Bauträger nimmt einem die Möglichkeit zur Umsetzung einer Aussenanlage

  • Hallo zusammen,


    ich baue gerade ein Haus im Großraum Stuttgart. Dabei tritt ein Grundstücksvermittler auf, welcher mir das Grundstück verkauft hat und im gleichen Zuge ich einen Bauvertrag / Generalübernehmervertrag mit einem überregionalen Bauträger abgeschlossen habe. Der Bauträger ist grundsätzlich schwierig in der Kommunikation. Bspw. konnten Sonderwünsche bestellt werden, jedoch nicht im Bereich Aussenanlage. Zitat Baubeschriebung: "Bei der Gestaltung der Außenanlage haben Sie freie Hand. Wir übergeben Ihnen die Pflanzfläche nach einem Auftrag von Oberboden in einer Stärke von ca. 15 - 20 cm."


    Das ist jetzt der aktuelle Zustand. In ca. 2 Wochen soll die Abnahme erfolgen und das hier ist der finale Zustand laut Bauträger.




    Ich habe mich mit dem Gartenbauer des Bauträgers getroffen, da ich einen kleinen Weg bis zur Terrasse, welche sich hinten rechts befindet, wollte. Der Gärtner hat angeboten das zu machen für ca. 5.000 EUR. Setzen von L-Steinen und Pflastern sowie hinten einen L-Stein entfernen für den Zugang zur Terrasse. Hört sich erstmal teuer an. Eigentlich darf er auch erst nach Abnahme für mich was tun, da der Bauträger untersagt, vor Abnahme Abweichungen vom Vertrag umzusetzen. Dann erzählt mir der Gartenbauer beiläufig, dass hier bald ein Zaun auf der Grenze errichtet wird. Dieser ist zwischen Bauträger und Nachbar abgesprochen und war eine Bedingung für den Verkauf des Grundstücks. Ich müsse jetzt schnell sein, denn wenn der Zaun erstmal steht, dann gibt es keine Möglichkeit mehr etwas zu machen. Er kann es dann so machen, dass er den Zaun erst nach Abnahme errichtet, wenn ich das beauftrage und wenn nicht, dann habe ich Pech und der Zaun steht und ich kann den Weg im Nachgang nicht mehr errichten, da der Zaun das verhindert.


    Inzwischen habe ich auch mit dem Nachbarn gesprochen und er meinte, ja der Zaun wäre mit dem Grundstücksvermittler, Bauträger und ihm schon von Beginn an abgesprochen gewesen. Der Bauträger finanziert den Zaun. Der Nachbar ist selbst mit den aktuellen Zustand der Außenanlage nicht zufrieden und hätte sich eine Absicherung des Erdreichs gewünscht. Gemäß Planung ist das nicht vorgesehen.


    Weder hat der Grundstücksvermittler, noch der Bauträger mit etwas von dem Zaun erzählt. Beim Bauträger habe ich das letzten erwähnt und dann kam die Aussage: "Man könne ja nichts dafür, wenn der Nachbar auf seinem Grundstück einen Zaun baut". Als hätte man damit auch nichts zu tun.


    Hier mit geplantem Zaun:



    Hier nochmal die Sicht auf die andere Seite:



    Meine Fragen sind jetzt folgende:


    1. Unabhängig vom Zaun finde ich die Aussenanlage an der Stelle ungünstig. Vielleicht kann man es mit Rasen / Wiese bepflanzen, aber es ist schwer pflegbar. Auch habe ich das Gefühl, dass bei Starkregen der Schutz vom Nachbargrundstück nicht gegeben ist. Hinweis: der Boden ist nicht versickerungsfähig. Was meint ihr dazu? Passt die Planung grundsätzlich oder hätte hier was anders gemacht werden müssen?


    2. Ich habe nichts gegen den Zaun, aber der Zaun würde mir ja alle Möglichkeiten nehmen. Dadurch wird die Bepflanzung und Pflege noch schwieriger. Ist das so i.O., dass man dann als Bauherr vor vollendete Tatsachen gestellt wird und keine Möglichkeiten mehr hat zu regaieren?


    3. Ich finde es komisch das der Bauträger unbedingt versucht zu vermeiden zu erwähnen, dass er von dem Zaun wusste und ihn sogar finanziert und aufstellt. Irgendwie denke ich, man hätte mir das erzählen müssen beim Kauf oder während der Bebauung. Wenn das jetzt nicht per Zufall rausgekommen wäre, dann hätte der Gartenbauer den Zaun errichtet und dann wäre die Übergabe erfolgt und dann bekommt man die Handwerkerliste und ab dann darf man auf die Handwerker zugehen. Ist das so richtig?


    4. Kann ich den Bauträger zwingen den Zaun im Nachgang aufzustellen, wenn ich meine Aussenanlage erledigt habe? Ich wollte erst Vergleichsangebote von anderen Gärtnern einholen.


    Viele Grüße

    Konrad

  • Warum ist es nach Errichten des Zaunes nicht mehr möglich, einen Weg anzulegen?




    Wenn Dich ein Laie nicht versteht, so heißt das noch lange nicht, dass du ein Fachmann bist.



    M.G.Wetrow

  • Hat der Gärtner behauptet. Das setzten der L-Steine wäre dann nicht mehr möglich, da der Zaun / Fundament des Zaunes im Weg wäre. Ich bin kein Gärtner und kann das nicht beurteilen.


    Ich hatte bei der Vorbegehung vor Abnahme einen Sachverständigen dabei, welchem ich das auch erzählt habe und der hat das erstmal nicht verneint.

  • Warum ist es nach Errichten des Zaunes nicht mehr möglich, einen Weg anzulegen?

    Das frage ich mich auch gerade. Mit einem schweren Bagger kommt man dann zwar nicht mehr bis zum Treppenabgang, aber bei der kleine Fläche braucht man das auch nicht.

    2. Ich habe nichts gegen den Zaun, aber der Zaun würde mir ja alle Möglichkeiten nehmen. Dadurch wird die Bepflanzung und Pflege noch schwieriger. Ist das so i.O., dass man dann als Bauherr vor vollendete Tatsachen gestellt wird und keine Möglichkeiten mehr hat zu regaieren?


    Das war doch klar, wenn die Grundstücksgrenze so nah am Haus entlang läuft. Bauherr ist anscheinend (noch) der Bauträger, und der war ja informiert.


    Ich wüsste jetzt auch nicht, warum man den TE über den Zaun hätte informieren müssen, der Nachbar kann ja jederzeit einen Zaun stellen lassen, so lange er Höhe etc. einhält. Anscheinend wurde vereinbart, dass die Baufirma das fremde Grundstück während der Bauphase nutzen darf, wenn sie danach den ursprünglichen Zustand wieder herstellt und einen Zaun errichtet. Was die genau miteinander vereinbart haben, evtl. auch Termine, oder es gibt schon Fristen, ist ja unbekannt.

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  • techn. kann (kann!) der zaun mit pfosten auf einzelfundamenten hergestellt werden, die in jedes grundstück ragen können > kollision: entweder einzelfundamente oder L-steine.

  • Hallo zusammen,


    ich baue gerade ein Haus im Großraum Stuttgart. Dabei tritt ein Grundstücksvermittler auf, welcher mir das Grundstück verkauft hat und im gleichen Zuge ich einen Bauvertrag / Generalübernehmervertrag mit einem überregionalen Bauträger abgeschlossen habe.

    Nach dem, was Du schreibst ist der, den Du „Bauträger“ nennst, aber keiner, sondern ein „Bauunternehmer“ und Deine rechtliche Position ihm gegenüber grundsätzlich eine ganz andere, bessere. Der Unterschied ist also kein nur sprachlicher, sondern ein ganz erheblicher rechtlicher. Oder ist die Beschreibung falsch und der Bauträger doch einer?


    Zur Sache:


    Die Grenze ist im zum Notarvertrag typischerweise dazugehörigen Katasterauszug eindeutig zu erkennen, egal ob dort in der Realität ein Zaun steht, ein Grenzstein oder „nüscht“. Zäune können je nach geltendem Nachbarrecht gefordert werden und müssen dann gebaut werden. Möglicherweise gibt es aber auch über das Nachbarrecht hinausgehende gültige Vereinbarungen. Wann Du verstehst, wie die Grenze örtlich real verläuft ist dabei ausschließlich Dein Problem.


    Geringe Grenzabstände sind manchmal doof, aber technisch beherrschbar - meist allerdings nur mit größerem finanziellen Aufwand.


    Was wer hätte sagen oder wissen können, ist jetzt müßig. Relevant ist jetzt, zu klären ob der Bauträger einer ist. Wenn ja, dann nämlich übergibt er Dir das Grundstück fertig bebaut und läßt sich von Dir jede Abweichung von seinem Bauplan auf seinem Grundstück (!) fürstlich vergüten, nach Preisen die er festsetzt. Was er zu liefern hat, steht im Bauträger- also Kaufvertrag.


    Sollte der Bauträger hier aber Bauunternehmer sein, so legst Du fest, wer was wann wie baut.


    Womit hast nun zu tun: Bauträger oder Generalunternehmer?

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Sollte der Bauträger hier aber Bauunternehmer sein, so legst Du fest, wer was wann wie baut.

    Der Zaun wird aber im Auftrag des Nachbarn gebaut. Der TE kann somit den Bau des Zauns nicht verhindern, er könnte nur versuchen "seine" Arbeit (L-Steine etc.) vorziehen, sofern das mit seinem Bauunternehmer (BT?) möglich ist. Diesem Wunsch hat aber der BT (anscheinend) schon eine Absage erteilt, und darauf hingewiesen, dass der TE nach erfolgter Abnahme mit den Außenanlagen machen kann was er will.


    Ich frage mich, ob der Faktor Zeit tatsächlich so kritisch ist, schließlich soll in 2 Wochen bereits die Abnahme sein. Möchte der Gärtner den Zaun für den Nachbarn tatsächlich in den nächsten Tagen schon bauen? oder möchte er mit Zeitdruck seinen Preis durchsetzen?

    Andererseits muss man auch die Firma verstehen die den Vertrag auf Punkt und Komma auslegt. Was ist, wenn der TE Monate braucht bis er jemanden findet der seine Arbeit macht? Dann gibt es so lange keinen Zaun, und irgendwann soll die Firma dann den Zaun errichten? Wer weiß, was die mit dem Nachbarn vereinbart hat, vielleicht muss der Zaun bis zu einem bestimmten Datum fertig sein.


    Wenn vertraglich vereinbart ist, dass die Außenanlagen erst dann in Angriff genommen werden dürfen nachdem die Abnahme erfolgt ist, dann müssen sich der TE und die Baufirma einigen, und wenn sich die Firma hier nicht kulant zeigt, dann wüsste ich nicht, wie der TE sie dazu zwingen könnte. Ob die Vereinbarung mit dem Nachbarn überhaupt eine Verschiebung der Arbeit zulässt das steht in den Sternen. Was gesagt wird und was geschrieben steht sind oftmals zweierlei Paar Stiefel. Ansonsten könnte evtl. der Nachbar intervenieren um den Zaunbau zu verzögern.

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  • Hallo zusammen,


    zunächst Danke an alle für die Diskussion. Diese ist schon sehr hilfreich für mich!


    Skeptiker es handelt sich um einen Notvertrag bestehend aus einem Kaufvertrag über das Grundstück mit Firma A und einen separaten Bauvertrag mit Firma B. Firma B wird im Bauvertrag als Generalunternehmer (nachstehend „GU“ oder „Auftragnehmer“) bezeichnet und ich als „Bauherr“ oder „Auftraggeber“. Dem Notarvertrag liegt eine Baubeschreibung inkl. Planung zugrunde und ein Sonderwunschkatalog.


    Aber ich glaube R.B. bringt das ganz gut auf den Punkt.

  • Muss das Fundament des Zaunes vom Nachbarn nicht allein aus dem seinem Grundstück liegen ? Notfalls muss sein Zaun soweit eingerückt werden das dies sichergestellt ist.

    Ich muss doch auf meinem Grundstück keine Fundamente des Nachbarn dulden. Zumindest nicht was neu errichtet wird und nicht schon jahrelang vor Kauf vorhanden war.


    Kater432

  • Das Nachbargrundstück liegt höher, ich vermute, wenn er da nachträglich anfängt abzugraben, fällt der neue Zaun wieder um.

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  • Man kauft ein Grundstück und gleichzeitig ein Haus und das von einem bestimmten Bauunternehmen und das alles ist zusammen gekoppelt. Also ist es ein Bauträger. Da kann man also tatsächlich nichts machen und abwarten bis alles fertig ist. Oder wie Skeptiker schon sagte, es fürstlich bezahlen. Ich glaube nicht, dass man nach der Zaunsetzung nichts mehr machen kann. Das muss man sich anschauen, wenn alles fertig ist.


    Es gab doch bestimmt einen Plan und Ansichten und einen Schnitt. Dort hat man doch alles gesehen wie es wird. Dort waren doch alle Höhen und Geländehöhen drin. Also wusste man doch wie es aussehen wird und hat seinen Otto unter den Vertrag gesetzt. Also jetzt nicht so tun als würde das alles so plötzlich vom Himmel fallen. Aber wie gesagt, sobald alles fertig ist, einfach ein Gartenbaubetrieb es sich anschauen lassen, das geht bestimmt noch einiges. Koschd halt zusätzlich.

    Du musst immer einen Plan haben. Denn wenn Du keinen hast, dann wirst Du Teil eines anderen Planes...

  • In Ba-Wü gibt es nur im Außenbereich an im weitesten Sinne land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen einen Anspruch auf Einfriedung. Generell müssen tote Einfriedungen (also auch Zäune) so errichtet werden, dass sie von der Besitzseite her unterhalten werden können, also ohne das Nachbargrundstück zu betreten. Das verbietet praktisch eine Errichtung exakt auf der Grenze. Dass auch unterirdisch auf Nachbargrundstücke nicht ausgekragt werden darf, ergibt sich generell überall in D aus dem BGB. Die Regelungen für Grenz- und Kommunwände habe ich mir für BaWü jetzt nicht speziell angeschaut, die für Abgrabungen / Aufschüttungen auch nicht.

    Man kauft ein Grundstück und gleichzeitig ein Haus und das von einem bestimmten Bauunternehmen und das alles ist zusammen gekoppelt. Also ist es ein Bauträger.

    In diesem Fall wird laut TS nach seinen Ergänzungen gerade nicht vom BT gekauft, sondern auf eigenem bereits erworbenen Grund durch einen GÜ geplant und gebaut.

    Frau Maier Der TE schreibt:

    Kaufvertrag Grundstück mit Firma A, Bauvertrag mit Firma B als GU. Also kein Bauträger, oder?

    Richtig!

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • 1. Unabhängig vom Zaun finde ich die Aussenanlage an der Stelle ungünstig. Vielleicht kann man es mit Rasen / Wiese bepflanzen, aber es ist schwer pflegbar. Auch habe ich das Gefühl, dass bei Starkregen der Schutz vom Nachbargrundstück nicht gegeben ist. Hinweis: der Boden ist nicht versickerungsfähig. Was meint ihr dazu?

    Ja, die Außenanlage ist ungünstig und so schwer zu gestalten und zu pflegen. Da das Nachbargrundstück selbst aber kaum Gefälle aufzuweisen scheint, sehe ich keine Gefahr, wenn alles wieder bepflanzt ist.


    Passt die Planung grundsätzlich oder hätte hier was anders gemacht werden müssen?

    Da die Planung hier nicht bekannt ist, insbesondere der Urzustand, kann das nur am Ergebnis beurteilt werden, was den Planenden gegenüber ungerecht sein könnte. Aber zumindest im Bereich der Außentreppe hätte es vermutlich bessere Lösungen gegeben, z.B. die Erhöhung der Treppenmauer auf Nachbargrundstückniveau. Eine Verpflichtung ("müssen") kann ich aber nicht erkennen.


    Ist das so i.O., dass man dann als Bauherr vor vollendete Tatsachen gestellt wird und keine Möglichkeiten mehr hat zu regaieren?

    Ja, da das Nachbarrechtsgesetz in BW nichts anderes hergibt.


    3. Ich finde es komisch das der Bauträger unbedingt versucht zu vermeiden zu erwähnen, dass er von dem Zaun wusste und ihn sogar finanziert und aufstellt. Irgendwie denke ich, man hätte mir das erzählen müssen beim Kauf oder während der Bebauung. Wenn das jetzt nicht per Zufall rausgekommen wäre, dann hätte der Gartenbauer den Zaun errichtet und dann wäre die Übergabe erfolgt und dann bekommt man die Handwerkerliste und ab dann darf man auf die Handwerker zugehen. Ist das so richtig?

    Richtig oder falsch - kommt auf die Kriterien an. Juristisch ist das Vorgehen meines Erachtens nicht zu beanstanden, bezüglich einer fairen Zusammenarbeit schon.


    4. Kann ich den Bauträger zwingen den Zaun im Nachgang aufzustellen, wenn ich meine Aussenanlage erledigt habe?

    Kommt 'drauf an, welche Mittel Dir zur Verfügung stehen ;) . Spaß beiseite, da sehe ich keine Möglichkeit für Dich.


    Das setzten der L-Steine wäre dann nicht mehr möglich

    Ohne Einverständnis des Nachbarn wäre das sowieso nicht möglich, da die L-Stein-Füße ja auf seinem Grundstück lägen. Wenn Du die Steine ordnungsgemäß setzten willst, musst Du ohnehin 50cm Grenzabstand halten. Wird mit Zaun natürlich trotzdem komplizierter, weswegen ich Deinen Ärger gut verstehen kann.

  • Wenn Du die Steine ordnungsgemäß setzten willst, musst Du ohnehin XX cm Grenzabstand halten. Wird mit Zaun natürlich trotzdem komplizierter, weswegen ich Deinen Ärger gut verstehen kann.

    Ich auch, aber leider lassen sich nicht für alles, was verärgert, Dritte zur Verantwortung zu ziehen, auch wenn ich die Verärgerung hier verstehen kann.


    Ich würde im Sinne zukünftiger guter Nachbarschaft mit Nachbar, GÜ und dessen Nachunternehmer gemeinsam in bemüht freundlicher Tonlage ein klärendes Gespräch zu führen versuchen und dazu ausdrücklich als Auftraggeber des GÜ einladen.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Vielen Dank an alle.


    Ich hab mit dem Nachbarn schon gesprochen. Er würde den L-Steinen zustimmen, ihm gefällt die Situation auch nicht. Wollte aber eben Vergleichsangebote einholen, da mir der Preis erstmal komisch vorkam. Vielleicht passt der Preis von 5.000 EUR ja.

  • Ich hab mit dem Nachbarn schon gesprochen. Er würde den L-Steinen zustimmen, ihm gefällt die Situation auch nicht.

    :thumbsup:


    Wollte aber eben Vergleichsangebote einholen, da mir der Preis erstmal komisch vorkam. Vielleicht passt der Preis von 5.000 EUR ja.

    Völlig richtig! Nur Angebote für die selben Arbeiten am selben Objekt sind am Ende wirklich vergleichbar - und können im Zweifel auch tatsächlich alternativ beauftragt werden.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Man kauft ein Grundstück und gleichzeitig ein Haus und das von einem bestimmten Bauunternehmen und das alles ist zusammen gekoppelt. Also ist es ein Bauträger.

    Nein, Steuersparmodell, Grundstück von Firma A und Haus von Firma B. Der TE ist mit Kauf des Grundstücks von Firma A als Eigentümer eingetragen, und erteilt dann den Auftrag für den Hausbau an Firma B. So lange A und B ordentlich getrennt sind, ist das OK. Sollte ein wirtschaftlicher Zusammenhang bestehen, dann könnte das dem TE auf die Füße fallen. Das ist jetzt nicht neu und sollte den Firmen und jedem Käufer bekannt sein.

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  • So lange A und B ordentlich getrennt sind, ist das OK. Sollte ein wirtschaftlicher Zusammenhang bestehen, dann könnte das dem TE auf die Füße fallen. Das ist jetzt nicht neu und sollte den Firmen und jedem Käufer bekannt sein.

    So ist es. Und es hat auf die hier diskutierte Fragestellung keine für den TE negativen Auswirkungen.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Richtig. Es könnte sogar von Vorteil sein, schließlich ist er der Eigentümer des Grundstücks und Bauherr. Leider hat er vertraglich vereinbart, dass die Außenanlagen erst nach der Abnahme des Gebäudes angelegt werden dürfen. Ansonsten hätte ich gesagt, der GU schießt über das Ziel hinaus.


    Der Grund warum der GU diesen Zeitpunkt gewählt hat ist klar, er möchte vermeiden, dass der Bauherr die Außenanlagen fertigstellt und diese durch laufende Bauarbeiten evtl. beschädigt werden, wofür dann der Unternehmer die Schuld trägt. Also aus Unternehmersicht, abwarten bis nach der Abnahme, und dann "nach mir die Sintflut".


    Nachden nun kurz vor der Abnahme alle Bauarbeiten abgeschlossen sein sollten, könnte man ja etwas Kulanz erwarten, aber einfordern kann man die nicht.

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  • Leider hat er vertraglich vereinbart, dass die Außenanlagen erst nach der Abnahme des Gebäudes angelegt werden dürfen.

    Das verstehe ich sogar sehr gut, denn es soll eine klare Trennlinie gezogen werden, um unnötigen, aber sonst kaum vermeidbaren Streit über unvermeidliche Beschädigungen zu vermeiden.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Wieviel Deine Pläne kosten, weiß ich nicht. Ich möchte Dich aber auf einige grundsätzliche Probleme hinweisen, die Du bedenken solltest:

    • L-Steine haben einen „Fuß“, der unter der hohen Seite grob so breit ist, wie die Steine hoch. Diesen Fuß kannst Du nur mit Zustimmung Deines Nachbarn auf seiner Seite der Grenze, also auf seinem Grundstück, platzieren.
    • Der gewünschte Zugang zu Deiner Terrasse setzt einen abgewinkelten Versatz / eine Böschung voraus, für die auch wieder das Grenzproblem besteht.

    Leider muss man sagen, dass hier offensichtlich nur zweidimensional geplant wurde, wenn man überhaupt von Planung schreiben kann. Die Kosteneinsparung stand offensichtlich im Vordergrund und denken kostete extra.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Der Zaun gehört nicht dazu. Der ist schon bestellt inkl. Montage.

    ds ist schade

    . Mit diesen kläre ich das ganze natürlich und hole das Einverständnis ein.

    denn ,wenn der nachbar vernünftig/einsichtig ist, wäre ein aufbau Lsteine/zaun in einem rutsch,aus einer hand eine gangbare/vernünftige lösung.

    unter umständen könnte man das noch in die richtung zaunbauer macht die Lsteine mit lenken.


    nachtrag: der Lstein fuss an der grenze stört vernünftige nachbarn nicht unbedingt,weil im bereich der grenze sowieso keine besondere nutzung in der tiefe nicht möglich ist

    die vernunft könnte einem schon leid tun....

    sie verliert eigentlich immer

  • was ich ja nicht verstehe - der TE ist Grundstückseigentümer.

    Ich bezweifle ganz stark, dass der Bauvertrag mit dem GÜ ein rechtswirksames Verbot beinhaltet, die den TE davon abhält vor Abnahme Veränderungen an seiner Außenanlage vorzunemen.

    Und wenn - was wäre die Folge?! Bezweifle, dass dort Vertragsstrafen definiert sind..