Einem Bauherrn wurde für den Anbau von Balkonen an ein bestehendes denkmalgeschütztes Gebäude ein Angebot für die Grundleistungen der LP1 und der LP 5 - 9 für Gebäude gemacht. Da für die bereits genehmigte denkmalgerechte Bauleistung die Integration der als Auflage zwingend auskragend auszuführenden Stahlbalkone in die bestehenden Holzbalkendecken erforderlich ist, wurde die Leistung mit einem Umbauzuschlag von 25 % nach § 36 HOAI angeboten. Die Leistung liegt in der Honorarzone III und wurde dort zum 3/4-Satz angeboten (Denkmalschutz).
Deriepotentiellen AG möchten natürlich nicht nur wegen der jüngst gestiegenen Baukosten sparen, sondern auch sonst ... Sie argumentieren, der Zuschlag sei nur auf die am Ende tatsächlich "integrierten" Bauteile anzuwenden, nicht auf die "außen" "additiv" hinzugefügten Bauteile. Den Zuschlag würden sie also für an die Holzbalken angelaschte Kragarme und neue Fenster zahlen, nicht aber für den auskragenden Teil des Balkons ab Außenseite Fassade, dessen Platte, die Umwehrung und die Entwässerung etc..
Ich wurde mit diesem Gedanken so noch nicht konfrontiert und war erstmal überrascht als ich das hörte. Vorher war mir gegenüber noch niemand auf den Gedanken gekommen, das Honorar so differenziert zu sezieren. Ich bin natürlich wegen der beabsichtigten Honorarkürzung, aber auch wegen der damit verbundenen erheblich komplizierteren Honorarberechnung von diesem Ansatz nicht begeistert. Damit würde der Zuschlag auf knapp die Hälfte der geschätzten Baukosten entfallen bzw. der Umbauzuschlag auf die Gesamtleistung auf rd. 13 % sinken.
Sieht hier jemand Hinweise darauf, dass eine derartig differenzierte Honorarermittlung in der HOAI vorgesehen oder wenigstens im Sinne des Verordnungsgebers ist? Ist dieses Vorgehen vielleicht andernorts üblich und nur mir bisher nicht begegnet? Ich bin mir noch nicht sicher, ob ich das Angebot dann aufrechterhalten würde.