Architektenhonorar nach HOAI, § 36 HOAI, Modernisierungszuschlag

  • Einem Bauherrn wurde für den Anbau von Balkonen an ein bestehendes denkmalgeschütztes Gebäude ein Angebot für die Grundleistungen der LP1 und der LP 5 - 9 für Gebäude gemacht. Da für die bereits genehmigte denkmalgerechte Bauleistung die Integration der als Auflage zwingend auskragend auszuführenden Stahlbalkone in die bestehenden Holzbalkendecken erforderlich ist, wurde die Leistung mit einem Umbauzuschlag von 25 % nach § 36 HOAI angeboten. Die Leistung liegt in der Honorarzone III und wurde dort zum 3/4-Satz angeboten (Denkmalschutz).


    Deriepotentiellen AG möchten natürlich nicht nur wegen der jüngst gestiegenen Baukosten sparen, sondern auch sonst ... Sie argumentieren, der Zuschlag sei nur auf die am Ende tatsächlich "integrierten" Bauteile anzuwenden, nicht auf die "außen" "additiv" hinzugefügten Bauteile. Den Zuschlag würden sie also für an die Holzbalken angelaschte Kragarme und neue Fenster zahlen, nicht aber für den auskragenden Teil des Balkons ab Außenseite Fassade, dessen Platte, die Umwehrung und die Entwässerung etc..


    Ich wurde mit diesem Gedanken so noch nicht konfrontiert und war erstmal überrascht als ich das hörte. Vorher war mir gegenüber noch niemand auf den Gedanken gekommen, das Honorar so differenziert zu sezieren. Ich bin natürlich wegen der beabsichtigten Honorarkürzung, aber auch wegen der damit verbundenen erheblich komplizierteren Honorarberechnung von diesem Ansatz nicht begeistert. Damit würde der Zuschlag auf knapp die Hälfte der geschätzten Baukosten entfallen bzw. der Umbauzuschlag auf die Gesamtleistung auf rd. 13 % sinken.


    Sieht hier jemand Hinweise darauf, dass eine derartig differenzierte Honorarermittlung in der HOAI vorgesehen oder wenigstens im Sinne des Verordnungsgebers ist? Ist dieses Vorgehen vielleicht andernorts üblich und nur mir bisher nicht begegnet? Ich bin mir noch nicht sicher, ob ich das Angebot dann aufrechterhalten würde.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


    Der Betreiberverein dieses Forums freut sich über Spenden von Fragenden, denen hier kostenlos geholfen wurde. Kurze Wege führen über Paypal oder eine Banküberweisung. Beiträge und Beitragsteile als Moderator ab 04/23 kursiv gesetzt.

  • Sie argumentieren, der Zuschlag sei nur auf die am Ende tatsächlich "integrierten" Bauteile anzuwenden, nicht auf die "außen" "additiv" hinzugefügten Bauteile.

    Das wuerde doch nur funktionieren, wenn man es auf den "ganz alten Weg" (HOAI vor 2009, iirc) machen wuerde, also den Mehraufwand in den anrechenbaren Kosten mit einbringt, oder?


    Ansonsten ist die Formulierung seit der HOAI 2013 doch recht eindeutig:

    "§ 36 (1): Für Umbauten und Modernisierungen von Gebäuden kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 33 Prozent auf das ermittelte Honorar schriftlich vereinbart werden."

    Ist dieses Vorgehen vielleicht andernorts üblich und nur mir bisher nicht begegnet?

    Nein, kenne ich so aus dem Bereich der TGA auch nicht.

  • Blöde Frage vorab: Wer erbingt die Leistungen für die Leistungsphasen 2-4?


    Eine derartige Splittung ist mir bisher noch nie untergekommen. Ich kann sie auch aus dem Verordnungstext nicht rauslesen, genau wie karo1170 schon schrieb.


    Wurde bei den anrechenbaren Baukosten denn die mitzuverarbeitende Bausubstanz schon berücksichtigt.

    Verflucht sei, wer einen Blinden irren macht auf dem Wege!

    5.Mose 27:18

  • Blöde Frage vorab: Wer erbingt die Leistungen für die Leistungsphasen 2-4?

    Die wurden bereits von einem Kollegen erbracht, der nach fünf Jahren Bearbeitung durch die Genehmigungsbehörde in Rente gegangen ist. Nach insgesamt 7 Jahren Bearbeitungszeit soll jetzt gebaut werden. Den Zusammenhang zur Fragestellung sehe ich nicht.

    Wurde bei den anrechenbaren Baukosten denn die mitzuverarbeitende Bausubstanz schon berücksichtigt.

    Nein, wurde nicht gemacht, bringt nach meinem Verständnis hier aber weniger als der Umbauzuschlag.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


    Der Betreiberverein dieses Forums freut sich über Spenden von Fragenden, denen hier kostenlos geholfen wurde. Kurze Wege führen über Paypal oder eine Banküberweisung. Beiträge und Beitragsteile als Moderator ab 04/23 kursiv gesetzt.

  • Den Zusammenhang zur Fragestellung sehe ich nicht.

    Hauptsächlich Neugier aber auch die Suche nach Hinweisen zu den Sparideen der Bauherren.

    Ergebnis: Die etwas ungewöhnliche Kombination hat nichts mit falschen Einsparwünschen der Bauherren zu tun ;)

    Verflucht sei, wer einen Blinden irren macht auf dem Wege!

    5.Mose 27:18

  • Den Zuschlag würden sie also für an die Holzbalken angelaschte Kragarme und neue Fenster zahlen, nicht aber für den auskragenden Teil des Balkons ab Außenseite Fassade, dessen Platte, die Umwehrung und die Entwässerung etc..

    Bei diesen Konstruktionen entsteht m.E. auch ein größerer Aufwand für die auskragenden Teile, weil allein durch die Balkenlage Zwangspunkte entstehen, die beim Neubau nicht existieren. Ähnliches würde ggf. für die Anbindung an die Fassade, Planung der Entwässerung usw. gelten.

    __________________
    Gruß aus Oranienburg
    Thomas

  • mvb und ubz gelten unabhängig voneinander gemeinsam.

    da beides sowieso vorher vertraglich geregelt wird, kann es hinterher keine debatten geben.

    die regelungen in der hoai sind sowieso eindeutig - da gibt´s keine rosinenpickerei in die eine oder andere richtung.

    mvb bringt nach meiner erfahrung einen deutlichen (und notwendigen) beitrag zum honorar.