§ 17 GEG, aneinandergereihte Bebauung

  • Hallo zusammen,


    ich habe eine Frage zu § 17 GEG. Dort steht, dass "aneinandergereihte Wohngebäude, die gleichzeitig errichtet werden, wie ein Gebäude behandelt werden dürfen. Die Vorschriften des Teiles 5 (Energieausweise) bleiben unberührt..."

    Energieausweise werden ja pro Gebäude ausgestellt und dies bleibt von obiger Vorschrift unberührt. Wie genau ist denn dann zu verfahren? Den Nachweis für alle Gebäude zusammen führen und für den Energieausweis den Primärenergiebedarf auf die einzelnen Gebäude aufteilen oder direkt von Anfang an getrennte Nachweise erstellen? Irgendwie wiedersprechen sich die beiden Paragrafen des GEG, oder habe ich einen Denkfehler?

    Konkret geht es um die typischen Neubauquartiere: Mehrfamilienhäuser aneinandergereiht mit getrennten Hauseingängen.


    Vielen Dank schonmal.

  • Also entweder eine gemeinsamen Energieausweis erstellen für das gesamte Gebäude

    oder

    Jedes Gebäude getrennt bilanzieren und EA ausstellen

    Ich hatte kürzlich dazu ein Gespräch mit dem DIBT deswegen. Aber ne eindeutige Antwort habe ich auch nicht bekommen

  • Fernwärme. In diesem Fall handelt es sich um aneinandergereihte Gebäude, die exakt gleich ausgeführt werden: gleiche Gebäudehülle, gleiche Haustechnik etc. Nur eben unterschiedliche Geometrie und Ausrichtung...

  • Meine Informationen lauten, dass man eben beides machen kann unter Deinen genannten Bedingungen. Entweder als gesamtes Gebäude sehen oder jedes einzeln.


    Wobei ich letzteres dennoch bevorzugen würde, einfach, weil es der Realität besser entspricht und dann bei Änderungen später (wenn mal die Fenster getauscht werden oder was angebaut oder oder oder)

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  • Moment: unterschiedliche Geometrie? Da müsste ich nochmal nachlesen. Ich dachte immer, die müssten komplett identisch sein, dafür lege ich aber nicht meine Hand ins Feuer.

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  • aneinandergereihte Gebäude dürfen hinsichtlich der Anforderungen wie ein Gebäude gerechnet werden. Damit soll m.E. vermieden werden, dass die ungünstig orientierten Gebäude (z.B. Nord) wegen geringerer solarer Energiegewinne schlechter bewertet werden als die günstiger gelegenen. Obwohl man eigentlich eine heute eher gewünschte verdichtete Bebauung wählt.


    Das entbindet aber nicht von der Pflicht, für jedes einzelne Gebäude einen Energieausweis zu erstellen.


    Klar, damit ist ein höherer Berechnungsaufwand verbunden, der aber u.U. letztlich dem Bauherrn dient.

    Man ist ja nicht gezwungen, diesen Weg zu gehen, es ist ja eine kann-Vorschrift.


    je nach regenerativen Anteil macht das Sinn oder eben nicht. Bei hohem regenerativen Anteil eher selten interessant, weil heute häufig die Bauteilanforderungen weniger das Problem sind. Nicht immer, aber oft.

  • ich habe eine Frage zu § 17 GEG. Dort steht, dass "aneinandergereihte Wohngebäude, die gleichzeitig errichtet werden, wie ein Gebäude behandelt werden dürfen. Die Vorschriften des Teiles 5 (Energieausweise) bleiben unberührt..."

    Wenn du schon den Gesetzestext zitierst, dann doch bitte vollständig. Du unterschlägst die Passage "hinsichtlich der Anforderungen der §§ 12, 14, 15 und 16". Diese behandeln Wärmebrücken, sommerlichen Wärmeschutz, Gesamtenergiebedarf und baulichen Wärmeschutz. Für die Ausstellung von Energieausweisen gilt §17 ausdrücklich nicht. Da ist für jedes Gebäude ein eigener auszustellen.

  • Wobei mich schon das Problem dahinter interessieren würde. Gerade bei Reihenhäusern ist doch der EA ruckzuck erstellt.

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  • Nur eben unterschiedliche Geometrie und Ausrichtung..

    Damit alleine dürfte das "gleiche Gebäude" unzutreffend sein. Was beim einen Südfenster sind, ist doch beim anderen bei Nordorientierung anders zu berechnen in Sachen solare Gewinne.

    Sollen hier manche Gebäude durch Angleichung an das best orientierte und gedämmte Gebäude "frisiert" werden?

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  • Moment: unterschiedliche Geometrie? Da müsste ich nochmal nachlesen. Ich dachte immer, die müssten komplett identisch sein, dafür lege ich aber nicht meine Hand ins Feuer.

    na ja mit unterschiedlichen Geometrien meine ich, dass ich die Kubatur eben nicht komplett identisch ist; bspw. dass der Grundriss (und damit auch Rücksprünge eines Staffelgeschosses o.Ä.) gespiegelt ist, dass das Eckgebäude natürlich mehr Außenfläche hat etc...


    Wobei mich schon das Problem dahinter interessieren würde. Gerade bei Reihenhäusern ist doch der EA ruckzuck erstellt.

    Neubau von 10 MFH mit gemeinsamer Tiefgarage. Ich denke dafür ist der Wärmeschutznachweis, auf dem der EA schlussendlich basiert nicht mal eben gemacht.

    Für EFH-Reihenhäuser würde ich mir die Frage vermutlich nicht stellen. Allerdings sehe ich hier doch einen höheren Rechenaufwand.


    Ich denke die "sauberere" Lösung ist eine getrennte Betrachtung.

    Aber da bei Neubauten ohnehin immer ein EA auszustellen ist, verstehe ich nicht, wann der §17 anwendbar ist...

  • Aber da bei Neubauten ohnehin immer ein EA auszustellen ist, verstehe ich nicht, wann der §17 anwendbar ist...

    es könnte ja sein, dass für ein südorientiertes Gebäude innerhalb der aneinandergreihten Bebauung die Anforderung mit ausreichend Abstand eingehalten wird, für ein nordorientiertes Gebäude hingegen gerade so nicht. z.B. wegen der solaren Energiegewinne, unterschiedlicher Fensterflächenanteil etc.

    In der Regel versucht man aber, gleiche Konstruktionen zu wählen (gleiche Dämmstärken, gleiche Fenster etc.) .

    In dem Fall könnte der gemeinsame Nachweis einen Vorteil bringen.
    In der Praxis tatsächlich relevant ist der Vorteil aber heute seltenst.