Barrierefreies Bauen

  • EIN Wohnhaus mit 8 Wohneinheiten wurde 2018 bezogen. Davon ist nach Kaufvertrag 1 Eigentumswohnung als barrierefrei ausgewiesen. Die Diele ist aber nur 1,10cm breit und ist nach der DIN 18040-2 aber nicht 1,20m, also nicht vorschriftsmäßig breit. Ist das ein Baumangel?

    Danke für Antworten

  • Wenn die "Barrierefreiheit" exakt nach DIN 18040-2 ausdrücklicher Bestandteil des Kaufvertrages war, könnte abhängig von der Formulierung hier ein Mangel an der Sache vorliegen. Dabei kommt es nicht nur auf die exakte Formulierung des Vertragstextes, sondern auch auf die Details der baulichen Ausführung an. Eine schmale / kurze Einschnürung allein bspw. ist nicht zwingend ein Mangel. Die Frage bedarf also sowohl einer genauen juristischen wie einer technischen Prüfung.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Feelfree, auf solche "dumme" (Entschuldigung) Antwort verzichte ich gerne, weil sie offensichtlich nichts Sachliches sondern rein Emotionales zu meiner Frage beiträgt.

  • Barrierefrei nach DIN oder einfach nur ohne Stufen erreichbar, kein Türdurchgang unter 800 mm im Lichten und mit bodengleicher Dusche?

  • Eine schmale / kurze Einschnürung allein bspw. ist nicht zwingend ein Mangel.

    Wobei interessanterweise die max- Länge eines Durchgangs nicht definiert ist, es wird immer nur von kurzer/geringer Länge gesprochen. Aus den Bildern könnte man ableiten, dass damit maximal eine Rollstuhllänge gemeint ist (ca. 1,2m) und nicht nur eine Wandstärke.


    Wichtig zu wissen ist, dass es sich bei der Mindestbreite um ein Fertigmaß handelt, d.h. nach Toleranzen, Einbauten etc. Es muss am Ende eine lichte Durchgangsbreite von min. 1,2m vorhanden sein. Man kann sich also nicht auf "Bautoleranzen" berufen, bestenfalls auf Messtoleranzen, und da reden wir von wenigen Millimetern.


    Die vom TE genannten 1,1m wären das Mindestmaß bei Kabinen (Aufzug) oder für ein kurzes Flurstück das in einen Wohnraum o.ä. abgeht, aber nicht für einen Flur in einer Wohnung. Es stellt sich also die Frage, was, wo, wie gemessen wurde, und was vereinbart war, bzw. aus dem Vertrag zu interpretieren ist.


    Ich würde sagen, die Info des TE ist schon einmal ein Indiz für einen Mangel, und das wäre in meinen Augen ausreichend um die Sache näher zu untersuchen.


    Die Frage bedarf also sowohl einer genauen juristischen wie einer technischen Prüfung.

    :thumbsup:

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  • Nachtrag: Hier noch ein Textabschnitt aus der DIN 18040-2:


    Quelle: Beuth-Verlag, DIN 18040-2:

    Innerhalb von Wohnungen wird unterschieden zwischen - barrierefrei nutzbaren Wohnungen und - barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbaren Wohnungen.

  • Für BaWü hat das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen einen Leitfaden veröffentlicht, in dem steht:


    Zitat

    In der vorliegenden Broschüre finden Sie rechtlich verbindliche Passagen (z. B. Gesetze, Verordnungen oder Technische Baubestimmungen), die großteils aus DIN 18040 Teil 1 und DIN 18040 Teil 2 stammen. Unabhängig von Bedeutung und/oder Regelungscharakter der jeweiligen Aussage (z. B. Anmerkung, Empfehlung oder Vorschrift) sind diese Passagen zu beachten, wenn bauordnungsrechtlich Barrierefreiheit gefordert ist........

    Es wird also auch erklärt, was im Sinne der LBO unter "barrierefrei" zu verstehen ist. Das könnte man als Grundlage heranziehen, wenn es darum geht zu entscheiden, was ein Käufer zu Erwarten hat, wenn er eine Wohnung kauft, die im Kaufvertrag als "barrierefrei" ausgewiesen ist.


    Ähnliche Infos gibt es auch für andere Bundesländern, und die AK haben m.W. auch jeweils ihren eigenen "Leitfaden" veröffentlicht. Für BaWü:


    https://www.akbw.de/fileadmin/download/dokumenten_datenbank/AKBW_Broschueren/Barrierefreies_Bauen/Merkblatt61A1-LBO-Barrierefreiheit.pdf


    Ich habe jetzt nicht nachgeschaut ob dieser Leitfaden noch aktuell ist.

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  • Barrierefreiheit hat ja noch andere "komische" Anforderungen, wie nach außen aufschlagende Türen (Bad) und wahrlich große Duschen in den Bädern usw.


    Ist das alles so umgesetzt worden?


    Denn -in Bayern zumindest- kann man von den strengen Vorschriften durchaus abweichen (zB nach außen aufschlagende Türen in den Bädern), wenn diese Punkte mit einem geringen baulichen Aufwand später herzustellen wären. (Einbau einer anders herum aufschlagenden Tür ist ein geringer Aufwand). Ein zu schmaler Flur wird sich hingegen nicht mit geringen Aufwand herstellen lassen.

  • Auch in B darf nach LBO unter bestimmten Umständen in Teilbereichen die Interpretation von „barrierefrei“ abweichend von der DIN 18040 ausfallen. Der entscheidende Punkt bleibt aber die Frage, ob

    die "Barrierefreiheit" exakt nach DIN 18040-2 ausdrücklicher Bestandteil des Kaufvertrages war … .


    Für BaWü hat das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen einen Leitfaden veröffentlicht, in dem steht:


    Es wird also auch erklärt, was im Sinne der LBO unter "barrierefrei" zu verstehen ist. Das könnte man als Grundlage heranziehen, wenn es darum geht zu entscheiden, was ein Käufer zu Erwarten hat, wenn er eine Wohnung kauft, die im Kaufvertrag als "barrierefrei" ausgewiesen ist.


    Ähnliche Infos gibt es auch für andere Bundesländern, und die AK haben m.W. auch jeweils ihren eigenen "Leitfaden" veröffentlicht.

    Korrekt! Hier muss genau hingeschaut werden, weil je nach Bundesland (Landesbauordnung) unterschiedliche Definitionen gelten und es im privaten Recht auf die genaue Formulierung ankommt. Schade, dass der TS bisher nicht darauf eingegangen ist.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Auf machen gimmick der Barrierefreiheit kann der 08/15rollstuhlfahrer durchaus verzichten, weil es den normrollstuhlfahrer eigentlich garnicht gibt :P

    die vernunft könnte einem schon leid tun....

    sie verliert eigentlich immer

  • Auf machen gimmick der Barrierefreiheit kann der 08/15rollstuhlfahrer durchaus verzichten, weil es den normrollstuhlfahrer eigentlich garnicht gibt :P

    Das ist richtig, Um die praktische Nutzbarkeit geht es hier aber offensichtlich nicht:

    Die Diele ist aber nur 1,10cm breit und ist nach der DIN 18040-2 aber nicht 1,20m, also nicht vorschriftsmäßig breit. Ist das ein Baumangel?

    Deshalb ja auch:

    … such' dir ein anderes Hobby.

    Wobei es juristisch gleichgültig ist, wann innerhalb der Gewährleistungszeit ein Mangel festgestellt und angezeigt wird.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Wenn ja, warum merkst Du das erst nach 5 Jahren?

    Vermutlich geht es um ein Gebäude, für das nach BGB eine 5 jährige Gewährleistung läuft, oder zumindest nach Auffassung des TE laufen sollte?

    Und vermutlich wird es nun zum Ende der Gewährleistung ums Geld gehen, Gewährleistungseinbehalt, Bürgschaft o.dgl.

    Ob der TE hier nun als (Mit)Eigentümer, WEG-Verwalter/Beisitzer oder BvD mit betroffen ist, spielt wohl keine grosse Rolle.


    Interessant waere allerdings, ob eine evtl. vorhandene Abweichung der baulichen Ausführung, die es ja sicher schon zum Zeitpunkt der Abnahme genau in der Form gab, nun irgendeinen Bezug zu einem "Gewährleistungsfall" hat.

  • Auf machen gimmick der Barrierefreiheit kann der 08/15rollstuhlfahrer durchaus verzichten, weil es den normrollstuhlfahrer eigentlich garnicht gibt :P

    Besser ein paar "Gimmicks" die auf die Mehrzahl der Personen zutrifft als gar keine Gimmicks. Man kann ja nicht jeden Einzelfall betrachten, schon gar nicht wenn Wohnungen später verkauft oder vermietet werden. Ich finde es gut, dass man mit diesen Normen zumindest einen "Leitfaden" hat, nicht auszudenken was dabei herauskäme, wenn jeder Planer seine Anforderungen würfeln dürfte.

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  • Ich finde es gut, dass man mit diesen Normen zumindest einen "Leitfaden" hat, nicht auszudenken was dabei herauskäme, wenn jeder Planer seine Anforderungen würfeln dürfte.

    Oder gar die Bauherrn!

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Man kann ja nicht jeden Einzelfall betrachten,

    Das ist schön klar, das meinte ich auch nicht...


    Zu der ? mangelhaften? wohnung;

    Vielleicht ist ja der vorbewohner in einem 50er ford mitgenommen worden und braucht sie nicht mehr und ein neuer bewohner hat einen breiteren rollstuhl... :);)

    die vernunft könnte einem schon leid tun....

    sie verliert eigentlich immer

  • Man weiß ja nie :yeah:

    Selbst die feuchteste hand findet mal ein knie ;).


    Solche Texte wären heutzutage undenkbar.... der shitstorm gewaltig :wall:

    die vernunft könnte einem schon leid tun....

    sie verliert eigentlich immer

  • Hallo, eine Frage an die Community & Experten zum Thema "Barrierefreiheit" nach DIN 18040-2 und Wohnungszugang über einen Laubengang.
    In einem Neubauvorhaben das nach DIN 18040-2 gebaut wird ist ein Laubengang zw. zentralem Aufzug und den Wohnungen vorgesehen.
    Mit großem Erstaunen haben wir nun als zukünftige Wohnungseigentümer festgestellt das dieser Laubengang wohl nicht überdacht werden soll.
    Ist das so zulässig?


    Muss den nicht gewährleistet sein das der Zuweg zur Wohnungstür witterungsgeschützt ist (Regen, Schnee, Eis)?

    Ich möchte jdenfalls nicht im Rollstuhl sitzen (ohne Schirm) um mich bei Schneeregen durch den Schneematsch auf dem Laubengang zum Aufzug vorzukämpfen ... und das noch auf der Wetterseite (Nord-Ost) .

    FRAGE: Ist laut DIN 18040-2 eine Überdachung zwingend vorgeschrieben oder nur 'optional'?

  • Dieser frei zugänglichen Interpretation der DIN 18040-2 durch die BayAK kann ich keinen entsprechenden Passus entnehmen. Im Übrigen müssten dann ja auch sämtliche möglichen Geh- und Fahrwege überdacht werden - was natürlich schön wäre, aber völlig unrealistisch ist. Witterung und Wetter stellen Menschen mit Behinderungen ja auch keineswegs schlechter als andere Menschen.


    Aus der eigenen Beobachtung habe ich schon zahlreiche barrierefrei Laubengang-Häuser mit und ohne Dach über dem Laubengang gesehen. Das Problem taucht ja typischerweise nur beim obersten Geschoss auf - und dort gibt es mal ein Dach und mal keines. Ich würde Ehere mit zu bauen empfehlen, aber am Ende entscheidet das Portemonnaie des Bauherrn.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Ein überdachter Laubengang wäre zweifellos schöner und wird idR auch so ausgeführt. Ich vermute mal, dass Ihr im Obersten Geschoß die Wohnung habt, denn in den darunterliegenden Geschoßen dürfte der jeweils darüberliegende Laubengang die Überdachung darstellen. Warum man sie im obersten Geschoß weggelassen hat.....man kann spekulieren, aber ich würde mal vermuten, dass man Einsparpotential gewittert hat.


    Natürlich ist Ralfs Gegenfrage berechtigt, denn eine Tür zum Laubengang ist ja eine Tür ins Freie. Davor ist dann "nur noch" der außenliegende Zuweg zur Haustür.


    Aber man darf durchaus weiter denken und ich würde hier nicht nur auf irgendeine DIN abstellen.


    Sollt es sich also tatsächlich um das oberste Stockwerk handeln, so ist -auch wenn der Klimawandel dies in den nächsten 50 Jahren obsolet erscheinen lässt- mit Schneefalls zu rechnen. Auch mal mit mehr, wie unlängst geschehen.


    Wie aber ist mit Schneemassen im Laubengang zu verfahren? Ist hier die Eigentümergemeinschaft, der Hausmeister oder wer auch immer zuständig. Schnee aus dem x-ten Stock im freien Fall übers Geländer? Eher unüblich. Und normales Schneeschieben, wie vor der Haustür/ dem Gehweg erscheint mir an dieser Stelle mindestens mal ungewöhnlich. Verkehrssicherheit....? Funktioniert die Zugangstür zum Treppentraum noch, wenn außen Schnee liegt? Könnten dadurch Rettungswege blockiert werden?

  • FRAGE: Ist laut DIN 18040-2 eine Überdachung zwingend vorgeschrieben oder nur 'optional'?

    Weder im Teil 1 noch im Teil 2 findet sich eine entsprechende Anforderung. Eine Haustür/Wohnungstür muss sicher nutzbar sein, genau so wie Verkehrswege etc. (s. Kap. 4.2 und 4.3). Dafür ist eine Überdachung nicht zwingend erforderlich.

    Unabhängig davon ist die Verkehrssicherheit, wie Thomas schon geschrieben hat. Wie das bei Euch geregelt sein wird, dazu hast Du nichts geschrieben.


    Du musst also unterscheiden zwischen baulichen Anforderungen, Bewegungsraum vor der Tür, zulässige Neigung, Entwässerung etc. und den Anforderungen an den zukünftigen Betreiber/Eigentümer (Verkehrssicherheit, Instandhaltung, Räumpflicht usw.)

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  • Nachtrag: Ich würde hier tatsächlich eine Notwendigkeit einer Überdachung sehen. Dies aber nicht begründet mit der Barrierefreiheit, sondern mit der allg. Verkehrsicherheit.


    1. Rettungsweg zum Treppenhaus/ Aufzug muss immer u. dauerhaft gewährleistet sein.

    2. Räumung (Schnee, Eis) des Laubengangs muss sichergestellt sein, auch wenn mal alle weg sind (Urlaub, nicht vermietet,....). Es bedarf also eine verbindlichen und zuverlässigen Räumung.

  • Laubengang (qua Definition min. einseitig offen) bedingt auch bei Überdachung einen Winterdienst. Schließlich fällt Schnee und (Eis)Regen nicht nur schnurgerade vom Himmel.


    Eine mehr oder minder breite Fläche könnte als beschneit oder vereist sein - auch bei einem Dach/einer Decke darüber.

    Meine Beiträge sind Meinungsäusserungen

  • Laubengänge müssen, genau wie alle anderen offenen Verkehrswege auf einem Grundstück auch, bei Bedarf geräumt werden. Da stimme ich Ralf Dühlmeyer zu. Auch bei bestehender Überdeckung können sie verschneien, vereisen, von Laub bedeckt sein, von Bananenschalen ... wovon auch immer ...

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Dann lege ich nochmals nach.


    Die Haustür benötigt eine Überdachung oder (ersatzweise) eine Entwässerungsrinne vor der Mini-Türschwelle. Ist ein ausreichender Dachüberstand (oder ein Vordach) vorhanden, kann darauf verzichtet werden. Ich würde vermuten wollen, dass eine solche Rinne nicht vor der Haustür ist.

  • Die Haustür benötigt eine Überdachung oder (ersatzweise) eine Entwässerungsrinne vor der Mini-Türschwelle. Ist ein ausreichender Dachüberstand (oder ein Vordach) vorhanden, kann darauf verzichtet werden. Ich würde vermuten wollen, dass eine solche Rinne nicht vor der Haustür ist.

    Familienangehörige leben in einem erst wenige Jahre alten barrierefrei mit Laubengang gebauten Haus mit 4 OG. Dort ist es so gelöst, dass der gesamte Laubengang als Massivbauteil mit 10 cm Abstand zum Putz des WDVS auf thermisch entkoppelten Konsolen aufliegt. In / auf dem Spalt liegen an den Wohnungseingangstüren Gitterroste. Sonst ist der Schlitz durch eine durchgehende Aufkantung von ca. 5 cm plus Radabweiser in Knöchelhöhe und Handlauf gegen Hineintreten geschützt. Im obersten Geschoss ist der Laubengang dort nicht überdeckt.


    Es gibt natürlich tausende Lösungen und vermutlich ist die Hälfte davon nach den a.R.d.T. irgendwie falsch. Aber daraus lässt sich meines Erachtens kein Zwang zur Überdachung ableiten.


    Viel spannender fände ich, ob die Breite des Laubenganges für die Wendeflächen vor den Eingängen und für Begegnungen ausreicht, was oft vergessen wird. Bei den Verwandten sind deswegen Gitterroste 1,5 m je Tür breit, was bei im Lichten 90 cm breiten Türen ziemlich merkwürdig ausschaut und was man nur versteht, wenn man die DIN 18040-2 fast auswendig kennt.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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