Vergaberecht, Frage zu Vergabe von Planungsleistungen

  • Hallo


    Ich arbeite in der öffentlichen Verwaltung und es steht aktuell bei uns zur Diskussion wie Planungsleistungen direkt vergeben werden können.

    Es geht um die Direktvergabe bis 25.000 € netto.

    Wenn ich in einem Projekt einen Architekten und einen Statiker benötige, werden dann bei der Betrachtung der 25.000 € Grenze die beiden Honorare addiert oder wird jeder Planer bzw. Auftrag für sich gesehen?


    Grüße

    Jan

  • werden dann bei der Betrachtung der 25.000 € Grenze die beiden Honorare addiert oder wird jeder Planer bzw. Auftrag für sich gesehen?

    Das müsste der entscheiden, der die Vergaberegeln erläßt.


    ICH würde sagen, es müsste zweimal gelten. Architekt und Statiker sind ja (meist) getrennte Personen/Firmen.

    Meine Beiträge sind Meinungsäusserungen

  • ...es könnten auch Baugrundgutachter, TGA-Planer, Brandschutzsachverständiger, Prüfstatiker, Brandschutzsachverständiger, Freiflächenplaner (Landschaftsarchitekt).....benötigt werden. Je nachdem was geplant/ beauftragt werden soll.


    Für einen Architekten sind 25.000 Planungshonorar nicht allzu viel. Bei einem Statiker schon eher. Der Ersteller eines Brandschutzkonzeptes sollte wohl kaum jemals so viel benötigen.


    Von daher gehe ich davon aus, dass es um den Auftrag an Firma/ Person XY geht. Es können bei einem Projekt aber immer auch mehrere Planer benötigt werden.

  • Ich arbeite in der öffentlichen Verwaltung und es steht aktuell bei uns zur Diskussion wie Planungsleistungen direkt vergeben werden können.

    Die VgV dürfte ja bekannt sein, dort ist die Wahl der Verfahrensart beschrieben und die Handhabung der Grenzwerte für unter- oder überschwellige Verfahren beschrieben. Dort findet sich auch der Hinweis zu den Planungsleistungen:


    "(7) Kann das beabsichtigte Bauvorhaben oder die vorgesehene Erbringung einer Dienstleistung zu einem Auftrag führen, der in mehreren Losen vergeben wird, ist der geschätzte Gesamtwert aller Lose zugrunde zu legen. Bei Planungsleistungen gilt dies nur für Lose über gleichartige Leistungen. Erreicht oder überschreitet der geschätzte Gesamtwert den maßgeblichen Schwellenwert, gilt diese Verordnung für die Vergabe jedes Loses."

  • Wie es mit den landesrechtlichen Vergaberegeln in RP aussieht, weiß ich nicht. Vermutlich aber kaum anders als in MV.

    Wenn ich in einem Projekt einen Architekten und einen Statiker benötige, werden dann bei der Betrachtung der 25.000 € Grenze die beiden Honorare addiert oder wird jeder Planer bzw. Auftrag für sich gesehen?

    Hier geht es um den EU-Schwellenwert. Für die ermittlung werden alle gleichartigen Leistungen zusammen gerechnet. Inzwischen ist auch gerichtlich geklärt, dass dazu Gebäudeplanung, Tragwerkplanung, TGA-Planung usw. zusammengerechnet werden.


    Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens.


    ab 214.000,- € netto --> EU-Vergabe

    Es geht um die Direktvergabe bis 25.000 € netto.

    In der Regel kommt die Verhandlungsvergabe zurAnwendung., zumal auch beim Direktauftrag i.d.R. mindestens 3 Angebote eingeholt werden müssen.

    Verflucht sei, wer einen Blinden irren macht auf dem Wege!

    5.Mose 27:18

  • Also in meinem Fall erlässt das Land Rheinland-Pfalz die Vergaberegeln.


    Geht hier in erster Linie um die UVgO.

    Die UVgO ist Bundesrecht und regelt die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen im Unterschwellenbereich.

    Das Landesrecht dürfte ein Vergabegesetz und nachgeordnete Verordnungen sein.

    Verflucht sei, wer einen Blinden irren macht auf dem Wege!

    5.Mose 27:18

  • Es gibt seit letztem Jahr in RLP die Verwaltungsvorschrift "Öffentliches Auftragswesen in Rheinland-Pfalz" und damit wurde auch die UVgO in RLP eingeführt.


    Bezüglich Schwellenwert (ob darunter oder darüber) und der Thematik ob die Kosten verschiedener Fachplaner zusammengerechnet werden müssen habe ich nur den Fall "Freibad Stadt Elze" gefunden. Hier ist es letztendlich auch zu keinem Urteil gekommen. Gibt es noch andere Fälle?


    Wobei ich in meinem aktuellen Projekt auf jeden Fall unterhalb des Schwellenwertes bin.


    Nun gibt es in der Verwaltungsvorschrift die Ausnahme für Planungsleistungen, dass diese bis 25.000 € netto direkt (ohne weitere Angebote) vergeben werden darf.

    Und nun bin ich auf der Suche ob es hierzu Kommentierungen oder vielleicht schon Urteile gibt die sagen ob es hier nur um den einzelnen Auftrag geht oder ich das Projekt im ganzen sehen muss.

    Aktuell hätte ich nur einen Architekten für ca. 25.000 € und einen Statiker für ca. 5-10.000 €.

  • Zitat

    Mit der Formulierung von § 3 Absatz 7 Satz 2 VgV wird am bisherigen üblichen Verfahren zur Auftragswertermittlung bei Planungsleistungen festgehalten. Der Regelungsgehalt entspricht der bisherigen Regelung in § 3 Abs. 7 Satz 3 VgV a.F. Das folgt aus der Entstehungsgeschichte der Norm und entspricht dem ausdrücklichen Willen des Verordnungs- bzw. Gesetzgebers (vgl. Deutscher Bundestag, Plenarprotokoll 18/158, S. 15658; BT-Drucksache 18/7318, S. 148). Nach § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV sind bei der Berechnung des geschätzten Auftragswert von Planungsleistungen nur der Wert für Lose gleichartiger Leistungen zusammen zurechnen.

    Maßgeblich für die Gleichartigkeit der Leistungen gemäß § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV ist ihre wirtschaftliche und technische Funktion. Es muss mithin keine Addition von Planungsleistungen erfolgen, wenn die Planungsleistungen anhand dieser Kriterien klar voneinander abgrenzbar sind. Dies ist für jedes Vergabeverfahren individuell zu prüfen. Die Leistungen der Objekt- und Fachplanung weisen regelmäßig in technischer und funktionaler Hinsicht keinen einheitlichen Charakter auf. Die unterschiedlichen Leistungsbilder erfordern jeweils eine eigene fachliche Spezialisierung. Ziel der jeweiligen Leistung ist die Erarbeitung einer konkreten, abgrenzbaren Planung.

    Die Abgrenzbarkeit ist hingegen nicht gegeben, wenn sich aus den Vergabeunterlagen ergibt, dass getrennt vergebene Planungsleistungen eng miteinander verzahnt sind und als Einheit zu betrachten sind (OLG München, Beschluss vom 13. März 2017 – Verg 15/16).

    Rundschreiben des Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, BI7, 11055 Berlin vom 16.05.2017

    Verflucht sei, wer einen Blinden irren macht auf dem Wege!

    5.Mose 27:18