BayBO Artikel 6 Absatz 2

  • Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich wende mich mit einem Thema an euch was wohl einer Art Wespennest gleicht. Nachfolgend geschildert die Situation:


    - Bauamt teilte mir letztes Jahr mit "Geh und Fahrtrecht ist für Abstandsflächen hälftig nutzbar"

    - Mein Geh und Fahrtrecht ist 7 Meter breit

    -geplant ist ein An und Umbau (Umbau direkt an der Grundstücksgrenze) (Anbau mit einem Meter Versatz)

    - Da meine Nachbarn ein Problem mit dem Bau haben, versucht man alles erdenkliche diesen zu verhindern, nun gibt es vom 03.02.2009 den Kommentar der besagt "Geh und Fahrtrecht reicht regelmässig nicht aus Abstandsflächen zu waren"

    Unter den Aspekten Abstandsflächenüberlappung sowie das es ja möglich wäre das Geh und Fahrtrecht im einvernehmen aufzuheben.


    Meine Argumentation dazu wäre wie folgt:

    Ich verpflichte mich dazu das geh und Fahrtrecht nicht her zu geben

    Was die ggfs überlappung angeht ist diese aus meiner Sicht ausgeschlossen weil:

    Ich nutze max 3 Meter als Abstandsfläche, demnach sind noch 4 Meter frei bis zum Punkt an dem theoretisch gebaut werden könnte.

    Damit eine Überlappung eintreten könnte, müsste minimum 10 Meter hoch gebaut werden (drei ggfs. dann sogar vier Geschosse)


    Wir sind auf dem Land, das ein solcher Bau im Wohngebiet genehmigt wird, ist mehr als unrealistisch (der Bebauungsplan der existiert, gäbe das nichtmal im Ansatz her)

    Das man derartigen Abweichungen zustimmen würde, kann ich mir ebenfalls nicht vorstellen, da wir hier im Bereich der 1-2 Familienhäuser bebaut sind


    VG Tobias

  • Ich verstehe den Sachverhalt nicht. Ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht ist keine öffentliche Verkehrsfläche. Und wenn es 7 m breit wäre, wie kannst Du dann an die Grundstücksgrenze bauen? Oder liegt es auf dem Nachbargrundstück?


    Stellst Du mal bitte eine Skizze ein?

    __________________
    Gruß aus Oranienburg
    Thomas

  • Ab meiner Grundstücksgrenze Richtung Nachbar besitze ich ein Geh und Fahrtrecht von 7 Metern

    und die Aussage "Geh und Fahrtrecht sei zu behandeln wie eine öffentliche Straße" kam ursprünglich vom Amt.... auf Basis dieser Aussage habe ich meine Pläne voran getrieben... wie sich rausstellt war das ein Fehler

    Abgesehen davon bin ich allerdings eben der Meinung das Aufgrund der Breite die Abstandsflächen dennoch gesichert sein müssten.

    Der benannte Kommentar stammt aus 2009 zu der Zeit wurden ja die Abstandsflächen mit dem Faktor 1 betrachtet in zwischen ja aber mit 0,4


    VG Tobias

    Noch eine kleine Erläuterung:

    "Bestand alt" ist das vorhandene Gebäude, nach Umbau wird das sodann niedriger. Problem auch für dieses Gebäude besteht keine Abstandsflächenübernahme

    Hintergrund: Das vorhandene Gebäude gehörte Ursprünglich zum Nachbargrundstück, wurde dann heraus geteilt und mit meinem jetzigen Grudnstück verschmolzen,

    im Zuge dessen wurde eben besagtes Geh und Fahrtrecht eingetragen, jedoch leider nicht die Abstandsflächenübernahme.


    Was mein aktuelles Gebäude quasi "illegal" macht... Bestandsschutz is drauf, mehr stand jetzt nicht...


    zumindest wenn die Abstandsflächen wirklich nicht via Geh-und Fahrtrecht sicherbar sind.


    Für den Anbau (in rot) könnte ich im Notfall die 3 Meter rein, dann hab ich aber noch immer das Thema mit dem Bestand.

  • Da fehlen noch ein paar Erklärungen:


    Wo ist die Grundstücksgrenze und was bedeuten die verschiedenen farbigen Flächen?

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • rot = Anbau/neubau

    grau = bestand/umbau

    gestrichelt blau = Grundstücksgrenze

    braun = Fahrtrecht (gezeichnet mit 6 Metern- sind allerdings im mittel 7 Meter laut Notarukrunde und Skizze genauer gesagt zwischen 6,5 und 7,5)

    Geld = Abstandsfläche

    Besten alt = aktuelle Abstandsfläche


    Das einrücken vom Anbau habe ich von mir aus gemacht, aufgrund des real vorhandenen Weges damit dieser unverändert fortbestehen kann.

    Es sei in diesem Zuge erwähnt ich habe Geh und Fahrtrecht bei den Nachbarn, sie habe rnicht bei mir

  • Was mein aktuelles Gebäude quasi "illegal" macht... Bestandsschutz is drauf, mehr stand jetzt nicht...

    Wenn Du da einen Anbau machst und das als 1 Einheit nutzt, ist der Bestandsschutz übrigens weg...

    __________________
    Gruß aus Oranienburg
    Thomas

  • Du möchtest ein fremdes Grundstück für deine Abstandsflächen nutzen auf denen du "nur" ein Wegerecht hast und wunderst dich nun, dass der Eigentümer dem nicht zustimmt?!


    Woher leitest du denn deinen Anspruch ab, dass dies möglich sein sollte?

    - Bauamt teilte mir letztes Jahr mit "Geh und Fahrtrecht ist für Abstandsflächen hälftig nutzbar"

    das mag sein, wenn der Grundstückseigentümer zustimmt.


    Übrigens hätte der Eigentümer des fremden Grundstück wohl auch echte Nachteile, da dies die Bebauung seines Grundstücks ggf weiter einschränkt als das Wegerecht - denn Abstandsflächen dürfen ja nicht überlappen.



    Welcher Profi plant denn deinen Bau, der so wenig Ahnung vom Baurecht hat???

  • Thomas T. genau darin liegt ja (unter anderem) das Problem

    @SirSysdom Das ich offensichtlich nun keinen Anspruch darauf habe - stelle ich ja soeben fest, dummer weise - wie erwähnt - habe ich mich auf die Aussagen des Amtes verlassen (im übrigen gibt es auch Baurechtler die der Meinung sind Geh und Fahrtrecht sei hälftig nutzbar)

    Das keine Zustimmung der Nachbarn erfolgen würde - war damals bereits klar (man möchte nicht das ich die Sicht verbau, das ist eigtl deren Hauptargument, das ich das im Zweifel definitiv tue indem ich den Bestand halt abreisse und 3 Meter komplett rein gehe, ist dann halt so


    Was das Thema mit dem überlappen angeht, verstehe ich nicht das es weitere Nachteile geben sollte, Aufgrund der 7 Meter, ist ja klar das die Nachbarn frühestens nach den sieben Metern bauen könnten

    Damit dann eine Überlappung eintritt müsste man eben 10 Meter + bauen.... und das in einem 1-2 Familienhaus Wohngebiet... da fehlt mir ein wenig die Fantasie

  • ... wurde eben besagtes Geh und Fahrtrecht eingetragen, jedoch leider nicht die Abstandsflächenübernahme. Was mein aktuelles Gebäude quasi "illegal" macht ... Bestandsschutz is drauf, mehr stand jetzt nicht ...

    Ich sehe das nicht nur als "quasi" illegal. Bestandsschutz sehe ich da auch nicht unbedingt. Ich meine mich zu erinnern, dass es in Bayern genau für solche Grundstücksteilungen eine spezielle Regelung gibt. Hatten wir das Thema nicht erst vor einiger Zeit Rose24  Escroda ?

    ... wenn die Abstandsflächen wirklich nicht via Geh-und Fahrtrecht sicherbar sind.

    Ich verstehe nicht, wie Du darauf kommst. Beides hat nichts miteinander zu tun. Ein Wegerecht Dritter auf Deinem Grundstück darf sich mit einer Abstandsfläche auf Deinem Grundstück Deiner Bebauung überschneiden, aber Abstandsflächen haben immer auf dem eigenen Grundstück zu liegen, sofern keine Übernahme durch die Eigentümer fremder Grundstücke explizit vereinbart (und je nach Bundesland ggf. eingetragen) ist.


    Die Grenze vermute ich im Verlauf der durchgezogenen blauen Linie, richtig?


    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Wenn ich aber den Grundtenor von euch allen so lese, sollte ich mich ggfs. damit abfinden und lieber den Bestand komplett einreisen und ab Grundstücksgrenze 3 Meter rein?

    Soweit mir bekannt ist, darf ich ja sodann in den drei Metern untergeordnete Gebäude bauen z.B. Carport, Heizungsanlage etc?


    Wenn das die Möglichkeit ist, nun dann ist das ja auch eine Variante, ich bin nur der Meinung das dies für alle beteiligten eher noch schlechter wird,

    geplant sind aktuell 3 WE, dann wären es 4 WE und auf die 3 Meter würde ich dann unter anderem Parkplätze packen.


    Was zur folge hätte das die Real vorhandene Straße von 4 auf 3 Meter schrumpft (zumindest im Bereich des Anbaus)

  • Ich verstehe den Sachverhalt nicht

    ich auch nicht. naja, inzwischen kann ich mir da einiges zusammenreimen, aber das ist nicht besser, als die verschwurbelte textliche beschreibung und die nachgeschobene zeichnung. gleichwohl wundert mich, woher und von wem auf welcher grundlage die wohl inzwischen stattfindende ablehnung kommt.

    die lösung ist jedenfalls ganz klar - aber das will ja keiner hören :P

  • im übrigen gibt es auch Baurechtler die der Meinung sind Geh und Fahrtrecht sei hälftig nutzbar)

    solche Aussagen bitte mit Quellen belegen.


    Aufgrund der 7 Meter, ist ja klar das die Nachbarn frühestens nach den sieben Metern bauen könnten

    Nur weil du da ein Wegerecht hast, heißt ja nicht dass dein Nachbar da nicht bauen kann.
    Ob es in deinem konkreten Fall eine sinnvolle Bebauung dieser Art gibt, sei mal dahingestellt, aber grundsätzlich denkbar...

    denk einfach mal nur an eine ebenerdige Durchfahrt auf der sich weitere Geschosse befinden...



    geplant sind aktuell 3 WE, dann wären es 4 WE und auf die 3 Meter würde ich dann unter anderem Parkplätze packen.

    und so ein Projekt planst du auf Basis mündlicher Aussagen aus dem Bauamt ohne planerische Unterstützung mit baurechtlichen Kentnissen (z.B. einem Architekten) ?



    Du kannst deinem Nachbar ja mal die Konsequenzen ihres Handelns aufzeigen. Evtl stimmen sie dann zu?!

  • Skeptiker laut Amt liegt ein Bestandsschutz drauf und diese Regulären der Grundstücksteilung existieren (in Bayern zumindest) nicht mehr, der Bau selbst war Ursprünglich auch mit Baugenehmigung!


    die Grenze ist die Blaue Linie korrekt


    Wie ich überhaupt auf die "Idee" komme zu glauben das die Abstandsfläche gesichert ist, lag einmal and er Aussage des Amtes und zum andere daran:

    Zitat

    (2) 1Abstandsflächen sowie Abstände nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 und Art. 30 Abs. 2 müssen auf dem Grundstück selbst liegen. 2Sie dürfen auch auf öffentlichen Verkehrs-, Grün- und Wasserflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte. 3Abstandsflächen sowie Abstände im Sinn des Satzes 1 dürfen sich ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken, wenn rechtlich oder tatsächlich gesichert ist, dass sie nicht überbaut werden, oder wenn der Nachbar gegenüber der Bauaufsichtsbehörde schriftlich zustimmt; die Zustimmung des Nachbarn gilt auch für und gegen seinen Rechtsnachfolger. 4Abstandsflächen dürfen auf die auf diesen Grundstücken erforderlichen Abstandsflächen nicht angerechnet werden

    Der Fett markierte Satz - so dachte ich - sollte ja eben genau das Wiederspiegeln, da ja eben Aufgrund des Fahrtrechtes klar is das auf diesen sieben Metern nicht gebaut werden darf


    VG

    Einmal editiert, zuletzt von Skeptiker () aus folgendem Grund: Zitat als solches formatiert und damit kenntlich gemacht

  • solche Aussagen bitte mit Quellen belegen.



    Nur weil du da ein Wegerecht hast, heißt ja nicht dass dein Nachbar da nicht bauen kann.
    Ob es in deinem konkreten Fall eine sinnvolle Bebauung dieser Art gibt, sei mal dahingestellt, aber grundsätzlich denkbar...

    denk einfach mal nur an eine ebenerdige Durchfahrt auf der sich weitere Geschosse befinden...

    Die Aussage kann ich nicht mit einer Quelle belegen, da dies lediglich mündlich durch den Anwalt erfolgt ist.

    Aber das Wiederrum würde doch mit dem Brandschutz kollidieren oder?

  • ich auch nicht. naja, inzwischen kann ich mir da einiges zusammenreimen, aber das ist nicht besser, als die verschwurbelte textliche beschreibung und die nachgeschobene zeichnung. gleichwohl wundert mich, woher und von wem auf welcher grundlage die wohl inzwischen stattfindende ablehnung kommt.

    die lösung ist jedenfalls ganz klar - aber das will ja keiner hören :P

    doch gerne sogar, daher frag ich ja!

  • das Wiederrum würde doch mit dem Brandschutz kollidieren oder?

    weshalb?

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Ganz generell, es tut mir leid wenn ich mich irgendwo verkorkst ausgedrückt haben sollte!

    Ich wollte hier lediglich mal verschiedene Meinungen hören bzw. lesen.


    De Fakto habe ich mich leider auf Aussagen verlassen, die so wohl nicht haltbar sind

  • da ja eben Aufgrund des Fahrtrechtes klar is das auf diesen sieben Metern nicht gebaut werden darf

    eben nicht. Das Fahrtrecht bedeutet nur, dass du da fahren darfst. Das muss nicht zwangsläufig

    Aber das Wiederrum würde doch mit dem Brandschutz kollidieren oder?

    keine Ahnung, aber ich könnte mir vorstellen dass es da Varianten gibt.


    Ich denke hier mal z.B. an eine Gebäude dessen EG gegenüber dem OG nach innen versetzt ist, so dass du dein 7m Wegerecht hast und gleichzeitig das Gebäude bis 3m an die Grundstückgrenze rückt - und damit die Abstandsfläche bis an die Grenze.
    Brandschutz dürfte dann aufgrund von 3+3m auch gewährleistet sein.



    Ich hab übrigens auch so ein "altes" Wohngebäude auf dem Nachbargrundstück, dass bis 1m an die Grenze gebaut ist..

    D.h. ich musste mehr als 3m Abstand halten um die 5m Brandschutz einzuhalten.

    Ist halt so, weiß man ja auch, wenn man ein GS kauft.

  • Der Mindestabstand ergibt sich aus 2 x dem geforderten Grenzabstand (also so, dass die Abstandsflächen sich eben nicht überlappen) - außer bei Anordnung über Eck, wegen der dann in einigen Bundesländern abweichenden Projektionsregeln. Und mit Brandwänden können Gebäude auch direkt aneinander gebaut werden, wenn eine geschlossene Bebauung zulässig oder gar gefordert ist.


    Da gibt es diverse Möglichkeiten, so dass man sich da wirklich sehr kreativ ausleben kann, mit Rücksprüngen, Vorsprüngen, Erkern, Balkonen ...


    Wegerecht ist Wegerecht und Abstandsflächenbaulast ist Abstandsflächenbaulast.


    Kann es sein, dass sich bei der Grundstücksteilung jemand auf die Einholung und Regelung des Wegerechts beschränkt hat, weil er um die Sonderregel mit der MItnutzung bis zur Straßenmitte bei öffentlichen Straßen wußte und annahm diese würde auch hier helfen? Das würde auch den mit 7 m relativ breiten Streifen erklären. Üblich sind ja sonst eher 3 bis max. 5 Meter.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • ja ich seh schon, ich hab mich da wohl leider tüchtig ins Bockshorn jagen lassen....

    Ich muss fairer halber Sagen, nachdem ebne die Aussage vom Amt so kam + die Gemeinde bereits zugestimmt hatte, habe ich mich da auf der sicheren Seite gesehen.


    Wenn ich doch aber nun meinen Bestand einfach komplett Abreisse und 3 Meter von der Grenze weg gehe

    und auf diese 3 Meter Parkplätze mache + ggfs. einen Raum für die Heizung der nicht höher als 5 Meter ist,


    sollte das doch sodann gehen oder?

  • Wenn ich doch aber nun meinen Bestand einfach komplett Abreisse und 3 Meter von der Grenze weg gehe

    und auf diese 3 Meter Parkplätze mache + ggfs. einen Raum für die Heizung der nicht höher als 5 Meter ist,

    Die maximal zulässige Bebauungslänge an der Grenze in Bayern hast Du dabei im Blick?

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • äh nein, also trotz der 3 Meter nach innen gibts sodann immer noch eine Maximallänge?

    So wie ich Dich verstanden habe: ja!

    Zitat

    Ausnahmsweise keine Abstandsflächen einzuhalten sind bei Garagen einschließlich deren Nebenräume, überdachten Tiefgaragenzufahrten, Aufzügen zu Tiefgaragen sowie Gebäuden ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten (wie zum Beispiel Geräteschuppen) mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge der Außenwände aller Grenzbauten zusammen von 9 m je Grundstücksgrenze. Bei der zulässigen mittleren Wandhöhe von 3 m wird die Höhe von Dächern mit einer Neigung von mehr als 45 Grad zu einem Drittel, mit einer Neigung von mehr als 70 Grad voll der Wandhöhe hinzugerechnet. Insgesamt darf die Grenzbebauung auf dem gesamten Grundstück jedoch 15 m nicht überschreiten.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • So wie ich Dich verstanden habe: ja!

    Achse gemünzt auf die Idee mit der Heizungsanlage? ja das schon, ich meinte bezugnehmend auf das Gebäude mit den Abstandsflächen dürfte das ja keine Rolle spielen.

    Die Heizungsanlage müsste ich zunächst schauen ob ich das überhaupt dann in so nem Nebengebäude realisiert bekomme, alternativ müsste ich die halt in meinem anderen Bestand rein oder eben im Gebäude mit planen

  • Aussagen .., die so wohl nicht haltbar sind

    da würde ich so schnell nicht aufgeben. bei mir hat sich´s gelohnt.

    wie die rechtslage heutzutage ist .. musst du selbst rausfinden. lassen.

    der "anwalt" ist spezialist .. wofür genau?

    was sagt dein architekt? gibt´s den überhaupt?

  • da würde ich so schnell nicht aufgeben. bei mir hat sich´s gelohnt.

    wie die rechtslage heutzutage ist .. musst du selbst rausfinden. lassen.

    der "anwalt" ist spezialist .. wofür genau?

    was sagt dein architekt? gibt´s den überhaupt?

    Der Rechtsanwalt für Baurecht teilte mir mündlich mit "aus seiner Sicht ist das unstrittig"

    da zum einen ich bewusst signalisieren kann das ich das Geh und Fahrtrecht nicht her gebe und aufgrund der Gegebenheiten die Abstandsflächen gewahrt seien

    Architektin hat sich eben bereits vergangenes Jahr beim Amt rückversichert, da diese Sich selber nicht ganz sicher war und hat eben die Aussage dort bekommen

    "geh und Fahrtrecht" sei zu behandeln wie eine öffentliche Straße (daher find ich im übrigen auch etwas unfair das der Admin erwähnt "welch einen Spezialisten ich zur Planung hätte"

  • (daher find ich im übrigen auch etwas unfair das der Admin erwähnt "welch einen Spezialisten ich zur Planung hätte"

    das war eine ernst gemeinte Frage ! Hätte ja sein können dass du das selbst planst mit z.B. einem Bauzeichner.

    So sehe ich die Verantwortung ganz klar bei der Architektin.


    So wie ich die Architekten hier im Forum immer verstehe: der Architekt schuldet eine genehmigungsfähige Planung.


    Und wenn sich deine von dir bezahlten, fachkundigen Experten einig sind, würd ich mich auch nicht verrückt machen lassen. Kritisch hinschauen, hinterfragen, weitermachen!


    Vielleicht erläuterst du nochmal das hier.. leider etwas unverständlich.

    - Da meine Nachbarn ein Problem mit dem Bau haben, versucht man alles erdenkliche diesen zu verhindern, nun gibt es vom 03.02.2009 den Kommentar der besagt "Geh und Fahrtrecht reicht regelmässig nicht aus Abstandsflächen zu waren"

    Unter den Aspekten Abstandsflächenüberlappung sowie das es ja möglich wäre das Geh und Fahrtrecht im einvernehmen aufzuheben.

  • Also ganz generell, habe ich 3 Monate versucht mit meinen Nachbarn eine Einigung zu finden, da ich immer offen und ehrlich den Stand vom Amt auch gegenüber meiner Nachbarn kommunizierte (wir hatten immer ein tolles Verhältnis) ich blöder weise auch noch einen Baurechtler vermittelt habe - ja hab ich gemacht…. Hat dieser für meine Nachbarn herausgefunden das es aus 2009 einen Kommentar zur BayBO Artikel 6 Absatz 2 gibt in dem beschrieben wird das ein Geh und Fahrtrecht eben nicht ausreicht, das wurde dann dem Amt vorgetragen von dessen Anwalt und ab dem Moment begann der Zirkus in dem ich mich soeben befinde…. Bis genau zu diesem Tag hieß es eben „das passt Unterschrift der Nachbarn ist nicht nötig


    Leider sind da viele Dinge wirklich Sau dumm gelaufen und mein eigener Wunsch nach einer sauberen Lösung für alle Beteiligten ist mir hier - so wirkt es gerade - gewaltig auf die Füße gefallen…


    Was das Thema Architektin angeht nun ja das is meine Lebensgefährtin …