Terrasse Abstand Grenze Bayern

  • Hallo,


    ich meine zu wissen, dass der Grenzabstand einer Terrasse (ohne Überdachung) in Bayern 2,0m betragen muss, finde aber explizit dazu keine Aussage in der BayBO. Kann mir jemand sagen, wo etwas dazu steht, bzw. ob diese Bestimmung weggefallen ist.

    Vielen Dank

  • Noch vergessen: im vorliegenden Fall ist das Niveau des Grundstücks, auf dem die Terrasse geplant ist 1,0m über dem Nachbargrundstück. (Es handelt sich um den Neubau einer Terrasse an ein ca 60 Jahre altes Haus, der Niveauunterschied besteht seit dieser Zeit). In der HBO z.B. wird angeführt, dass von einer Terrasse, die mehr als 1,0m ü OKG liegt, die Wirkung eines Gebäudes ausgeht und somit die Mindestabstandsfläche von 3,0m einzuhalten wären. Gibt es in Bayern auch eine entsprechende Vorgabe?

  • Eine Terrasse erzeugt keinen Grenzabstand nach Bauordnung.


    Man könnte aber auf die 60 cm nach Art. 44 AGBGB zurück greifen. Ob die aber auch für Terassen einschlägig sind?

    Immer schön, wenn die Informationen nachgeschoben werden.

    Verflucht sei, wer einen Blinden irren macht auf dem Wege!

    5.Mose 27:18

  • Sorry, aber leider lässt sich der Eingangs-Beitrag nachträglich nicht (oder nur kurze Zeit?) ändern. Prinzipiell ist aber Ihre Aussage genauso relevant, denn wenn es in Bayern Bestimmungen zur Höhe der Terrasse gibt, dann kann man diese (die Höhe) ja entsprechend anpassen.

  • Off-Topic:

    Jepp, der Beitrag lässt sich nur innerhalb eines bestimmten Zeitfensters bearbeiten.

    @Rose oder Escroda können bestimmt weiterhelfen.

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  • Es geht also um die Stützwand der Terrasse?


    Dann Art 6 BayBO:

    "(6) Bei der Bemessung der Abstandsflächen bleiben außer Betracht
    1. [...]
    2. untergeordnete Vorbauten wie Balkone und eingeschossige Erker, wenn sie
    a) insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der Außenwand des jeweiligen Gebäudes, höchstens jeweils 5 m, in Anspruch nehmen,
    b) nicht mehr als 1,50 m vor diese Außenwand vortreten und
    c) mindestens 2 m von der gegenüberliegenden Nachbargrenze entfernt bleiben,

    3. [...]"

    Verflucht sei, wer einen Blinden irren macht auf dem Wege!

    5.Mose 27:18

  • Nein, die Mauer und der Niveauunterschied in ca 3,50m Abstand zum Gebäude zwischen den Grundstücken ist bereits vorhanden. (die Stützwand selbst mit einer Höhe von 1,0m wäre ja genehmigungsfrei und löst keine Abstandsflächen aus). Der Bauherr möchte nun eine Terrasse mit den Maßen 3,30m Tiefe und 3,0m Breite anlegen.

    Ich denke, Art 6 BayBO greift hier nicht, da Terrassen ja keine Vorbauten sind und bez. der Abstandsflächen anders als Balkone behandelt werden. Es sei denn, es gibt eine Verordnung in Bayern, die explizit Terrassen ab einer bestimmten Höhe anders einstuft (siehe Hessen)?

  • Habe es nicht ganz genau aufm Radar...aber: bei einer 1m hohen Aufschüttung wird es (höchstwahrscheinlich?) auch eine Absturzsicherung geben, nicht wahr? Damit wären dann schon bei einer gesamthöhe von ca. 1,90m oder mehr. dadurch würde ich hier schon erkennen wollen, dass daraus eine Gebäudewirkung hervorgehen kann. Und dann könnte man sehr wohl einen Mindestabstand fordern.


    Man muss ja auch überlegen: Der eine thront in 1m Höhe in nur 2m Abstand über des Nachbarn Gefilden...der mag sich dann durchaus etwas unwohl fühlen.

  • Danke für Ihre Antworten. Ich habe mich jetzt direkt mit dem Bauamt in Verbindung gesetzt, um die Frage zu klären. Offensichtlich gibt es bei der Sachlage ja keine eindeutige Antwort. Ich kann gerne berichten.

  • Hallo,

    ich habe vom Bauamt jetzt als Antwort bekommen, dass keine Abstandsflächenübernahme notwendig ist, solange die Gesamthöhe unter 2,0m bleibt. Hier: +1,0m Niveauunterschied zu OKG Nachbar zuzügl. Umwehrung von 0,90m=1,90m.