er wohl nicht mit einer Planung beauftragt, oder er ist besonders frech und probiert es halt. Ich würde davon ausgehen, dass er seinen Vertrag besser kennt und die 85,- €/h zu Recht fordert.

    Dem kann ich nur zustimmen.

    Der Bauplaner trägt nicht die Bezeichnung Architekt.


    Die Grundleistungen wurden nicht nach HOAI vereinbart. Es wurden Planungsleistungen wie oben beschrieben vereinbart.

    Da wurde vermutlich nur "eine Leistung" vereinbart. Nicht der Erfolg, wie es bei Planungsleistungen nach HOAI üblich ist.

    Eine Beratung durch eine Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht ist sinnvoll, aber viel Hoffnung auf einen wirtschaftlichen Erfolg würde ich mir da an Deiner Stelle nicht machen

    vermutlich: keine Chance


    P.S.: Der Weg über einen "unabhängigen" Planer ist der, der grundsätzlich der Beste ist.


    Leider wurde hier anscheinend kein "Planer" beauftragt und das schädigt den Ruf der "anderen".


    1.900,- € - naja, billig ist nicht immer gut ;)


    Selbst bei nur 100 T€ anrechenbaren Baukosten würde sich das Honorar für Lph 1-4 auf rund 4.300,- € belaufen.

    Bei 500 T€ wären es schon rund 17.900,- €.


    Gibt es noch Fragen vom TE?

    Verflucht sei, wer einen Blinden irren macht auf dem Wege!

    5.Mose 27:18

  • Leider wurde hier anscheinend kein "Planer" beauftragt und das schädigt den Ruf der "anderen".

    Das geschilderte klingt tatsächlich maximal verwirrend...

    Dem Bauplaner habe ich meine Skizzen zugeschickt.

    Also gab es anscheinend einen "Entwurf" des Bauherren, mit dem hier als Grundlage:

    Gewünscht war eine Doppelhaushälfte mit den Abmessungen 12 x 7 Meter.

    Andererseits liest man nun wieder von einem "Entwurf" des Bauplaners (?):

    Zu den Unterlagen gehören auch die Entwurfsplanung im Maßstab 1:100 welche auch für den Bauantrag notwendig ist.

    und anscheinend dessen "Planungsleistung":

    Nur leider wurde das Gebäude vom Bauplaner zu groß geplant.


    Verwirrend...wobei ich ehrlicherweise bei einer DHH mit vorgegebenen Grundstück und vorgegebener Hausgrösse mir das "zu gross" nicht so recht vorstellen kann.

  • Ich mir schon.

    Wenn der Planer einfach abgemalt hat und ihm der Rest egal war.


    Aber dass es nicht aufgefallen ist, wundert mich schon. Schließlich muss man die Abstandsflächen in den Bauantrag einzeichnen. Bzw. mich wundert, dass dann keine Meldung kam.


    Aber - wir kennen hier nur eine Seite der Geschichte und davon nicht allzuviel.

    Nothing is forever, except death, taxes and bad design


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  • Wenn der Planer einfach abgemalt hat und ihm der Rest egal war.

    Jein... 10m breites Grundstück, 7m breites Haus. Wie kann das denn eine Abstandsfläche von 4m auslösen, ist das 10m hoch? Oder ist der Abstandsflächenfaktor da so hoch?


    Unabhängig davon: Wenn das Haus für den TE selbst ist, dann macht er von Beginn an etwas falsch: Bei der vermutlich größten Ausgabe in seinem Leben die Planung, und damit die unveränderliche Grundlage für die nächsten Jahrzehnte selbst in Hand zu nehmen, das kann eigentlich nur, vorsichtig gesagt, suboptimal

    werden.

  • Ich mir schon. Wenn der Planer einfach abgemalt hat und ihm der Rest egal war.

    Das ist dann aber keine "Bauplanung" sondern nur eine Bauzeichnung, früher noch erstellt von Zeichnerinnen oder Zeichnern, die tatsächlich primär zum Zeichnen bezahlt wurden und nicht zum Nachdenken über die Inhalte ihrer Zeichnung. Aber genau das wollen heute auch heute noch Auftraggeber und Auftraggeberinnen, weil sie nicht verstehen, dass eine "Planung" mähr ist, als die sichtbare "Zeichnung", welche das Ergebnis der Planung nur grafisch dokumentiert - oder heute auch im 3D-Modell.


    Nach meinem Verständnis der hier zitierten Beauftragung wurde hier anscheinend auch nicht mehr bestellt und beauftragt. Ob das wirklich der Fall ist, sollte fachanwaltlich anhand des vollständigen geschlossenen Vertrages ausgelegt und beurteilt werden.

    Aber dass es nicht aufgefallen ist, wundert mich schon. Schließlich muss man die Abstandsflächen in den Bauantrag einzeichnen. Bzw. mich wundert, dass dann keine Meldung kam.

    Müssen auch nicht beauftragte Leistungen erbracht werden?

    Aber - wir kennen hier nur eine Seite der Geschichte und davon nicht allzuviel.

    So ist es!

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Daraufhin habe ich den Bauplaner kontaktiert, um mir die genauen Masse zu den Abstandflächen, sowie weitere Informationen bereitzustellen

    In Bayern, wo Aschaffenburg m.W. liegt (wenn auch nur knapp) gehören zum Bauantrag alle (!) notwendigen/ relevanten Unterlagen. Dazu gehört auch ein Abstandsflächenplan, der die Regelkonformität nachweist. Oder eben nachweist, dass es nicht geht und eine Übernahme von Abstandsflächen notwendig wäre. Hat der "Bauplaner" wohl vergessen oder gar nicht gewusst. Dies ist sowieso kostenfrei nachzuliefern. die 85 Euro kann er sich an den Hut stecken.


    Verweigert der Nachbar die Zustimmung, kann also nicht genehmigt werden, so ist auch der Honoraranspruch an die Bauplanung perdu.


    Stell doch mal den plan anonymisiert ihr ein.

  • In Bayern, wo Aschaffenburg m.W. liegt (wenn auch nur knapp) gehören zum Bauantrag alle (!) notwendigen/ relevanten Unterlagen.

    Wir wissen allerdings nicht, ob cocoon85 "einmal Bauplan nach Bauherrenvorgabe sauber zeichnen und abstempeln" beauftragt hat, wie es sich für mich hiernach

    Konkret wurde entsprechend Angebot folgendes beauftragt:


    1. Entwurfs- u. Baugenehmigungsplanung

     a) Erstellung und Ausarbeiten der Planunterlagen für den Neubau inklusive einer großen Änderung im Entwurf (Grundrisse, Schnitt, Ansichten)

     b) Erstellung der Bauantragsunterlagen (dreifach)

    liest oder wie Du implizierst "einmal genehmigungsfähige Bauvorlage mit alles" (wie man beim Dönermann sagen würde). (Dank Internet gibt es ja auch Energieausweise für 35,- oder 50,- € mit Stempel und per pdf innerhalb von 15 Minuten nach Zahlungseingang, aber leider mit sehr geringem Wahrheitsgehalt.)

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Naja, zu

    b) Erstellung der Bauantragsunterlagen (dreifach)

    gehört dann aber doch wohl schon mehr, als die Skizzen des Bauherrn abzuzeichnen und zu stempeln.


    Nach §3 BauVorlV gehören mindestens folgende Unterlagen hinzu:

    Vorzulegen sind:

    1. ein aktueller Auszug aus dem Katasterwerk und, soweit es sich nicht um eine Änderungen baulicher Anlagen handelt, bei denen Außenwände und Dächer sowie die Nutzung nicht verändert werden, der Lageplan (§7)
    2. die Bauzeichnungen (§8)
    3. die Baubeschreibung (§9)
    4. bei Sonderbauten der Nachweis der Standsicherheit (§10), soweit er bauaufsichtlich geprüft wird, andernfalls die Erklärung des Tragwerksplaners nach Maßgabe des Kriterienkatalogs der Anlage 2
    5. der Nachweis des Brandschutzes (§11), soweit er bauaufsichtlich geprüft wird und nicht bereits in den übrigen Bauvorlagen enthalten ist,
    6. die erforderlichen Angaben über die gesicherte Erschließung hinsichtlich der Versorgung mit Wasser und Energie sowie der Entsorgung von Abwasser und der verkehrsmäßigen Erschließung, soweit das Bauvorhaben nicht an eine öffentliche Wasser- oder Energieversorgung oder eine öffentliche Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen werden kann oder nicht in ausreichender Breite an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegt,
    7. bei Bauvorhaben im Geltungsbereich eine Bebauungsplans, der Festsetzungen darüber enthält, eine Berechnung des zulässigen, des vorhandenen und des geplanten Maßes der baulichen Nutzung,
    8. soweit erforderlich, die Erklärung der Übernahme einer Abstandsfläche nach Art. 6 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 BayBO,
    9. erforderliche Abweichungsanträge (Art. 63 BayBO)

    Bezüglich des Problems von cocoon85 hinsichtlich der Abstandsflächen wäre meiner Meinung nach dann §7 BauVorlV interessant (Hervorhebung von mir):

    Der Lageplan muss, soweit dies zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist, enthalten:

    [..]

    13. die Abstände der geplanten baulichen Anlage zu anderen baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück und auf den benachbarten Grundstücken, zu den Nachbargrenzen sowie die Abstandsflächen der geplanten baulichen Anlagen und der bestehenden Anlagen auf dem Baugrundstück und den Nachbargrundstücken,

    [...]

    Fachkundigere Kollegen als ich selbst mögen mich korrigieren, aber damit ist doch der Nachweis der Abstandsflächen gemeint, oder nicht?

    Aus meiner juristischen Laiensicht könnte man also schon argumentieren, dass der "Bauplaner" die Darstellung der Abstandsflächen schuldet und die Mehrkosten hierfür zurückzuweisen sind. Da die Abstandsflächen offensichtlich zum Teil auf Nachbargrundstücken liegen, schuldet er IMHO auf Grund von §3 BauVorlV auch die "Erklärung der Übernahme einer Abstandsfläche", da diese zu den Bauantragsunterlagen gehört - in wie weit er hier eine Aufklärung schuldet, wenn die Erstellung der Bauantragsunterlagen beauftragt ist und ob im der vereinbarte Lohn auch zusteht, wenn die Nachbarn die Übernahmeerklärung verweigern, mögen aber Juristen beurteilen. Allerdings war bei der Erstellung der Planunterlagen des Neubau ausdrücklich auch eine große Änderung in das Angebot inkludiert:

    1. Entwurfs- u. Baugenehmigungsplanung

     a) Erstellung und Ausarbeiten der Planunterlagen für den Neubau inklusive einer großen Änderung im Entwurf (Grundrisse, Schnitt, Ansichten)

    Aus meiner juristischen Laiensicht könnte man hier durchaus argumentieren, dass die Bauherren, nach dem ihnen mitgeteilt wurde, dass die Abstandsflächen zum Teil auf Nachbargrundstücken liegen und dass eine Übernahmeerklärung der Nachbarn erforderlich ist, eine Änderung des Entwurfs hätten verlangen können, aber auch dass müssen im Zweifelsfall Juristen klären...

    Der Bauende soll nicht herumtasten und versuchen. Was stehen bleiben soll, muß recht stehen und wo nicht für die Ewigkeit doch für geraume Zeit genügen. Man mag doch immer Fehler begehen, bauen darf man keine. (Johann Wolfgang von Goethe, Wilhelm Meisters Wanderjahre)


    Rings um euch liegt die weite Welt: Ihr mögt euch einzäunen, aber euer Zaun wird sie nicht fern halten. (J.R.R. Tolkien, Derr Herr Der Ringe, Erster Teil: Die Gefährten)

  • Es wurde schon gesagt, aber um es nochmal klar auszusprechen: Du hast einen Billiganbieter beauftragt etwas zu tun (Leistung) und nicht einen Architekten beauftragt etwas zu erreichen (Erfolg). Juristen mögen beurteilen ob da noch etwas rauszuholen ist, aber frage dich ob du dem schlechten Geld noch das gute hinterher werfen willst.


    Angesichts der erhaltenen Leistung kannst Du im Grunde froh sein, denn Du hast ein verhältnismäßig kleines Lehrgeld für eine sehr wichtige Lektion gezahlt.

    Der gesunde Verstand ist die bestverteilte Sache der Welt, denn jedermann meint, damit so gut versehen zu sein, dass selbst diejenigen, die in allen übrigen Dingen sehr schwer zu befriedigen sind, doch gewöhnlich nicht mehr Verstand haben wollen, als sie wirklich haben. ~ René Descartes

  • Zum Thema Abstandsflächen/Grenzabstände und Lageplan.


    Darf man in By (wie in Nds) Eintragungen im einfachen/qualifierten Lageplan selbst vornehmen? Muss das nicht ein Vermesser machen?

    Meine Beiträge sind Meinungsäusserungen

  • Es wurde schon gesagt, aber um es nochmal klar auszusprechen: Du hast einen Billiganbieter beauftragt etwas zu tun (Leistung) und nicht einen Architekten beauftragt etwas zu erreichen (Erfolg).

    Genau auf den Punkt hatte ich indirekt auch schon abgezielt:


    Nach der Schilderung wurde hier wohl eher ein Dienstvertrag ("zeichne 'mal meine Skizze in schön!") geschlossen als ein Werkvertrag ("Erstelle eine genehmigungsfähigen Bauvorlage"). Dienstverträge sind bereits erfüllt, wenn die Dienstbereitschaft des Dienstleister bestand, in jedem Falle aber, wenn der Dienst im vereinbarten Umfang erbracht wurde (hier nach meinem Verständnis "Zeichnen und Antragsformular ausfüllen"). Bei einem Werkvertrag ist der Erfolg, hier also eine erteilte Genehmigung, geschuldet, bei einem Dienstvertrag nur das Tun bzw. die Bereitschaft dazu, auch wenn dieses erfolglos bleibt. Hier scheint mir nach juristischem Laienverständnis ein Dienstvertrag geschlossen worden zu sein. Aber da kommt es auf Feinheiten an, welche ich nicht kenne. Deshalb:

    Juristen mögen beurteilen ob da noch etwas rauszuholen ist, aber frage dich ob du dem schlechten Geld noch das gute hinterher werfen willst.

    Dem ist nichts mehr hinzuzufügen.

    Angesichts der erhaltenen Leistung kannst Du im Grunde froh sein, denn Du hast ein verhältnismäßig kleines Lehrgeld für eine sehr wichtige Lektion gezahlt.

    :bier:

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Darf man in By (wie in Nds) Eintragungen im einfachen/qualifierten Lageplan selbst vornehmen? Muss das nicht ein Vermesser machen?

    Ja darf der Architekt. Allerdings bevorzuge ich den Eintrag im 100stel-Plan oder -wenn es sonst zu unübersichtlich wird- in einem separaten Abstandsflächenplan.


    Sieht dann z.B. so aus (Ausschnitt):


    230706_Abstand_01.pdf


    Im Lageplan (1:1000) ist es mE nie ersichtlich, ob es denn passt. außer natürlich die Grenzabstände sind sehr üppig...aber wann ist das schon mal der Fall?


    Die o.g. Schilderungen bzgl. Dienst- u. Werkvertrag lassen bei dem aufgerufenen Preis schon ahnen, dass es wohl eher ein "Zeichne mal"-Vertrag war.


    Dennoch: Auch wenn die tatsächliche Genehmigungsfähigkeit möglicherweise nicht geschuldet war, so hätten die vollständigen Unterlagen sicher zum Auftrag gehört. Eben auch mit den Abstandsflächen. Dann hatte dem Dienstleister auffallen müssen wo diese landen. Um diese aber überhaupt korrekt darstellen zu können wäre ein Nivellement zwingend erforderlich. Denn die Abstandsflächen beziehen sich auf das natürliche Gelände. Und dessen Verlauf muss ebenfalls dargestellt werden, wofür dessen Verlauf dann eben auch im Vorfeld zu vermessen ist.


    Mein Fazit: Hier haben sich zwei gefunden. der eine, der für wenig Geld (sorry: sehr wenig Geld) eine korrekte Bauplanung haben möchte und einer, der bereit ist für sehr wenig Geld sehr wenig zu liefern. Am Ende deutlich wenig.


    Und: In Bayern (zumindest habe ich das nun schon öfter erlebt), sind in letzter Zeit die Ansprüche an die eingereichten Pläne deutlich gestiegen. Während früher schon mal "Gelände" in Form eines horizontalen Strichs als "vorhanden" dargestellt und akzeptiert wurden, werden nun regelmäßig Planergänzungen nachgefordert, sollten irgendwo höhenkoten fehlen. Auch sonst wird vielfach schon eine halbe Werkplanung gewünscht. Ich denke aber, dass dies auch in der Boomphase dem Umstand geschuldet war, dass man im Bearbeiten nicht hinterher kam und man Gründe suchte warum bauunterlagen nicht vollständig waren und deswegen die Bearbeitungsfrist erst mit vollständigen Unterlagen begann..... ich schweife ab...sorry

  • Naja, zu gehört dann aber doch wohl schon mehr, als die Skizzen des Bauherrn abzuzeichnen und zu stempeln.

    Es kommt darauf an, was genau beauftragt wurde, da hier ja ganz eindeutig keine pauschale Beauftragung "der Grundleistungen nach HOAI" (für die benötigten Leistungsphasen") erfolgte. Es kann durchaus nur die Erstellung bestimmter Pläne nach Vorlage und das Ausfüllen der Formulare beauftragt sein. Das wäre hier wie gesagt noch mit fachjuristischem Sachverstand aufzuklären.


    Bei einer Beauftragung von Grundleistungen nach HOAI wäre das von Dir Aufgeführte tatsächlich alles zu liefern gewesen. Aber das wurde ja gerade nicht beauftragt.


    Ich halte das Geschäftsgebaren des hier beschriebenen "Bauplaners" für fragwürdig und ganz deutlich ausgesprochen auch für unmoralisch. Ich rechtfertige das Vorgehen nicht, fürchte allerdings, dass der TO für eine Auseinandersetzung eher schlechte Karten hat.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • b) Erstellung der Bauantragsunterlagen (dreifach)

    Eben, skeptischer Architekt...und diese sind offenkundig nicht vollständig gewesen. Es fehlten die Abstandsflächenpläne bzw. deren Darstellung (und Berechnung) in einem der Pläne.


    Off-Topic:

    Ich finde diese Herangehensweise, wie wohl die allermeisten hier, äußerst abenteuerlich. Denn bei der Bauplanung kommt es ja nicht nur darauf an, dass die Baubehörde da irgendwie ihr okay gibt. Vielmehr gehört dazu ja eben auch eine vernünftige Planung (Grundrisse, Ansichten) und eine Kostenschätzung. was nützt dem Selbermaler ein selber gemaltes Haus, wenn er leider von Gesetzes wegen die Geldscheine, die ihm dank eigener Planung nunmehr fehlen, nicht selber malen darf......Ich jedenfalls käme bei akuten Schmerzen in der Leistengegend nicht auf die Idee mir ein Beißholz, eine Flasche hochprozentigen Alkohol, ein scharfes Messer und etwas Mullbinden zu besorgen und meinem Blinddarm höchstselbst zu Leibe zu rücken

  • Es kommt darauf an, was genau beauftragt wurde, da hier ja ganz eindeutig keine Beauftragung der Grundleistungen nach HOAI erfolgte. Es kann durchaus nur die Erstellung bestimmter Pläne nach Vorlage und das Ausfüllen der Formulare beauftragt sein. Das wäre hier wie gesagt noch mit fachjuristischem Sachverstand aufzuklären.


    Bei einer Beauftragung von nGrundleistungen nach HOAI wäre das von Dir Aufgeführte tatsächlich alles zu liefern gewesen. Aber das wurde ja gerade nicht beauftragt.

    Aber nur, wenn es noch weitere Ergänzungen zum Vertragstext gab, die hier nicht mitgeteilt wurden. Wenn wirklich beauftragt, wie hier von cocoon85 geschrieben, nämlich "Erstellen der Bauantragsunterlagen", würde ich das wie Thomas B sehen, nämlich, dass die Bauantragsunterlagen nach BauVorlV zu erstellen waren. Und dazu würden dann IMHO auch die Abstandsflächen dazu gehören.

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  • Off-Topic:

    Ich finde diese Herangehensweise, wie wohl die allermeisten hier, äußerst abenteuerlich. Denn bei der Bauplanung kommt es ja nicht nur darauf an, dass die Baubehörde da irgendwie ihr okay gibt. Vielmehr gehört dazu ja eben auch eine vernünftige Planung (Grundrisse, Ansichten) und eine Kostenschätzung. was nützt dem Selbermaler ein selber gemaltes Haus, wenn er leider von Gesetzes wegen die Geldscheine, die ihm dank eigener Planung nunmehr fehlen, nicht selber malen darf......Ich jedenfalls käme bei akuten Schmerzen in der Leistengegend nicht auf die Idee mir ein Beißholz, eine Flasche hochprozentigen Alkohol, ein scharfes Messer und etwas Mullbinden zu besorgen und meinem Blinddarm höchstselbst zu Leibe zu rücken.

    Der TS wollte sparen. Er hat gerade keinen Architektenvertrag geschlossen, er hat keine Planung bestellt, sondern nach bisheriger Schilderung wohl "Zeichnungen" und "ausgefüllte Formulare" - vermutlich weil es günstiger war. Der Unterschied zwischen beiden wurde vielleicht mangels Wissen verkannt oder vielleicht auch bewußt ignoriert. Wir wissen es nicht. Es ist aber auch müssig, der Vertrag wurde geschlossen und gilt. Er sollte fachjuristisch geprüft werden um aufzuklären, was genau beauftragen wurde. Vielleicht lässt sich da ja doch noch juristischer Nektar saugen. Natürlich weiß ich als Planer, wessen es für eine vollständige Bauvorlage bedarf und dass dieses hier eben gerade nicht vereinbart wurde, warum auch immer.


    Aber es werden Fertighäuser regelmäßig ohne Fundament verkauft und ich werde gefragt, ob ich nicht einfach nur ausschreiben kann, ohne teure Zeichnungen - und dann einmal zur Abnahme vorbeikommen, ich sei doch versichert. Nein, kann ich nicht, mache ich nicht. Es gibt aber "Kollegen", die das können - jedenfalls machen. Was soll man dazu schreiben?


    :wall: oder <x ?


    Im Zweifel kommen die AG solcher "Kollegen" dann zu mir als SV zur teueren Begutachtung zu mir oder engagieren mich für die Sanierung - mache ich manchmal auch, kostet dann aber meist mehr.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Und: In Bayern (zumindest habe ich das nun schon öfter erlebt), sind in letzter Zeit die Ansprüche an die eingereichten Pläne deutlich gestiegen. Während früher schon mal "Gelände" in Form eines horizontalen Strichs als "vorhanden" dargestellt und akzeptiert wurden, werden nun regelmäßig Planergänzungen nachgefordert, sollten irgendwo höhenkoten fehlen. Auch sonst wird vielfach schon eine halbe Werkplanung gewünscht. Ich denke aber, dass dies auch in der Boomphase dem Umstand geschuldet war, dass man im Bearbeiten nicht hinterher kam und man Gründe suchte warum bauunterlagen nicht vollständig waren und deswegen die Bearbeitungsfrist erst mit vollständigen Unterlagen begann..... ich schweife ab...sorry

    Ja, in ganz Süddeutschland sind die Anforderung gestiegen, auch in BW. Mir scheint, es sind in den letzten Jahren Leute in Bauämtern gekommen, die sehr speziell sind. Die Zeiten einfacher Eingabepläne sind vorbei. Das sind heute schon eine Kombination von Kunstwerk und halbe Bauausführungsplanung. Vielleicht hat das was mit diesen vielen EFH-Bauunternehmer zu tun, die nach Baueingabeplan arbeiten und den immer häufigeren Problemen daraus. Oder schlicht der berühmt berüchtigte Deutsche Perfektionismus. In Österreich ist das wesentlich lockerer, bei gleichem Perfektionismus in der Ausführung. Da machts echt mehr Spaß als hierzulande.


    Aber wie gesagt, wir kennen die Vorgeschichte des TO nicht. Ingenieure hätten zumindest dem TO geraten es besser zu machen, ihm auch die Überschreitung der Abstandsflächen erklärt, also schlicht Beratung gegeben und nicht nur stumpf abgemalt. Wir wissen nicht ob das statt fand und wie der TO darauf reagiert hat.

    Du musst immer einen Plan haben. Denn wenn Du keinen hast, dann wirst Du Teil eines anderen Planes...

  • Wir können nicht wissen, ob die nicht erfolgt ist, nicht verstanden wurde oder nicht befolgt wurde.

    Ein wenig schon:


    Hätte der Bauzeichner die in Bayern ohnehin geforderte Darstellung der Abstandsflächen geleistet, wäre ihm ganz sicher aufgefallen, dass diese auf des Nachbars Grundstück landen. Dies hat er aber wohl gar nicht getan, denn siehe:

    Daraufhin habe ich den Bauplaner kontaktiert, um mir die genauen Masse zu den Abstandflächen, sowie weitere Informationen bereitzustellen, damit ich den Nachbarn das Thema fachlich korrekt erläutern kann, den schließlich werden die Nachbarn Einschränkungen haben, wenn diese mal Bauen möchten.


    Für diese Informationen möchte der Bauplaner 85€/Stunde berechnen.

    Daraus kann man schließen, dass die Maße/ die Darstellung nicht vorlagen.


    Ob er dann aber -hätte er die Abstandsflächen dargestellt- den Bauherren dahingehend beraten hätte was diese Überschreitung für Konsequenzen gehabt hätte, ist natürlich reine Spekulation....