Angeregt durch einen aktuellen Fall stellt sich mir die Frage, wie weit essentielle Architektenleistungen wegzulassen überhaupt statthaft sein kann.
Nehmen wir dazu folgende Fallkonstellation an: blutigste Laien / maximal unaufgeklärte Verbraucher kommen zu einem GU, der die beliebte Zusage macht, die notwendigen Architektenleistungen seien bei ihm keinen selbstbeauftragten Architekten erfordernd. "Inklusive" seien sie zwar nicht, so weit der GU die Architektenleistungen für ein Einfamilienhaus mit pauschal sagen wir 8.000 Euro separat berechnet; Auftraggeber des Architekten ist jedoch der GU.
Ist es dann statthaft, wenn der GU - schließlich bringen die Bauherren ja gerne Grundrisse schon mit - den Architekten im Leistungsumfang "Phase 3 und 4 sowie Einholung eines Baugrundgutachtens" beauftragt ?
D.h. wohlgemerkt, der Architekt soll nicht auf von einem Kollegen erbrachte Leistungen der Phasen 1 und 2 aufsetzen,
sondern so tun, als wäre insbesondere die Grundlagenermittlung eine Erfindung von Warmduschern und diese einfach weglassen.
Das Risiko, daß das Baugrundgutachten budgetsprengende Mehrkosten ergibt und das Bauvorhaben finanzbedingt beerdigt, wird dabei (vom GU) in Kauf genommen. Der Bauherr verzichtet ersatzlos auf einen Keller (nehmen wir an, das sei hier einfach so möglich), oder aber der Bautraum platzt.
Der Architekt hat hier den Bauherrn ja rechtlich gesehen nicht zum Auftraggeber, ist vom Bauherrn also schwerlich für die vermeidlichen höheren Kosten des Vorhabensabbruches in Anspruch zu nehmen. Effektiv hat hier also der GU auf dem Gewissen, daß der Abbruch des Bauvorhabens zu einem teureren Zeitpunkt erfolgt, als wenn bereits eine sorgfältige Grundlagenermittlung die effektive Unmöglichkeit zutage gebracht hätte.
Dazu lauten meine Fragen:
1. (an alle)
Wie schätzt Ihr das Verhalten des GU in dieser Fallkonstellation ein, naivstanzunehmende Bauherren derart um ihren Traum zu bringen ?
2. (an die Architektinnen und Architekten)
Würdet Ihr einen solchen Auftrag als unsittlich zurückweisen ?
(wie gesagt: der Leistungsumfang "LP3, LP4, Einholung eines Baugrundgutachtens" setzt nicht die
Arbeit eines Kollegen fort, sondern soll ernsthaft die Gesamtheit der Architektenleistungen darstellen)