Hallo zusammen,
bei uns steht evtl. der Kauf eines Zweifamilienhauses an. Grundsätzlich sind wir uns mit dem anderen Eigentümern einige, dass viel saniert werden soll/muss.
Ich habe jetzt zwei Aussagen zur Stimmverteilung die sich widersprechen. Der Eigentümer der seinen Teil mir verkaufen würde sagt "Stimmrecht pro Einheit -> Kopfprinzip also effektiv 50/50. Der Eigentümer der behalten möchte sagt (weil er minimal mehr Fläche hat) -> Es geht nach Fläche also grob 53/47.
In der Teilungserklärung muss ja eine Abweichung vom Kopfprinzip eingetragen sein - wie erkenne ich als Laie was eingetragen ist? Ich habe nur einen Punkt gefunden wo beide Wohnungen mit x/1000 erwähnt werden. Aber keinen Satz in dem was von Stimmen, Stimmprinzip, MEA oder sonstwas steht.
Auf der mehrtägigen Suche habe ich leider auch kein Muster gefunden wie so etwas auszusehen hat.
Kann oder muss das so formuliert sein, dass man als Laie erkennt welches Stimmprinzip zum tragen kommt oder kann ich das nur über einen Fachmann (Notar, Anwalt) klären lassen?
Danke für jede Hilfe!
Fragen zum Stimmprinzip - Google hilft nicht...
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wie erkenne ich als Laie was eingetragen ist?
Notar fragen ist zu einfach?
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Hallo Ralf,
darum ja die Frage am Ende...
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wo beide Wohnungen mit x/1000 erwähnt werden. Aber keinen Satz in dem was von Stimmen
Wenn Du uns die Werte "x" mitteilen würdest, wüssten wir mehr.
Diese Tausendstel bestimmen den Anteil der einzelnen Teileigentümer.
In der Teilungserklärung dürfte dann auch stehen, ob und in welchen Punkten vom Kopfprinzip abgewichen wird.
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Wenn Du uns die Werte "x" mitteilen würdest, wüssten wir mehr.
Diese Tausendstel bestimmen den Anteil der einzelnen Teileigentümer.
In der Teilungserklärung dürfte dann auch stehen, ob und in welchen Punkten vom Kopfprinzip abgewichen wird.
Hallo Thomas,
in etwa
530/1000 und 470/1000, (die dritte Stelle weiß ich nicht auswendig, aber die ändert ja auch nichts mehr).
es steht aber im Text an keiner Stelle das vom Kopfprinzip abgewichen wird oder das ein Objektprinzip/Wertprinzip zum tragen kommt - zumindest nicht als Laienverständlicher Text.
Viele Grüße -
Ich habe die aktuelle Fassung des Wohneigentumsgesetzes nicht vorliegen, ob und wo da die Abweichung vom Kopfprinzip fixiert ist.
Als ich mit dem Thema noch aktiv befasst war, galt die Kopfanzahl, also hatte die Einraumwohnung das gleiche Stimmrecht wie die Dreizimmerwohnung. Nur wer mehrere Wohnungen besaß hatte mehrere Stimmen.
Wenn sich aber bereits vor dem Kauf andeutet, dass der zweite Eigentümer Wert auf einige Tausenstel Unterschied legt, würden bei mir alle Alarmglocken schellen.