Von einem öffentlichen Auftraggeber wurde unter Anwendung der VOB/B die Lieferung und Montage von vier Brandschutztüren beauftragt. Beauftragt wurden in separaten Postionen außer den Türen selbst (nach Stück) auch eine pauschalierte Position "Baustelleneinrichtung" mit einem Stück und "Vorhaltung der Baustelleneinrichtung" mit einer Woche. Durch nicht vom AN zu vertretende Umstände konnten die Türen termingerecht angeliefert und eingelagert, aber im Objekt erst später und nach und nach gebaut werden. Dafür wurden separate Anfahrten nachbeauftragt und beglichen. Erst mit Vorlage der Schlussrechnung wurden die BE und ihre Vorhaltung abgerechnet, erstere mit dem beauftragten 1 Stück, letztere überraschender Weise mit 20 Wochen. Eine Nachbeauftragung hierfür wurde nicht angeboten und auch nicht beauftragt.
Die Objektüberwachung wendet ein, dass keinerlei BE erfolgt sei, sondern je Montagetag das erforderliche Werkzeug jeweils mitgebracht wurde (Bohrmaschine, Mörteleimer, Schrauber, ...), würde aber im Einvernehmen mit dem AG / Bauherrn die Position so freigeben, da diese Leistung ja beauftragt und im Ergebnis auch umgesetzt wurde (Werkzeug war immer da, wenn es gebraucht wurde). Der AN widerspricht der Kürzung der Position zur Vorhaltung auf Null und argumentiert, auch das Mitführen von Werkzeugen in Firmenfahrzeugen sei ein Vorhalten der Werkzeuge und damit der BE und diese deswegen über den gesamten Zeitraum zwischen Anlieferung der Türen und dem letzten Montagetage zu vergüten, also 20 Wochen
Die Objektüberwachung staunt und sagt: Das kann allein schon deshalb nicht berechtigt sein, weil die so verstandene BE keine Blockade der Werkzeuge für Dritte bedeutete - die Fahrzeuge wurden ja für andere Einsätze genutzt und diese Nutzungen wären gegenzurechnen.
Kurz: Ist eine Legaldefinition einer "Baustelleneinrichtung" oder der "Vorhaltung einer Baustelleneinrichtung" (bspw. in der VOB/B oder VOB/C) oder ein obergerichtliches Urteil zum Thema "indirekte Vorhaltung eine VE" bekannt? Und wenn ja, was sagen diese?