Bauvoranfrage / Einspruch

  • Hallo Forum!


    Das ist mein erster Beitrag, sollten Gepflogenheiten oder Inhalt / Aufbau noch nicht wie gefordert sein, bitte etwas Nachsicht walten lassen. ;)


    Folgendes:

    Wir haben eine Zusage für eine Bauvoranfrage über die Stadt erhalten. Im Anschluss wurden die Anwohner aufgefordert, wenn gewollt, Einsprüche anzumelden. Ein Anwohner hat dies genutzt und verunsichert uns als zukünftige Bauherren und alle weiteren Anwohner. Sein Einspruch befasst sich mit der Zufahrt, da diese seiner Auffassung nach nicht gegeben ist.

    Diese wird mittels eines Privatwegs ermöglicht, inklusive Durchführung / Durchleitung / Wegerechte/ ..., und ist bereits Bestandteil der Bauvoranfrage für die Bebauung in zweiter Reihe.


    Daher die konkrete Frage: Einsprüche, die für unser Vorhaben relevant wären, betreffen ausschließlich die Rechte der betroffenen Anwohner - oder?

    Die Zufahrt und die Gestaltung dieser ist die Aufgabe der Bauherren sowie Versorgungsdienste und der Behörden - der Anwohner hat hier keinerlei Einspruchsmöglichkeiten, wie wir unseren Privatweg gestalten - oder?


    Vielen Dank für eure Hilfe :)

  • Vorweg - ich kenne das sächische Bauvoranfrageverfahren NICHT. Vielleicht kennt es ein(e) Kolleg(in).


    Bei den Verfahren, die ich kenne, werden klare baurechtliche Fragen gestellt und beantwortet. Z.B:: Darf ein EFH auf Grundstück(steil) X gebaut werden?

    Darauf gibts eine kurze, klare und vor allem verbindliche Antwort.

    Nix mit hinterher dürfen die Nachbarn maulen.

    Schließlich ist die Antwort X Jahre (meist 3) rechtsverbindlich und gültig

    Meine Beiträge sind Meinungsäusserungen

  • Mir geht es wie Ralf Dühlmeyer , mit den Kenntnissen der sächs. Bauordnung wie mit der Fragestellung hier:


    Eine Voranfrage führt zu einer konkreten Antwort bezüglich gewünschter Vorhaben, meist bezogen auf die Zulässigkeit von Nutzungen, ein gewünschtes Maß der Bebauung oder Abweichungen von einem B-Plan, z.B. bei der Position eines Baukörpers. Eine Nachbarbeteiligung ist mir dabei ebenfalls nicht bekannt. (Ich habe mich aber eben auch noch nie mit dem Verfahren einer Voranfrage in Sachsen beschäftigt, insofern ...)

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Leitungsrechte, Leitungsverlegungen usw. dürften den Nachbarn nicht tangieren. Baurechtlich sind andere Dinge relevant: Nicht einzuhaltende Abstandsflächen, Überschreitung von Baugrenzen usw., also Dinge, die den Nachbarn in seinen Rechten berühren (könnten). Für den Nachbarn wäre es auch egal, ob ihr (zum Beispiel) vier Kellergeschoße bauen wollt. Vier oberirdische Geschoße hingegen können sehr wohl negative Auswirkungen auf seine Parzelle haben.


    Tatsächlich ist mir (in Bayern, welches wohl sehr, sehr nahe am sächsischen Baurecht liegt) nicht bekannt dass Nachbarn bei einer Bauvoranfrage beteiligt werden.


    Kurz den Gockel angeschubst:

    Zitat

    § 70 SächsBO – Beteiligung der Nachbarn und der Öffentlichkeit

    (1) Die Bauaufsichtsbehörde muss die Eigentümer benachbarter Grundstücke (Nachbarn) vor Erteilung von Abweichungen und Befreiungen benachrichtigen, wenn zu erwarten ist, dass öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berührt werden. Einwendungen sind innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Benachrichtigung bei der Bauaufsichtsbehörde schriftlich oder zur Niederschrift vorzubringen.

    Inwieweit können Zuleitungen oder Abwasser usw. nachbarschaftliche Belange berühren??????

    Einmal editiert, zuletzt von Skeptiker () aus folgendem Grund: Zitat als Zitat formatiert

  • Sein Einspruch befasst sich mit der Zufahrt, da diese seiner Auffassung nach nicht gegeben ist.

    Die Zufahrt und die Gestaltung dieser ist die Aufgabe der Bauherren sowie Versorgungsdienste und der Behörden - der Anwohner hat hier keinerlei Einspruchsmöglichkeiten, wie wir unseren Privatweg gestalten - oder?


    Hat evtl. der Einsprechende irgendwelche Berührungspunkte mit dem (euren?) Privatweg, also z.b. ein Wegerecht oder Leitungsrechte? Oder liegen evtl. seine Ver-/Entsorgungsleitungen irgendwie im Weg?

  • Vorab vielen Dank für die vielen, schnellen Antworten. Ich versuche morgen mal einen Lageplan und die Anschlüsse hochzuladen, damit die Situation nachvollziehbar wird.


    Ergänzung noch zur Situation:

    Wir haben eine Lückenbebauung im Außenbereich hinbekommen und damit natürlich nicht nur Anerkennung erhalten. Es ist leider so, Bauland ist rar und wir hatten Glück. Ist das die genannte Abweichung, die eine Benachrichtigung der Anwohner mit Einspruchsmöglichkeit einschließt?


    Zum Anwohner:

    Es handelt sich in dem Fall um den Nachbar in zweiter Reihe, der diese Zufahrt anzweifelt. Die Durchleitung / der Weg / usw. berühren ihn eigentlich gar nicht - lediglich der schmale Weg (die Zufahrt) zum Haus wird an seinem Grundstück entlang führen. Aber das unterscheidet sich nicht von anderen Zufahrten, zumal die Ausgestaltung da noch total unklar ist.

  • Er kann zweifeln wie er will. Es tangiert ihn nicht. Wenn Ihr Wegerecht und Leitungsrecht für euer Gedöns habt, dann habt ihr es. Der Nachbar weiß es wohl nicht und meint was schlaues beisteuern zu müssen.

    Du musst immer einen Plan haben. Denn wenn Du keinen hast, dann wirst Du Teil eines anderen Planes...

  • Besten Dank für die Info. Damit sind wir auch bei meiner Frage und Interpretation vom Anfang und ich bin beruhigt - keine persönliche Einschränkung heißt keine Relevanz für das BV. Dankeschön. 😊