Baubeginn heimlich vorziehen...

  • Moin zusammen,


    was für eine Sanktion könnte man erhalten, wenn man 1 Woche vor dem angezeigten Baubeginn schon mit den Arbeiten anfängt?


    Also es handelt sich um eine Maßnahme, wo ein Garagentor durch eine Mauer mit Türe und Fenster ausgetauscht wird, und das auf einem Privatgründstück mit mehr als 2,5 m AQbstand zum Bürgersteig und der öffentlichen Straße.


    Grundlage ist ein Kenntnisgabeverfahren in BW., dort ist die Ausführung ab 16.10 genehmigt, jetzt steht noch die 2-wöchige Frist für das Amt für Infrastruktur im Wege.

  • vor dem angezeigten Baubeginn

    Im Kenntnisgabeverfahren nach §51 LBO ist eine Baubeginnanzeige nicht erforderlich.

    dort ist die Ausführung ab 16.10 genehmigt

    Im Kenntnisgabeverfahren nach §51 LBO wird auch nichts genehmigt.

    was für eine Sanktion könnte man erhalten, wenn man 1 Woche vor dem angezeigten Baubeginn schon mit den Arbeiten anfängt?

    §75 LBO:

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ... entgegen § 59 Abs. 3, 4 oder 5 mit der Bauausführung beginnt, ...

    (4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100 000 Euro geahndet werden.


    Zusätzlich zur Strafe läufst Du Gefahr, dass doch irgendjemand etwas gegen das Vorhaben vorzubringen hat.

  • Jetzt weiß ich worum es geht, die wollen evtl eine Bauzustandsdokumentation durchführen...

    Und das kommt ja überhaupt nicht infrage.

    Da gibt es keine Angrenzer und es wird ja auch nur eine Öffnung zugemauert.