Liebes Forum,
wir sanieren seit ca 1,5 Jahren einen Altbau. Im Mai letzten Jahres wurde ein Estrich eingebaut. Nachdem der Estrichleqer unseres Bauunternehmers 2x nicht zum Termin erschienen ist, haben wir das Gewerk selbst vergeben. Wir haben diesem den Wunsch nach einem fugenlosen Estrich mit nachfolgender Lackierung oder Beschichtung mitgeteilt. IN Folge dessen wurden auch die Höhen so eingemessen, dass die Bäder wo ein Fliesenbelag geplant war etwa 1 cm niedriger mit Zementestrich ausgeführt wurden.
Eine genaue Vorgabe in welcher Härte oder mit welcher Haftzugfestigkeit der Anhydrit auszuführen sei, unterblieb durch Unkenntnis unsererseits. welcher Oberbelag bzw. Oberflächenbehandlung im Nachgang erfolgen sollte wurde jedoch klar kommuniziert.
Nachdem der Estrich nach vielen Wochen belegreif war (CM-Messung) wurde der Boden teilweise gespachtelt und mit Lack (2-K )versiegelt. Bereits beim Einbau der Küche zeigte sich jedoch, dass sich der Lack unter einfacher mechanischer Belastung stellenweise ablöste. Wir vereinbarten danach einen Termin mit dem Hersteller der Farbe und dem GU der die Farbe aufgebracht hatte. zunächst wurden Haftzugprüfungen durchgeführt die die absolut mangelhafte Haftung aufgrund von Staubanhaftungen sowohl auf dem gespachtelten Boden als auch auf dem Estrich zeigten. Des Weiteren erfolgten jedoch auch haftzugprüfungen auf dem abgeschliffenen Estrich. Für eine nachfolgende Beschichtung oder Versiegelung sollten 1,5N/mm2 erreicht werden. Für verklebtes Parkett auch. Vinyl sollte mindestens 1,2 erreichen. Lediglich Teppich oder kleinformatige Fliesen eignen sich für Haftzugwerte von 0,8 und darunter. Wir liegen bei Minimalwerten von 0,6N/mm2 und im Mittel bei 0,75. Der Estrichleqer ist mit seiner Leistung zufrieden. Die vielen Risse die aufgetreten sind könne man (teilweise erneut) verharzen.
Ich kann mich nur nicht damit abfinden, dass es keine Beratung gab bezüglich einer Estricheignung gegenüber einem klar kommunizierten gewünschten Oberboden. unserer GU ist während dessen übrigens recht kulant und sieht sich bei der Neueinbringung des Oberbelags und der Herstellung eines fachgerechten Untergrunds absolut in der Pflicht.
Meine Frage ist also eigentlich nur welche Beratungspflichten einem Estrichleqer gegenüber einem Endverbraucher bei einem klar definierten Oberbelag (Versiegelung und Beschichtung bedingen die gleiche Haftzugfestigkei) zukommen.
Ich danke jedem der das liest und seinen Senf dazu abgibt. Helau und Alaaf!