Aussprechen von Baugeboten nach § 176 BauGB Bayern

  • Hi Zusammen,


    meine Gemeinde legt im Moment ein "Integriertes Städtebauliches Entwicklungskonzept (ISEK)" auf, bzw. es liegt offen zur Einsicht in der Gemeinde.


    Neben Analysen zu Freizeit, Spielplätzen, potentiellen Umgehungsstraßen, usw. geht es auch um "Baulücken" innerhalb der Ortschaft und Nachverdichtung. (In der Gemeinde gibt es set Jahren keine Baugrundstücke mehr.)


    Da sind schöne Karten der Ortschaft drin und die Baulücken sind farblich markiert. Nun sehe ich, dass ich Eigentümer einer solchen "Baulücke" bin - nämlich mein Obstgarten. Meines Wissens ist dieser Garten jedoch gar kein Bauland und als solches auch nicht ausgewiesen oder erschlossen. Im Bayernatlas ist es als Grünland gekennzeichnet.


    Als Maßnahmen werden im ISEK folgende Punkte genannt:


    Modellrechnung zu Folgekosten von Baulücken

    Einzelansprache und Sensibilisierung von Baulückeneigentümern

    Baulückenkampagne in den Medien

    Schaffung von Wohnungsalternativen (Selbstnutzung oder Kapitalanlage) für die Baulückeneigentümer durch die Gemeinde

    KANN-Position (!): Einleiten von juristischen und planerischen Gegenmaßnahmen


    Nun zu meiner Frage. Was kann und darf denn die Gemeinde und was sind juristische & planerische Gegenmaßnahmen? Ist das überhaupt für einen Obstgarten relevant?


    Danke!


    lg

  • Nun sehe ich, dass ich Eigentümer einer solchen "Baulücke" bin - nämlich mein Obstgarten.

    Die Frage ist, wie die Gemeinde die Baulücken ermittelt hat. Das wird sehr unterschiedlich gehandhabt und reicht von der groben Erfassung durch halbherzig eingearbeitete Praktikanten bis zur Vergabe an Firmen mit qualifizierter Beurteilung des vorhandenen Planungsrechts jeder Einzelfläche.

    Meines Wissens ist dieser Garten jedoch gar kein Bauland und als solches auch nicht ausgewiesen oder erschlossen.

    Wenn die Karte schon veröffentlicht ist, sollte die Gemeinde auch irgendwo Hinweise veröffentlicht haben, wie die Flächen zustande gekommen sind. Nach §200 Abs. 3 BauGB hast Du ja auch ein Widerspruchsrecht bezüglich der Veröffentlichung. Ansonsten mal nachfragen, ob Dein Wissen nicht auf dem aktuellen Stand ist.


    Im Bayernatlas ist es als Grünland gekennzeichnet.

    Das hat keine Bedeutung.


    Was kann und darf denn die Gemeinde und was sind juristische & planerische Gegenmaßnahmen?

    Sollte es sich tatsächlich um Bauland nach §34 BauGB handeln, könnte die Gemeinde Dir theoretisch ein Baugebot auferlegen. Mir ist aber kein Fall bekannt, wo das jemals für eine einzelne Baulücke in Angriff genommen wurde, weil der Aufwand immens ist und Aussichten auf Erfolg sehr gering.

    Wenn sich mehrere Baulücken in der Nähe befinden, könnte die Gemeinde auch einen Bebauungsplan aufstellen, eventuell in Verbindung mit einer Baulandumlegung nach §45 oder §80 BauGB.

    Ist das überhaupt für einen Obstgarten relevant?

    Ja, sonst wäre Dein Obstgarten nicht farbig, es sei denn, die Praktikantin hat ihn erfasst.