Eine private Berliner Wohnanlage in Realteilung besteht aus X einzelnen Grundstücken ähnlicher Größe, welche sich alle in individuellem Besitz* befinden und individuell veranlagt und besteuert werden. Alle dieser Grundstücke sind in ähnlichem Umfang mit Wohngebäuden bebaut. Die Erschließung der Wohnanlage erfolgt ausschließlich über ein Erschließungsgrundstück, welches zwischen allen anderen Grundstücken liegt und alle berührt. Das Erschließungsgrundstück ist nach WEG oder analog dazu geteilt. Alle anliegenden Grundstücke nutzen das Erschließungsgrundstück für die Verkehrs- und Medienerschließung. Eine andere Erschließung der Grundstücke ist auch langfristig weder physisch noch juristisch möglich. Die X Besitzer der Grundstücke sind qua Teilungserklärung zu gleichen Anteilen MItbesitzer des Erschließungsgrundstücks. Alle erschlossenen Grundtücken wurden Leitungs-, Wege. und weitere Nutzungsrechte eingeräumt und so auch als Grunddienstbarkeiten eingetragen. Qua Teilungserklärung können nur die Besitzer der erschlossenen Grundstücke Besitz am Erschließungsgrundstück erlangen und müssen diesen bei Veräußerung ihrer eigentlichen Grundstücke auch an deren neue weitergeben. Das Erschließungsgrundstück selbst ist baurechtlich (B-Plan, Abstandsflächen aus dem Bauordnungsrecht) nicht bebaubar und auf ihm liegt durch den B-Plan auch ein öffentliches Wegerecht (korrekte Formulierung?).
In den ersten vorliegenden Bescheiden hat das zuständige Finanzamt den Besitzern der erschlossenen Grundstücke anteilig ihren Bruchteil der Gesamtfläche als Fläche zugeordnet und in die Berechnung so einfließen lassen. Das wird der Sache gerecht, ist soweit alles plausibel und nach meinem steuerlichen Halbwissen nicht zu beanstanden. Der Anteil des Erschließungsgrundstücks liegt meines Wissen bei 20 - 25 % der steuerlich anrechenbaren Fläche, ist also schon relevant.
Es stellt sich die Frage, ob bei der steuerlichen Veranlagung berücksichtigt werden müsste, dass der Flächenanteil des Erschließungsgrundstücks einen geringeren potentiellen Ertrag und damit "Wert" als die bebauten Grundstücke hat, da es ja anders als diese nicht bebaut werden kann. Andererseits sind die erschlossenen Grundstücke durch die Festsetzungen des B-Plans auch nur teilweise bebaubar - vermutlich wie fast jedes Grundstück.
Sind nicht bebaubare Grundstücke, nicht bebaubare Teile von teilweise bebaubaren Grundstücken und bebaubare Grundstücksteile bezüglich der Grundsteuer in diesem Fall gleich zu bewerten?
(* Der juristische Unterschied zwischen Besitz und Eigentum ist bekannt. Hier wird vereinfachend "Besitz" im steuerrechtlich Sinn von "Steuerpflichtigkeit" benutzt und ist so zutreffend und im Zusammenhang der Frage nicht weiter zu hinterfragen.)