Ab wann wird die Einfriedungsmauer zu einer einfachen Mauer?

  • Hallo,


    in der Eifel auf meiner Scholle habe ich das Problem, daß mein neuer Nachbar mit seinem Trecker direkt auf seiner Seite der Grundstücksgrenze von der Straße bis in den Garten in seinen Betriebshof ständig hin- und herfährt. Das ganze ist leider sehr laut und auf meiner Südseite. Feststellung: Mein Nachbar betreibt in seinem Garten so eine Art Hobbygewerbe "Erdbewegungen" mit Trecker, Bagger und entsprechenden Anhängern.

    Von daher ist meine Terasse bei schönem Wetter leider ungeniesbar geworden. Diese Art der Lärmbelästigung und Luftbelastung (alte Diesel-Trecker müssen hier anscheinend ständig laufen, auch im Stand...) wird seinerseits allerdings als "ortsüblich" eingestuft, da gibt es als Ruhepause nur eine theoretische Nachtruhe ab 22h.


    Nach reiflicher Überlegung such ich nach einer baulichen Lösung als Schallschutz, die den Rechtsweg hoffentlich langfristig überflüssig macht.


    Nach BauO Nrw darf man im Baufenster wohl eine Mauer in der Höhe von bis zu 2m an der Grenze errichten, ohne das diese Mauer Abstandsflächen auslöst: siehe § 6 (Fn 8) Abstandsflächen

    Allerdings ist die Höhe von Einfriedungsmauern in der Gestaltungssatzung des B-Plans auf 0,5m reduziert, was leider keinen Schallschutz mehr bietet.


    Frage:

    Da eine Einfriedung als bauliche Anlage AUF oder direkt AN der Grenze definiert ist, könnte ich nicht einen gewissen Abstand zur Grenze lassen, damit diese Mauer rechtlich nicht mehr als Einfriedung gilt?

    Und wie groß müsste dieser Grenzabstand dann sein?


    Zugegebenermaßen ist dies eine baurechtliche Spitzfindigkeit, die allerdings langfristig akustischen Frieden zwischen einem Betriebshof und einer Gartenterasse schaffen könnte.

    Danke für eine konstruktive Antwort.

  • könnte ich nicht einen gewissen Abstand zur Grenze lassen, damit diese Mauer rechtlich nicht mehr als Einfriedung gilt?

    Ja. Mindestgrenzabstand nach LBO. Wahrscheinlich 2,50 oder 2,80 m. Dann dürfte es ene "ganz normale" Mauer wie eine Wand sein.

    Ob das jetzt was bringt = ????

    Meine Beiträge sind Meinungsäusserungen

  • habe ich das Problem, daß mein neuer Nachbar mit seinem Trecker direkt auf seiner Seite der Grundstücksgrenze von der Straße bis in den Garten in seinen Betriebshof ständig hin- und herfährt. Das ganze ist leider sehr laut und auf meiner Südseite. Feststellung: Mein Nachbar betreibt in seinem Garten so eine Art Hobbygewerbe "Erdbewegungen" mit Trecker, Bagger und entsprechenden Anhängern.

    Lol.
    Das kenne ich. Mein Nachbar ist genauso, allerdings ist Holz das Gut der Wahl. Das Diesel-Gestinke kenn ich nur zu gut.... Gott sei Dank auf meiner Nordseite, im Garten hab ich Ruhe.

    wird seinerseits allerdings als "ortsüblich" eingestuft,

    ja das ist wohl so. bei mir ist allerdings auch offiziell "Dorfgebiet" nicht reines oder allgemeines Wohngebiet.


    Allerdings ist die Höhe von Einfriedungsmauern in der Gestaltungssatzung des B-Plans auf 0,5m reduziert, was leider keinen Schallschutz mehr bietet.

    Kacke. Aber zeig doch mal bitte den Abschnitt im Wortlaut.


    Nach BauO Nrw darf man im Baufenster wohl eine Mauer in der Höhe von bis zu 2m an der Grenze errichten, ohne das diese Mauer Abstandsflächen auslöst: siehe § 6 (Fn 8) Abstandsflächen

    Die Abstandsfläche ist gar nicht da primäres Problem, eher die Verfahrensfreiheit, die ist aber ebenso gegeben. (§62)


    Ich denke dass man da schwer rauskommt, eine Einfriedung bleibt eine Einfriedung, auch wenn du sie 1m zurücksetzt. Der Charakter und Zweck ist wichtig.

    Aber: was sagt denn der Nachbar? Wäre dem das egal ? Das wäre das wichtigste...

    Und dann 1-2m zurücksetzen, die andere Seite (Außen!) schön bepflanzen.. ich denke da gibt man dann auch den Behören wenig Angriffspunkt vorzuegehen, weil es sozusagen eine "Schlupfloch" für den Sachbearbeiter gibt... "ach da ist ja gar kein Einfriedung, ist ja nicht an der Grenze...."..

    Oder mach die Mauer (um wieviele m gehts eigentlich?) ganz oder teilweise zu einem Gebäude? Schuppen/Garage, oder Holzstapel ? Oder ein Erdwall ! Nachbar kann helfen :yeah:


    So würde ich da vorgehen.

  • Ja, Ihr seid ja mega schnell...


    Hier der Wortlaut der Gestaltungssatzung:

    An den seitlichen und rückwärtigen Grundstücksgrenzen sind Holz-, Eisen- und Maschendrahtzäune bis

    max. 1,50 m sowie Hecken nur aus heimischen Gehölzen (s. nachstehende Auflistung) bis max. 2 m

    zulässig. Einfriedungsmauern sind bis zu einer Höhe von 0,50 m zulässig.


    Die Länge zwischen Straße und rückwärtigem Betriebshof erstreckt sich auf 44 m, davon liegen 26m im Baufenster.


    Auch hier sind wir im Misch-Dorf-Gebiet. So eine Konstellation, bei der die Garage (die so groß die das Wohnhaus daneben ist...) neben 2 PKWs auch einen Trecker und Bagger beherbergt und nach hinten in den Garten öffnet, ist hier allerdings nicht wirklich ortsüblich. Für meinen Geschmack sind ja Trecker auf der Straße und auf dem Feld auch kein Problem. In meinem Fall ist das Feld leider meine Terasse... Hier hat jemand das Bauernhof-Konzept auf Einfamilienhaus-Format kondensiert.


    Diskussionen mit Nachbar leider nicht sehr entspannt. Man muß quasi immer lauter reden als der Trecker.


    SirSydom, du meinst, die Gestaltungssatzung wäre unerheblich, wenn der Nachbar die 2m Mauer an der Grenze duldet?

  • Zur Schußrichtung der Gestalungssatzung sei angemerkt:

    Hier ist sogenanntes Heckenland. Die Stadtplanung möchte Hecken und keine Mauern sehen.

    Schutzhecken sind hier ganz groß in Mode.

    Das Problem mit der Hecke ist, daß der Schallschutz gegen 0 tendiert.

  • Zitat von NBauO

    (1) 1Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene oder auf ihm ruhende, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. 2Bauliche Anlagen sind auch

    1. 1.....
    2. 2.

      Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätze,

    3. 3......
    4. .....

    (2) Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.

    Andere LBOs sinngleich

    Meine Beiträge sind Meinungsäusserungen

  • SirSydom, du meinst, die Gestaltungssatzung wäre unerheblich, wenn der Nachbar die 2m Mauer an der Grenze duldet?

    in der Rechtstheorie nicht, in der Praxis gilt, wo kein Kläger da kein Richter... :bier:

    Dass die Baubehörde da selbst tätig wird, unwahrscheinlich. Langweilen sich ja meistens nicht. Eher vielleicht noch die Gemeinde.

    Aber meistens bringen Nachbarn so etwas ins Rollen.

    Wäre denn ein linearer Holzunterstand mit Anlehnung an eine Mauer unter 2m auch ein Gebäude?

    nein, ein Gebäude nicht. Ggf. bauliche Anlage. Bzgl. Baurecht gilt dann aber oft die "Gebäudegleiche Wirkung", die man dort bejahen kann (manche Gerichte tun das, manche nicht).

  • nein, ein Gebäude nicht

    :nono:


    Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.


    Dach auf vier "Stelzen" ist ein Gebäude

    Meine Beiträge sind Meinungsäusserungen

  • Wäre denn die 2m Mauer an der Grenze mit dem Holzunterstand in Anlehnung keine perfekte Brandschutzmauer? :wall:

  • Wäre denn die 2m Mauer an der Grenze mit dem Holzunterstand in Anlehnung keine perfekte Brandschutzmauer?

    Du versuchst gerade, das Baurecht als Nachbarrecht zu mißbrauchen. Dafür wurde es weder geschaffen noch ist es dafür zu ge-/mißbrauchen

    Meine Beiträge sind Meinungsäusserungen

  • Auch interessant, weshalb man mal 2 Ferraries in seiner Garage unterstellen sollte:

    OLG Hamm. Berühmt-Berüchtigt.
    Merke: nur weil das OLG Hamm so urteilt, heißt noch laaaaange nicht, dass die anderen deutschen OLGs so urteilen würden.... das nur am Rande.

  • Du versuchst gerade, das Baurecht als Nachbarrecht zu mißbrauchen. Dafür wurde es weder geschaffen noch ist es dafür zu ge-/mißbrauchen

    Wo werden Brandschutz-Abstande von Brennholzlager, ob als bauliche Anlage oder Materialaufschüttung, geregelt?

  • Für bauliche Anlagen gilt die Landes-Bauordnung und die ihr nachgeordneten Regelwerke. Für Haufwerke sind mir keine Regeln bekannt, auch nicht, ob es für die Lagerung von größeren Mengen brennbaren Holzes in NRW einschlägige Vorschriften gibt.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


    Der Betreiberverein dieses Forums freut sich über Spenden von Fragenden, denen hier kostenlos geholfen wurde. Kurze Wege führen über Paypal oder eine Banküberweisung. Beiträge und Beitragsteile als Moderator ab 04/23 kursiv gesetzt.

  • ok, Danke soweit an alle Autoren.


    Ich verstehe, daß ein "freier" Holzstapel ohne Dach direkt entlang der Grenze auf meiner Seite

    • weder Gebäude (oder Gebäude-ähnliche Wirkung hat),
    • noch bauliche Anlage
    • noch Einfriedung,
    • und schon gar keine Grenzwand im Sinne des Nachbarrechts

    ist, solange der Stapel nicht höher als 2m ist.


    Bleibt das Thema Brandschutz.


    die Garage des Nachbarn ist 4,4m weit von der Grenze enternt und dazwischen eine befestige Straße für den Trecker.

    Gesonderte Brandschutz-Auflagen für den Holzstapel finde ich nicht.


    Kennt sich da jemand aus?


    Danke.

    Einmal editiert, zuletzt von Skeptiker () aus folgendem Grund: Aufzählung als solche formatiert

  • Bei baulichen Anlagen benötigt man an der Grenze eine nichtbrennbare Wand mit einem definierten Feuerwiderstand, der von der Gebäudeklasse des Bauwerks und ggf. dessen Nutzung abhängt. Du musst also den erforderlichen Brandschutz vollständig auf Deinem Grundstück herstellen und gewährleisten - oder mit Deinem Nachbarn darüber eine grundbuchlich abgesicherte Vereinbarung treffen, dass er dies dauerhaft für Dich tut. Das kostet üblicherweise mehrfach Geld: Notariell beurkundeteter Vertrag, Entschädigung des Nachbarn, Eintragung ins Baulastenverzeichnis. Dies gilt aber ausdrücklich nur für bauliche Anlagen!


    Off-Topic:

    Bei einem Nachbarn habe ich einmal mitbekommen, dass er einen ähnlichen Versuch mit einem Holzlager als (zu hohe) Einfriedung gemacht hat, dann das Holz irgendwann wieder wegräumen ließ, um eine (wieder zu) hohe Wand errichten zu lassen, schließlich die Wand auf das zulässige Höhenmaß zurückbauen ließ. Und dieser Nachbar schimpfte auf den anderen Nachbar, welcher Anwalt sei und rechthaberisch oder so ähnlich, er aber wolle ja nur ungestört und vor allem ungesehen sein, als bekannte Schauspieler ...

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


    Der Betreiberverein dieses Forums freut sich über Spenden von Fragenden, denen hier kostenlos geholfen wurde. Kurze Wege führen über Paypal oder eine Banküberweisung. Beiträge und Beitragsteile als Moderator ab 04/23 kursiv gesetzt.

  • Es gab auch mal Bericht im TV über Brennholzstapel mitten auf dem Grundstück, die "plötzlich" illegal waren. Bei einem Hotel o.ä.

    Es gab / gibt in Brandenburg (Potsdam?) einen Hotelier, der schon lange mit solchen Tricks versucht, eine nicht genehmigungsfähige Sauna direkt am Seeufer durchzudrücken oder so ähnlich. Ich kann mich diesbezüglich aber auch irren.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


    Der Betreiberverein dieses Forums freut sich über Spenden von Fragenden, denen hier kostenlos geholfen wurde. Kurze Wege führen über Paypal oder eine Banküberweisung. Beiträge und Beitragsteile als Moderator ab 04/23 kursiv gesetzt.

  • Tja, der Erbauer scheint kein Forums-User gewesen zu sein.

    Ich hätte nichts gegen eine 2m Mauer, den der Treckermotor als Schallquelle schwebt 1,5m über dem Boden.

    Mein Problem ist die Gestaltungssatzung, die eine Einfriedung als Mauer nur in 0,5m Höhe zulässt.


    Deshalb ist der Holzstapel ein willkommener alternativer Schallschlucker.


    Die Frage wäre: ist eine Brandmauer eine Einfriedung?

  • Die Frage wäre: ist eine Brandmauer eine Einfriedung?

    Als bautechnisch versierter juristischer Laie würde ich sagen: Wenn sie an einer Grundstücksgrenze steht und eine nennenswerte Höhe bspw. > 0,5 m erreicht, eindeutig ja. Auch für nach LBO erforderliche Brandwände gelten die anderen Vorgaben der LBO und eines B-Planes bzw. einer Gestaltsatzung.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


    Der Betreiberverein dieses Forums freut sich über Spenden von Fragenden, denen hier kostenlos geholfen wurde. Kurze Wege führen über Paypal oder eine Banküberweisung. Beiträge und Beitragsteile als Moderator ab 04/23 kursiv gesetzt.

  • Es gab auch mal Bericht im TV über Brennholzstapel mitten auf dem Grundstück, die "plötzlich" illegal waren. Bei einem Hotel o.ä.

    Das war aber Außenbereich, IMO.

    Die Frage wäre: ist eine Brandmauer eine Einfriedung?

    du Schlingel :P

    ich würde vermuten dass ein 2m hoher Stapel aus 1m Stücken genug Schallschutz bietet, auch ohne Mauer... Dürfte auch deutlich günstiger werden als z.B. Mauer + Stapel aus 30er Scheiten...

    Und ökologisch ist so ein Stapel auch wertvoll. Rückzugsort, etc... keine versiegelten Flächen, kein Beton.

    Der Invest hält sich in Grenzen, kann man selbst errichten, und wenn jemand was dagegen hat - verkauft man das Brennholz wieder. Win-Win-Win.


    :bier:

  • :) Ich Sehe, Du solltest Dich SirDiplomat nennen... ;)

    Im Grunde war ich gedanklich schon beim "freien" Holzstapel als unkkomplizierteste Schallschlucklösung angekommen.

    Ich habe immer noch das Problem des Brandschutzes.

    Kann man den Stapel ohne Mauer direkt an die Grenze setzen, wenn in 4,4m Abstand die Garage des Nachbarn steht?


    Wer gibt Auskunft zu Brandschutz-Vorschriften für Holzstapel?


    Feuerwehr, Förster, Schornsteinfeger? Die Gemeinde tut's nicht. Die wollen immer nur eine Bauantrag, sonst gibt's kaum verbindliche Auskunft.

  • Ich habe immer noch das Problem des Brandschutzes.

    Kann man den Stapel ohne Mauer direkt an die Grenze setzen, wenn in 4,4m Abstand die Garage des Nachbarn steht?

    auch wenn Du es nicht lesen magst, gilt, was ich bereits schrieb:

    Bei baulichen Anlagen benötigt man an der Grenze eine nichtbrennbare Wand mit einem definierten Feuerwiderstand, der von der Gebäudeklasse des Bauwerks und ggf. dessen Nutzung abhängt. Du musst also den erforderlichen Brandschutz vollständig auf Deinem Grundstück herstellen und gewährleisten - oder mit Deinem Nachbarn eine grundbuchlich abgesicherte darüber Vereinbarung treffen, dass er dies dauerhaft für Dich tut. Das kostet üblicherweise mehrfach Geld: notariell beurkundetet Vertrag, Entschädigung des Nachbarn, Eintragung ins Baulastenverzeichnis. Dies gilt aber ausdrücklich nur für bauliche Anlagen!

    Brandwände sind nach den meisten Landesbauordnungen in D 0,3 oder 0,5 m über die oberste brennbare Schicht einer baulichen Anlage hochzuführen. Lagerplätze, also Plätze, auf denen Material gelagert werden, sind "bauliche Anlagen".

    Wer gibt Auskunft zu Brandschutz-Vorschriften für Holzstapel?

    Die für den Grundstück räumlich geltende LBO.

    Feuerwehr, Förster, Schornsteinfeger?

    nein, nein (außer den Grundstück liegt im Wand), nein (weshalb auch? das Holz ist doch kein Feuerungsanlage!)

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


    Der Betreiberverein dieses Forums freut sich über Spenden von Fragenden, denen hier kostenlos geholfen wurde. Kurze Wege führen über Paypal oder eine Banküberweisung. Beiträge und Beitragsteile als Moderator ab 04/23 kursiv gesetzt.

  • Hallo,


    in der Eifel auf meiner Scholle habe ich das Problem, daß mein neuer Nachbar mit seinem Trecker direkt auf seiner Seite der Grundstücksgrenze von der Straße bis in den Garten in seinen Betriebshof ständig hin- und herfährt. Das ganze ist leider sehr laut und auf meiner Südseite. Feststellung: Mein Nachbar betreibt in seinem Garten so eine Art Hobbygewerbe "Erdbewegungen" mit Trecker, Bagger und entsprechenden Anhängern.

    Von daher ist meine Terasse bei schönem Wetter leider ungeniesbar geworden. Diese Art der Lärmbelästigung und Luftbelastung (alte Diesel-Trecker müssen hier anscheinend ständig laufen, auch im Stand...) wird seinerseits allerdings als "ortsüblich" eingestuft, da gibt es als Ruhepause nur eine theoretische Nachtruhe ab 22h.

    Ich würde zunächst prüfen, ob das Gewerbe des Nachbarn überhaupt offiziell angemeldet ist. Falls nicht : Anzeige.

    Selbst wenn es angemeldet ist, heisst das nicht, dass die Traktoren stundenlang im Stand laufen dürfen: Anzeige.

    Falls alles nichts bringt, Gegengeräusche und -gerüche erzeugen.

    Solchen Idioten kommt man nicht anders bei.


    Gruß