Legaldefinition "Vorhaltung (einer) Baustelleneinrichtung"

  • Von einem öffentlichen Auftraggeber wurde unter Anwendung der VOB/B die Lieferung und Montage von vier Brandschutztüren beauftragt. Beauftragt wurden in separaten Postionen außer den Türen selbst (nach Stück) auch eine pauschalierte Position "Baustelleneinrichtung" mit einem Stück und "Vorhaltung der Baustelleneinrichtung" mit einer Woche. Durch nicht vom AN zu vertretende Umstände konnten die Türen termingerecht angeliefert und eingelagert, aber im Objekt erst später und nach und nach gebaut werden. Dafür wurden separate Anfahrten nachbeauftragt und beglichen. Erst mit Vorlage der Schlussrechnung wurden die BE und ihre Vorhaltung abgerechnet, erstere mit dem beauftragten 1 Stück, letztere überraschender Weise mit 20 Wochen. Eine Nachbeauftragung hierfür wurde nicht angeboten und auch nicht beauftragt.


    Die Objektüberwachung wendet ein, dass keinerlei BE erfolgt sei, sondern je Montagetag das erforderliche Werkzeug jeweils mitgebracht wurde (Bohrmaschine, Mörteleimer, Schrauber, ...), würde aber im Einvernehmen mit dem AG / Bauherrn die Position so freigeben, da diese Leistung ja beauftragt und im Ergebnis auch umgesetzt wurde (Werkzeug war immer da, wenn es gebraucht wurde). Der AN widerspricht der Kürzung der Position zur Vorhaltung auf Null und argumentiert, auch das Mitführen von Werkzeugen in Firmenfahrzeugen sei ein Vorhalten der Werkzeuge und damit der BE und diese deswegen über den gesamten Zeitraum zwischen Anlieferung der Türen und dem letzten Montagetage zu vergüten, also 20 Wochen


    Die Objektüberwachung staunt und sagt: Das kann allein schon deshalb nicht berechtigt sein, weil die so verstandene BE keine Blockade der Werkzeuge für Dritte bedeutete - die Fahrzeuge wurden ja für andere Einsätze genutzt und diese Nutzungen wären gegenzurechnen.


    Kurz: Ist eine Legaldefinition einer "Baustelleneinrichtung" oder der "Vorhaltung einer Baustelleneinrichtung" (bspw. in der VOB/B oder VOB/C) oder ein obergerichtliches Urteil zum Thema "indirekte Vorhaltung eine VE" bekannt? Und wenn ja, was sagen diese?

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Mir ist zumindest keine bekannt. Ich schreibe "Baustelleneinrichtung" IMMER als eigenen Titel, bestehend aus mehreren Position, die genau definieren, was zu leisten ist, aus. Z.B. X m Bauzaun. +Vorbemerkung, in der sinngemäß immer sowas wie "Transportfahrzeuge zählen nicht als Teil der Baustelleneinrichtung und werden nicht vergütet.

    Weil ich auf genau DIE Debatte keine Lust habe

    Auch von kommunalen AG mit z.T. extra BVB und ZVB (seitenlang) kenne ich keine Definition.

    Soll der AN doch mal seine Urkalkulation dazu offenlegen. :P

    :glaskugel: Antwort: Meine was????

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  • Soll der AN doch mal seine Urkalkulation dazu offenlegen. :P

    :glaskugel: Antwort: Meine was????

    Hat er schon. Da steht die gesamte Ausstattung seiner "Werkstattwagen" drauf, 50 Positionen. Diese ist nicht strittig, nur dass er sie über den gesamten Zeitraum exklusiv für den AG bereitgehalten hat - ohne dies mitzuteilen.


    Nach VOB/C (hier: DIN 18 360) ist die Einrichtung der Baustelle nach meinem Verständnis keine besondere Leistung. Es bürgert sich aber immer mehr ein, diese separat zu vergüten. Ich hätte das hier so nicht ausgeschrieben, da es nur um eine Leiter, eine Bohrmaschine und eine Werkzeugkasten ging.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Hat er schon.

    OK. Schade. Meist zieht der "Trick". Aber dann halt nicht. Da bliebe dann nur über den EP zu verhandeln, da die Masse (zeit) ja erheblich mehr geworden ist. Könnte aber auch nach hinten losgehen, weil so viele Unterbrechungen drin waren. Nicht, dass er am End noch X% mehr haben will :motz2:

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  • Da bliebe dann nur über den EP zu verhandeln, da die Masse (zeit) ja erheblich mehr geworden ist.

    Das wiederum sehe ich nicht ein, denn er hat auf der Baustelle exakt nichts vorgehalten. Und wenn die abzurechnende Einheit "null" ist, spielt ihr EP keine Rolle.

    Könnte aber auch nach hinten losgehen, weil so viele Unterbrechungen drin waren.

    Ich sehe da eher die Nutzung der "BE" zu Gunsten Dritter, welche offensichtlich stattgefunden haben muss, da alle Baustellentermine erst nach ca. 10 Werktagen Vorlauf umgesetzt werden konnten.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Über § 2 Abs. 3 VOB/B Mengenäbnderungen von mehr als 10 % in Kombination mit dem BGH-Urteil vom 21.11.2019 Az.: VII ZR 10/19 kommt die Lösung.


    Damit erfolgt die Preisermittlung für Mengenmehrungen in einzelnen Positionen nach den tatsächlich erforderlichen Kosten.


    P.S.: Blöd ausgeschrieben und rotzfrecher Versuch der Ausnutzung dieser Schwachstelle.

    Verflucht sei, wer einen Blinden irren macht auf dem Wege!

    5.Mose 27:18

  • Ich würde ihm die eine Woche bezahlen und die zusätzlich vereinbarten Anfahrten.

    Mit allem anderen hat er kaum eine Chance.

    Verflucht sei, wer einen Blinden irren macht auf dem Wege!

    5.Mose 27:18

  • Der entscheidende Punkt ist aus meiner Sicht ob ein mit Werkzeugen beladenes Firmenfahrzeug eine "Baustelleneinrichtung" sein kann. Und dann stellt sich mir noch die Frage, was dessen "Vorhaltung" ausmacht.

    Ich würde ihm die eine Woche bezahlen und die zusätzlich vereinbarten Anfahrten.

    Das ist in ähnlicher Form mein momentaner Standpunkt, wobei ich die Vorhaltung generell nicht einsehe, weil er auf der Baustelle nichts vorgehalten hat.

    Über § 2 Abs. 3 VOB/B Mengenäbnderungen von mehr als 10 % in Kombination mit dem BGH-Urteil vom 21.11.2019 Az.: VII ZR 10/19 kommt die Lösung.

    Dem kann ich noch nicht folgen. Wie meinst Du das genau?


    Mir geht es nicht um die Höhe des EP für die um 2.000 % angewachsene Menge, welcher eh schon abenteuerlich ist, sondern um die Tatsache, dass auf der Baustelle nichts vorgehalten wurde.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Die im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Interessen der Parteien nach Treu und Glauben ergibt, dass - wenn nichts anderes vereinbart ist - für die Bemessung des neuen Einheitspreises bei Mehrmengen im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B die tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge maßgeblich sind.

    Die tatsächlich angefallenen Mehrkosten sind über die zusätzlich vereinbarte Vergütung für die Anfahrten abgegolten.

    Da in der Zwischenzeit keinerlei Baustelleneinrichtung vor Ort vorgehalten werden musste liegt der neue Einheitspreis bei 0,00 €.

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    5.Mose 27:18

  • also eine wirkliche Definition kenne ich dazu auch nicht.


    In meinen Augen ist das fehlerhaft ausgeschrieben.

    Wenn keine Baustelleneinrichtung vorgehalten wurde dann wäre die Alternative das er jedes Mal die Baustelle neu eingerichtet hat und somit Vorhalten entfällt dafür die Menge bei der Baustelleneinrichtung steigt.

  • Die tatsächlich angefallenen Mehrkosten sind über die zusätzlich vereinbarte Vergütung für die Anfahrten abgegolten.

    Da in der Zwischenzeit keinerlei Baustelleneinrichtung vor Ort vorgehalten werden musste liegt der neue Einheitspreis bei 0,00 €.

    Danke, jetzt habe ich verstanden, was Du meinst. Im Ergebnis entspricht das genau dem aktuellen Beauftragungs- und Abrechnungsstand.

    In meinen Augen ist das fehlerhaft ausgeschrieben.

    Das sehe ich auch so, bin hier aber nur mit den Grundleistungen der LP 7 und 8 nach HOAI beauftragt. Meinen AG möchte ich da nicht schlecht aussehen lassen, muss jetzt also einfach 'mal das Beste daraus machen.

    Wenn keine Baustelleneinrichtung vorgehalten wurde dann wäre die Alternative das er jedes Mal die Baustelle neu eingerichtet hat und somit Vorhalten entfällt dafür die Menge bei der Baustelleneinrichtung steigt.

    De facto hat er vereinfacht gesagt 5 x seine 2,0 m Leiter, seine Bohrmaschine und seinen Werkzeugkasten jeweils morgens 50 m durch's Haus getragen und abends wieder zurück. Unter BE verstehe ich etwas anderes: Gerüste, größere / schwerere Werkzeuge, eher also Maschinen, Abdeckungen, Verlegen von eigener Strom- oder Wasserversorgung etc. das hat es aber alles bei diesem AN nicht gegeben, er hat ja auch nur Türen eingebaut.


    Ich habe genau nachgesehen: Die BE ist mit 1.200 € pauschal beauftragt (davon explizit 400 € für Lohn und 800 € für Material), die Vorhaltung mit 368 € beauftragt (davon 100 € für Lohn und 268 € für Material). Das ist ja noch widersinniger: Er hat bei beiden Positionen keine Maschinen / Geräte abgerechnet, die ja bei einer BE anzusetzen wären, sondern Material, also verarbeitetes Material und Lohn, also Arbeitskraft und da stellt sich die Frage, was das Personal da für 100 € / Wo getan hat und welches Material im Wert von 268 € / Wo da wofür verbraucht wurde.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Hallo,

    ich kenne den genauen Leistungstext der BE nicht, jedoch kalkuliere ich beim Rohbau auch den Teil der Bauüberwachung (Polier) der nicht den Einzelkosten der Teilleistung zugerechnet werden kann in diese Position mit ein. Der Polier nimmt z.B. an den Baubesprechungen teil etc. ist also nicht die ganze Zeit produktiv. Man könnte also argumentieren, dass sich durch die Verzögerung auch der Aufwand für die örtliche Bauüberwachung erhöht hat und dadurch die Verlängerung gerechtfertigt ist. In dem vorliegenden Fall ist das natürlich eine sehr dünne Argumentation.

    Jochen

  • ob ein mit Werkzeugen beladenes Firmenfahrzeug eine "Baustelleneinrichtung" sein kann.

    Genau deswegen habe ich obigen Passus in meinen Auschreibungen drin.

    Nach einer leidigen Diskussion unter Einbeziehung des AG und dessen Rechtsabteilung. Ergebnis: Ohne besondere (s.o.) Vereinbarung ist sowas nicht rechtssicher zu beanstanden. Ich glaube, da haben ausser mir noch zig Leute gewaltig mit den Zähnen geknirscht.

    Der Anstieg meiner Lernkurve war raketenstartgleich.


    Ich an Deiner Stelle würde dem AG raten, zu zahlen. Oder zu kürzen und zu schauen, wie weit der AN dann mit seiner Dreistigkeit noch geht. Ob er das Geld für einen Anwalt riskiert.

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  • ich kenne den genauen Leistungstext der BE nicht,

    Das können wir ändern:


    Pos. 20 „Baustelleneinrichtung“

    Hierzu sämtliche zur Durchführung der angebotenen Bauleistungen benötigte Baumaschinen, Werkzeuge und Werkzeugmaschinen, etc. antransportieren, für die gesamte Bauzeit vorhalten und nach Beendigung der Maßnahmen abtransportieren. Die Kosten für Wartung und Reinigung sind im Preis enthalten.

    1 pauschal


    Pos. 21 „Vorhalten der Baustelleneinrichtung“

    Vorhalten der Baustelleneinrichtung für nicht eigenverschuldete Bauzeitverlängerung.

    1 StckWo

    jedoch kalkuliere ich beim Rohbau auch den Teil der Bauüberwachung (Polier) der nicht den Einzelkosten der Teilleistung zugerechnet werden kann in diese Position mit ein. Der Polier nimmt z.B. an den Baubesprechungen teil etc. ist also nicht die ganze Zeit produktiv. Man könnte also argumentieren, dass sich durch die Verzögerung auch der Aufwand für die örtliche Bauüberwachung erhöht hat und dadurch die Verlängerung gerechtfertigt ist.

    Das ist plausibel und berechtigt und wurde hier bei mehreren anderen Gewerken auch genau so gehandhabt.


    Anderen Gewerken wird die verlängerte Vorhaltung der BE auch im nachgewiesenen Umfang vergütet. Nur ist hier eben keinerlei BE über die täglichen Arbeitszeiten hinaus vorgehalten worden.


    Im konkreten Fall war der AN leider gerade bei keiner von rd. 50 Bauablaufbesprechungen zugegen und nur exakt zur Ausführung seiner Arbeiten anwesend. Auf die Ausführung war er relativ schlecht vorbereitet (mehrfach fehlende Bauteile und so erneut fällig werdende Anfahrten).

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Pos. 20 „Baustelleneinrichtung“

    Hierzu sämtliche zur Durchführung der angebotenen Bauleistungen benötigte Baumaschinen, Werkzeuge und Werkzeugmaschinen, etc. antransportieren, für die gesamte Bauzeit vorhalten und nach Beendigung der Maßnahmen abtransportieren. Die Kosten für Wartung und Reinigung sind im Preis enthalten.

    1 pauschal

    Dann darf er die Bauleitung nicht einkalkulieren, da sich der Leistungstext explizit auf die Maschinen bezieht. Dies ist nur möglich wenn der Leistungstext weiter gefasst ist. Im vorliegenden Falle wäre das eine Mischkalkulation und ist nicht zulässig.

  • Ganz klar,


    Pos 20 ist nicht erfolgt und somit nicht zu vergüten.

    und wenn Pos 20 nicht erfolgte, ist Pos 21 auch hinfällig.


    Aber ehrlich, wer hat denn den Positionstext verfasst? das ist ja ein höchst diskutabler text.

    Da kann man dann drum streiten ob Pos 20 zu 20% erfolgte oder zu 50% erfolgte.

    Solang er nichts vorgehalten hat auf der Baustelle ist die Baustelle nicht eingerichtet worden. (wegen ein Paar Türen...) ohjeohje

    Edit: was heist denn genau "Vorhalten". Ist das vielleicht das Interpretationsmonster?

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  • Pos. 20 „Baustelleneinrichtung“

    Hierzu sämtliche zur Durchführung der angebotenen Bauleistungen benötigte Baumaschinen, Werkzeuge und Werkzeugmaschinen, etc. antransportieren, für die gesamte Bauzeit vorhalten und nach Beendigung der Maßnahmen abtransportieren. Die Kosten für Wartung und Reinigung sind im Preis enthalten.

    1 pauschal

    .... Entscheidung der VOB-Stelle Niedersachsen vom 28. Mai 2015: Hat der Auftragnehmer nach dem LV eine Büro-Containeranlage und die BE für die "gesamte Zeit der beauftragten Leistungen" vorzuhalten, besteht diese Verpflichtung für die Dauer der Gesamtbaustelle und nicht nur für den Zeitraum, in dem der Auftragnehmer seine Leistungen auszuführen hat.

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  • .... Entscheidung der VOB-Stelle Niedersachsen vom 28. Mai 2015: Hat der Auftragnehmer nach dem LV eine Büro-Containeranlage und die BE für die "gesamte Zeit der beauftragten Leistungen" vorzuhalten, besteht diese Verpflichtung für die Dauer der Gesamtbaustelle und nicht nur für den Zeitraum, in dem der Auftragnehmer seine Leistungen auszuführen hat.

    Interessant, aber hier nicht der Kern der Frage! Es wurde am Objekt nichts vorgehalten. Der AN argumentiert mit der Vorhaltung in seinen Firmenwagen, die aber nur zu einem Bruchteil der abgerechneten Zeit im Objekt waren.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Entscheidung der VOB-Stelle Niedersachsen vom 28. Mai 2015: Hat der Auftragnehmer nach dem LV eine Büro-Containeranlage und die BE für die "gesamte Zeit der beauftragten Leistungen" vorzuhalten, besteht diese Verpflichtung für die Dauer der Gesamtbaustelle und nicht nur für den Zeitraum, in dem der Auftragnehmer seine Leistungen auszuführen hat.

    Über diese Entscheidung bin ich auch gestolpert, halte sie im konkreten Fall aber nicht für einschlägig.

    Nach meinem Verständnis zielt diese Entscheidung wohl auf Generalunternehmer ab, die einen Teil der Leistung, z. B. den Rohbau selbst erbringen und den Rest durch Subunternehmer. Da darf IMHO nach dieser Entscheidung der GU nach Abschluss der Rohbauarbeiten (also nach dem Richtfest ;):bier: ) die BE nicht räumen.


    Im konkreten Fall hat der Auftraggeber im LV über OZ 20 einen Ausführungszeitraum definiert, in dem die Baustelle einzurichten, die BE vorzuhalten und an dessen Ende die Baustelle zu räumen ist. In OZ 21 hat er dann zusätzlich die Vorhaltung der BE ausgeschrieben, wenn sich die Bauzeit durch nicht vom AN zu verantwortende Tatsachen verlängert.


    Wenn ich Skeptiker richtig verstanden habe, ist weder die Tatsache, dass sich die Bauzeit um x Wochen verlängert hat, noch die Tatsache dass der AN grundsätzlich berechtigt wäre, Vorhaltekosten für die BE abzurechnen (so sie denn entstanden wären), streitig. Streitig ist die Frage, ob die Vorhaltekosten so, wie vom AN, angesetzt werden dürfen, in dem die Vorhaltekosten für eine Woche mit den x Wochen der Bauzeitverlängerung multipliziert werden.


    Wenn ich Skeptiker weiterhin richtig verstanden habe, hat die Baustelle während der Bauzeitverlängerung immer wieder für länge Zeiten still gestanden. Meiner Meinung nach, gestützt durch diese Ausführungen (sowie nach dem Link durch die BGL 2020), darf der AN nur für die ersten 10 Kalendertagen der Stillliegezeit die volle Abschreibung und Verzinsung sowie die volle Reparaturkosten berechnen; ab dem 11. Kalendertag dann 75% der Abschreibung und 10% der Reparaturkosten. Nach dieser Definition der Stilliegezeiten bei Geräten müssen die Geräte allerdings während der gesamten Stillliegezeit auf der Baustelle verbleiben. Dies könnte man nun tatsächlich so verstehen, dass Vorhaltekosten nur dann abgerechnet werden dürfen, wenn die Geräte während der gesamten Bauzeit auf der Baustelle verbleiben.


    Im hier vorliegenden Fall würde ich bei der Rechnungsprüfung wohl so vorgehen, dass ich Vorhaltekosten für die Tage der Bauzeitverlängerung, an denen tatsächlich auf der konkreten Baustelle gearbeitet wurde, akzeptieren würde, nicht aber pauschal für die gesamten x Wochen, da die Geräte ja nicht auf der Baustelle verblieben sind und somit auch auf anderen Baustellen zum Einsatz gekommen sein könnten und somit die Vorhaltekosten mehrfach abgerechnet werden würden.


    Abschließend hier noch eine Definition der Vorhaltezeit, die ggfs. auch hilfreich ist.

    Der Bauende soll nicht herumtasten und versuchen. Was stehen bleiben soll, muß recht stehen und wo nicht für die Ewigkeit doch für geraume Zeit genügen. Man mag doch immer Fehler begehen, bauen darf man keine. (Johann Wolfgang von Goethe, Wilhelm Meisters Wanderjahre)


    Rings um euch liegt die weite Welt: Ihr mögt euch einzäunen, aber euer Zaun wird sie nicht fern halten. (J.R.R. Tolkien, Derr Herr Der Ringe, Erster Teil: Die Gefährten)

  • Meiner Meinung nach, gestützt durch diese Ausführungen (sowie nach dem Link durch die BGL 2020), darf der AN nur für die ersten 10 Kalendertagen der ....

    in deiner Quelle steht aber auch, das die BGL2020 nicht bindend ist und auch nicht vereinbart ist.

    Daher finde ich die Staffelung unrichtig... und gerade auf diese Tätigkeit bezogen höchst strittig.

    Zu klären wäre noch, wie der Vortext der Ausschreibung aussieht. ist darin zu erkennen das die arbeiten nach Baufortschritt getätigt werden sollen.

    keine Vergütung für die vereinzelte und verzögerte Montage zulässig.

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  • in deiner Quelle steht aber auch, das die BGL2020 nicht bindend ist und auch nicht vereinbart ist.

    Richtig, die BGL ist für den Unternehmer im Rahmen seiner Kalkulation nicht binden. Er kann die Vorhaltekosten für Baugeräte auch anders ermitteln. Die Anwendung der BGL als Kalkulationsgrundlage muss aber auch nicht vertraglich vereinbart werden. Es steht dem Unternehmer frei diese anzuwenden oder es zu lassen.


    Nichtdestotrotz stellt die BGL eine im Baugewerbe übliche Kalkulationsgrundlage da, wie hier erläutert wird.

    Daher finde ich die Staffelung unrichtig... und gerade auf diese Tätigkeit bezogen höchst strittig.

    Hier bin ich Deiner Meinung. Die pauschale Staffelung für die Vorhaltekosten während Stillliegezeiten ist im konkreten Fall nicht pauschal anwendbar. Der Unternehmer müsste hier IMHO nachweisen, dass er in den Zeiten, in denen er nicht auf der konkreten Baustelle tätig war, die Geräte nicht auf anderen Baustellen einsetzen konnte bzw. dass er auf Grund des laufenden Auftrag in den "Wartezeiten" nicht in der Lage war andere Aufträge anzunehmen.

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  • Doppelt gemoppelt?


    Erst einmal bezweifle ich, dass man hierfür überhaupt eine BE vergüten muss. Bei Rohbau natürlich schon (Kran, Container, WC,...usw). Der Nachunternehmer, hier Türenmonteur, aber hat doch gar keine echte BE. Hätte er eine , so müsste der ganze Krempel (zwei Bohrmaschinen und eine Mörteleimerchen?) auf der Baustelle gelagert werden.


    Wenn es dann zu einer zeitverzögerten Montage kam und der AN immer wieder einzeln anfahren musste, hatte er natürlich Rüstzeiten (Bohrmaschine suchen, einpacken und auf Transporter laden), sowie Anfahrtszeit. Diese aber ist ja wohl unstrittig. Somit sehe ich die "mobile" BE, nämlich die immer wieder durchgeführte Anfahrt + Rüstzeit, als vergütet an (hattest Du ja so ähnlich geschrieben). Darauf nochmals BE zu berechnen wäre mE eine Doppelberechnung. Dann müssten eben die Anfahrten wegfallen.


    Das ist höchstrichterlich nach der Lex Thomas hiermit entschieden!

  • Erst einmal bezweifle ich, dass man hierfür überhaupt eine BE vergüten muss.

    Das ist ja gerade die Krux.

    Die BE ist Nebenleistung (DIN 18299 VOB/C). Wird sie aber gesondert ausgeschrieben, ist sie auch gesondert zu vergüten. Zudem ist der Text des LV's mehr als schlampig.


    Off-Topic:

    P.S.: Ich suche gerade den Punkt, dass die Objektüberwachung nicht auch mit LPh 6/7 beauftragt war. Finde die aber nicht.

    War das nur eine Annahme von mir ;)

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    5.Mose 27:18

  • Die OÜ ist als Nachunternehmer eines GP ausschließlich mit der LP 8 beauftragt und hat das LV erst nach der Beauftragung zu lesen bekommen. Die OÜ hat aber im Vorfeld die letzten zwei Ausschreibungen noch vor Versand zur Prüfung vorgelegt bekommen und als besondere Leistung komplett nach StLB neu ausgeschrieben. Da gibt es solche Probleme nicht.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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