Weitgehende Verfahrensfreiheit in Thüringen

  • Ich habe gelesen, dass viele Maßnahmen, wie Änderungen an der Statik, Fenster und Türdurchbrüche, sowie Umnutzung von Räumen in vorwiegend zum Wohnen genutzter Gebäude in Thüringen verfahrensfrei sind. Kann das Jemand bestätigen?

  • Kannst Du bitte angeben, aus welchem Paragrafen der LBO Thüringen Du da ableitest?


    Generell ist dies in der MBO so angelegt, wird aber je nach Bundesland unterschiedlich umgesetzt.


    Dabei bitte beachten, dass „verfahrensfrei“ lediglich heißt, dass die Einhaltung aller Vorschriften allein vom Bauherrn zu verantworten ist, ohne dass dies vor Ausführung von einer bauvorlageberechtigten Person kommentiert oder der Behörde geprüft wird.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Nach § 60 (1) 11 ThürBO trifft das zu für

    … Änderungen an der Statik, Fenster und Türdurchbrüche

    eingeschränkt zu, abhängig von der statische Funktion der Bauteile und Gebäudeklasse des Objekts.

    Umnutzung von Räumen in vorwiegend zum Wohnen genutzter Gebäude

    Nutzungsänderungen sind generell nur dann verfahrensfrei, wenn durch die neue Nutzung keine neuen Ansprüche an das Objekt entstehen.


    Bei Umbauten tragender Bauteile ist die Verfahrensfreiheit an Bedingungen geknüpft, siehe letzter Abschnitt des § 60.


    Lies einfach den § 60 ThürBO noch ein paarmal komplett durch und stelle dann ggf. Deine Frage bezogen auf konkrete einzelne Maßnahmen! Wie meist, kann es im konkreten Einzelfall komplizierter werden.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • eingeschränkt zu,

    Irgendwo hatte ich gelesen, dass das nur Gültigkeit hat, wenn es keine Anforderungen an die Statik gibt, bzw. diese von einem Fachmann begutachtet wurde. Ob es diesen Hinweis auch für Thüringen gibt das wäre zu überprüfen.

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  • Irgendwo hatte ich gelesen, dass das nur Gültigkeit hat, wenn es keine Anforderungen an die Statik gibt, bzw. diese von einem Fachmann begutachtet wurde. Ob es diesen Hinweis auch für Thüringen gibt das wäre zu überprüfen.

    Wie ich bereits schrieb:

    Nach § 60 (1) 11 ThürBO trifft das … eingeschränkt zu, abhängig von der statische Funktion der Bauteile und Gebäudeklasse des Objekts.

    Bei Umbauten tragender Bauteile ist die Verfahrensfreiheit an Bedingungen geknüpft, siehe letzter Abschnitt des § 60.

    Das ist also nicht nur ein Hinweis, sondern eine zwingende Bedingung!

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Ich hab´s gefunden. War der Gesetzentwurf für NRW....


    Zitat

    a) nichttragende und nichtaussteifende Bauteile in baulichen Anlagen, an die keine Brandschutzanforderungen gestellt werden, sofern eine für die jeweilige bauliche Anlage nach § 67 Absatz 1 bis 3 und 6 bauvorlageberechtigte Person die statisch-konstruktive und brandschutztechnische Unbe-
    denklichkeit festgestellt und der Bauherrschaft bescheinigt hat,

    b) die Änderung tragender oder aussteifender Bauteile innerhalb von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, wenn eine berechtigte Person nach § 54 Absatz 4 der Bauherrschaft bescheinigt, dass die Änderung die Standsicherheit des Wohngebäudes im Ganzen und in seinen einzel-
    nen Teilen nicht gefährdet,.....

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  • Verfahrensfrei sind:


    ...die Änderung tragender oder aussteifender Bauteile innerhalb von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,


    ...für einzelne neue Räume in überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden sowie die damit verbundene Nutzungsänderung,


    ...Fenster und Türen sowie die dafür bestimmten Öffnungen.


    Das heißt doch definitiv:

    Ich brauche hier keine Anträge, keine Genehmigungen und es gibt auch keinen Recht der Baubehörde irgend ein Verfahren zu eröffnen.


    Das die Maßnahmen fachlich korrekt ausgeführt werden müssen ist ja sowieso klar.

  • Das die Maßnahmen fachlich korrekt ausgeführt werden müssen ist ja sowieso klar.

    Die Maßnahmen müssen zwar nach den a.R.d.T. ausgeführt werden, jedoch ist das lediglich im Werkvertrag Dein privatrechtlich begründeter Anspruch gegenüber den Auftragnehmenden.


    Im hier relevanten öffentlichen Recht hast Du als Bauherr bei verfahrensfreien Vorhaben alle Festlegungen des öffentlichen Rechts für Dein Objekt korrekt einzuhalten und baulich umzusetzen. Solltest Du bzw. Deine AN das nicht tun, so haftest Du als Eigentümer dafür, auch wenn dies erst später durch Dritte festgestellt wird.

    … es gibt auch keinen Recht der Baubehörde irgend ein Verfahren zu eröffnen.

    Doch, dann, wenn die Behörde gegen Dich den Verdacht hegt, gegen die öffentlich-rechtlichen Regeln verstoßen zu haben, s.o.!

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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    Einmal editiert, zuletzt von Skeptiker () aus folgendem Grund: auf Anregung von saibot2107 umformuliert

  • ...es gibt auch keinen Recht der Baubehörde irgend ein Verfahren zu eröffnen.

    Doch, dann, wenn Du gegen die öffentlich-rechtlichen Regeln verstoßen hast, s.o.!

    Müsste es nicht heißen:

    Wenn der Verdacht besteht, dass gegen die öffentlich-rechtlichen Regeln verstoßen wurde?

    Der Bauende soll nicht herumtasten und versuchen. Was stehen bleiben soll, muß recht stehen und wo nicht für die Ewigkeit doch für geraume Zeit genügen. Man mag doch immer Fehler begehen, bauen darf man keine. (Johann Wolfgang von Goethe, Wilhelm Meisters Wanderjahre)


    Rings um euch liegt die weite Welt: Ihr mögt euch einzäunen, aber euer Zaun wird sie nicht fern halten. (J.R.R. Tolkien, Derr Herr Der Ringe, Erster Teil: Die Gefährten)

  • Aber jetzt mal generell, diese Festlegung:

    ...für einzelne neue Räume in überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden sowie die damit verbundene Nutzungsänderung,

    Ist doch schon bemerkenswert, gibt es das sonst noch irgendwo in Deutschland?

    In Bayern, NRW und BW hab ich das nicht finden können.