Ist es normal, Bausachverständige bar zu bezahlen?

  • Liebes Forum,


    ich habe mich ja selten in meinem Leben so dumm gefühlt wie zu allem, was mit Bauen und Sanieren zu tun hat.

    Wissend um mein Nichtwissen versuche ich gerade, einen Sachverständigen zu finden, der sich die Immobilie, um die es geht, anguckt, um Licht ins Dunkel der Möglichkeiten und Notwendigkeiten zu bringen.

    Und schon das ist schwieriger, als ich dachte.


    Aber das Gejammer gehört in ein anderes Forum, hier nur die Frage:

    Ist es üblich, Bausachverständige direkt nach Begehung der Immobilie bar zu bezahlen?

    (Für mich klingt das windig, aber vielleicht fehlen mir auch da nur die Informationen, was normal ist.)

  • Ist es üblich, Bausachverständige direkt nach Begehung der Immobilie bar zu bezahlen?

    Wenn er vor Ort eine vernünftige Rechnung schreibt (Mit Rechnungsnummer, Steuernummer, MWSt und allem), dann ists egal, ob da ne Überweisung oder Barzahlung folgt! Wenn nicht, dann würd ich dem "Kollegen" zeigen, wo sein Specht am Kopf ein Loch gepickt hat! Nicht mehr.

    Meine Beiträge sind Meinungsäusserungen

  • Ist es üblich, Bausachverständige direkt nach Begehung der Immobilie bar zu bezahlen?

    (Für mich klingt das windig, aber vielleicht fehlen mir auch da nur die Informationen, was normal ist.)

    Ob es weit verbreitet ist, weiß ich nicht. Ich selbst lasse mich bei kleineren Begutachtungen mit einem Umfang von weniger als fünf Stunden schon seit einiger Zeit gerne direkt nach dem Termin bar bezahlen.


    Der Verwaltungsaufwand für Rechnungserstellung und -versand und leider häufiger vor allem das Eintreiben der Zahlung bei den typischerweise nur einmal beauftragenden Kunden solcher Kleinstaufträge ist mir sonst zu hoch, vor allem aber das Ausfallrisiko zu groß. Selbstverständlich gibt es dann auch sofort bei Zahlung von mir eine Quittung über den Zahlbetrag einschließlich Umsatzsteuer. Bei wiederholter Beauftragung arbeite ich dann auch auf offene Rechnung - wenn mehr als drei Stunden am Stück abzurechnen sind. Ein mobiles BankCard-Terminal lohnt sich bei mir aufgrund der relativ hohen Provisionen der Betreiber nicht und Paypal nutze ich aus Unkenntnis (bisher) nicht.

    Wenn er vor Ort eine vernünftige Rechnung schreibt (Mit Rechnungsnummer, Steuernummer, MWSt und allem), dann ists egal, ob da ne Überweisung oder Barzahlung folgt! Wenn nicht, dann würd ich dem "Kollegen" zeigen, wo sein Specht am Kopf ein Loch gepickt hat! Nicht mehr.

    Eine Rechnung muß nicht sein, eine Quittung mit Zahlbetrag, Umsatzsteuer, Name und Adresse des Zahlenden und Ort und Datum der Zahlung schon, jedenfalls bei Beträgen etwas über 100 € Brutto. Am genauesten weiß das bestimmt Der Bauamateur !

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


    Der Betreiberverein dieses Forums freut sich über Spenden von Fragenden, denen hier kostenlos geholfen wurde. Kurze Wege führen über Paypal oder eine Banküberweisung. Beiträge und Beitragsteile als Moderator ab 04/23 kursiv gesetzt.

  • Eine Rechnung muß nicht sein, eine Quittung mit Zahlbetrag, Umsatzsteuer, Name und Adresse des Zahlenden und Ort und Datum der Zahlung schon, jedenfalls bei Beträgen etwas über 100 € Brutto. Am genauesten weiß das bestimmt Der Bauamateur !

    Grundsätzlich können bei Kleinbetragsrechnungen bis 250 EUR bestimmte Angaben weggelassen werden (nachzulesen in §33 UStDV). Das entbindet jedoch den Aussteller der Rechnung im Zweifel nicht, seinen Aufzeichnungspflichten nachzukommen.


    Wir stellen grundsätzlich nur Rechnungen (wir sind aber auch keine Architekten oder Gutachter). Allerdings gibt es Mandanten, die lieber in bar zahlen. Mit dem Einmalgeschäft hatte ich auch noch nie Zahlungsprobleme.

    Der gesunde Verstand ist die bestverteilte Sache der Welt, denn jedermann meint, damit so gut versehen zu sein, dass selbst diejenigen, die in allen übrigen Dingen sehr schwer zu befriedigen sind, doch gewöhnlich nicht mehr Verstand haben wollen, als sie wirklich haben. ~ René Descartes

  • Eine Barzahlung verhindert auf jeden Fall eine steuerliche Absetzbarkeit nach §35a ESTG.


    Ich hab meine Gutachterrechnung überwiesen (Begehung zum GW-Ende) und in der Steuer angesetzt...

  • Eine Barzahlung verhindert auf jeden Fall eine steuerliche Absetzbarkeit nach §35a ESTG.

    Das ist grundsätzlich richtig. Aber ist denn die hier zu erbringende / erbrachte Leistung "Bautechnische Bewertung einer noch zu erwerbenden Immobilie" überhaupt als "haushaltsnahe Dienstleistung" einzuordnen, oder habe ich den gesamten § falsch verstanden?


    Ich muss zugeben, bisher noch nie auf den Gedanken gekommen zu sein, dass meine Gutachten von Privatkunden als „haushaltsnahe Dienstleistung“ steuermindernd geltend gemacht werden könnten!

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


    Der Betreiberverein dieses Forums freut sich über Spenden von Fragenden, denen hier kostenlos geholfen wurde. Kurze Wege führen über Paypal oder eine Banküberweisung. Beiträge und Beitragsteile als Moderator ab 04/23 kursiv gesetzt.

  • "haushaltsnahe Dienstleistung"

    Das vermutlich eher nicht, aber vielleicht das:

    Zitat

    Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen

    Wie wörtlich man da jetzt den "Handwerker" nehmen muss? Wenn der Handwerker selbst berät, wäre es wohl unstrittig. Und sollte es dann nicht auch gelten, wenn die selbe Leistung ein Ing. erbringt?

  • Das vermutlich eher nicht, aber vielleicht das:

    Wie wörtlich man da jetzt den "Handwerker" nehmen muss? Wenn der Handwerker selbst berät, wäre es wohl unstrittig. Und sollte es dann nicht auch gelten, wenn die selbe Leistung ein Ing. erbringt?

    Für mich als steuerrechtlichem Laien ist eine "Handwerkerleistung" die reine und separiert ausgewiesene Arbeitsleistung eines Handwerkers oder einer Handwerkerin. Aber ich würde dazu natürlich gerne die Einschätzung des Bauamateur lesen!

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


    Der Betreiberverein dieses Forums freut sich über Spenden von Fragenden, denen hier kostenlos geholfen wurde. Kurze Wege führen über Paypal oder eine Banküberweisung. Beiträge und Beitragsteile als Moderator ab 04/23 kursiv gesetzt.

  • Gutachterleistungen sind nach dem BMF-Schreiben keine Handwerkerleistungen und fallen damit nicht unter den §35a EStG. Als Handwerksleistungen wird angesehen, was zum Kernbereich eines handwerklichen Berufs gehört, müssen jedoch nicht zwingend von einem in die Handwerksrolle eingetragenen Handwerksbetrieb vorgenommen werden. Andere Tätigkeiten, auch wenn sie in einem sachlichen Zusammenhang stehen, werden nicht anerkannt (z.B. Planungsleistungen eines Architekten), selbst wenn diese im Haushalt des Stpfl. erbracht werden (was eher selten der Fall sein dürfte, und wenn, dann auch eher nur anteilig). Die übrigen Voraussetzungen mal außen vor gelassen, scheitern die meisten gutachterlichen/planerischen Aufgaben schon an der Stelle. Wer das doof findet, wird im Zweifel bis zum BFH klagen müssen.


    Davon jedoch abzugrenzen der Leitsatz des BFH im Urteil vom 6.11.2014 (VI R 1/13):

    "Die Erhebung des unter Umständen noch mangelfreien Istzustandes, beispielsweise die Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer Anlage durch einen Handwerker, kann ebenso Handwerkerleistung i.S. des § 35a Abs. 3 EStG sein wie die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens oder vorbeugende Maßnahmen zur Schadensabwehr."





    Der gesunde Verstand ist die bestverteilte Sache der Welt, denn jedermann meint, damit so gut versehen zu sein, dass selbst diejenigen, die in allen übrigen Dingen sehr schwer zu befriedigen sind, doch gewöhnlich nicht mehr Verstand haben wollen, als sie wirklich haben. ~ René Descartes

  • Eine Barzahlung verhindert auf jeden Fall eine steuerliche Absetzbarkeit nach §35a ESTG.


    Ich hab meine Gutachterrechnung überwiesen (Begehung zum GW-Ende) und in der Steuer angesetzt...

    Kann bei der automatischen Veranlagung auch durchaus durchrutschen.


    Oder auch nicht und dann läufts wie bei einer Mandantin, die mit einem Schreiben von der BuStra zu uns gekommen ist: FA hat im Jahr 2021 Sonderausgaben (Handwerkerkosten) gestrichen, speziell die Aufwendungen für die Gartenplanung. Ihre (etwas naive und unberatene Antwort) hat sie dann schön reingeritten: ihre Planungskosten letztes Jahr wären doch auch akzeptiert worden, da müsse doch 2021 auch akzeptiert werden. Daraufhin kam der geänderte Bescheid 2020 und die (zugegeben ziemlich hinterf...ige) Abgabe des Verfahrens an die Buß- und Strafsachenstelle, von der dann ein nettes Schreiben kam, mit der Aufforderung zu Stellungnahme als Beschuldigte in einem Steuerstrafverfahren... ups!

    Der gesunde Verstand ist die bestverteilte Sache der Welt, denn jedermann meint, damit so gut versehen zu sein, dass selbst diejenigen, die in allen übrigen Dingen sehr schwer zu befriedigen sind, doch gewöhnlich nicht mehr Verstand haben wollen, als sie wirklich haben. ~ René Descartes

  • Davon jedoch abzugrenzen der Leitsatz des BFH im Urteil vom 6.11.2014 (VI R 1/13):

    "Die Erhebung des unter Umständen noch mangelfreien Istzustandes, beispielsweise die Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer Anlage durch einen Handwerker, kann ebenso Handwerkerleistung i.S. des § 35a Abs. 3 EStG sein wie die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens oder vorbeugende Maßnahmen zur Schadensabwehr."


    genau DARUM ging es bei mir:

    Zitat

    Erhebung des unter Umständen noch mangelfreien Istzustandes


    Ist das jetzt wirklich relevant ob sich da einen Ingenieur oder einen "Handwerker" (wie auch immer der sich definiert, die Handwerksrolle / Meisterbrief scheint es ja explizit NICHT zu sein) verlustiert ?


    selbst wenn diese im Haushalt des Stpfl. erbracht werden

    was bei mir ebenfalls einschlägig wäre - warum ist dass dann keine "haushaltsnahe Dienstleistung" ?

  • Also wir haben vom Finanzamt als Gutachter eine Bescheinigung, dass wir keine "Bauleistungen" erbringen. Das bedingt m.E. analog, dass ein Gutachter auch keine Handwerkerarbeiten ausführt.

  • Das frage ich mich auch. Eine Dienstleistung ist es jedenfalls.

    Und: Schauen die Sachbearbeiter im FA so genau hin?

    Als Laie würde ich sagen, weil es sich bei der Arbeit eines Sachverständigen im weitesten Sinne um Architektenleistung für größere Modernisierungsaufwendungen handelt, bzw. weil die Tätigkeit eines Gutachters weder zu den haushaltsnahen Dienstleistungen noch zu den Handwerkerleistungen gehört. Gem. dem Link selbst dann, wenn die "gutachterliche" Tätigkeit von einem Handwerker, z. B. dem Schornsteinfeger, ausgeführt wird. Es kommt also, nach meinem Verständnis, nicht darauf an, wer eine Tätigkeit verrichtet, sondern darauf, um welche Tätigkeit es sich handelt. Und gutachterliche Tätigkeiten sind von Gesetzes wegen wohl ausgeschlossen.

    Der Bauende soll nicht herumtasten und versuchen. Was stehen bleiben soll, muß recht stehen und wo nicht für die Ewigkeit doch für geraume Zeit genügen. Man mag doch immer Fehler begehen, bauen darf man keine. (Johann Wolfgang von Goethe, Wilhelm Meisters Wanderjahre)


    Rings um euch liegt die weite Welt: Ihr mögt euch einzäunen, aber euer Zaun wird sie nicht fern halten. (J.R.R. Tolkien, Derr Herr Der Ringe, Erster Teil: Die Gefährten)