Intransparente Abschlagszahlung

  • Hallo zusammen,


    wir haben mit unserem Architekten LPH1-LPH7 für unseren Neubau vereinbart. Wir haben mit ihm einen Grundriss im Maßstab 1:100 ausgearbeitet, der noch nicht komplett fertig ist, und einen Schnitt dazu bekommen. Eine 3D Darstellung hatte er uns auch bereits gezeigt.

    Er hatte uns nun unerwarteterweise eine Rechnung von 10k geschickt. Diese trägt nur den Titel "Honorarrechnung Pläne" mit der Bitte um Überweisung. Wir haben ihn natürlich darum gebeten, seine Rechnung transparenter darzustellen. Wir wollten dies auch telefonisch klären, jedoch konnten wir ihn nicht erreichen. Mir stellt sich nun die Frage, wie ich beurteilen kann, welche LPH überhaupt abgeschlossen sind. Hätte uns der Architekt mitteilen müssen, welche LPH er bereits als abgeschlossen sieht? Gehört der Grundriss 1:100 bereits zur LPH3?

    Ebenfalls ist noch nicht klar, ob unser Kostenrahmen eingehalten werden kann.


    Vielen Dank für eure Antworten!


    Viele Grüße

    Phoenix

  • wir haben mit unserem Architekten LPH1-LPH7 für unseren Neubau vereinbart.

    Dazu gehört doch sicher noch mehr:

    Anrechenbare Kosten ( = grob Nettobaukosten)

    Honorarangebot/-vereinbarung unter Bezug auf AK und Honorartabelle

    Aufschlüsselung des Honrars in einzelne LP (optional)


    oder ist es eine pauschale Honorarvereinbarung?

    Meine Beiträge sind Meinungsäusserungen

  • Dazu gehört doch sicher noch mehr:

    Anrechenbare Kosten ( = grob Nettobaukosten)

    Honorarangebot/-vereinbarung unter Bezug auf AK und Honorartabelle

    Aufschlüsselung des Honrars in einzelne LP (optional)

    Wir haben einen Kostenrahmen von 600.000€ ohne Außenanlagen vereinbart. Was davon die anrechenbaren Kosten sind, weiß ich leider nicht und wurde uns auch nicht gesagt.

    Bezahlt wird er nach Honorarzone III, Mittelsatz. Die LPH1-LPH7 sind einzeln im Architektenvertrag aufgelistet.

  • Netto oder brutto?


    Inkl. Planungskosten,Genehmigungen, Grundstück...?

    Brutto, ohne Grundstück, Küche und Außenanlagen. Alles andere sollte damit abgedeckt sein. Ebenfalls wurden 10% des Nettohonorars für Nebenkosten vereinbart.


    Die Schnitte beinhalten noch die Höhenmeter und den Geländeverlauf. Ist das bereits Teil von LPH3? Es wurden jedoch noch keine Statiker, Vermesser oder Energieberater beauftragt.

  • 10% des Nettohonorars für Nebenkosten

    :eek:  =o   :wall::rb:

    10% - boah, dafür kann man aber ne Menge Tinte und Papier und Porto kaufen. Und Bleistifte. Jede Menge


    Das heist aber auch, die 10.000 sind "nur" rd, 8.400 netto und rd. 7.500 € echtes Nettohonorar. Klingt schon etwas anders.

    Es wurden jedoch noch keine Statiker, Vermesser oder Energieberater beauftragt.

    Die kosten auch nochmal extra!


    Das alles klingt für mich nach schlechter Beratung (oder schlechtem Zuhören)

    Meine Beiträge sind Meinungsäusserungen

  • ... haben mit unserem Architekten LPH1-LPH7 für unseren Neubau vereinbart. Wir haben mit ihm einen Grundriss im Maßstab 1:100 ausgearbeitet, der noch nicht komplett fertig ist, und einen Schnitt dazu bekommen. Eine 3D Darstellung hatte er uns auch bereits gezeigt. Er hatte uns nun ... eine Rechnung von 10k geschickt. Diese trägt nur den Titel "Honorarrechnung Pläne" mit der Bitte um Überweisung. ... Mir stellt sich nun die Frage, wie ich beurteilen kann, welche LPH überhaupt abgeschlossen sind. Hätte uns der Architekt mitteilen müssen, welche LPH er bereits als abgeschlossen sieht? Gehört der Grundriss 1:100 bereits zur LPH3?

    Ebenfalls ist noch nicht klar, ob unser Kostenrahmen eingehalten werden kann.

    Wir haben ... Kostenrahmen von 600.000€ ohne Außenanlagen vereinbart. Was davon die anrechenbaren Kosten sind, weiß ich leider nicht und wurde uns auch nicht gesagt.

    Bezahlt wird er nach Honorarzone III, Mittelsatz. Die LPH1-LPH7 sind einzeln im Architektenvertrag aufgelistet.


    Brutto, ohne Grundstück, Küche und Außenanlagen. Alles andere sollte damit abgedeckt sein. Ebenfalls wurden 10% des Nettohonorars für Nebenkosten vereinbart. ...

    Die Schnitte beinhalten noch die Höhenmeter und den Geländeverlauf. Ist das bereits Teil von LPH3? Es wurden jedoch noch keine Statiker, Vermesser oder Energieberater beauftragt.

    Es scheint einen schriftlichen Architektenvertrag zu geben. Da wäre es natürlich sinnvoll Details zu kennen.


    Die HOAI, auf welche hier anscheinend Bezug genommen wird, ordnet den einzelnen 9 Leistungsphasen der HOAI definierte Leistungen zu ("Grundleistungen", alle abschließend aufgelistet in Anlage 10 zu § 34 Absatz 1 HOAI) und legt dafür einen Berechnungsweg fest, aus dem sich über die Honorartafel zu § 35 abhängig von den anrechenbaren Baukosten auf den Cent genau das Honorar errechnen lässt.


    Der Architekt muss bei jeder Honorarrechnung deren Prüfbarkeit nachweisen und das tut er, indem er die folgenden Aufstellungen / Berechnungen mitliefert:

    • eine Kostenermittlung ( ...schätzung / ... berechnung ... )
    • eine Aussage, welche der Kosten für das Honorar anrechenbar sind. (Achtung: Anrechenbare Kosten enthalten nie die Umsatzsteuer!)
    • eine Interpolation des für die Honorarzone (hier: III Mitte) für die Gesamtleistung ermittelten Honorars für die "Grundleistungen" nach HOAI
    • eine Aussage welche Leistungsphasen in welchem Umfang beauftragt wurden und abgerechnet werden (sinnvollerweise für jede einzelne LP einzeln)
    • ggf. abgerechnete "besondere Leistungen"
    • ggf. vereinbarte Zuschläge (für Umbau oder Instandsetzungen)
    • die vereinbarten Nebenkosten
    • die Umsatzsteuer auf alle aufsummierten abgerechneten Leistungen

    Ohne die vorgenannten Punkte ist die Rechnung nicht prüfbar und kann damit ohne jeden Zahlungsanspruch (schriftlich) zurückgewiesen werden!


    Kurzer Plausibilitätcheck:


    Gesamte Projektkosten ohne Garten und Küche (inkl. USt.)600.000 €
    davon Umsatzsteuer96.000 €
    bleiben maximale Projektkosten netto (exkl. USt.)504.000 €
    davon könnten 80 % Baukosten sein403.000 €
    über diesen Online-Rechner errechnet sich daraus ein Gesamt-Honorar für die GL der LP 1 - 7 ohne Zuschläge und Mwst. von
    38.300 €
    das entspricht mit 10 % Nebenkosten und 19% Umsatzsteuer 50.300 €
    nach Ende der LP 3 wären davon inkl. der LP 1 und 2 brutto fällig18.300 €
    Wenn der Kollege die LP 1, 2 und 1/3 der LP 3 geschafft hat, hätte er einen Anspruch auf Zahlung eines Abschlags von10.600 €


    Die abgerechnete Leistung könnte also nach grober Prüfung schon bei erst 1/3 der Leistungen der LP 3 berechtigt sein. Das muss der Kollege aber nachweisen, s.o.!


    Die vereinbarten 10 % Nebenkosten sind sehr üppig und momentan trotz immer noch guter Baukonjunktur nicht einmal in B oder M üblich. Hier sind 3% - 5% üblich und höhere nur durch ganz besondere Umstände begründbar, welche ich mir beim EFH nur bei einer Bearbeitung weit weg vom Bauort vorstellen kann.


    Am Ende der LP 3 müssen alle für einen Bauantrag erforderlichen Pläne (siehe "Bauvorlageverordnung" o.ä. Deines Bundeslandes) erstellt worden sein und vorliegen. Dies haben für EFH typischerweise den Maßstab 1:100 und umfassen Lageplan, Grundrisse, Ansichten, Schnitte und ggf. weitere Pläne wie Entwässerunsgesuche. Auf dreidimensionale Darstellungen besteht nach der in dieser Hinsicht etwas rückständigen HOAI kein Anspruch!

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


    Der Betreiberverein dieses Forums freut sich über Spenden von Fragenden, denen hier kostenlos geholfen wurde. Kurze Wege führen über Paypal oder eine Banküberweisung. Beiträge und Beitragsteile als Moderator ab 04/23 kursiv gesetzt.

  • Ich bedanke mich für die hilfreiche Antwort!

    Der Architekt muss bei jeder Honorarrechnung deren Prüfbarkeit nachweisen und das tut er, indem er die folgenden Aufstellungen / Berechnungen mitliefert:

    • eine Kostenermittlung ( ...schätzung / ... berechnung ... )
    • eine Aussage, welche der Kosten für das Honorar anrechenbar sind. (Achtung: Anrechenbare Kosten enthalten nie die Umsatzsteuer!)
    • eine Interpolation des für die Honorarzone (hier: III Mitte) für die Gesamtleistung ermittelten Honorars für die "Grundleistungen" nach HOAI
    • eine Aussage welche Leistungsphasen in welchem Umfang beauftragt wurden und abgerechnet werden (sinnvollerweise für jede einzelne LP einzeln)
    • ggf. abgerechnete "besondere Leistungen"
    • ggf. vereinbarte Zuschläge (für Umbau oder Instandsetzungen)
    • die vereinbarten Nebenkosten
    • die Umsatzsteuer auf alle aufsummierten abgerechneten Leistungen

    Ohne die vorgenannten Punkte ist die Rechnung nicht prüfbar und kann damit ohne jeden Zahlungsanspruch (schriftlich) zurückgewiesen werden!

    Komischerweise trifft nur die Umsatzsteuer auf unsere erhaltene Honorarrechnung zu. Unser Architekt hatte einen kompetenten und professionellen Eindruck gemacht und verfügt über viele Referenzen, daher wundert mich, dass die Honorarrechnung die anderen oberen Punkte nicht enthält.

    Die vereinbarten 10 % Nebenkosten sind sehr üppig und momentan trotz immer noch guter Baukonjunktur nicht einmal in B oder M üblich. Hier sind 3% - 5% üblich und höhere nur durch ganz besondere Umstände begründbar, welche ich mir beim EFH nur bei einer Bearbeitung weit weg vom Bauort vorstellen kann.

    Der Bauort ist ca. 80km entfernt. Es ist sicherlich unser Fehler gewesen, die 10% Nebenkosten zu akzeptieren.

    Am Ende der LP 3 müssen alle für einen Bauantrag erforderlichen Pläne (siehe "Bauvorlageverordnung" o.ä. Deines Bundeslandes) erstellt worden sein und vorliegen. Dies haben für EFH typischerweise den Maßstab 1:100 und umfassen Lageplan, Grundrisse, Ansichten, Schnitte und ggf. weitere Pläne wie Entwässerunsgesuche. Auf dreidimensionale Darstellungen besteht nach der in dieser Hinsicht etwas rückständigen HOAI kein Anspruch!

    Bisher ist unser Grundriss und die Anordnung der Fenster noch nicht final. Wir hatten auch überlegt (und dem Architekten mitgeteilt), die Kubatur des Hauses noch zu ändern, um Kosten einzusparen. Ist es daher für den Bauantrag nicht noch zu früh? Ist das trotzdem bereits Bestandteil von LP3? Was wird in LP2 als Abnahme erwartet, damit ich das differenzieren kann?

  • Bei Werkleistungen (Planungsleistungen sind immer Werkleistungen, Architektenverträge Werkverträge) ist zur Fälligkeit des Honorars strikt nach BGB eine formale Abnahme erforderlich. Im Alltag wird dies oft übergangen - zumindest für die einzelnen Leistungsphasen und bei privaten Auftraggebern. Etliche Kolleginnen und Kollegen lassen sich mind. die Leistungen der wesentlichen LP dennoch formal abnehmen: Die LP3, die LP5, 6, 7 und vor allem die 8. Dies gilt auf jeden Fall für größere Bauvorhaben.


    Mit einer Abnahme erklärst Du, alle vereinbarten Leitungen mangelfrei oder mit festgehaltenen Mängeln erhalten zu haben. Bei Architektenverträgen sind typischerweise die geschuldeten Grundleistungen über die o.g. Anlage zur HOAI geregelt. Kurz: Alles was dort als Grundleistung aufgeführt ist, musst Du zur Abnahme der jeweiligen LP erhalten haben. Typischerweise wird dies oft nicht ganz vollständig gemacht, weil im Einzelfall bestimmte Dinge überflüssig erscheinen. Das sollte der Kollege aber erklären (können).

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


    Der Betreiberverein dieses Forums freut sich über Spenden von Fragenden, denen hier kostenlos geholfen wurde. Kurze Wege führen über Paypal oder eine Banküberweisung. Beiträge und Beitragsteile als Moderator ab 04/23 kursiv gesetzt.