Baugenehmigung für die Beseitigung einer baulichen Anlage

  • Guten Tag,

    ich habe ein Grundstück gekauft und möchte den widerrechtlich aufgeschütteten Erdwall auf dem Grundstück im Innenbereich beseitigen.

    Nach §61 (3) 3. der SächsBO ist die Beseitigung aus meiner Sicht verfahrensfrei (Anlage die keine Gebäude sind und unter 10 m Höhe).

    Das Bauamt möchte -aus welchem Grund auch immer- einen Bauantrag von mir haben, weil es sich um eine "Geländeregulierung" handeln würde.

    Der Erdwall ist allerdings eindeutig eine bauliche Anlage, die weder formell noch materiell genehmigungsfähig ist.

    Kann mir jemand einen Tipp geben?


    Vielen Dank

  • Wer hat den Erdwall wann und zu welchem Zweck aufgeschüttet?

    Ich kenne mich jetzt mit der sächsischen BO nicht aus, aber mir kommt das auch seltsam vor. Sollen die vom Bauamt doch mal sagen, warum genau sie einen Bauantrag wollen? Was passiert, wenn Du keinen einreichst?

    Gefährlich ist's, wenn Dumme fleißig werden!

  • Sollen die vom Bauamt doch mal sagen, warum genau sie einen Bauantrag wollen? Was passiert, wenn Du keinen einreichst?

    Dann wird das Bauamt die närrische Session damit eröffnen, unter dem Abspielen närrischer Einmarschmusik zur Ersatzvornahme zu schreiten und die Erde auf Kosten des Ordnungswidrigen wieder aufzuschütten *LOL*

  • Möglicherweise zielt die Forderung der Bauaufsicht nach einen Antrag/Baugenehmigung eher in Richtung der Entsorgung als der Genehmigung? Es gibt dazu ein handliches Merkblatt für Sachsen:


    LDS Entsorgung


    Dort ist auf S.2 und S.3 auch nochmal zusammengefasst, was man wie darf und was wie geprüft werden soll.

  • Dann wird das Bauamt die närrische Session damit eröffnen, unter dem Abspielen närrischer Einmarschmusik zur Ersatzvornahme zu schreiten und die Erde auf Kosten des Ordnungswidrigen wieder aufzuschütten *LOL*

    ???

    Möglicherweise zielt die Forderung der Bauaufsicht nach einen Antrag/Baugenehmigung eher in Richtung der Entsorgung als der Genehmigung? Es gibt dazu ein handliches Merkblatt für Sachsen:


    LDS Entsorgung


    Dort ist auf S.2 und S.3 auch nochmal zusammengefasst, was man wie darf und was wie geprüft werden soll.

    Zitat Seite 2:

    In Sachsen sind im Rahmen des bauordnungsrechtlichen Verfahrens Aufschüttungen

    und Abgrabungen mit einer Höhe oder Tiefe bis zu 2 m und einer Grundfläche bis zu

    30 m², im Außenbereich bis zu 300 m² verfahrensfrei (§ 61 Abs. 1 Ziff. 9. SächsBO).

    Aufschüttungen und Abgrabungen in einem größeren Ausmaß als vorstehend genannt,

    sind darüber hinaus genehmigungsfreigestellt (also nur anzeigepflichtig), wenn die

    Maßgaben des § 62 SächsBO erfüllt werden.

    Unabhängig davon unterliegen abfall- und bodenschutzrechtliche Fragestellungen nicht

    der Prüfung durch die Bauaufsicht, weil diese Rechtsgebiete nicht zum aufgedrängten

    Fachrecht in diesem Verfahren gehören. Insofern dürfen die Baugenehmigungen auch

    keine diesbezüglich regelnden Nebenbestimmungen enthalten. Allenfalls können in

    ihrer Wirksamkeit gegenüber dem Bauherrn unverbindliche Hinweise zu diesen

    Sachverhalten gegeben werden.


    Warum genau also soll ein Bauantrag gestellt werden???

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  • Das Bauamt möchte -aus welchem Grund auch immer- einen Bauantrag von mir haben, weil es sich um eine "Geländeregulierung" handeln würde.

    Das verstehe ich insofern, wie der Erdwall ein Bauwerk ist, allerdings

    ich habe ein Grundstück gekauft und möchte den widerrechtlich aufgeschütteten Erdwall auf dem Grundstück im Innenbereich beseitigen. [...]

    Der Erdwall ist allerdings eindeutig eine bauliche Anlage, die weder formell noch materiell genehmigungsfähig ist.

    wenn der Wall eine Genehmigung noch nicht einmal im Ausnahmefall erwarten kann (woraus sich also wohl die Widerrechtlichkeit im Sinne des Bau- und Planungsrechts ergibt), dann müßte ja entsprechend unstrittig sein, daß das Ding da nicht sein darf. Folglich bist nicht Du der Geländeveränderer, sondern möchtest vielmehr nur Deiner als neuer Grundeigentümer auf Dich übergegangenen Pflicht nachkommen, dem unrechtmäßigen Zustand durch dessen Beseitigung abzuhelfen.

    Kann mir jemand einen Tipp geben?

    Aus meiner Sicht ist das Bauamt also eigentlich nur in Kenntnis zu setzen (was ja nun erfolgt ist), und dann seinerseits in der Pflicht, eine Beseitigungsanordnung zu erlassen. Ich würde an Deiner Stelle also nicht fragen, was und wie Du darfst (denn ob Du mußt, ist klar: das Ding ist illegal), sondern viel mehr einen Vorschlag zu einer einvernehmlichen Lösung unterbreiten, wie die unstrittig gebotene Beseitigung des Bauwerkes erfolgen soll. Das Amt weiß dann, daß 1. Du von der unrechtmäßigen Existenz des Walles weißt; 2. Rechtsnachfolger des bisherigen Beseitigungsverpflichteten bist; 3. einsichtig bist und die Unverzüglichkeit der Beseitigung keine Verhängung eines Ordnungsgeldes erfordern wird; 4. Du zur Beseitigung auf eigene Kosten bereit bist; 5. Du der Behörde die Gelegenheit gibst, Hinweise anzubringen. Die Behörde hat aus meiner Sicht dann keine andere Wahl, als Dir zu antworten "wir danken für Ihre Einsicht, die rechtlich gebotene Maßnahme durchzuführen" - entweder mit dem Zusatz "gegen die vorgeschlagene Vorgehensweise bestehen unsererseits keine Bedenken" oder mit dem Zusatz "bitte warten Sie jedoch ab, bist die Brutzeit des Deichwurms beendet ist". Das ist ja das Schöne an der öffentlichen Verwaltung, daß man sie mit dem Recht ggf. auch führen kann ;)

  • Wurde denn überhaupt schon behördlicherseits eine Beseitigung gefordert oder warum kommt die Behörde jetzt auf den Plan?

    Ich finde der Sachverhalt ist noch nicht ausreichend geschildert.

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  • In meiner Einfältigkeit würde ich es so sehen, dass dort kein Erdwall ist, weil auch keines genehmigt wurde. Gräbt man den jetzt weg, war nie einer da. :)

    Du musst immer einen Plan haben. Denn wenn Du keinen hast, dann wirst Du Teil eines anderen Planes...