Wohnraumerweiterung §35 BauGB

  • Hallo zusammen!


    Kurz zur Situation:

    Meine Eltern besitzen ein 2.000m2 Grundstück mit großem Haus in dem sich 2 Wohnungen befinden in BaWü.

    Unmittelbare Nachbarn nur eine Familie, die keinerlei Vetos hätten.


    Die besagte Wohnung erstreckt sich auf der langen Seite des Hauses, steht eigenständig auf der Grundfläche (ebenerdig) und ist mit einem Durchgang zum Haupthaus verbunden.

    Die Wohnung hat rund 65m2. Garage ist südlich-angrenzend an die Gebäude Hülle mit 50m2.


    Der Vorbesitzer hat die Wohnung nachträglich errichten lassen, daher ist diese Wohnung keine Spiegelung des Bestands (bzgl Doppelhaushälfte) sondern eine Wohnung die auf 3 unterschiedlichen Bodenhöhen aufgebaut ist. Bis auf die Garage an der Wohnung sind leider beide Dächer mit einem Flachdach versehen und das mehr recht als schlecht.

    Da wir uns ein Grundstück und ein Neubau nicht leisten können, hat mein Vater vorgeschlagen mir diese Wohnung zu überschreiben via Idelle Teilung und uns den Umbau zu überlassen.

    Die Idee vom Umbau war, das Dach vom Haupthaus Westlich um 6,5m zu verlängern und Richtung Süden via Winkelstück an das bestehende Garagen-Satteldach anzuschließen um praktisch beide Flachdächer unter einem großen Satteldach verschwinden zu lassen und damit einhergehend hätten wir den dadurch entstandenen Raum zu Wohnraum umfunktioniert.


    Nach einer ersten Vorabanfrage beim zuständigen LR hieß es das dass ganze nicht genehmigungsfähig ist nach § 35 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 5 LBO b).

    Laut b) ist eine Wohnraumerweiterung für nicht privilegierte Bauanträge auf in BaWü 20% begrenzt.


    Aufgrund dessen wäre es uns nicht möglich diese geplante Aufstockung durchzuführen, wir haben inzwischen einen hiesigen Bau Ingenieur der sich der Sache angenommen hat, was für Möglichkeiten alternativ bleiben. Weil diese 2 Flachdächer können so nicht bleiben.

    Die besagte Flachdach Fläche beträgt 36m2


    Jetzt war meine Frage, beziehen sich diese 20% Erweiterung auf die Wohnung oder auf das gesamte Haus? Würden beide Wohnflächen kummuliert behandelt werden könnten wir die Aufstockung machen, zumindest theoretisch wären mit beiden Wohnungen die 36m2 gegeben innerhalb der 20% Regelung. Die Trennung der Wohnfläche ist noch nicht erfolgt, falls das eine Rolle spielt.

    Sollte das nicht der Fall sein, ist bei den 20% ja die Rede von angemessen nach dem Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse.

    Da die Aufteilung in der Wohnung genauso bescheiden ist wie sie gebaut wurde, wäre es uns ohne Aufstockung trotz der vorhandenen 65m2 niemals möglich 1 Kinderzimmer etc. einzuplanen. Wäre das hier ein Angriffspunkt um es letztlich mit einem Widerspruch nach einer Ablehnung der Bauvoranfrage zu versuchen?


    Ich verstehe das der Außenbereich der Landwirtschaft vorbehalten ist und wir das nun leider nicht sind, aber irgendwie kann ich es nicht nachvollziehen in Zeiten von Wohnungsnot so eine Aufstockung abzulehnen die nichts an der Grundfläche noch an der Gesamt Höhe des Hauses ändern würde, vor allem da die Grundfläche so oder so belastet ist mit Wohnraum. :(


    Danke vorab für Rückmeldungen!

    Ich hoffe es war verständlich sonst gern nachharken.


    VG