Balkongeländer Abstand zu Boden überschritten?

  • Hallo liebes Forum,
    auf dem angehängten Bild, könnt ihr unser Balkongeländer sehen.
    Ich konnte keine exakten Vorschriften für Rheinland-Pfalz finden, aber insbesondere der Abstand vom Boden zum Geländer macht mich stutzig. Er beträgt 16,5 cm. Ist das nicht zu viel? Andere Bundesländer haben hier maximal 12 cm vorgegeben.
    Außerdem gibt es doch die Vorschrift, keine horizontalen Elemente zu nutzen, um Kinder am klettern zu hindern. Das sehe ich hier auch kritisch. Die Greifhöhe zum klettern liegt bei 88 cm.

    Wie seht ihr das?

    lg Lukas

  • Man kann durch entsprechende Gestaltung/Konstruktion, die ein Überklettern verhindert, auch horizontale Stäbe machen.

    Du musst immer einen Plan haben. Denn wenn Du keinen hast, dann wirst Du Teil eines anderen Planes...

  • ausserdem sind über der platte auch noch 2 querriegel angeordnet und somit das geländer deutlich über einen meter hoch :eek:

    die vernunft könnte einem schon leid tun....

    sie verliert eigentlich immer

  • ausserdem sind über der platte auch noch 2 querriegel angeordnet und somit das geländer deutlich über einen meter hoch :eek:

    Ändert aber erstmal nichts daran, dass der Abstand zw. Balkonplatte und unterem Teil des Geländers eigentlich zu groß ist; der dprfte, afaik, maximal 12 cm sein. Eventuell könnte das von feelfree erkannte Netz dieses Problem beheben, sofern den sowohl das Netz selbst als auch die Befestigung entsprechend ausgelegt sind.

    Der Bauende soll nicht herumtasten und versuchen. Was stehen bleiben soll, muß recht stehen und wo nicht für die Ewigkeit doch für geraume Zeit genügen. Man mag doch immer Fehler begehen, bauen darf man keine. (Johann Wolfgang von Goethe, Wilhelm Meisters Wanderjahre)


    Rings um euch liegt die weite Welt: Ihr mögt euch einzäunen, aber euer Zaun wird sie nicht fern halten. (J.R.R. Tolkien, Derr Herr Der Ringe, Erster Teil: Die Gefährten)

  • ich hätte jetzt eher auf eine acrylglasplatte getippt ,ein so feines netz wäre völlig unsinnig


    usserdem wäre es kein riesenproblem da jetzt ei 5cm alluprofil/vierkantrohr drunterzuschrauben


    und noch eine vermutung , wahrscheinlich war da ein holzdeck vorgesehen , dann hätte es gepasst ;)

    die vernunft könnte einem schon leid tun....

    sie verliert eigentlich immer

  • und noch eine vermutung , wahrscheinlich war da ein holzdeck vorgesehen , dann hätte es gepasst ;)

    Das war auch mein Gedanke. Evtl. wurde auch nachträglich die Füllung geändert.


    An der Ausführung gibt es nicht viel zu bemängeln, außer dem Bodenabstand. Der wäre in BaWü unter Umständen zulässig, dem Bild nach zu urteilen handelt es sich aber um ein MFH und die Höhe des Geländers deutet in Richtung > 12m Absturzhöhe. Die dann erforderlichen 110cm sind wohl eingehalten. Der Abstand zwischen Handlauf und Füllung ist unkritisch, da wären auch mehr als 12cm zulässig (>70cm über Boden).


    Das Problem lässt sich aber einfach lösen, Füllstab rein, und das Thema ist erledigt. Die Acrylplatte kann man erahnen, die würde den gleichen Zweck erfüllen. Theoretisch würde auch ein 4mm Drahtseil genügen.


    Übrigens, in privaten Wohnungen geht man davon aus, dass Kleinkinder nicht unbeaufsichtigt auf dem Balkon herum turnen und die Eltern sich der Gefahren in einer Wohnung bewusst sind. Deswegen hat man in BaWü diese Anforderungen für Gebäudeklasse 1 und 2 gestrichen. (LBAOAVO). Innerhalb einer privaten Wohnung gibt es ja auch Erleichterungen.

    Der Betreiberverein dieses Forums freut sich über Spenden von Fragestellern, die hier kostenlos Hilfe bekommen haben. Kurze Wege führen über Paypal oder eine Banküberweisung

    .

  • Die in vielen Bauordnungen festgelegten Mindesthöhe von Umwehrungen bezieht sich auf das oberste horizontale Element ("Holm"). Die erforderliche minimale Gesamthöhe ist damit hier offensichtlich gegeben.


    Viel LBO schreiben eine maximale freie Größe offener Querschnitte von 12 cm vor. Dieses Maß wird unten anscheinend überschritten, was aber schon mit einem einfachen zusätzlichen Füllstab erledigt wäre.


    Der zu vermeidende „Leitereffekt“ bezieht sich auf mehrere horizontale Stäbe übereinander in direkter Folge, typischerweise einheitlich über die gesamte Geländerhöhe, eben wie bei einer Leiter. Ein solcher ist hier durch die Füllung nicht gegeben, so dass die entsprechende Sorge unnötig ist.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


    Der Betreiberverein dieses Forums freut sich über Spenden von Fragenden, denen hier kostenlos geholfen wurde. Kurze Wege führen über Paypal oder eine Banküberweisung. Beiträge und Beitragsteile als Moderator ab 04/23 kursiv gesetzt.

  • Danke für die Antworten. Das Gitter, was zu sehen ist, wurde vom Vormieter angebracht. Wir haben zusätzlich Plexiglas in die Lücke geklemmt. Ich überlege dennoch der Hausverwaltung mal Bescheid zu sagen, dass die Lücke zwischen Boden und Geländer zu groß ist. Wie viele schon geschrieben haben, ist es ja kein Hexenwerk das zu ändern.

    lg Lukas

  • Je nach Absturzhöhe kann es sein, dass es noch weitere Anforderungen gibt, dann wären selbst 12cm nicht mehr zulässig. Da muss verhindert werden, dass Gegenstände vom Balkon nach unten fallen können. Ob das für RLP Gültigkeit hat, das weiß ich jetzt nicht. Auf dem Bild ist auch nicht klar erkennbar, ob das Geländer auf dem Balkonboden oder seitlich montiert ist. Je nachdem wäre es notwendig, eine Platte (als untere Füllung) an den Pfosten zu sichern, sie müsste also verschraubt werden. Kleben oder Klemmen wäre ohne zusätzliche Sicherung nicht zulässig. Steht das Geländer auf der Balkonplatte, dann darf eine Füllung auch geklemmt werden.

    Der Betreiberverein dieses Forums freut sich über Spenden von Fragestellern, die hier kostenlos Hilfe bekommen haben. Kurze Wege führen über Paypal oder eine Banküberweisung

    .

  • Je nach Absturzhöhe kann es sein, dass es noch weitere Anforderungen gibt, dann wären selbst 12cm nicht mehr zulässig.

    Nein, ich kenne in D keine entsprechende Festlegung in einer LBO.

    Auf dem Bild ist auch nicht klar erkennbar, ob das Geländer auf dem Balkonboden oder seitlich montiert ist. Je nachdem wäre es notwendig, eine Platte (als untere Füllung) an den Pfosten zu sichern, sie müsste also verschraubt werden. Kleben oder Klemmen wäre ohne zusätzliche Sicherung nicht zulässig. Steht das Geländer auf der Balkonplatte, dann darf eine Füllung auch geklemmt werden.

    Wo soll das geregelt sein?

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


    Der Betreiberverein dieses Forums freut sich über Spenden von Fragenden, denen hier kostenlos geholfen wurde. Kurze Wege führen über Paypal oder eine Banküberweisung. Beiträge und Beitragsteile als Moderator ab 04/23 kursiv gesetzt.

  • Wusste ich auch nicht, darüber bin ich bei der Recherche wegen meinem Geländer gestolpert. Ich kann Dir jetzt aber nicht sag, ob es in einer AVO stand oder wo ich das gelesen habe. Bei Bedarf mache ich mich noch einmal auf die Suche. Dürfte für den TE hier aber weniger interessant sein, da ging es um andere Gebäudehöhen soweit ich mich erinnere. Irgendwas von 2 oder 3cm war da zu lesen, aber wie gesagt, das ist mir nur beiläufig aufgefallen da für mich nicht interessant.

    Der Betreiberverein dieses Forums freut sich über Spenden von Fragestellern, die hier kostenlos Hilfe bekommen haben. Kurze Wege führen über Paypal oder eine Banküberweisung

    .

  • Die Frage, die sich mir stellt, ist, ob der Rasenteppich WIRKLICH der geplante Endbelag ist oder ob da noch mehr Aufbau geplant war und dieser "Rasen"teppich nicht nur ne Billiglösung eines Mieters war, der nun als Endzustand als gegeben hingenommen wird.

    Meine Beiträge sind Meinungsäusserungen

  • Je nach Absturzhöhe kann es sein, dass es noch weitere Anforderungen gibt, dann wären selbst 12cm nicht mehr zulässig.

    Nein, ich kenne in D keine entsprechende Festlegung in einer LBO.

    Gemeint ist wahrscheinlich die Geländersituation bei Hochhäusern, vgl. z. B. die Bekanntmachung des Bayrischen Staatsministeriums des Innern zu bauaufsichtlichen Behandlung von Hochhäusern:

    Das Geländer muss

    • bei zweisieitiger Fluchtrichtung aus nichtbrennbaren und bruchsicheren Baustoffen hergestellt sein. Der abstand der Geländerstäbe darf bei Wohngebäuden nicht mehr als 12 cm, bei anderen Gebäuden nicht mehr als 25 cm in mindestens einer Richtung betragen. Außerdem ist eine Fußleiste von mindestens 5 cm Höhe anzubringen; hierauf kann verzichtet werden, wenn der unterste waagerechte Geländerstab oder eine im Übrigen geschlossene Brüstung in nihct mehr als 10 cm Höhe über dem Boden des Rettungsbalkons beginnt, [...]

    Bayern war jetzt willkürlich gewählt, ähnliche Regelungen gibt es vielleicht aber auch in anderen Bundesländer, sie träfe aber in der Tat nur auf Hochhäuser zu.

    Der Bauende soll nicht herumtasten und versuchen. Was stehen bleiben soll, muß recht stehen und wo nicht für die Ewigkeit doch für geraume Zeit genügen. Man mag doch immer Fehler begehen, bauen darf man keine. (Johann Wolfgang von Goethe, Wilhelm Meisters Wanderjahre)


    Rings um euch liegt die weite Welt: Ihr mögt euch einzäunen, aber euer Zaun wird sie nicht fern halten. (J.R.R. Tolkien, Derr Herr Der Ringe, Erster Teil: Die Gefährten)