Bebauungsplan und Bayerische Bauordnung: Carport erlaubt und wie?

  • Hallo Bau- und Planungsexperten,


    als langjähriger stiller Mitleser, der schon oft von den Foren-Einträgen und -Antworten profitiert hat (Haus ist erfolgreich gebaut), habe ich jetzt auch einmal eine direkt Frage:


    Meine Frage:

    - Darf ein Carport an der geplanten Stelle gebaut werden und wenn ja: Wie?


    Hintergrund-Infos:

    - Grundstück mit Haus in Bayern (BayBO)

    - Gültiger Bebauungsplan mit Sonderregelung für Carports (im Bildanhang)


    Besonderheiten für den geplanten Standort des Carports:

    - Grundstücksgrenze mit öffentlichem Parkplatz (Nachbar quasi Gemeinde)

    - Garage mit 5,50m Länge bereits auf der anderen Grundstücksgrenze (anderer Nachbar) gebaut


    Situation:

    Um endlich die Einkäufe trocken in die Küche zu bringen, wollen wir auf der Südseite den bereits geplanten Stellplatz mit einem Carport (3,50m x 5,50m) überdachen (grüne Markierung).

    Laut B-Plan darf man diese nach meinem Verständnis auch außerhalb der Baugrenzen bauen, muss aber 1m Abstand mit dem Dach zur Straße halten. Da ich jetzt direkt neben dem Grundstück einen öffentlichen Parkplatz habe (quasi das Carport dann auch parallel zum Straßenrand steht), würde ich hier auch einen Meter Abstand halten.

    - > Damit steht das Carport nicht mehr auf der Grenze, was aber nach B-Plan ja in Ordnung sein sollte, oder?


    Was mich stutzig macht, ist die Angabe im Bebauungsplan zu den Nebenanlagen mit Mindest-Abstand 3,00m zu öffentlichen Verkehrsflächen.

    -> Gilt dies nur für die Nebenanlagen außer Stellplätzen, Carports und Garagen?

    -> Oder ist eine öffentliche Verkehrsfläche etwas anderes als die Straße bzw. Straßenbegrenzungslinie?


    Sonst würde es sich nach meinem Verständnis widersprechen.

    Ich will hier einfach sicher gehen, dass ich nicht nachher rückbauen muss. Wenn die Gemeinde der "Nachbar" ist, sollte man besser vorsichtig sein...deshalb will ich auch erstmal dort nicht direkt nachfragen, bevor ich nicht die richtigen Argumente habe :rulez:


    Ergänzung:

    Um es noch komplizierte zu machen, will ich auch noch Photovoltaik (Glas-Glas) auf dem Carport als Eindeckung nutzen.

    Damit könnte es dann auch noch eine Anlage zur Energiegewinnung werden :D


    Vielen Dank für eure Unterstützung!

    Alx

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  • Damit steht das Carport nicht mehr auf der Grenze, was aber nach B-Plan ja in Ordnung sein sollte, oder?

    Sehe ich genauso.

    Gilt dies nur für die Nebenanlagen außer Stellplätzen, Carports und Garagen?

    Ja.

    Oder ist eine öffentliche Verkehrsfläche etwas anderes als die Straße bzw. Straßenbegrenzungslinie?

    Nein, jedenfalls nicht in diesem Zusammenhang.

    Um es noch komplizierte zu machen, will ich auch noch Photovoltaik (Glas-Glas) auf dem Carport als Eindeckung nutzen.

    Sollte kein Problem sein, wenn Du die Bedingungen von Art. 6 Abs. 7 Nr. 1 einhältst.

  • Um es noch komplizierte zu machen, will ich auch noch Photovoltaik (Glas-Glas) auf dem Carport als Eindeckung nutzen.

    Da duerfte dann noch die Regelung fuer "Ueberkopfverglasung" inkl. DIN 18008 und Zulassung DiBt bzw ETA mit hinzukommen.

  • Gut, der Standort ist also schon mal "save".

    Bei PV "überkopf" gibt es immerhin 2 Module mit DIBt Zulassung auf dem Markt. Wäre blöd, wenn ein Modul ohne Zulassung auf das Leasingfahrzeug fallen würden, da sind die Versicherungen wahrscheinlich dann raus....


    Die restlichen Anbieter ohne DIBt machen das dann als "Parken auf eigene Gefahr"?

  • Die restlichen Anbieter ohne DIBt machen das dann als "Parken auf eigene Gefahr"?

    Die machen das vor allem ohne darüber weiter nachzudenken, ist es doch nicht ihr Problem, sondern das der Käufer.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • -> Oder ist eine öffentliche Verkehrsfläche etwas anderes als die Straße bzw. Straßenbegrenzungslinie?

    Zitat

    Straßenbegrenzungslinie

    Sie grenzt Straßenverkehrsflächen und Straßenverkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung gegeneinander sowie gegenüber Flächen anderer Nutzung ab.


    Zitat

    Straßenverkehrsfläche, Straßenverkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung

    Zu den Straßenverkehrsflächen gehören die öffentlichen Wege, Straßen und Plätze, einschließlich Brücken, Tunnel, Gräben, Randstreifen usw. Straßenverkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung sind z.B. Parkflächen, Marktflächen, Fußgängerbereiche; die besondere Zweckbestimmung wird im Bebauungsplan genannt. (vgl. auch Straßenbegrenzungslinie).


    Sofern es dir nun darauf ankommt ob du den 1m zur Parkfläche wirklich einhalten willst (ist ja verschwendeter Platz, kein Mehrwert, nur Pflege...) denke ich könnte man hier schon diskutieren.

    Es gibt wohl zwei Straßengegrenzungslinien (zwischen Straße und P und P und Grundstück) - die Frage ist welche ist relevant.

    Der Zweck mit dem Abstand zur Straße ist ja auch klar - da geht es um Sicht. Dieser Zweck ist bei einer Parkfläche die in die Grundstücke versetzt ist, nicht gegeben.


    Das wäre ein Ansatz wenn dich der 1m stört. Ggf. nicht ganz konfliktfrei...

  • Tja, leider hat damals bei der Planung 2015 niemand daran gedacht, das man beim aussteigen auch die Türen aufmachen muss - oder hat die Parkplätze mit Autoabmessungen von 1970 geplant..... Wenn ich bis an die Grenze mit dem Carport gehe und dort eine Wand baue, kommt der "Park-Gast" nicht mehr aus seinem Auto raus, wenn bereits der zweite Parkplatz besetzt ist. :wall:


    Ich habe mir überlegt am Carport eine Wand mit Schiebetür zu machen und in dem 1m Streifen die Mülltonnen zu verstecken. Da ist eh zur Zeit ein Grünstreifen und der Stellplatz für die Mülltonnen. Die sehen wir dann nicht mehr aus der Küche ;)

  • Mal ein Bild wie es zur Zeit mit dem Aussteigen ist. Die Hecke bekommt noch nach der Umgestaltung 50 cm Abstand zur Grenze, dann bin ich da auch "sicher" in Bayern. Direkt den Carport auf die Grenze bauen würde direkt Beschwerden geben, weil der Parkplatz dann nicht mehr nutzbar ist.