Ja aber abgenommen ist abgenommen und im Kehrbuch steht es auch drin
Es gibt keine rechtswidrige Abnahme. Wenn Dir ein Polizist sagt, dass Du bei Rot über eine Ampel fahren kannst, dann kann Dir der nächste Polizist trotzdem einen Strafzettel verpassen.
Aber es gibt doch Ausnahmen und unverhältnismäßigkeiten
Ausnahmen gibt es nur für Anlagen im Bestand, die also vor dem Stichtag errichtet wurden, und nach dem Stichtag geändert werden. Diese Ausnahme gilt nicht wenn der Brennstoff gewechselt wird.
Unverhältnismäßigkeit muss man erst einmal nachweisen und dann von der zuständigen Behörde (LRA) eine Befreiung bekommen. Mehrkosten spielen hier regelmäßig nur eine untergeordnete Rolle, sind also als Begründung nicht ausreichend. Zudem muss sichergestellt sein, dass schädliche Umwelteinflüsse nicht zu erwarten sind (Nachweis erforderlich).
Die genannte Ausführung widerspricht sowohl der BImSchV als auch der VDI3781. Ich wüsste jetzt nicht, wie man das sonst noch fachgerecht nachweisen könnte. Bei 1m hin oder her könnte man vielleicht noch irgendwie argumentieren, also genauer rechnen.
Wenn ich Deine Zahlen mit 11m Giebelbreite und 35°DN nehme, dann komme ich für einen firstfernen Schornstein über den Dicken Daumen gepeilt nach VDI3871 auf eine Höhe von gesamt ca. 5,5m. Die Mündungshöhe des Schornsteins ist also grob 1m zu niedrig. Hier könnte es sich lohnen genauer zu rechnen, und dann entsprechend zu argumentieren (Toleranzen, Windverhältnisse etc.).