Abriss Carport und Neubau Solar-Carport in BW - Aussenbereich

  • Hallo Forum,


    bin ja ganz "baff" ob des geballten Wissens im Forum :) . Klasse!

    ich seh' den Wald vor Bäumen nicht mehr ... :) .. Vielleicht könnt ihr mir Licht anmachen ? ;)

    Ganz kurz umrissen:

    Alter Carport soll weg und auf eine betonierte Fläche daneben ( 5,60 x 5,80m), die noch von einer ehemals dort befindlichen Garage

    übrig ist, soll der neue Carport hin.

    Abstände zu den Nachbarn: 7m und 4m

    Da es Aussenbereich ist, muss ich wohl mit Baugenehmigung bauen. Beim googlen findet man nur den Hinweis, dass Carports mit max.3m mittlerer Wandhöhe genehmigungsfrei sind.

    Das ist in meinem Fall wg Aussenbereich leider nicht von Vorteil, da muss ich mit Baugenehmigung agieren.

    Meine Frage wäre: Wie hoch darf ein Carport im Aussenbereich in BW sein?

    Ca. 4,50m Firsthöhe wäre angestrebt, da ich gern etwas mehr Neigung des Modulfeldes hätte und um Fläche zu vergrössern ist die Konstruktion asymmetrisch geplant.

    Über die Genehmigungsfreiheit von PV-Anlagen bis 3m Höhe hat mich das Bauamt informiert. Würde das gern vermeiden, da dann entweder das Modulfeld recht flach sein würde, oder

    an einer Seite fast bis auf den Boden reichen würde ( Da spielt meine Regierung aus optischen Gründen nicht mit . ) Ausserdem könnte es sein, dass das Baurechtsamt das Konstrukt, sollten KFZ drunter parken,

    also Carport ansieht und es zu Problemen kommt.


    Hab mal ERSTE Skizzen drangehängt. Es fehlen noch viele KVH-Teile für die Statik in der Skizze, also bitte erst mal das Fehlen ignorieren.

    Rot = Betonfläche


    Danke Euch !

  • handelt es sich wirklich um den Außenbereich im baurechtlichen Sinn? Also nach Paragraph 35 Baugesetzbuch?


    Wenn ja, dann sind dort nur privilegierte Vorhaben zulässig. Aus den Schilderungen geht kein Hinweis davor, dass hier eine Privilegierung vorliegt. Dann dürfte das Vorhaben als Carport nicht genehmigungsfähig sein.


    Erkläre doch bitte, wie bei euch die Randbedingungen sind und wie es sich hier mit dem Außenbereich und der Zuordnung zum Außenbereich verhält.

    Wie soll denn hier die Bezeichnung des Bauvorhabens für den Bauantrag lauten?

  • Wenn ja, dann sind dort nur privilegierte Vorhaben zulässig. Aus den Schilderungen geht kein Hinweis davor, dass hier eine Privilegierung vorliegt. Dann dürfte das Vorhaben als Carport nicht genehmigungsfähig sein.

    Das würde ich so absolut nicht behaupten. Unser LRA hat z.B. eine interne Richtlinie zu Garagen und Nebengebäuden im Außenbereich. Wir lassen die also auch dort je nach Einzelfall in angemessener Anzahl und Größe zu. Ich würde in so einem Fall tatsächlich den Gang zum Bauamt empfehlen, damit die zunächst zur Zulässigkeit im Außenbereich etwas sagen.

    Gefährlich ist's, wenn Dumme fleißig werden!

    Einmal editiert, zuletzt von Rose24 ()

  • Unser LRA hat z.B. eine interne Richtlinie zu Garagen und Nebengebäuden im Außenbereich. Wir lassen die also auch dort je nach Einzelfall in angemessener Anzahl und Größe zu.

    Sehr gut! Ich hatte in den letzten Jahren ein paar Mal negative Stellungnahmen insbesondere einer Kommune, die m.E. nicht unbedingt stichhaltig waren. Das geht schon bei der (fiktiven) Grenze Innen-/Außenbereich los, die über ein Grundstück gezogen wird. Und die untere Bauaufsichtsbehörde nimmt das seit einem Wechsel der Leitung immer so hin. Das funktioniert auch super im Sinne der Kommune, da wegen eines Nebengebäudes noch keiner meiner Bauherren den Klageweg mit ungewissem Ausgang beschreiten wollte.

    __________________
    Gruß aus Oranienburg
    Thomas

  • Hallo an die drei freundlichen Diskutanten,



    erstmal herzlichen Dank, dass ihr in das Thema eingestiegen seid... ! Ja, es ist tatsächlich §35 Baugesetzbuch-Gebiet.

    In den Unterlagen des Baurechtsamtes befanden sich bereits bei Kauf des Grundstücks neben einem Wohnhaus

    noch ein Carport (ca. 5,5 x 5m) und eine Doppelgarage (6 x 6m) und noch weiteres Gebäude.

    Vor 12 Jahren haben wir mit Genehmigungsverfahren die Doppelgarage abgerissen und an anderer Stelle auf dem Grundstück wieder aufgebaut.

    Ich hatte jetzt die Hoffnung, dass das analog mit dem Abriss und Neubau beim Carport auch ginge, da der Carport ja eigentlich schon existiert,

    aber marode ist und sich die Erneuerung im Zusammenhang mit Fotovoltaik anbietet.


    Ich dachte ganz simpel: "Abbruch und Neubau Carport" ( das Bauvorhaben vor 12 Jahren hiess: "Abbruch und Neubau Doppelgarage").

    Für Vorschläge bzgl. der Bezeichnung des Bauvorhabens bin ich offen... vielleicht ergibt sich durch geschickte Wahl der Begriffe Gestaltungsspielraum? :)


    Zum besseren Verständnis habe ich einen Aussschnitt des alten Plans angehängt. Der Carport steht an der Position:Carport/Gar und soll auf der roten

    Fläche neu aufgebaut werden.

  • ...ich würde es einfach mit einem Bauantrag versuchen. Ist ja kein Großprojekt - da sollte sich jemand finden, der Dir den Plan günstig zeichnet.

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  • Rose24


    neugierige Nachfrage... dürfte ich das Bauvorhaben auch im Kenntnisgabeverfahren einreichen?

    Oder bringt das gravierende Nachteile?


    Mittlere Wandhöhe z.B. 3,30m mit Bauantrag im Kenntnisgabeverfahren zulässig? Welche Obergrenzen gibt es?



    Wie würde denn im vorliegenden Fall die "mittlere Wandhöhe" ermittelt? Ist wohl etwas tricky wegen des abfallenden Geländes.


    Wandhöhe li + Wandhöhe re .... Ergebnis durch 2 teilen?

    Dieses Ergebnis + Firsthöhe .... Erneut durch 2 teilen... und das wäre die mittlere Wandhöhe?




  • und wer unterschreibt den Entwurf und den Standsicherheitsnachweis? Beide sind, unter anderem, einzureichen.

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    .

  • Escroda

    Danke! Dann muss ich das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren wählen.


    Schade, dass keiner etwas sagen kann, wie hoch ein Carport in BW im §35 Gebiet sein darf

    oder wie das im vorliegenden Fall zu berechnen ist.


    Schönes Wochenende an alle ! :yeah:

  • Schade, dass keiner etwas sagen kann, wie hoch ein Carport in BW im §35 Gebiet sein darf

    Das liegt daran, dass es dazu keine gesetzliche Regelung gibt. Im Außenbereich ist bauen grundsätzlich verboten. §35 bietet ein paar Ausnahmen an, die je nach Baugenehmigungsbehörde unterschiedlich bewertet und akzeptiert werden. Deinen Fall sollte sich daher ein Ortskundiger ansehen. Hier dürfte es auf das Verhältnis vom Bestand zum Ersatzbau ankommen. Wenn nur eine unwesentliche Vergrößerung in Bezug auf Länge, Breite und Höhe geplant ist, wird die Baugenehmigungsbehörde vermutlich keine ausschweifenden Begründungen für eine Genehmigung benötigen.


    Nun kennen wir den Bestand nicht, daher habe ich meine Glaskugel bemüht und komme zu der Einschätzung, dass Dein Vorhaben zu groß ist.


    oder wie das im vorliegenden Fall zu berechnen ist.

    Anhaltspunkt ist §5 Abs. 4 und 5 LBO, auch wenn manche Behörden zwischen Abstandsflächen und Genehmigungsfreiheit unterschiedliche Berechnungen ansetzen. Da Dein Vorhaben aber keine Abstandsflächenprobleme hat und nicht genehmigungsfrei ist, kann die Berechnungsmethode hier offen bleiben.

  • Schade, dass keiner etwas sagen kann, wie hoch ein Carport in BW im §35 Gebiet sein darf

    oder wie das im vorliegenden Fall zu berechnen ist.

    Escroda hat das Wesentlich dazu schon geschrieben - und ich kann nur meinen Rat von oben wiederholen: frage beim zuständigen Bauamt nach. Evtl. haben die dort - so wie in "meinem" LRA - interne Richlinien was in welcher Größe zugelassen wird. Danach solltest Du Dich dann richten. Oder Du stellst einfach einen Bauantrag und wartest ab was passiert.

    Gefährlich ist's, wenn Dumme fleißig werden!

  • Hier (BY-Ost) scheint man solarfreundlicher Dachneigung im Aussenbreich ziemlich aufgeschlossen zu sein (aka Solarscheune)

    steht hier einiges rum .

    Für ein LKW oder Hänger wäre dein Carport zu niedrig (4m h) ;)


    Leider tragen die von Rose24 beschriebenen LRA spezf. Regelungen ihr unwesen.

    da wird mit der zeit die einfache Hofstelle zum Vierseithof, einheimische bevorzugt.

    Früher hat man Götter gesagt, heute sagt man Internet.


    Herbert Achternbusch RIP

  • Das liegt daran, dass es dazu keine gesetzliche Regelung gibt. Im Außenbereich ist bauen grundsätzlich verboten. §35 bietet ein paar Ausnahmen an, die je nach Baugenehmigungsbehörde unterschiedlich bewertet und akzeptiert werden.

    Und das im Land der regulierungswütigen deutschen Verwaltung - unglaublich - keine Festlegung der Höhe ... Danke, wieder was gelernt.


    Nun kennen wir den Bestand nicht, daher habe ich meine Glaskugel bemüht und komme zu der Einschätzung, dass Dein Vorhaben zu groß ist.

    Ja, richtig - der Ersatzbau wäre höher, die Grundfläche etwas grösser und die Dachüberstände auch grösser.... aber flächenbezogen immer noch kleiner

    als die verfahrensfreie Unterkonstruktion einer PV-Anlage nach §50 LBO Anhang 3c :


    Anlagen zur photovoltaischen und thermischen Solarnutzung auf oder an baulichen Anlagen nach § 2 Absatz 1 Sätze 1 und 2 sowie eine damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der baulichen Anlagen; von baulichen Anlagen nach § 2 Absatz 1 Sätze 1 und 2 unabhängige Anlagen nur bis 3 m Höhe und einer Gesamtlänge bis zu 9 m,


    Interpretiere ich das richtig: dürfte dieses verfahrensfreie Konstrukt sogar 9m x 9m messen, (und wäre damit nochmal grösser als der geplante Bau) ?


    weisduwas

    gelobtes Weis(s)wurscht-Weis(s)bier-Bayern !





    Naja, vielleicht ist ja die zuständige Person im BRA meinen klimaförderlichen-Solar-Argumenten gegenüber zugänglich ;) und schöpft Ermessensspielraum aus, zu mal am 1. Februar 2023 der Landtag Baden-Württemberg ein Gesetz zum Klimaschutz und zur Klimaanpassung beschlos­sen hat.

  • Das liegt daran, dass es dazu keine gesetzliche Regelung gibt. Im Außenbereich ist bauen grundsätzlich verboten. §35 bietet ein paar Ausnahmen an, die je nach Baugenehmigungsbehörde unterschiedlich bewertet und akzeptiert werden.

    Und das im Land der regulierungswütigen deutschen Verwaltung - unglaublich - keine Festlegung der Höhe ... Danke, wieder was gelernt.

    Rein logisch: Weshalb soll man für mögliche, aber seltene Ausnahmen von einer allgemein unzulässigen Aktion bereits Regelungen treffen? Im Übrigen gelten die allgemeinen Regeln der LBO natürlich auch hier!

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Leider tragen die von Rose24 beschriebenen LRA spezf. Regelungen ihr unwesen.

    da wird mit der zeit die einfache Hofstelle zum Vierseithof, einheimische bevorzugt.

    Das ist dann wohl eine ostbayerische Spezialität. Wir handhaben das Baurecht im Außenbereich da deutlich strenger.

    Einer unserer früheren Abteilungsleiter hat auch immer über das kreative Baurecht in seiner niederbayerischen Heimat Niederbayern gelästert. Liegt halt vielleicht auch daran, dass die Gegend dort ländlicher und strukturschwächer ist.

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  • Skeptiker

    dauert dann halt alles länger, wenn es keine Vorgaben gibt, sondern im Ermessensspielraum liegt...

    Der Bauherr reicht ein - der BRA-Beamte sagt: "Njet", dann gibt es wieder "Hin-und-her" usw.... ob dass dann effizienter ist?


    Dann halt doch vllt. einen (hässlichen) Tracker mit max. 3m Höhe (gemessen bei horizontaler Stellung der Module!).... ?

    Das gäbe dann sicher wieder Diskussionen und Gerichtliches! <x LOL

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  • Man darf auch sein Auto nicht überall parken oder abstellen.

    Wie Du aus dem Zitat aus der LBO auf eine Grundfläche von 9m x 9m kommst ist mir nicht klar. Aus der Angabe der Gesamtlänge lässt sich nicht auf eine Breite der Anlage schließen. Der Grund für die 3m ist, dass die typischen Module ca. 2m lang sind und man min. 1m Freiraum zwischen Boden und Solarpaneel schaffen möchte, damit man Gras mähen kann, Tiere unter dem Modul durch passen usw.


    Du möchtest aber einen Stellplatz (Carport) und die PV ist dem untergeordnet. Vergleichbar mit der PV Pflicht über öffentlichen Parkplätzen usw. Da handelt es sich auch um Parkplätze und nicht um PV Gestelle unter denen man parken könnte.

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  • Wie Du aus dem Zitat aus der LBO auf eine Grundfläche von 9m x 9m kommst ist mir nicht klar.

    Das war eine reine mutmassende Frage meinerseits.


    Warum man aber zwei Dimensionen angibt und die notwendige dritte dann nicht, ... die Logik erschliesst sich mir nicht.

    Jeder Bauherr, der hier gesetzeskonform agieren will, tappert erst mal im Dunklen. Muss erst das zuständige Amt nerven, um seinem

    Spielraum zu erfragen. Schlimmer dran sind noch jene, die wegen der Verfahrensfreiheit des Vorhabens diesen Fallstrick nicht bemerken

    und später eventuell Strafe oder Rückbau ereilt.

  • Die erforderlichen Grenzabstände definieren auch im Außenbereich immer direkt die Höhe! Die dritte Dimension ist also keineswegs ungeregelt, sondern lediglich an einer anderen Stelle. Und weshalb sollte man die Ausnahmen für etwas Verbotenes pauschal regeln? Ich verstehe es einfach nicht!

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Schlimmer dran sind noch jene, die wegen der Verfahrensfreiheit des Vorhabens diesen Fallstrick nicht bemerken

    und später eventuell Strafe oder Rückbau ereilt.

    Auch bei verfahrensfreien Vorhaben ist es nicht verboten das Bauamt anzurufen. Einerseits wird zu viel Bürokratie bemängelt, andererseits sind die Leute anscheinend nicht in der Lage mit "Freiheit" umzugehen. Wenn ich etwas nicht wissen sollte dann kann ich ja nachfragen, Architekten, Bauamt, und selbstverständlich hat man auch Eigenverantwortung.


    Dein Problem ist, dass Du aus irgendwelchen Gründen versuchst mit aller Gewalt ein verfahrensfreies Vorhaben zu konstruieren.

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  • Dein Problem ist, dass Du aus irgendwelchen Gründen versuchst mit aller Gewalt ein verfahrensfreies Vorhaben zu konstruieren.

    Eigentlich nicht, bin gern bereit (siehe Eingangs-post) mit Baugenehmigung zu bauen. Sollte das aber nur solarunfreundlich (zu geringe Dachneigung, geringe Dachfläche) erfolgen dürfen, dann würde ich notgedrungen auf ein verfahrensfreies Vorhaben ( max 3m Höhe , max 9m Länge und ? m Tiefe ) ausweichen müssen.

  • Notgedrungen? Das ist wohl ein schlechter Scherz. Wenn Dein Carport mit Baugenehmigung nicht zulässig ist dann auch nicht wenn Du daraus irgendwas verfahrensfreies konstruierst.

    Kläre zuerst einmal was Du im Außenbereich überhaupt machen darfst wenn Du den Bestand veränderst. Bei uns reagieren die bei so etwas sehr empfindlich.


    Noch als Hinweis. Solarflächen auf solchen Gestellen haben eine typische Tiefe von unter 2m, da passt kein Auto drunter (wäre auch nicht zulässig). Mehrere Reihen sind nur zulässig wenn deren Gesamtlänge unter 9m bleibt. Eine Solarfläche auf einem Carport hingegen darf die komplette Dachfläche nutzen, bei einer Doppelgarage beispielsweise auch 6m Breite.


    Du kannst die Nutzung Deines bestehenden Carports ändern, Abriss und das Solargestell bauen, dann steht er aber auch nicht mehr für ein Fahrzeug zur Verfügung. Als Kompromiss vielleicht den bestehenden Caport "sanieren" und die PV ergänzen soweit halt möglich.


    Wann und warum wurde die alte Garage, von der noch die Betonfläche übrig ist, entfernt? Vielleicht kann man da anknüpfen.


    Ich kann Dir nur raten, rede mit denen, oder noch besser, lass mit denen reden, dann weißt Du was Sache ist.

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  • dann würde ich notgedrungen auf ein verfahrensfreies Vorhaben ( max 3m Höhe , max 9m Länge und ? m Tiefe ) ausweichen müssen.

    Ein Carport ist im Außenbereich nicht verfahrensfrei zulässig, egal wie groß oder klein es wird.

    Verflucht sei, wer einen Blinden irren macht auf dem Wege!

    5.Mose 27:18

  • Ein Carport ist im Außenbereich nicht verfahrensfrei zulässig, egal wie groß oder klein es wird.

    ja.... mit "verfahrensfreies Vorhaben ( max 3m Höhe , max 9m Länge und ? m Tiefe )" war auch nur die bauliche Anlage zur photovoltaischen Nutzung gemeint.

  • ja.... mit "verfahrensfreies Vorhaben ( max 3m Höhe , max 9m Länge und ? m Tiefe )" war auch nur die bauliche Anlage zur photovoltaischen Nutzung gemeint.

    und die ist nicht als Carportersatz nutzbar.

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  • Nun kennen wir den Bestand nicht, daher habe ich meine Glaskugel bemüht und komme zu der Einschätzung, dass Dein Vorhaben zu groß ist.

    Hmmm, andere Idee:

    Der neue Solarcarport wird im Vergleich zum abzubrechenden Carport nicht vergrössert, an der neuen Position aufgebaut. Alles natürlich mit Bauantrag.

    Die sich ergebende Dachfläche ist für die geplante PV-Anlage zu klein. D.h. es passen nicht alle Module darauf.

    Die restlichen Module werden einfach im Rahmen des verfahrensfreien Bauvorhabens für PV-Anlagen auf eine zulässige Unterkonstruktion in unmittelbarer Nähe zum neuen Carport

    montiert.