Herstellerangaben verbindlich für den Handwerker?

  • Hallo Forum -Teilnehmer,


    meine Frage ist ob ein Handwerker bei der Ausführung der Arbeiten sich an Angaben vom Hersteller zu halten hat?

    In meinem Fall speziell für Bodenbelagsarbeiten.


    Danke an alle Teilnehmer

  • Kannst Du die Frage bitte konkretisieren?

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Vermutlich geht es um seinen KLick-Vinyl Boden und den Wandabstand.


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  • Du hast Anspruch auf ein mangelfreies Gewerk. Wenn der Randabstand groß genug ist, damit der Belag im Sommer nicht an die Wand stößt und Wellen wirft, und gleichzeitig klein genug, damit er auch im Winter von den Sockelleisten überdeckt wird, dann ist doch alles gut.

  • Hier um Klick-Vinyl und dabei die Angaben zu des Herstellers zu den Dehnfugen zur Wand. Sind diese vom Handwerker einzuhalten?

    Der Handwerker hat ohne besondere Vereinbarung immer die „anerkannten Regeln der Technik“ einzuhalten. Darüber hinaus hat er auch die Herstellervorgaben zur Verarbeitung einzuhalten, sofern diese nicht den a.R.d.T. widersprechen, sondern bspw. über diese hinausgehen oder wenn ohne deren Einhaltung Garantieversprechen oder die Gewährleistung des Herstellers verloren gehen. Sofern die bestimmungsgemäße Funktion des Werkes nicht gegeben ist, liegt aber auch bei Einhaltung der a.R.d.T. und der Herstellervorgaben ein Mangel vor siehe hier .


    Insofern ist feelfree zuzustimmen.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Der Handwerker hat ohne besondere Vereinbarung immer die „anerkannten Regeln der Technik“ einzuhalten. Darüber hinaus hat er auch die Herstellervorgaben zur Verarbeitung einzuhalten, sofern diese nicht den a.R.d.T. widersprechen, sondern bspw. über diese hinausgehen oder wenn ohne deren Einhaltung Garantieversprechen oder die Gewährleistung des Herstellers verloren gehen. Sofern die bestimmungsgemäße Funktion des Werkes nicht gegeben ist, liegt aber auch bei Einhaltung der a.R.d.T. und der Herstellervorgaben ein Mangel vor siehe hier .


    Insofern ist feelfree zuzustimmen.

    Das ist richtig. Wobei bei nahezu keinem Gewerk gesehen habe, dass ein Handwerker alles zu 100 % einhält.

    Sowas geht auch oft gut, nur wenn halt nicht, dann hat der Hersteller sein Trumpf in der Hand.

    Wobei man sagen muss, dass es wohl eine der leichtesten Aufgaben sein dürfte, Randabstände einzuhalten.


    Gruß

  • Das ist richtig. Wobei bei nahezu keinem Gewerk gesehen habe, dass ein Handwerker alles zu 100 % einhält.

    Geringfügige Abweichungen haben normalerweise keinen nennenswerten Einfluss auf die Funktion eines Produkts (bzw. Werkes). Weicht der Handwerker erheblich von den Vorgaben ab, dann müsste er darlegen, warum die von ihm gewählte Ausführung gleichwertig ist. Diesen Nachweis zu führen dürfte in den meisten Fällen schwierig, oder zumindest mit viel Aufwand verbunden sein.


    Im Fall des TE sollte sich ein Überschreiten des Abstands zur Wand als unkritisch erweisen, eine ausreichende Überdeckung durch die Sockelleiste ist wohl gewährleistet. Die Unterschreitung hingegen könnte sich als Mangel darstellen.

    Deswegen hatte ich im obigen link auch geschrieben, dass man an der Stelle mit der Unterschreitung versuchen könnte das Paneel noch 2-3mm mit dem Zugeisen zu ziehen. Ansonsten packt man halt sein Werkzeug aus und schneidet die paar Millimeter nach, das ist eine Sache von 1 Minute. Das geht schneller als darüber nachzudenken, ob in diesem speziellen Fall (Raumgröße?) auch ein Wandabstand von 2mm ausreichend ist.


    Bei solchen Bodenbelägen empfehlen die Hersteller typischerweise einen Wandabstand von 1mm/m, min. jedoch 5mm. Bei größeren Räumen, insbesondere bei schwimmender Verlegung, wird man den Wandabstand größer wählen.

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