Gartenhaus: Nachträgliche Genehmigung möglich für künftig andere Nutzung?

  • Hallo liebe Experten,


    ich bin neu hier und eigentlich schon nicht mehr die richtige Zielgruppe. Mein Neubau liegt bereits 6 Jahre zurück. :)

    Im vergangenen Sommer habe ich allerdings noch ein relativ großes Gartenhaus gebaut (59m³ Rauminhalt bei 24m² Fläche) um Gartengeräte, Pflanzen und Co. sicher über den Winter zu bringen.

    In Bayern ist das bis 75m³ genehmigungsfrei und auch eine Grenzbebauung sollte bei der mittleren Wandhöhe von deutlich unter 2,5m kein Thema gewesen sein.

    So weit so gut.


    Jetzt kam mir aber in den letzten Tagen der Gedanke, dass ich das Gartenhaus auch mit ein paar Umbaumaßnahmen (etwas Dämmung, ein bisschen Elektrik, ggf. ein Holzofen) als Aufenthaltsraum nutzen könnte. Das ändert natürlich die Voraussetzungen komplett, v.a. eine mögliche Feuerstelle (ist aber optional).


    Die Frage ist jetzt: Ginge das überhaupt? Das Haus steht schon fertig da und zwar auf der Grundstücksgrenze und ist so wie es ist genehmigungsfrei.


    Lohnt es sich überhaupt das nachträglich genehmigen zu lassen und die Nutzung zu ändern oder denkt ihr, ich bin hier von vornherein chancenlos?


    Einen Bebauungsplan für das Grundstück gibt es und der sieht auch Abstandsmaße zu den Grundstücksgrenzen für genehmigungspflichtige Bebauungen vor. Unser Carport hält diese zwar auch nicht ein, aber das wurde explizit mit der Baugenehmigung für das Haus mit genehmigt.


    Sollte ich Details vergessen haben, die wichtig sind, bin ich für Fragen natürlich offen.


    Vielen herzlichen Dank schon im Voraus für euren Rat! :)

  • der sieht auch Abstandsmaße zu den Grundstücksgrenzen für genehmigungspflichtige Bebauungen vor.

    Wirklich NUR für genehmigungspflichtige Bauten? Oder allgemeiner für alle Gebäude (also auch genehmgungsfreie)? Denn genehmgungsfrei ist NICHT gleich rechtsfrei!

    Meine Beiträge sind Meinungsäusserungen

  • So konkret steht das gar nicht drin - eben nachgesehen. Für Nebengebäude ist nichts weiter erwähnt.

    Ich bin ehrlich gesagt davon ausgegangen, dass wenn ein Gerätehaus nach bayrischer Bauordnung genehmigungsfrei ist, auch auf der Grenze errichtet werden kann...

  • Ginge das überhaupt?

    Vielleicht.

    Lohnt es sich überhaupt das nachträglich genehmigen zu lassen und die Nutzung zu ändern oder denkt ihr, ich bin hier von vornherein chancenlos?

    Das kommt darauf an, was der Nachbar dazu sagt und was genau der Bebauungsplan festsetzt.

    Unser Carport hält diese zwar auch nicht ein, aber das wurde explizit mit der Baugenehmigung für das Haus mit genehmigt.

    Wie wurde das formell gelöst? Nachbarzustimmung, Abstandsflächenübernahme, Befreiung, Abweichung?

    Für Nebengebäude ist nichts weiter erwähnt.

    Mit der beabsichtigten Nutzung wäre es meines Erachtens keine Nebenanlage im Sinne des §14 BauNVO mehr, d.h. das Gebäude müsste innerhalb der überbaubaren Fläche stehen.

    Ich bin ehrlich gesagt davon ausgegangen, dass wenn ein Gerätehaus nach bayrischer Bauordnung genehmigungsfrei ist, auch auf der Grenze errichtet werden kann...

    Mutig - solange es ein Gerätehaus ist, ist diese Annahme aber vorbehaltlich der BPlan-Festsetzungen richtig. Als Aufenthaltsraum, erst recht mit Feuerstätte, verliert es aber seine abstandsflächenrechtliche Privilegierung (§6 Abs. 7 BayBO) und die Abstandsfläche müsste irgendwie gesichert werden, so wie es vermutlich schon für den Carport geschehen ist.

  • Vielen herzlichen Dank für die ausführlichen Antworten, das bringt etwas Licht ins Dunkel, denke ich.

    Zeig doch mal den B-Plan (Foto einstellen) oder setz einen link (wenn online)

    Der B-Plan ist alt und in schlechter Qualität gedruckt. Der Scan ist fast nicht lesbar. Im Allgemeinen scheint sich der B-Plan mehr darüber zu echauffieren, dass man auch wirklich drei großkronige Laubbäume setzt, statt über alles andere. :D Denn das Thema an sich nimmt mehr Platz ein, als der Rest. Der B-Plan ist mit 3 Seiten recht spärlich.


    Das kommt darauf an, was der Nachbar dazu sagt und was genau der Bebauungsplan festsetzt.

    Der Nachbar ist in dem Fall ein Spielplatz, sprich die Gemeinde selbst.



    Wie wurde das formell gelöst? Nachbarzustimmung, Abstandsflächenübernahme, Befreiung, Abweichung?

    Beim Carport habe ich den direkten Nachbarn um Erlaubnis gebeten und diese dem Bauantrag für unser Haus hinzugefügt, danach wurde der Carport zusammen mit dem Haus genehmigt so, wie es der Architekt eingereicht hatte.


    Mutig - solange es ein Gerätehaus ist, ist diese Annahme aber vorbehaltlich der BPlan-Festsetzungen richtig. Als Aufenthaltsraum, erst recht mit Feuerstätte, verliert es aber seine abstandsflächenrechtliche Privilegierung (§6 Abs. 7 BayBO) und die Abstandsfläche müsste irgendwie gesichert werden, so wie es vermutlich schon für den Carport geschehen ist.

    Wenn ich das also richtig interpretiere, ist eine anderweitige Nutzung des Gartenhauses quasi nicht möglich bzw. die Genehmigung so gut wie unmöglich, da es direkt auf der Grundstücksgrenze steht, korrekt? Wenn ich es richtig verstanden habe, habe ich schon Glück, wenn ich es als Gerätehaus weiter verwenden darf? Scheint ja ein Grenzfall zu sein... im wahrsten Sinne des Wortes :)

  • Der Scan ist fast nicht lesbar.

    Hilfreich wäre er aber auf jeden Fall.

    Der Nachbar ist in dem Fall ein Spielplatz

    Wenn er nicht generell oder zu bestimmten Zeiten, z.B. nachts, durch Tore verschlossen wird, handelt es sich um eine öffentliche Grünfläche, so dass das Abstandsflächenproblem gelöst wäre (Art. 6 Abs. 2 Satz 2). Hier hätte das Zeigen des gescannten BPlans vermutlich schon für Aufklärung gesorgt.

    Wenn ich das also richtig interpretiere, ist eine anderweitige Nutzung des Gartenhauses quasi nicht möglich bzw. die Genehmigung so gut wie unmöglich, da es direkt auf der Grundstücksgrenze steht, korrekt?

    Nein, nicht korrekt.

    Wenn ich es richtig verstanden habe, habe ich schon Glück, wenn ich es als Gerätehaus weiter verwenden darf?

    Nein, das hast Du nicht richtig verstanden. So wie Du sagst, trifft der BPlan zu Nebenanlagen keine Festsetzungen und die abstandsflächenrechtlichen Bedingungen das Art. 6 Abs. 7 Satz 1 und 2 BayBO sind Deinen Angaben nach auch eingehalten. Und die Verfahrensfreiheit ist laut Art. 57 Abs. 1 Nr. 1a) BayBO von der Nutzung unabhängig.


    Ohne BPlan bleibt es natürlich stochern im Nebel, aber im Moment sieht es so aus, als ob es keine baurechtlichen Probleme gäbe, jedenfalls keine, die nicht relativ einfach zu lösen wären. Das Baunebenrecht (z.B. GEG) ist allerdings ein anderes Thema.

  • Super, danke euch für euren Aufwand, den ihr in die Antworten steckt. Das Wissen ist Gold wert für Laien wie mich. :)

    Ich versuche den B-Plan nochmal brauchbar zu digitalisieren und ggf. hochzuladen.


    Wenn er nicht generell oder zu bestimmten Zeiten, z.B. nachts, durch Tore verschlossen wird, handelt es sich um eine öffentliche Grünfläche, so dass das Abstandsflächenproblem gelöst wäre (Art. 6 Abs. 2 Satz 2). Hier hätte das Zeigen des gescannten BPlans vermutlich schon für Aufklärung gesorgt.

    Der Spielplatz ist komplett offen und nicht absperrbar. Ich hänge euch hier mal ein Bild vom Bayernatlas ran. Das betroffene Gartenhaus seht ihr als diese schwarze Dachfläche oben im Bild.

  • Häng mal den B-Plan an oder schick ihn Escroda zu. Der ist unser Spezi für sowas.

    Escroda : Wenn ich das richtig sehe, ist der Zuweg ja auch betroffen vom Gartenhaus, oder?


    mystery_X : Auch wenn der Neubau 6 Jahre her ist, bist Du hier keinesfalls falsch.


    Solltest Du das Gartenhaus in einen Wohnraum umwandeln wollen, greifen halt noch andere Gesetze.

    Den Schornsteinfeger brauchst Du bzgl Feuerstätte. Da gibt’s Regelungen. Das GEG hat Escroda schon genannt, wobei hier für Dich dann die Sonderregelung für kleine Gebäude gilt.

    Was sonst noch, Kollegen?

    Nothing is forever, except death, taxes and bad design


    Der Betreiberverein dieses Forums freut sich über Spenden von Fragenden, denen hier kostenlos geholfen wurde. Kurze Wege führen über Paypal oder eine Banküberweisung


  • Frage an die bajuwarischen Kolleginnen und Kollegen:

    Gibts in der BayBO keine max. Gesamtlänge der Grenzbebauung(en)??

    Wenns die gibt, wär ich nicht sicher, dass die nicht bereits überschritten ist.

    Meine Beiträge sind Meinungsäusserungen

  • Häng mal den B-Plan an oder schick ihn Escroda zu. Der ist unser Spezi für sowas.

    Escroda : Wenn ich das richtig sehe, ist der Zuweg ja auch betroffen vom Gartenhaus, oder?

    B-Plan folgt in einigen Minuten :)

    Der Gehweg ist auch öffentlich und endet direkt am Spielplatz. Das Gartenhaus beginnt exakt an der Ecke des Grundstücks, an der der Gehweg endet. Ab da ist nur noch Spielplatzwiese als Nachbargrundstück.



    Solltest Du das Gartenhaus in einen Wohnraum umwandeln wollen, greifen halt noch andere Gesetze.

    Den Schornsteinfeger brauchst Du bzgl Feuerstätte. Da gibt’s Regelungen. Das GEG hat Escroda schon genannt, wobei hier für Dich dann die Sonderregelung für kleine Gebäude gilt.

    Schornsteinfeger und Genehmigungen für Ofen ist absolut klar - aber zuerst bräuchte ich für eine Nutzung ja die generelle Genehmigung. Der Rest wäre dann nur die Kür :) Ggf. würde ich auch eine andere Heizmethode wählen. Darüber habe ich mir noch keine Gedanken gemacht.

  • Gibts in der BayBO keine max. Gesamtlänge der Grenzbebauung(en)??

    Das sollten 15m sein, wenn ich mich im Vorfeld richtig informiert habe, oder?


    Im Anhang der Scan des Bebauungsplans für alle zur Einsicht. :)


    Ich habe auch meinen genehmigten Bauantrag vorliegen, den ich aber auf Grund von sensiblen Daten lieber nicht öffentlich hochladen möchte.

  • Wenn ich das richtig sehe, ist der Zuweg ja auch betroffen vom Gartenhaus, oder?

    Ja, sehe ich genauso. Als Gartenhaus greift aber auch hier die Privilegierung, es sei denn, die Bauaufsicht interpretiert die abknickende Grenze als eine Grenze und die 9m würden überschritten. Für den Umbau zum Aufenthaltsraum wäre die Gemeinde zu befragen, ob die Zuwegung als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet ist oder zur öffentlichen Grünfläche zählt. In beiden Fällen dürfte die Abstandsfläche die Mittelachse nicht überschreiten, was sie angesichts der geringen Gebäudehöhe augenscheinlich nicht tut.


    Ich versuche den B-Plan nochmal brauchbar zu digitalisieren und ggf. hochzuladen.

    :thumbsup:

    Der Spielplatz ist komplett offen und nicht absperrbar.

    Wenn er tatsächlich der Gemeinde gehört oder sogar im BPlan als öffentliche Grünfläche festgesetzt ist, sieht's schon mal gut aus. Jetzt kommt es noch darauf an, wo die Baugrenzen liegen, um die planungsrechtlichen Hürden auszuschließen. Der Vollständigkeit halber erwähne ich noch die GRZ, die eventuell auch anders berechnet werden muss - aber das sehen wir dann, wenn der BPlan bekannt ist.

  • Mehr liegt mir in der Tat nicht vor...

    Mehr gibt's online - ist auch besser lesbar.


    Erstaunlich: Die fünfte BPlan-Änderung wurde wegen Deines Bauvorhabens durchgeführt! Im zeichnerischen Teil ist Dein Grundstück überklebt, mit Planzeichen, die in der Legende nicht erklärt sind; ich gehe aber davon aus, dass die bemaßten Linien Baugrenzen sein sollen.


    Leider ist Dein Gerätehaus nicht zulässig, da es sich außerhalb der überbaubaren Fläche befindet und größer als 20m² ist.


    Zwar ist der Spielplatz als öffentliche Grünfläch ausgewiesen, der Weg aber nur als Straßenverkehrsfläche, nicht als öffentliche Verkehrsfläche, so dass es eine formelle straßenrechtliche Widmung geben müsste, damit die Abstandsfläche ohne Weiteres darauf liegen dürfte. Wegen der Überschreitung der Baugrenzen halte ich Dein Vorhaben aber ohnehin für nicht genehmigungsfähig.

  • Vielen Dank für die Rückmeldung. Dann wars das leider wohl... :)

    In der Tat wurde damals eine Anpassung gemacht, damit unser Haus mit Klinkerfassade erstellt werden kann.

  • mystery_X : Erst mal danke für Dein Verständnis. Das kommt tatsächlich immer wieder mal vor, dass welche sagen „Ich will aber!“

    2) Danke für das schnelle Liefern von Informationen.


    Escroda :👍👍👍

    Nothing is forever, except death, taxes and bad design


    Der Betreiberverein dieses Forums freut sich über Spenden von Fragenden, denen hier kostenlos geholfen wurde. Kurze Wege führen über Paypal oder eine Banküberweisung


  • Wenns nicht geht, ist es halt so. Da hilft es auch nichts, sich wie ein trotziges Kind aufzuführen. :)


    An alle hier nochmal herzlichen Dank für die schnellen und ausführlichen Antworten - echt ein klasse Forum!


    Ich wünsche euch einen guten und v.a. gesunden Start ins neue Jahr!