Bebauungsplan sehr grob - gelten Satzungen??

  • Hallo und ein frohes Neues! Ich bin neu hier im Forum und habe leider gleich eine Frage, zu der ich im Netz bisher keine Antwort finden konnte:


    Wir planen für unsere Familie eine DHH gartenseitig um einen Anbau zu erweitern und das Dach zu erneuern. Gauben oder ein Querhaus zur Straße wären für die Raumnutzung hilfreich.


    Es gibt in der Gemeinde

    a) einen Dachgestaltungs-Satzung für das gesamte Gemeindegebiet

    b) Bebauungspläne für jedes Viertel, die nochmal untergliedert sind. Für die Reihenhäuser in unserer Straßenmitte gilt Bereich 4, für die DHH an den Kreuzungen jeweils Bereich 5.


    Der Bebauungsplan für die Reihenhäuser ist extrem detailliert (Gaubenformen und -größe, Anbau zum Garten als Flachdach, daneben zusätzlich Quergiebel möglich mit Höhe, Richtung…). Für die DHH steht nur

    - Haus: Größe, Höhe, 2 Dachneigungsoptionen

    - Gauben und Quergiebel: Breite pro Dachseite in Summe Max. 1/2 Hausbreite

    - für die anderer Dachneigung wird zudem auf die allgemeine Dachgestaltungs-Satzung der Gemeinde verwiesen, für unsere Dachneigung nicht


    Wir würden gerne einen Flachdach-Anbau mit Quergiebel bauen - wie es viele Reihenhäuser entsprechend ihrem Bebauungsplan haben (in unserem Absatz steht dazu nichts). Und zur Straßenseite ein Querhaus (Gaube, die in die Hauswand übergeht) - wie in der allgemeinen Dachsatzung beschrieben. Auch dazu steht in unserem Bebauungsplan-Abschnitt nichts. Wenn im Bebauungsplan dazu nichts steht, heißt das, wir dürfen das so bauen? Oder nicht erwähnt = nicht möglich?


    Angestrebt wird ein Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren. Bayern.


    Vielen Dank für eure Hilfe!

    Caro

  • Da ist doch schon alles haarklein beschrieben. Dachflächen müssen eine Neigung haben von soundsoviel Grad. Nix mit Flachdach. Das Maß der Quergiebel ist auch vorgegeben.


    Unser Spezialist ist bestimmt in der Lage aus dem Textteil den richtigen Bebauungsplan heraus zu finden... :)



    PS: Wann werden endlich die fehlenden Smileys repariert?

    Du musst immer einen Plan haben. Denn wenn Du keinen hast, dann wirst Du Teil eines anderen Planes...

  • Unser Spezialist ist bestimmt in der Lage aus dem Textteil den richtigen Bebauungsplan heraus zu finden

    Das würde mich auch nicht wundern. Ich weiß nur nicht, wieso Escroda so viel Sucharbeit inverstieren muss, wo doch der TE alles vorliegen hat und es NUR einstellen müsste. :D

    Meine Beiträge sind Meinungsäusserungen

  • Naja, sowas wie Baugrenzen (ersichtlich aus dem Planteil des B-Plans) wären schon auch noch interessant...

    Gefährlich ist's, wenn Dumme fleißig werden!

  • Unsere Gemeinde stellt die Bebauungspläne nicht online. Keine Ahnung wieso. Ich will da aber auch mit niemandem Ärger kriegen.


    Bzgl Baugrenzen haben wir noch jede Menge Luft. 3m in die Breite bzw 5m Richtung Garten auf gesamter Hausbreite. GH und GFZ halten wir auch auf jeden Fall ein.


    Den Text im Bebauungsplan verstehe ich. Darum geht es mir nicht.


    Meine Frage ist: A) Wenn etwas im Bebauungsplan NICHT beschrieben ist, ist es dann automatisch verboten? Also nicht erwähnt = nicht möglich? Oder nicht erwähnt = nicht verboten, aber individuelle Entscheidung der Gemeinde? Dann aber wohl nicht mehr vereinfachte Baugenehmigung?


    B) Muss die generelles DachSatzung der Gemeinde zusätzlich beachtet werden? Dort stehen zB Mindestabstände zwischen den Gauben, von denen im Bebauungsplan nichts erwähnt wird…

  • Wenn etwas im Bebauungsplan NICHT beschrieben ist, ist es dann automatisch verboten?

    Nein.

    Also nicht erwähnt = nicht möglich?

    Nein.

    Oder nicht erwähnt = nicht verboten

    Das kommt darauf an, ob es gegen andere öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, z.B. eine ortsumfassende Gestaltungssatzung.

    aber individuelle Entscheidung der Gemeinde?

    Das kommt darauf an, ob die Gemeinde auch Baugenehmigungsbehörde ist. So oder so müssen aber auch individuelle Entscheidungen der Behörden auf gesetzlichen Grundlagen aufbauen.

    Dann aber wohl nicht mehr vereinfachte Baugenehmigung?

    Bisher klang Dein Vorhaben nicht nach einem Sonderbau, so dass es beim vereinfachten Verfahren nach Art. 59 BayBO bleibt. Ich vermute aber, Du stebst eine Genehmigungsfreistellung nach Art. 58 an, was aber angesichts der anscheinend komplexen Vorschriftenlage nicht ratsam erscheint.

    Muss die generelles DachSatzung der Gemeinde zusätzlich beachtet werden?

    Ja, es sei denn, die geheime Satzung enthält Bedingungen, die ihren Anwendungsbereich einschränken oder andere Satzungen, z.B. ein Bebauungsplan, setzen die Satzung vollständig oder in Teilen außer Kraft.

    Dort stehen zB Mindestabstände zwischen den Gauben, von denen im Bebauungsplan nichts erwähnt wird…

    Solange Du uns die entsprechenden Vorschriften nicht vollständig zur Kenntnis gibst, können wir keine Einschätzungen zum Sachverhalt abgeben.

  • Zitat von Baulaie23

    Muss die generelles DachSatzung der Gemeinde zusätzlich beachtet werden?

    Nur, wenn sie im Bereich des B-Plans anzuwenden ist. Das steht meistens oben, am Anfang der Satzung.

    Gefährlich ist's, wenn Dumme fleißig werden!