Erweiterung / Nutzungsänderung gewerbliche Gerätehalle im Außenbereich

  • Hallo zusammen,



    ich bin auf der Suche nach Meinungen / Wissen


    zur Sachlage:


    Ich möchte die sich in meinem Eigentum befindliche, gewerbliche Gerätehalle im Außenbereich (RLP) um eine Toilette sowie ein kleines Büro sowohl baulich erweitern, als auch meinen eigenen Fuhrpark ( diverse Baumaschinen und Geräte ) künftig dort instand halten. Insgesamt soll das Objekt um ca. 25% vergrößert werden.

    Bisher genehmigt war eine " gewerbliche Gerätehalle", für das Unterstellen besagter Maschinen und Geräte. Reparaturarbeiten waren aufgrund wasserrechtlicher Auflagen untersagt. Zwischenzeitlich sind die wasserrechtlichen Anforderungen jedoch entfallen.

    Ich habe diesbezüglich eine Bauvoranfrage eingereicht, die man jedoch höchstwahrscheinlich ablehnen werde, wie man mir vorab mitgeteilt hat.


    Als Ablehnungsgrund wird u.a. angeführt, das es sich hier um eine Nutzungsänderung handeln würde, welche wie ein neues Vorhaben eingestuft werden müsste.

    Selbige würde aber dann gegen öffentliche Belange verstoßen...


    Ich führe jedoch kein anderes Gewerbe aus als vorher.

    Auch sind die Anforderungen an das Gebäude keine anderen, als zuvor...


    Man hält mir insbesondere die Befürchtung der Entstehung bzw. Verfestigung einer Splittersiedlung vor mit der Begründung, dass sich dort zukünftig "Menschen aufhalten werden"


    Für mich fällt das Vorhaben unter §35 Abs.4 Baugb, dem man die o.a. Gründe nicht entgegenhalten kann, da es sich um die Erweiterung eines zulässigerweise errichteten Betriebes handelt.


    Was meint ihr..?


    Mit freundlichen Grüßen

  • Da hat das örtliche Bauamt wohl Recht. Eine Gerätehalle ist etwas anderes als eine Werkstatt, also Nutzungsänderung.

    Gefährlich ist's, wenn Dumme fleißig werden!

  • für das Unterstellen besagter Maschinen und Geräte.

    Also Baumaschinen? oder landwirtschaftliche Maschinen?

    da es sich um die Erweiterung eines zulässigerweise errichteten Betriebes handelt.

    Schau mal genau was da genehmigt war. Eine Reparaturwerkstatt sicherlich nicht, sondern einfach eine "Abstellmöglichkeit", wobei mich bereits wundert, dass hier eine Abstellmöglichkeit für Baumaschinen genehmigt wurde.

    d.h. Es war wahrscheinlich kein Betrieb genehmigt (Betriebsstandort), sondern einfach eine Art Maschinenhalle wie man sie im landwirtschaftlichen Bereich auch im Außenbereich genehmigt bekommt.


    Ich vermute, das Bauamt weiß sehr genau was da genehmigt war und was nicht, auch wenn in der Vergangenheit die Nutzung vielleicht grenzwertig war. Jetzt soll anscheinend ein "Betriebsstandort" geschaffen werden für ein Gewerbe/Handwerk das im Außenbereich nicht genehmigungsfähig ist. Vermutlich hat das Bauamt deswegen schon angedeutet, dass eine Genehmigung nicht möglich sein wird.

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  • Der Klassiker wäre die Nutzungsänderung einer landwirtschaftlichen Maschinenhalle zu einer gewerblichen Gerätehalle. Das wäre jedenfalls rechtlich kein Problem gewesen.

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  • Der Klassiker wäre die Nutzungsänderung einer landwirtschaftlichen Maschinenhalle zu einer gewerblichen Gerätehalle. Das wäre jedenfalls rechtlich kein Problem gewesen.

    So war es seinerzeit geschehen. Mein Vater hat irgendwann die Nebenerwebslandwirtschaft aufgegeben und sich entschlossen Baggerarbeiten durchzuführen.

    1995 wurde die Nutzungsänderung genehmigt Landwirtschaft>Gewerbebetrieb...

  • Da hat das örtliche Bauamt wohl Recht. Eine Gerätehalle ist etwas anderes als eine Werkstatt, also Nutzungsänderung.

    Es handelt sich um einen zulässigerweise errichteten Betrieb. Das wird seitens des Bauamtes nicht bezweifelt. Jede Genehmigung hat eine gewisse Variationsbreite. Nicht jede Nutzungsänderung ist erheblich. Es ist nicht ungewöhnlich das ein Bauunternehmen seine Maschinen selber wartet/repariert, außerdem kann, wenn überhaupt, lediglich von einer Nutzungserweiterung die Rede sein, welche im Übrigen außenbereichsverträglich ist und keine anderen Anforderungen an das Gebäude stellt.

  • Ich hatten den Fall noch nicht - aber mit dem neuen BauGB, das seit Mitte 2021 gilt, soll die mehrmalige Nutzungsänderung nun möglich sein.

    Was spricht dagegen, zunächst die Nutzungsänderung zu beantragen, dann etwas zu warten und es später noch einmal mit der Erweiterung zu versuchen?

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  • Ich hatte in der Vergangenheit mehrmals mi

    Ich hatten den Fall noch nicht - aber mit dem neuen BauGB, das seit Mitte 2021 gilt, soll die mehrmalige Nutzungsänderung nun möglich sein.

    Was spricht dagegen, zunächst die Nutzungsänderung zu beantragen, dann etwas zu warten und es später noch einmal mit der Erweiterung zu versuchen?

    DAS interessiert mich sehr! Weil mir hat man immer entgegnet, das, was genehmigt sei, sei quasi in Stein gegossen, da mein Vater seine erstmalige/einmalige privilegierte Nutzungsänderung nach Aufgabe der Landwirtschaft geltend gemacht habe. Bei allem, was folgen würde, unterläge man vollumfänglich dem §35 Baugb. Auf das Büro könnte ich prinzipiell noch verzichten. Ich möchte aber in jedem Fall genehmigt bekommen, an meinen Maschinen zu schrauben, falls erforderlich...

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  • Ist der Untergrund der Halle dafür geeignet? Wenn repariert wird, fällt Öl an und der Boden der Halle sollte so beschaffen sein, dass kein Öl in den Grund kann und es braucht dann auch einen Ölabscheider für das anfallende Wasser in und vor der Halle und das völlig unabhängig davon wie die Wassergeschichte bei euch geregelt ist. Für eine gewöhnliche landwirtschaftliche Gerätehalle hat man das meist nicht, aber wenn es zu einer Werkstatt wird, dann kommen wesentlich mehr Auflagen dazu.

    Du musst immer einen Plan haben. Denn wenn Du keinen hast, dann wirst Du Teil eines anderen Planes...

  • Wie gesagt, es gab Mitte 2021 eine Änderung des Baugesetzbuchs. Zu klären wäre allerdings noch, ob die Frist nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c BauGB in RLP auch ausgesetzt wurde, wie das z.B. in Bayern der Fall ist. Sonst wäre m.E. die nochmalige Nutzungsänderung nur möglich, wenn die Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung noch nicht länger als sieben Jahre zurückliegt. Einen entsprechenden Satz habe ich in der BauO RLP leider nicht gefunden. Aber vielleich sprichst Du ja mal mit dem Bauamt drüber?

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  • Ist der Untergrund der Halle dafür geeignet? Wenn repariert wird, fällt Öl an und der Boden der Halle sollte so beschaffen sein, dass kein Öl in den Grund kann und es braucht dann auch einen Ölabscheider für das anfallende Wasser in und vor der Halle und das völlig unabhängig davon wie die Wassergeschichte bei euch geregelt ist. Für eine gewöhnliche landwirtschaftliche Gerätehalle hat man das meist nicht, aber wenn es zu einer Werkstatt wird, dann kommen wesentlich mehr Auflagen dazu.

    Der Boden ist aus Beton. Insgesamt hat das Gebäude "werkstattähnlichen" Charakter. Ölabscheider sind schon lange nicht mehr für Reparaturwerkstätten ( jedenfalls in Rlp ) zu errichten. Werkstätten sind abflussfrei zu betreiben. Wasserverunreinigende Substanzen sin mit geeigneten Mitteln aufzufangen, zu binden und der Entsorgung zuzuführen...

  • Wie gesagt, es gab Mitte 2021 eine Änderung des Baugesetzbuchs. Zu klären wäre allerdings noch, ob die Frist nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c BauGB in RLP auch ausgesetzt wurde, wie das z.B. in Bayern der Fall ist. Sonst wäre m.E. die nochmalige Nutzungsänderung nur möglich, wenn die Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung noch nicht länger als sieben Jahre zurückliegt. Einen entsprechenden Satz habe ich in der BauO RLP leider nicht gefunden. Aber vielleich sprichst Du ja mal mit dem Bauamt drüber?

    Die Landwirtschaft wurde bereits 1994 aufgegeben. Seit 1995 wie gesagt genehmigt als Gerätehalle, was auch immer das heisst. Die Baugenehmigung stellt doch meiner Meinung nach auf das Gewerbe ab. In meinem Fall: "Baggerbetrieb"

  • Ich frage mich, ob dies hier nicht meinen Fall begünstigt:


    4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:


    1.

    2.

    3.

    4.

    5.

    6.die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.

  • Die Baugenehmigung stellt doch meiner Meinung nach auf das Gewerbe ab.

    Das kommt drauf an, was in der Beschreibung zum Bauantrag stand. Steht da nur Gerätehalle, dann ist da eben auch keine Werkstatt genehmigt worden.

    Wir verlangen für Nutzungsänderungen immer eine gewerbliche Baubeschreibung, in der der Betrieb genau beschrieben wird. Dann gibt es nachher keine Auslegungsprobleme.

    Ich frage mich, ob dies hier nicht meinen Fall begünstigt:


    ...

    Das hatten wir doch schon. In Deinem Fall wurde eben nicht nur die Erweiterung, sondern auch gleichzeitig die Nutzungsänderung beantragt (Gerätehalle zu Werkstatt).

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  • Seit 1995 wie gesagt genehmigt als Gerätehalle, was auch immer das heisst.

    Eine Gerätehalle ist eine Gerätehalle und KEIN Betrieb. Ich kann beispielsweise meinen Betrieb im Ortskern haben und trotzdem eine Maschinenhalle im Außenbereich. Dann darf ich in der Maschinenhalle einen Heuwagen abstellen, oder einen Pflug, aber das ist keine "Werkstatt". Da wird nach Zweck unterschieden, also Lagerhalle, Maschinenhalle, Mehrzweckhalle usw.


    Wie bereits geschrieben, vermute ich hier, dass eine Maschinenhalle genehmigt wurde aber kein Betrieb. Der hat seinen Sitz wohl woanders, evtl. an der Privatadresse des Unternehmers.


    Damit wäre der o.g. Pkt. 6 auch hinfällig, da es sich nicht um eine Bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs handelt.


    Übrigens, die Anforderungen an ein "Betriebs"gebäude unterscheiden sich deutlich von denen einer Lager-oder Maschinenhalle. Da kommen noch so Dinge wie sanitäre Einrichtungen hinzu, je nach Betrieb auch Zufahrt und Parkplätze für "Kunden" (oder Mitarbeiter) usw. usw.

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  • wie gesagt, wird seitens der Behörde eingeräumt das es sich um einen zulässigerweise errichteten Betrieb handelt.

    (Beim Kataster wird das Grundstück als Gewerbe- und Hoffläche im Außenbereich geführt. Beim Finanzamt zahle ich die Grundsteuer A für Gewerbefläche)

    Man bezweifelt jedoch einerseits die Notwendigkeit der Errichtung eines Büros und einer Toilette sowie andererseits unterstellt man eine Nutzungsänderung.

    Meine Frage war: bedarf grundsätzlich jede Erweiterung der Nutzung im dem Gewerbe üblichen Rahmen einer vollständig neuen Genehmigung oder hat die Behörde nicht eventuell auch einen gewissen Ermessensspielraum ( Variationsbreite der existierenden Genehmigung) Stichwort : erhebliche Nutzungsänderung" Ich glaube, irgendwo gelesen zu haben, das es sich erst dann um eine Nutzungsänderung im bauplanungsrechtlichen Sinne handelt, wenn andere Anforderungen an das Gebäude gestellt werden, was in meinem Fall nicht so ist...

  • wenn andere Anforderungen an das Gebäude gestellt werden, was in meinem Fall nicht so ist...

    ...sehe ich anders. Alleine schon die Anforderungen an den Brandschutz sind andere, wenn sich in dem Gebäude plötzlich Arbeitsplätze befinden.

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  • wie gesagt, wird seitens der Behörde eingeräumt das es sich um einen zulässigerweise errichteten Betrieb handelt.

    Hast Du das schriftlich oder wird das nur vermutet?



    Für einen "Betrieb" gibt es eine Gewerbeanmeldung, mit Adresse und allem drum und dran, Steuernummer usw. Eine "Maschinenhalle" stellt noch keinen Betrieb dar.

    Man bezweifelt jedoch einerseits die Notwendigkeit der Errichtung eines Büros und einer Toilette sowie andererseits unterstellt man eine Nutzungsänderung.

    Das deutet darauf hin, dass es bisher noch keinen "Betrieb" an diesem Standort gab, auch wenn Du etwas anderes behauptest. Dementsprechend wäre eine Nutzungsänderung die logische Konsequenz und die Aussage des Bauamts plausibel.


    Ich habe das Gefühl ihr redet aneinander vorbei, oder habt unterschiedliche Vorstellungen von dem was bisher genehmigt war. Hier braucht´s Klarheit, erst dann kann man festlegen wie weiter verfahren wird. Ansonsten kann ich Dir jetzt schon sagen wie die Sache enden wird, Status Quo wird nicht angetastet.


    Übrigens, auch eine Maschinenhalle darf nicht automatisch als "Reparaturwerkstatt" missbraucht werden (Brandschutz etc.).

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  • Ich hatten den Fall noch nicht - aber mit dem neuen BauGB, das seit Mitte 2021 gilt, soll die mehrmalige Nutzungsänderung nun möglich sein.

    Was spricht dagegen, zunächst die Nutzungsänderung zu beantragen, dann etwas zu warten und es später noch einmal mit der Erweiterung zu versuchen?

    Ich habe es jetzt gefunden. Es liest sich ja gut, nur weiss ich nicht, wie ich Voraussetzung e) zu sehen habe. Was bedeutet räumlich-funktionaler Zusammenhang mit der Hofstelle..? Betrifft das nur Aussiedlerhöfe oder ist die Verbindung zwischen ehemalig landwirtschaftlicher Halle mit dem Bauernhof im Ort gleichzusetzen?

  • Dann ist entweder das Bauamt nicht richtig informiert, oder Du liegst falsch.

    Wenn es hier an diesem Standort einen genehmigten "Baggerbetrieb" mit der Halle als Betriebsgebäude gibt (s. Gewerbenachweis etc.), und Du daraus nicht eine KFZ Werkstatt sondern nur zusätzlich einen Arbeitsraum für die Reparatur Deiner Maschinen machen möchtest, also auch ohne Kundenverkehr o.ä. und die Erschließúng des Gebäudes gesichert ist, dann sollte diese Erweiterung genehmigungsfähig sein, auch wenn zusätzliche Anforderungen gestellt werden (Brandschutz).


    Ich kann mir aber nicht vorstellen, dass das Bauamt keine Ahnung hat von dem was sie fordern.

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  • Was bedeutet räumlich-funktionaler Zusammenhang mit der Hofstelle..?

    Der Satz ist ganz im Wortsinn zu verstehen. Es darf sich eben nicht um ein Gebäude handeln, das alleine auf weiter Flur steht und / oder bei dem nicht ersichtlich ist, dass oder zu welcher landwirtschaftlichen Hofstelle es gehört.

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  • Dann ist entweder das Bauamt nicht richtig informiert, oder Du liegst falsch.

    Wenn es hier an diesem Standort einen genehmigten "Baggerbetrieb" mit der Halle als Betriebsgebäude gibt (s. Gewerbenachweis etc.), und Du daraus nicht eine KFZ Werkstatt sondern nur zusätzlich einen Arbeitsraum für die Reparatur Deiner Maschinen machen möchtest, also auch ohne Kundenverkehr o.ä. und die Erschließúng des Gebäudes gesichert ist, dann sollte diese Erweiterung genehmigungsfähig sein, auch wenn zusätzliche Anforderungen gestellt werden (Brandschutz).


    Ich kann mir aber nicht vorstellen, dass das Bauamt keine Ahnung hat von dem was sie fordern.

    Jetzt kommen wir der Sache näher. Gaaanz am Anfang wurde der Baggerbetrieb sogar auf mich angemeldet, da mein Vater im öffentlichen Dienst ( Kommunalarbeiter ) zunächst kein Nebengewerbe führen durfte. Dies änderte sich, als ein neuer Dienstherr ins Amt kam. Dann wurde der Betrieb umgemeldet auf meinen Vater.

    Zu dieser Zeit ungefähr wurde auch die Landwirtschaft aufgegeben und die Gerätehallennutzung auf gewerblich geändert.


    Mein Vater ist 2017 verstorben. Ich habe die Maschinen geerbt und führe das Gewerbe nun auch wieder aus (in der Freizeit, nebenbei). Im Haupterwerb bin ich selbstständig als Kfz-Meisterbetrieb im gleichen Ort.


    Ja, ich wollte in der Vergangenheit die besagte Halle als Kfz-Werkstatt umnutzen. Eine gleichlautende BVA musste ich jedoch zurückziehen, da mir unüberbrückbare Hindernisse seitens der verschiedenen Fachbehörden, Verwaltungen usw. in den Weg gelegt wurden.


    Stichworte: Vorhaben bezogener Bebauungsplan, Vorhabens bezogene Änderung des Flächennutzungsplan, Umweltverträglichkeitsprüfung, Ausgleichsmaßnahmen, da man den vorhandenen Eingriff in die Landschaft neu bewertet, um nur einige zu nennen. Die Gemeinde stand diesem Vorhaben positiv gegenüber.


    Den KFZ-Betrieb führe ich ordnungsgemäß genehmigt bei meinem Haus.

    Leider kann ich aber meine Baumaschinen hier nicht warten/ reparieren, weil zu groß/schwer...

    Ich beabsichtige nicht, dort (in der Halle) Fremdreparaturen durchzuführen.


    Meine aktuelle BVA lautet deshalb auf Erweiterung einer gewerblichen Gerätehalle um eine Toilette und einen Büroraum. In der weiteren Beschreibung habe ich kleinere Instandsetzungsarbeiten am eigenen Fuhrpark angegeben.


    Deshalb unterstellt man mir jetzt diese Nutzungsänderung. Für mich handelt es sich allenfalls um eine Nutzungserweiterung, da der Hauptzweck der Halle nach wie vor gegeben ist/erhalten bleibt.