§§ 72 und 73 GEG

  • Guten Tag,


    ich habe eine Frage zum GEG. Vielleicht ist es Ihnen möglich, mir Ihre Auffassung mitzuteilen.

    Ich danke Ihnen im Voraus für Ihre Mühe.




    Mein Vater (86 Jahre) hat 1996 ein Einfamilienhaus gebaut und eine Brötje TE23 Gasheizung (kein Brennwert) eingebaut.

    Eigentümer waren meine Mutter und mein Vater.

    Meine Mutter ist 2021 leider verstorben.

    Mein Vater ist seitdem alleiniger Eigentümer des Hauses.

    Er musste aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen 2021 in ein Pflegeheim ziehen.


    Ich habe das Haus zur teilweisen Gegenfinanzierung der Heimkosten vermietet.

    Die Heimkosten werden nicht vollständig durch die kleine Rente meines Vaters gedeckt.

    Mein Vater muss monatlich ca. 500 € (bald mehr) von seinem Kontoguthaben zuzahlen.

    Wenn sein Erspartes aufgebraucht ist, werden mein Bruder und ich die Restkosten für das Heim aufbringen.


    Nunmehr kündigte der Schornsteinfeger bei einer Prüfung an, dass 2026 die Heizung ausgetauscht werden muss.


    Trifft das wirkllich zu?





    Nach § 72 (1) GEG dürfen Eigentümer von Gebäuden ihre Heizkessel, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff

    beschickt werden und ab dem 1. Januar 1991 eingebaut oder aufgestellt worden sind, grundsätzlich nach Ablauf von 30 Jahren

    nach Einbau oder Aufstellung nicht mehr betreiben.


    Die Voraussetzungen nach § 72 (3) GEG treffen leider nicht zu.


    Nach § 73 (1) GEG ist bei einem Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, die Pflichten nach § 71 und § 72 Absatz 1 und 2 erst im Falle eines Eigentümerwechsels nach dem 1. Februar 2002 von dem neuen Eigentümer zu erfüllen.


    Kann man hieraus nicht ableiten, dass ein Austausch der Heizung nicht erforderlich ist?


    Nach § 72 (5) GEG ist Absatz 4 Satz 1 nicht anzuwenden, wenn die Außerbetriebnahme ... und der Einbau einer neuen ... Heizung im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen würde.


    Könnte mein Vater sich auch auf diese Vorschrift berufen?


    Gruß

    A. Eden

  • Meine Mutter ist 2021 leider verstorben.

    Mein Vater ist seitdem alleiniger Eigentümer des Hauses.

    "Berliner" Testament? Ansonsten hätte der Vater nur die Hälfte des Anteils der Mutter geerbt, und die beiden Kinder jeweils hälftig die andere Hälfte. Der Vater wäre somit Eigentümer von 3/4 des Gebäudes, die Söhne jeweils 1/8. Erbschaft wird hinsichtlich Modernisierungspflicht einem Kauf bzw. Verkauf gleichgestellt.

    ABER in Deinem Fall gehört das Haus anscheinend alleine dem Vater, und es wird auch weiterhin vom Vater genutzt, auch wenn er aktuell in einem Pflegeheim untergebracht ist. Er könnte ja jederzeit wieder zurückkehren, und sei es auch nur, um zuhause gepflegt zu werden. Die temporäre Vermietung ist somit in meinen Augen kein Problem.


    Eine Erneuerung der Heizung wäre in meinen Augen zudem als Härtefall zu betrachten, da der Vater anscheinend nicht über das dafür notwendige Vermögen verfügt, um das aus der "Portokasse" zu bezahlen. Ganz im Gegenteil, die Mieteinnahmen sind erforderlich um die (Pflege)Kosten zu decken, und es ist sogar absehbar, dass die Kinder ihn zukünftig finanziell unterstützen müssen. Der Vater wäre somit finanziell gar nicht in der Lage eine neue Heizung einbauen zu lassen.


    Ich bin jetzt kein Jurist, aber in meinen Augen sprechen hier 2 Punkte eindeutig dafür, dass ein Heizungstausch nicht erforderlich ist. Ich vermute, der Schornsteinfeger hat einfach seinen Standardspruch zum Besten gegeben, ohne die Hintergründe zu kennen.


    Im Zweifelsfall solltest Du noch einmal mit dem Schornsteinfeger reden, oder beim Landratsamt nachfragen.

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  • Prinzipiell ist das Wort des schwarzen Mannes Gesetz....

    In §73 steht, dass der Eigentümmer selbst in dem Haus bzw der Wohnung leben muss...

    Das ist hier wohl nicht der Fall !?!?

    Nun bis 2026 ist ja noch etwas Zeit...und bis dahin kann viel passieren in dem politischen Trubel

  • Danke für die

    Prinzipiell ist das Wort des schwarzen Mannes Gesetz....

    In §73 steht, dass der Eigentümmer selbst in dem Haus bzw der Wohnung leben muss...

    Das ist hier wohl nicht der Fall !?!?

    Nun bis 2026 ist ja noch etwas Zeit...und bis dahin kann viel passieren in dem politischen Trubel

    Wo steht das genau, dass er im Haus "leben muss"?

  • Wenn wir es ganz genau nehmen wollen, dann steht da:

    am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat,

    und das wäre ja erfüllt. Ich interpretiere das eher als eine Art Bestandsschutz für zu diesem Stichtag selbst genutztes Wohneigentum.

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  • Das trifft zu. Mein Vater hat am 01.02.2002 das Haus selbst bewohnt.


    Ich meine, dass würde reichen, damit die Heizung nicht erneuert werden muss.


    Ein aktuell selbst bewohnen des Objektes ist m. E. nicht aus dem Gesetz herauslesbar.


    Der Schornsteinfeger sieht das noch anders.

  • genau ...§73(1)


    Aber ja...ein sachliches Gespräch mit dem Schorni kann sicherlich helfen...

    Aber spätestens beim Eigentümmerwechsel kommt das Thema wieder auf den Tisch...

  • Ich habe das Haus zur teilweisen Gegenfinanzierung der Heimkosten vermietet.

    Dei Eigentümer bewohnt das Haus jetzt also nicht mehr.

    Nach § 73 (1) GEG ist bei einem Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, die Pflichten nach § 71 und § 72 Absatz 1 und 2 erst im Falle eines Eigentümerwechsels nach dem 1. Februar 2002 von dem neuen Eigentümer zu erfüllen.

    Dein Vater ist doch kein neuer Eigentümer im Sinne des GEG, da er das Haus bereits am 01.02.2002 bewohnt hat. Dass ihm das Haus nun nicht mehr nur zur Hälfte, sondern zu einem größeren Anteil gehört, ändert nach meinem laienhaften Rechtsverständnis daran nichts. Er ist jetzt Mehrheitseigentümer, ist aber nicht als Eigentümer neu hinzugekommen. Erst bei einem weiteren Eigentümerwechsel von ihm auf Dritte wird die Nachrüstung fällig.


    Ich sehe aktuell keine Austauschpflicht. Davon, dass das Haus vom Eigentümer aktuell selbst bewohnt werden muss, steht im Gesetz nichts. Der Schornsteinfeger liegt meines Erachtens falsch. Für genau den hier vorliegenden Fall sieht das Gesetz die Ausnahme vor.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Der Schornsteinfeger sieht das noch anders.

    Da kann er sich auf den Kopf stellen und Samba tanzen, notfalls halt beim Landratsamt nachfragen, die müssen wissen was in Deinem Fall zu tun ist.


    Ich sehe hier keine Austauschpflicht, auch wenn es wahrscheinlich sinnvoll wäre. Die Austauschpflicht greift sobald das Haus verkauft oder vererbt wird, dann müssen Käufer/Erben innerhalb von 2 Jahren dieser Pflicht nachkommen.

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  • Danke für die Hinweise.


    Da in dem Ort eine Biogasanlage vorhanden ist und gfls. auch das Haus meines Vaters angeschlossen werden kann, würde ich mit der Erneuerung der Heizung gerne warten, mich aber schon jetzt kundig machen wollen. Die Planungen der Biogasanlage dauern halt auch etwas länger. Und es ist nicht sicher, ob tatsächlich ein Anschluß erfolgen kann.

  • Der sieht VERMUTLICH das Erbe Deiner Mutter als Eigentümerwechsel. Und der Erbfall war ja 2021 also NACH 2002

    Kann er ja, aber der Vater hat das Objekt zum Stichtag bewohnt, so dass dies nicht die maßgebliche Größe ist!

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Jetzt mal unabhängig vom GEG, kann es sein, dass der Schorni die Umstellung von L (LL) auf H (E) Gas im Blick hat?
    Je nach Netzzugehörigkeit kann das natürlich auch schon hinfällig sein, im Kreis Lippe wird Teils 2026 noch umgestellt (Blomberg Netz GmbH & Co. KG ist schon auf H (E))

    Bundesnetzagentur - Umstellung L- auf H-Gas

    Laut Anleitung ist eine Umstellung mittels Original-Umbausatz möglich, wenn es den jedoch nicht mehr gibt, wird die Heizung vom Versorger stillgelegt.
    Den Umbau übernimmt (sofern möglich) aber ohne weitere Kosten der Versorger.

  • Ich sehe hier keine Austauschpflicht, auch wenn es wahrscheinlich sinnvoll wäre. Die Austauschpflicht greift sobald das Haus verkauft oder vererbt wird, dann müssen Käufer/Erben innerhalb von 2 Jahren dieser Pflicht nachkommen.

    ..nun nüchtern betrachtet liegt der Zeitpunkt bei einem 86 jährigen Mann im Altersheim leider nicht in grosser Ferne ....

  • kann es sein, dass der Schorni die Umstellung von L (LL) auf H (E) Gas im Blick hat?

    Gutes Argument, das hatte ich jetzt nicht auf dem Schirm. Dann hat das nichts mit GEG zu tun, und der TE und Schorni reden aneinander vorbei.

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  • aber der Vater hat das Objekt zum Stichtag bewohnt!

    Is schon klar. Das dürfte ein Thema werden, an dem die Juristen "ihren Spass" haben können. Hier wird die Textauslegung im Zweifel den Sinn des Gesetzes (Alteigentümer zu schützen) konterkarieren

    Meine Beiträge sind Meinungsäusserungen

  • Jetzt mal unabhängig vom GEG, kann es sein, dass der Schorni die Umstellung von L (LL) auf H (E) Gas im Blick hat?

    Denkbar. Das hätte aber nichts mit dem GEG zu tun. Ich sehe auch nicht, weshalb der Schornsteinfeger in diesem Zusammenhang von "Ersatz" sprechen sollte, geht es doch eher um "Umrüstung".

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • ..nun nüchtern betrachtet liegt der Zeitpunkt bei einem 86 jährigen Mann im Altersheim leider nicht in grosser Ferne ....

    das ist zwar richtig, aber letztendlich (zumindest in meinen Augen) zum aktuellen Zeitpunkt nicht entscheidend.


    Wenn es um meinen Vater bzw. mein Elternhaus ginge, dann würde ich dem sowieso ganz entspannt entgegen sehen. Der Schorni wird mit Sicherheit nicht den Gashahn abdrehen.

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  • ..nun nüchtern betrachtet liegt der Zeitpunkt bei einem 86 jährigen Mann im Altersheim leider nicht in grosser Ferne ....

    Das laß meine Mutter nicht hören, die mit 93 ihr Haus noch alleine und nur mit Hilfe einer Putzhilfe bewohnt

    Meine Beiträge sind Meinungsäusserungen

  • Schön, dass es Fälle gibt, die uns immer wieder vor Augen führen, dass Statistik halt nur Statistik ist. :thumbsup:

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  • Die Voraussetzungen nach § 72 (3) GEG treffen leider nicht zu

    Sagt wer?

    Niedertemperatur Spezialkessel, oder? Mit einer Steuereinheit außerhalb? Und eine Regelung der Temperatur (Heizkurve)?

    Später mehr, muss schon wieder weiter.

    Das wäre erst mal der erste Ansatz für mich

    Nothing is forever, except death, taxes and bad design


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  • Tröste Dich, bei mir routinemäßig der allerallererste Check und bei mir ist’s mein Job.

    Nichtsdestotrotz sind mehrere interessante Fragestellungen aufgeworfen worden.

    Grundbruch hatte einen interessanten Einwurf. Zu dieser Frage könnte man auch in der Innung nachfragen.


    Wäre es kein NT Kessel, wäre auch allgemein bei Fragen zu den §§72, 97 etc mein erster Weg zur Innung.


    Bzgl selbst bewohnt schau ich nochmal in meinen Kommentaren nach und melde mich dann.

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