Veruntreuung von Geldern durch den Bauträger

  • Hallo zusammen,

    folgende Situation:

    Bauprojekt mit 30 Wohnungen über 3 Baufelder.

    Wohnungen sind noch nicht Fertiggestellt.

    Der Bauträger hat nun Insolvenz angemeldet.


    Monate vor der Insolvenz hat der Bauträger den Sicherheitseinbehalt von 5% abgerufen. Allerdings gab es nach dem Abruf des Baugeldes keinerlei Baufortschritt mehr, es ist daher einfach nachzuweisen, dass das eingesammelte Geld NICHT für das vorgesehene Haus verwendet wurde.


    Kann ich hier gegen den Bauträger rechtlich vorgehen? z.B. Veruntreuung von Geldern?

  • Anwalt einschalten ist eh unumgänglich. Der kann das beurteilen.


    Warum wurde der Einbehalt vor Abnahme bezahlt? Oder lag der irgendwo? (Notaranderkonto z.B.)

    Meine Beiträge sind Meinungsäusserungen

    • Offizieller Beitrag

    Bauprojekt mit 30 Wohnungen über 3 Baufelder.

    Wohnungen sind noch nicht Fertiggestellt.

    Der Bauträger hat nun Insolvenz angemeldet.


    Monate vor der Insolvenz hat der Bauträger den Sicherheitseinbehalt von 5% abgerufen.

    Und weshalb wurde dieser ausgezahlt? Genau zur Vermeidung solcher Situationen wird der Einbehalt doch gemacht. Wurde wirklich ohne alternative Absicherung ausgezahlt? Hier ist dringend fachjuristische Unterstützung erforderlich! Und - um dies gleich offen zu schreiben - vermutlich stehen die Chancen für eine direkte Rückkehr des Geldes sehr schlecht und es ist erstmal ein längerer Baustillstand zu erwarten, zu messen eher in Jahren als in Monaten und sicher nicht nur in Wochen.


    Ich habe als Architekt eine Erwerbergemeinschaft in einer ähnlichen Situation begleitet, ausgehend von einer ursprünglichen Beauftragung zur Qualitätskontrolle. Aus dieser Erfahrung weiß ich, dass

    1. es für die Erwerber dringend erforderlich ist, sich kommunikativ direkt zu vernetzen und
    2. zu versuchen möglichst schnell eine gemeinsame rechtliche Vertretung zu beauftragen, statt einzeln mit der Insolvenzverwalterin zu verhandeln.
    3. diese Vertretung mit der Insolvenzverwaltung nach Wegen zu einer Fertigstellung mit dem Unternehmen des insolventen Bauträgers suchen sollte.
    4. parallel dazu über Szenarien zur Fertigstellung in Eigenregie mit externer Unterstützung (Architekt, ggf. Projektsteuerung) nachgedacht werden sollte, um dann gemeinsam unter der verbliebenen Erwerbern und Erwerberinnen zu entscheiden wie es weitergehen soll.
    5. das Ganze kräftezehrend lange dauern und sehr anstrengend werden wird. Persönlicher Zeiteinsatz ist unumgänglich.

    Ich würde von einer Verzögerung von Jahren, mind. aber einem bis anderthalb Jahren ab Insolvenzantrag ausgehen, bis der Bau überhaupt weitergehen kann. „Meine Baugruppe“ hat am Ende ihr Haus umplanen lassen (es wäre sonst in wesentlichen Teilen ein Schwarzbau geworden), auch um ihren Bedürfnissen besser gerecht zu werden, dann selbst fertiggestellt und ist meines Wissens ohne wirtschaftliche Verluste aus dem Vorhaben herausgegangen - und dabei zu einer menschlich außergewöhnlich stabilen WEG zusammengewachsen.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Und weshalb wurde dieser ausgezahlt? Genau zur Vermeidung solcher Situationen wird der Einbehalt doch gemacht. Wurde wirklich ohne alternative Absicherung ausgezahlt? Hier ist dringend fachjuristische Unterstützung erforderlich! Und - um dies gleich offen zu schreiben - vermutlich stehen die Chancen für eine direkte Rückkehr des Geldes sehr schlecht und es ist erstmal ein längerer Baustillstand zu erwarten, zu messen eher in Jahren als in Monaten und sicher nicht nur in Wochen.


    Ich habe als Architekt eine Erwerbergemeinschaft in einer ähnlichen Situation begleitet, ausgehend von einer ursprünglichen Beauftragung zur Qualitätskontrolle. Aus dieser Erfahrung weiß ich, dass

    1. es für die Erwerber dringend erforderlich ist, sich kommunikativ direkt zu vernetzen und
    2. zu versuchen möglichst schnell eine gemeinsame rechtliche Vertretung zu beauftragen, statt einzeln mit der Insolvenzverwalterin zu verhandeln.
    3. diese Vertretung mit der Insolvenzverwaltung nach Wegen zu einer Fertigstellung mit dem Unternehmen des insolventen Bauträgers suchen sollte.
    4. parallel dazu über Szenarien zur Fertigstellung in Eigenregie mit externer Unterstützung (Architekt, ggf. Projektsteuerung) nachgedacht werden sollte, um dann gemeinsam unter der verbliebenen Erwerbern und Erwerberinnen zu entscheiden wie es weitergehen soll.
    5. das Ganze kräftezehrend lange dauern und sehr anstrengend werden wird. Persönlicher Zeiteinsatz ist unumgänglich.

    Ich würde von einer Verzögerung von Jahren, mind. aber einem bis anderthalb Jahren ab Insolvenzantrag ausgehen, bis der Bau überhaupt weitergehen kann. „Meine Baugruppe“ hat am Ende ihr Haus umplanen lassen (es wäre in wesentlichen Teilen ein Schwarzbau geworden), auch um Ihren Bedürfnissen besser gerecht zu werden, dann selbst fertiggestellt und ist meines Wissens ohne wirtschaftliche Verluste aus dem Vorhaben herausgegangen - und dabei zu einer menschlich außergewöhnlich stabilen WEG zusammengewachsen.

    Vielen Dank für die sehr hilfreichen Infos.

    Ich denke wir haben das meiste davon bereits getan. Es geht wirklich nur noch darum, den Bauträger oder Bauleiter privat haften zu lassen. Es liegt offen auf der Hand, dass hier an allen Enden fahrlässig oder gar mit Vorsatz gegen gängige Geschäftspraktiken verstossen wurde.


    Daher war mein Gedankengang, dass das veruntreuen von Geldern, vielleicht ein Weg ist um unseren Schaden teilweise ausgleichen zu lassen.

  • Anwalt einschalten ist eh unumgänglich. Der kann das beurteilen.


    Warum wurde der Einbehalt vor Abnahme bezahlt? Oder lag der irgendwo? (Notaranderkonto z.B.)

    Umtausch in eine Bürgschaft, das ist üblich. Aber es geht ja nicht darum, sondern ob er Bauträger in Privathaftung genommen werden kann.

  • Umtausch in eine Bürgschaft, das ist üblich.

    Dann kann doch und sollte jetzt auch der Bürge in Anspruch genommen werden. Genau dafür ist die Bürgschaft doch da. Bitte in der Urkunde lesen, wofür exakt der Bürge bürgt!


    Üblich ist das Vorgehen nach der bisherigen Schilderung aber - zumindest in meiner Umgebung - eigentlich nicht. Wegen der Kürze der verbleibenden Zeit einerseits, der Dauer bis zum Vorliegen der Urkunde andererseits und den damit verbundenen Kosten habe ich dieses Vorgehen bezogen auf die Fertigstellung, also als Fertigstellungseinbehalt (in B üblich 10 % bei Beauftragung von Bauleistungen nach VOB/B) bei Bauträgern in B und BRB noch nie erlebt. Die Ablösung des Gewährleistungseinbehalt in Höhe von 5 % hingegen ist in meiner Umgebung tatsächlich üblich, aber bei Werkverträgen nach VOB/B.

    ... es geht ja ... darum, sondern ob (d?) er Bauträger in Privathaftung genommen werden kann.

    Das ist nun wirklich eine rein juristische Frage. Gemeint ist vermutlich "persönlich in Haftung". Dafür müsste man die Vertragsgestaltung exakt kennen - und vermutlich Fachjurist sein. Eric , magst Du? Und bitte zwischen persönlicher Haftung und Strafrecht trennen!

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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