Bauantrag abgelehnt wegen zu niedriger Deckenhöhe, Planänderung... Wer zahlt die Mehrkosten

  • Hallo zusammen,


    Meine Dachwohnung soll eine Dachgaube mit Balkon erhalten.

    Jahre zuvor hat der Architekt bereits für die gegenüber liegende Dachseite eine Sattel dachgaube und später deren Verlängerung geplant, gezeichnet.....


    Nun hat er eine Schleppdachgaube mit Balkon gezeichnet.....

    Ich habe davon keine Ahnung, fand die Zeichnung ok.....

    Das Bauamt hat den Bauantrag allerdings abgelehnt, zu Recht......


    2,26m ist die Deckenhöhe ( Küche, Bad durch die Satteldachgaube wesentlich höher)


    Vorher waren es aogar nur 2,05cm, hatte beim Bau der damaligen Gaube, dem Zimmermann gesagt, er soll die Decke etwas erhöhen..... Würde nie im Bauplan geändert....


    Der Architekt hat noch die alte Deckenhöhe in seiner Zeichnung verwendet.....

    Laut seiner Zeichnung wäre auf dem Balkon die Deckenhöhe, bzw bis zum Dach 1,77m gewesen.....


    Man hätte also nicht gerade stehen können....., in der Praxis zwar etwas höher, da ja die Decke ca. 20cm erhöht wurde....


    Jedenfalls, würde gesagt, das die Mindesthöhe im Dachgeschoss ( Baden-Württemberg). 2,20m.beträgt.....


    Der Architekt hat dann statt einer Schleppdachgaube, eine quasi quadratische Gaube gezeichnet


    So jetzt kommt meine eigentliche Frage:


    Die Rechnung g, die nun gekommen ist, ist gewachsen weil er den Plan abändern mußte.....


    Ich bin leider ein absuter Laie, aber man beauftragt doch einen Architekten, weil der sowas kann und sich eigenich mit den gängigen Baugesetzen auskennt sollte.....

    In diesem m Fall, das eine Deckenhöhe mindestens diese und jene Höhe haben muss....

    Wenn er jetzt was zeichnet, was Falsch ist und neu zeichnen muss, ist das seine oder meine Schuld?


    Kann er seine Mehrarbeit auf mich abwälzen?


    Gibt es da §§ dazu? :rulez:


    Habe ich einfach Pech gehabt


    Vielen Dank im voraus für Eure Hilfe

    Ich hoffe, ich konnte die Sachlage. einigermaßen erklären

  • Die Rechnung g, die nun gekommen ist, ist gewachsen weil er den Plan abändern mußte.....


    Ich bin leider ein absuter Laie, aber man beauftragt doch einen Architekten, weil der sowas kann und sich eigenich mit den gängigen Baugesetzen auskennt sollte.....

    In diesem m Fall, das eine Deckenhöhe mindestens diese und jene Höhe haben muss....

    Wenn er jetzt was zeichnet, was Falsch ist und neu zeichnen muss, ist das seine oder meine Schuld?

    Wenn der Architekt mit der Erbringung der Grundleistungen der LP 3 und 4 nach § 34 HOAI beauftragt war und / oder diese abrechnet, so schuldet er die Erstellung einer genehmigungsfähigen Planung. Er selbst hat herauszufinden, was jeweils zur Genehmigungsfähigkeit erforderlich ist und entsprechend zu planen. Bei fehlender Genehmigungsfähigkeit der Bauvorlage hast Du dann Anspruch auf kostenfreie Nachbesserung. Wenn Du den Kollegen nicht mit den Grundleistungen nach HOAI beauftragt hast, sondern lediglich die „schnelle einfache Zeichnung der Gaube, die ich haben will in 2-3 Stunden“ o.ä., könnte das aber anders aussehen, je nach genauer Formulierung, wenn ihr andere Dinge vereinbart habt oder die Geschichte hier noch nicht vollständig berichtet wurde. Das sollte Dir im Zweifel ein/e Fachanwalt/in für Bau- und Architektenrecht aus dem Stand beantworten können, bzw. weitere Fragen stellen.


    Da hier aber vermutlich eh nur wenige Stunden strittig sein dürften, könnte schon das Anwaltshonorar für die Erstberatung höher sein, als der strittige Betrag. Sprich also zuallererst den Kollegen auf die Pflicht zur Genehmigungsfähigkeit (bei Beauftragung der Grundleistungen nach HOAI) an und schaue, ob er dann vielleicht schon seine Forderungen reduziert.

    Vorher waren es aogar nur 2,05cm, hatte beim Bau der damaligen Gaube, dem Zimmermann gesagt, er soll die Decke etwas erhöhen..... Würde nie im Bauplan geändert....

    Das wiederum könnte ein Problem sein, weil von der erteilten Genehmigung abweichend gebaut wurde und der Bau diesbezüglich möglicherweise so nicht genehmigungsfähig war / ist. Dann kannst Du Dich darauf jetzt nicht berufen. Ist die größere, von Dir jetzt gewünschte, Raumhöhe überhaupt genehmigungsfähig? Wenn dies nicht der Fall ist, kann der Kollege natürlich auch nicht nachbessern.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Hallo Skeptiker,


    vielen Dank für die schnelle Antwort.


    Vereinbart war eigentlich nichts.....Nur das wir eine Dachgaube mit Balkon wollen.


    Er soll einen Bauantrag stellen. Er hat sich da auch Zeit gelassen.

    Die Reihenfolge war so:


    Kontakt zu "unserem" Zimmermann aufgenommen, der die anderen Sachen gebaut hat...

    Mit ihm besprochen, was wir gerne hätten. Er hat dann dem Architekten den Auftrag gegeben, das er den Bauantrag macht, also alles was dazu gehört.... Einen Bauplan und den Papierkram...


    Was ist denn, wenn nichts konkretes abgemacht wurde.... Kann sich der Architekt dann aussuchen, wie er abrechnet? Oder zählt dann zb standardmäßig die Abrechnung HOAI und Abrechnung auf Stundenbasis nur wenn speziell vereinbart. Oder umgekehrt

  • Er soll einen Bauantrag stellen. Er hat sich da auch Zeit gelassen.

    Die Reihenfolge war so:


    Kontakt zu "unserem" Zimmermann aufgenommen, der die anderen Sachen gebaut hat...

    Mit ihm besprochen, was wir gerne hätten. Er hat dann dem Architekten den Auftrag gegeben, das er den Bauantrag macht, also alles was dazu gehört.... Einen Bauplan und den Papierkram...

    Also hast Du keinen Vertrag mit dem Architekten, sondern mit dem Zimmermann?

    Vereinbart war eigentlich nichts.....Nur das wir eine Dachgaube mit Balkon wollen.

    Also gibt es keinen schriftlichen Vertrag, weder Vertragspartner noch Vertragsgegenstand sind definiert. Das liest sich nach optimalen Voraussetzungen für ein Desaster.

    Was ist denn, wenn nichts konkretes abgemacht wurde.... Kann sich der Architekt dann aussuchen, wie er abrechnet? Oder zählt dann zb standardmäßig die Abrechnung HOAI und Abrechnung auf Stundenbasis nur wenn speziell vereinbart. Oder umgekehrt

    Seit einigen Jahren können Preise für Architektenleistungen von Verbrauchern frei vereinbart werden. Seither werden auch keine definierten Leistungen mehr an fixe Honorare gebunden. Es gilt nur, was frei vereinbart war, bei der Leistung wie beim Preis. Deshalb ist es schlecht, wenn es keine Vereinbarungen gibt, sehr schlecht!

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Na ja, so rächt sich meine Naivität........


    Als "Dumm gelaufen" abhaken und brav bezahlen und für eventuelle zukünftige Sachen, was schriftliches vereinbaren....


    Geschätzt soll der Umbau ca 30000 € kosten...

    Der Architekt verlangt für den Bauantrag, Bauplan, plus Techniker? 1380€.....


    Liegt das im normalen Bereich? Wären dann grob um die 5% der geplanten Bausumme....

  • Geschätzt soll der Umbau ca 30000 € kosten...

    Der Architekt verlangt für den Bauantrag, Bauplan, plus Techniker? 1380€.....

    Ist das mit oder ohne Mehrwertsteuer, der niedrigere alte oder der erhöhte neue Betrag?

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Ist das mit oder ohne Mehrwertsteuer, der niedrigere alte oder der erhöhte neue Betrag?

    Das ist der Endbetrag.


    Wie hoch die Rechnung gewesen wäre, ohne Nachbesserung, weiß ich nicht....

    Nur sein Wortlaut auf der Rechnung:


    ... bedingt durch die nicht vorhandene lichte Höhe von 2,20m, muste nach Rücksprache mit dem Baurechtsamt die Gaube als Flachdachgaube umgeplant werden.....


    Oder einfach ausgedrückt.... Ich habe bei der Zeichnung gepennt, deshalb ist die Deckenhöhe viel zu niedrig und deshalb wird die Rechnung etwas höher, weil ich alles nochmal zeichnen muste

  • Aber die erste Vorgabe hat doch der Zimmermann gemacht, oder?

    Egal wie, der Betrag ist doch voll in Ordnung, das sind max. 12 Stunden. Freu dich dass du so günstig davonkommst.

  • Geschätzt soll der Umbau ca 30000 € kosten...

    Der Architekt verlangt für den Bauantrag, Bauplan, plus Techniker? 1380€.....

    Das ist der Endbetrag.

    Wie hoch die Rechnung gewesen wäre, ohne Nachbesserung, weiß ich nicht....

    Mit diesem Online-Rechner komme ich bei einer Honorarermittlung nach HOAI für anrechenbare Baukosten von 25.000 € netto (entsprechend 30.000 € inkl. Umsatzsteuer) für die LP 1-4 in der Honorarzone III im Mittelsatz mit Umbauzuschlag und Nebenkosten auf die vollen Grundleistungen auf rd. 2.100 € inkl. Umsatzsteuer. Du fährst mit den zusätzlichen Stunden des Architekten Deines Zimmermanns immer noch um ein Drittel günstiger! Ich würde zahlen und die Sache auf sich beruhen lassen, denn eine Erstberatung beim Anwalt dürfte kaum unter 300 € netto zu bekommen sein. Ich hätte Dir die Leistung übrigens nicht so günstig anbieten können, wie der Kollege!

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Vielen Dank für die schnelle freundliche Hilfe.....

    Hätte eh kein "Krieg" mit Anwalt oder so, angefangen.

    Mich hat erstmal interessiert, wie das so rechtlich abläuft, wenn da Seitens des Architekten ein Fehler unterläuft.....

    Jetzt so oder so, da der Preis ja sehr fair ist.....


    Nun ist Warten angesagt und hoffen, das es im Frühjahr losgehen kann....

    Am Dienstag kommt der Zimmermann, dann kann ich noch eine Wunschliste erstellen, damit er dann den Kostenvoranschlag machen kann.... Vielleicht macht es Sinn, jetzt schon paar wichtige Sachen zu bestellen, wie Fenster, Balkonschiebetür... Befürcbte, das sich die Lieferzeiten eher verlängern und die Preise nicht günstiger werden....


    Danke nochmal und wünsche eine schöne Weihnachtszeit und einen guten Rutsch ins neue Jahr


    Und aus aktuellen Anlass, viel viel Gesundheit