Hallo,
in der Eifel auf meiner Scholle habe ich das Problem, daß mein neuer Nachbar mit seinem Trecker direkt auf seiner Seite der Grundstücksgrenze von der Straße bis in den Garten in seinen Betriebshof ständig hin- und herfährt. Das ganze ist leider sehr laut und auf meiner Südseite. Feststellung: Mein Nachbar betreibt in seinem Garten so eine Art Hobbygewerbe "Erdbewegungen" mit Trecker, Bagger und entsprechenden Anhängern.
Von daher ist meine Terasse bei schönem Wetter leider ungeniesbar geworden. Diese Art der Lärmbelästigung und Luftbelastung (alte Diesel-Trecker müssen hier anscheinend ständig laufen, auch im Stand...) wird seinerseits allerdings als "ortsüblich" eingestuft, da gibt es als Ruhepause nur eine theoretische Nachtruhe ab 22h.
Nach reiflicher Überlegung such ich nach einer baulichen Lösung als Schallschutz, die den Rechtsweg hoffentlich langfristig überflüssig macht.
Nach BauO Nrw darf man im Baufenster wohl eine Mauer in der Höhe von bis zu 2m an der Grenze errichten, ohne das diese Mauer Abstandsflächen auslöst: siehe § 6 (Fn 8) Abstandsflächen
Allerdings ist die Höhe von Einfriedungsmauern in der Gestaltungssatzung des B-Plans auf 0,5m reduziert, was leider keinen Schallschutz mehr bietet.
Frage:
Da eine Einfriedung als bauliche Anlage AUF oder direkt AN der Grenze definiert ist, könnte ich nicht einen gewissen Abstand zur Grenze lassen, damit diese Mauer rechtlich nicht mehr als Einfriedung gilt?
Und wie groß müsste dieser Grenzabstand dann sein?
Zugegebenermaßen ist dies eine baurechtliche Spitzfindigkeit, die allerdings langfristig akustischen Frieden zwischen einem Betriebshof und einer Gartenterasse schaffen könnte.
Danke für eine konstruktive Antwort.