Ich habe in NRW zwei aneinander angrenzende Zweifamilienhäuser beantragt. Jedes Haus grenzt wiederum an ein vorhandenes Altgebäude. Für dieses Thema ist das eine um 1900 gebaute Halle aus Ziegelstein mit neuem Blechdach.
In der "Nachforderung von Unterlagen" für mein Bauvorhaben steht folgendes:
"Gemäß $ 30 Abs 2 Nr. 4 BauO NRW 2018 sind Brandwände erforderlich als Gebäudeabschlusswand zwischen dem Wohngebäude und den vorhandenen / verbleibenden Bestandsgebäuden. Die geplanten Gebäudeabschlusswände fh / F30 sind gemäß $ 35 Abs 3 Satz 3 BauO NRW 2018 zulässig, da schon der größere direkt angrenzende Baukörper im Osten <2.000m3 Rauminhalt aufweist. Allerdings sind diese Wände gem. $ 35 (5) BauO NRW 2018 mind. 30cm über die Bedachung zu führen. Die geplanten Dachüberstände (Durchgänge von Sparren bzw. Pfetten) sind nach $ 35 (7+8) BauO NRW 2018 nicht zulässig." Die zugehörige Schnittzeichnung hänge ich an.
Ich möchte nicht ganz nackt in die Gespräche mit dem Architekten und dem Bauamt gehen, deshalb hier meine Frage: ist damit vermutlich der nicht eingezeichnete Abstand vom alten Dach zum neuen Dachüberstand gemeint, und muss dieser mindestens 30 cm betragen? Müsste der Architekt dann nur den Abstand "30cm" eintragen, und ggf. das neue Gebäude ein paar cm höher werden?